Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0648-I/08
Kosten eines Pflegeheims der Mutter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-I/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine außergewöhnliche Belastung liegt auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche Verpflichtung, für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim aufzukommen (Gegenleistung für den Erwerb einer Liegenschaft), bereits in einem vor 22 Jahren abgeschlossenen Übergabsvertrag eingegangen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 1. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 Steuerermäßigung
infolge außergewöhnlicher Belastungen (mit Selbstbehalt) von
14.549,01 €. Das Finanzamt berücksichtigte in dem am 1.7.2008
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid eine außergewöhnliche
Belastung von 840 € für Diätverpflegung der Gattin.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine steuerliche Auswirkung
nicht ergeben habe, da der Selbstbehalt von 5.074,43 € nicht
überschritten worden sei. Zu den geltend gemachten Heimkosten der Mutter
wurde ausgeführt: Bezahle ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten
und bestehe ein konkreter Zusammenhang zwischen der Leistung mit den
Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (zB der Übertragung
eines Hauses) liege keine außergewöhnliche Belastung vor.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
wurde eingewendet, dass die Judikatur bei Anwendung der vom Finanzamt
vertretenen Gegenwerttheorie einen vertraglichen oder ursächlich
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und
der Vermögensübertragung fordere. Beide Voraussetzungen träfen
nicht zu. Der schlechte Gesundheitszustand der Mutter habe dazu geführt,
dass sie nach einem längeren Krankenhausaufenthalt im Betagtenheim B
aufgenommen worden sei. Da der Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalt
krankheitsbedingt gewesen sei, bestehe keine
vertragliche Verpflichtung (siehe Punkt
6.2. des Übergabsvertrags vom 20.2.1985), die Kosten eines Krankenhaus-
oder Pflegeheimaufenthalts oder die Kosten von Betreuungspersonen allein zu
tragen und seien alle drei Geschwister zur Unterhaltsleistung der Mutter
gegenüber gleichermaßen verpflichtet. Die vom Bw. getragenen
Belastungen stellten keine Gegenleistung für das ihm übertragene
Elternhaus dar.
Es sei aber auch ein fehlender
ursächlicher wirtschaftlicher
Zusammenhang zu verneinen. Da die Vermögensübertragung vor mehr als 22
Jahren erfolgt sei, habe die Mutter ihre Notlage nicht selbst verursacht. Der
Umstand, dass eine Vermögensübertragung zu einem weit in der
Vergangenheit liegenden Zeitpunkt stattgefunden habe, könne der
Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung auch für den
Fall, dass eine Verpflichtung zur Bezahlung allfälliger Pflegekosten
übernommen worden wäre, nicht abträglich sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.10.2008 wurde der
angefochtene Bescheid abgeändert. Auf Grund der zwischenzeitig vorgelegten
Bescheinigung des Bundessozialamts wurde ein Freibetrag von 75 € wegen
Behinderung des Ehepartners (§ 35 Abs. 3 EStG) sowie ein
Pauschbetrag von 840 € für Diätverpflegung ohne Selbstbehalt
berücksichtigt. Im Übrigen wurde eine außergewöhnliche
Belastung nicht anerkannt. Die Vorgangsweise wurde damit begründet, dass
eine außergewöhnliche Belastung nur vorliege, wenn Ausgaben
getätigt würden, die zu einer endgültigen Vermögensminderung
führen. Würden daher Krankheitskosten, Pflegekosten oder
Begräbniskosten als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen (zB
durch Übergabs- oder Schenkungsverträge), sei eine Auswirkung auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verneinen und liege daher insoweit
keine Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Nach Punkt 6.3 des
Übergabsvertrags habe sich der Bw. verpflichtet, als Gegenleistung für
die übertragenen Vermögenswerte sämtliche Kosten in Zusammenhang
mit Unterhalt, Krankheit, Pflege insoweit zu übernehmen, als die
Einkünfte der Übergeberin nicht ausreichen würden.
Der Bw. ersuchte (ohne weitere Ausführungen in der
Sache selbst) um Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bei den geltend gemachten Pflegekosten handelt es sich
im Wesentlichen um Heimkosten, Rezeptgebühren, Selbstbehalte auf Grund von
Krankenhausaufenthalten (von 21.244,92 €) abzüglich der
Eigenleistung der Mutter auf Grund eigener Pensionseinkünfte (von
7.535,91 €).
2.) Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
3.) Eine Belastung iSd § 34 EStG liegt nur vor,
wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer
Vermögensminderung führen. Von einer solchen kann nicht gesprochen
werden, wenn und soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
einem unentgeltlichen Erwerb steht und im Wert des übernommenen
Vermögens Deckung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Belastung
unmittelbar durch den Vermögenserwerb (etwa als übernommene
Verbindlichkeit) oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem
Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (im Sinne einer "Belastung" des
Steuerpflichtigen; Jakom/Baldauf EStG
§ 34 Rz 51) neben den
rechtlichen auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte
maßgeblich sind (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Selbst wenn daher ein
Aufwand des Steuerpflichtigen das erworbene Vermögen rechtlich nicht
belastet, dessen ungeachtet aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
Verpflichtungen steht, die auf die Übernahme des Vermögens
zurückzuführen sind, kann von einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde nach erst gesprochen werden,
wenn der Aufwand den Wert des erworbenen Vermögens übersteigt (VwGH
25.9.1984, 84/14/0040; VwGH 9.6.1982, 3814/80).
Eine außergewöhnliche Belastung muss sich auf
das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die
einkommensbezogene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht. Sie ist zu
verneinen, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen die (zwangsläufigen)
wirtschaftlichen Aufwendungen - zB Pflegekosten - (nur) deshalb erwachsen, weil
ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist. Bis zur
Überschreitung des Vermögenswertes durch die Summe der Zahlungen liegt
keine Belastung vor (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201 zu rückständigen
Pflegeentgelten).
4.) Die Mutter des Bw. war auf Grund der
Einantwortungsurkunde vom 10.11.1981 Alleineigentümerin der Liegenschaft in
C KG D. Mit dem (notariellen) Übergabs- und Erbverzichtsvertrag vom
20.2.1985 übergab sie alle darin genannten Liegenschaften samt Bauwerken
und Zubehör an den Berufungswerber. Bei der Übergabe dieser
Liegenschaften verpflichtete sich der Bw. (in Punkt 6. des Vertrags) zu
nachstehenden Leistungen (an seine Mutter):
" ... 2.) er
hat sie bei jedweder Krankheit ordentlich, anständig und liebevoll zu
pflegen und zu versorgen, sofern nicht ein Krankenhausaufenthalt oder ein
Aufenthalt in einer Pflegeanstalt notwendig ist. Sollte der Übernehmer
dieser Verpflichtung zur Pflege nicht ordnungsgemäß nachkommen, so
ist die Übergeberin berechtigt, sich auf Kosten des Übernehmers eine
Pflegeperson anzustellen.
3. Für den
Fall, dass die von ihr bezogene Rente (Pension) samt allfälligen Zulagen
und Zuschlägen hiefür nicht ausreichen sollte, hat er sie voll und
ganz zu erhalten und ihr entweder am gemeinsamen Familientisch oder über
ihr Verlangen in ihrem Zimmer die ortsübliche Kost und Verpflegung, im
Krankheitsfalle auch eine vom Arzt verordnete Schonkost zu verabreichen, die
nötige Kleidung, Wäsche und Schuhe beizustellen, für die
Reinigung und Ausbesserung derselben zu sorgen, die Ärzte- und
Medikamentenkosten und im Falle eines Krankenhausaufenthaltes auch diese Kosten
zu bestreiten und bei ihrem Ableben für ein standesgemässes
Begräbnis und das Grabdenkmal und die künftige Betreuung der
Grabstätte aufzukommen".
5.) Den Ausführungen des Bw. zufolge war der
Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalt der Mutter
krankheitsbedingt. Damit war er schon
nach den vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Übergabsvertrags
verpflichtet, für die
entsprechenden Aufenthalte der Mutter aufzukommen. Zutreffend hat das Finanzamt
dabei auf Punkt 6.3 des
Übergabsvertrags verwiesen, aus dem sich zwar nicht ausdrücklich die
Übernahme von Kosten des Aufenthaltes in einer
Pflegeanstalt, wohl aber die
Übernahme von Kosten eines Aufenthalts in einem
Krankenhaus ergibt. Nach Sinn und Zweck
des Punktes 6.3 des Übergabsvertrags, wie er zur Versorgung von
Übergebern in gleicher oder ähnlicher Form in vielen
Übergabsverträgen anzutreffen ist (Sicherung des Lebensunterhalts des
Übergebers bei unzulänglicher Rente), waren vom Bw. - in Anbetracht
des geschilderten Gesundheitszustands der Betroffenen - zweifellos auch die
Kosten des Heims in B allein zu tragen (eine Verpflichtung der Geschwister des
Bw. ergab sich aus den zitierten Regelungen des Vertrages nicht). Daran
ändert nichts, dass der Übergabsvertrag bereits im Jahr 1985
abgeschlossen worden ist. Ein Einwand des Inhalts, die vom Bw. geleisteten
Aufwendungen fänden im Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter
keine Deckung, wurde nicht vorgetragen.
6. Unbestritten ist, dass die geltend gemachten
Aufwendungen vom Bw. allein getragen
worden sind. Für den Standpunkt der Berufung wäre aber auch dann
nichts gewonnen, wenn die Geschwister eine Verpflichtung getroffen hätte,
für die Bestreitung der Kosten anteilig aufzukommen. Aufwendungen des
Steuerpflichtigen sind um damit in Zusammenhang stehende Ersätze zu
kürzen (Jakom/Baldauf EStG
§ 34 Rz 24 f.). Der vom Bw. aus Eigenem zu tragende Aufwand
läge (nach einer solchen Kürzung) unter dem steuerlichen
Selbstbehalt.
7.) Dem weiteren Berufungsbegehren, den Pauschalbetrag
für Diätverpflegung der Ehegattin ohne Selbstbehalt anzuerkennen,
wurde mit der Berufungsvorentscheidung entsprochen. Der Berufung war daher in
diesem Umfang stattzugeben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-I/08
- Stammnummer
- 37971
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF