Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0552-I/07
Umlagepflicht einer Miteigentumsgemeinschaft nach dem Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-I/07vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 14. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 16. April 2007 über die
Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerber (kurz Bw.) sind Miteigentümer zu je einem Drittel der als
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten W-Alpe in EZ ... KG X.
Mit dem im
Spruch angeführten Bescheid vom 16. 4. 2007 setzte das Finanzamt Kufstein
Schwaz gegenüber den Bw. den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
für das Jahr 2007 in Höhe von 40 € fest.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 14. 5. 2007 wurde die Nichtfestsetzung des Grundbetrages
der Landwirtschaftskammer beantragt. Ausgeführt wurde, dass das Miteigentum
der Bw. an der W-Alpe mit ihrem grundbücherlichen Eigentum an den
Stammliegenschaften U., I. und S. verbunden sei. Der Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage sei von den Bw. bereits als Eigentümer der
Stammliegenschaften entrichtet worden. Da die Grundflächen der W-Alpe samt
den darauf befindlichen Almen den Stammliegenschaften der Bw. als Weide für
den jährlich aufgetriebenen Viehbestand dienten, stehe die W-Alpe in einem
so engen Zusammenhang mit den Stammliegenschaften der Bw., dass eine
wirtschaftliche Einheit (einheitliche Einkunftsquelle) gegeben sei, welche nicht
"gesondert betrachtet" werden könne. Zur Stützung des
Berufungsbegehrens verwiesen die Bw. auf die Bestimmungen der
§§ 2 Abs. 3 und 25 Abs. 1 des Tiroler
Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. Nr. 72/2006.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. 6. 2007 mit der
Begründung keine Folge, dass gemäß
§ 2 BewG jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten sei. Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle kämen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche
Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer
gehörten. Da dies auf den Streitfall nicht zutreffe, sei für die
W-Alpe ein eigener Einheitswert festzustellen und hiefür auch der
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage festzusetzen gewesen. Ein enger
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der W-Alpe und den Stammliegenschaften
der Bw. sei für die Umlagepflicht ohne rechtliche Bedeutung.
Mit Schreiben
vom 23. 7. 2007 stellten die Bw. einen Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO; darin wurde der Berufungsstandpunkt wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Tiroler
Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 72/2006 lautet auszugsweise:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes
umfasst die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der
Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und
Nutzbarmachung der frei lebenden und der in der Obhut des Menschen befindlichen
Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse.
(2) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Abs. 1
gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die
Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der
Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Sennereien,
die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit
diese nicht selbstständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung
ausgeübt wird, die Bereitstellung biogener Rohstoffe und die Erhaltung
land- und forstwirtschaftlicher Flächen in einem guten ökologischen
Zustand.
(3) Ein land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die einer
natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit als
Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinn der Abs. 1 und 2 unter Inanspruchnahme der erforderlichen
Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
a)
natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die
Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol
gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von
zusammen mindestens 5.000
m2 sind...
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt
mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit
dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine
Mitgliedschaft vorliegt.
(2) Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach
§ 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.
§ 6
Entscheidung über die Mitgliedschaft
Ist die
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung
auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu
entscheiden.
§ 25
Umlage der Landwirtschaftskammer
(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4
Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre
wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage
besteht aus einem Grundbetrag von 40 Euro für jedes Mitglied und einem mit
Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des
Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf...
(2)...
(3)...
(4) Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des
Bundes erhoben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den
die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen
Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage
sind die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005, und die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr.
104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005,
anzuwenden.
(5) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid
festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes
der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht
infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des
Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(6) Für
die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955
sinngemäß..."
Der in Berufung
gezogene Bescheid ist ein vom Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid
abgeleiteter Bescheid (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 702). Einheitswerte sind
die nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Bewertungsgesetzes 1955
festgestellten Werte. Sie werden gesondert (in Bezug auf den
Bewertungsgegenstand) und einheitlich (in Bezug auf die am Bewertungsgegenstand
beteiligten Personen) festgestellt. Wesentlich für die Wertfeststellung
ist, dass sie in einem vom übrigen Abgabenverfahren getrennten Verfahren
erfolgt und dass über die getroffenen Feststellungen ein besonderer
Bescheid ergeht, der einem eigenen Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl.
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Anm. 1 zu §
19).
Im vorliegenden
Fall wurde der Einheitswert für die als land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb bewertete W-Alpe mit Einheitswertbescheid vom 7. 6. 1989 im Wege einer
Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 (mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1989) festgestellt.
Weiters wurde hiefür mit Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tag ein
Grundsteuermessbetrag festgesetzt (§ 20 GrStG). Mit weiterem Bescheid
vom 8. 6. 2000 wurde der gegenständliche Grundbesitz den Bw.
gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG zu je einem Drittel
zugerechnet.
Das
Feststellungsverfahren ist insbesondere in den §§ 185 und 186
sowie in den §§ 190 bis 193 BAO geregelt. Gemäß
§ 192
BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für
andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen.
Aufgrund dieser Bestimmung besteht im gegenständlichen Verfahren eine
Bindung an die im Einheitswertbescheid vom 7. 6. 1989 getroffene Feststellung,
der zufolge die W-Alpe eine eigene wirtschaftliche Einheit (land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb) darstellt. Da dieser im Miteigentum der Bw.
stehende land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Tirol gelegen ist und
für diese wirtschaftliche Einheit ein Grundsteuermessbetrag besteht, sind
die Voraussetzungen für eine Umlagepflicht der Bw. nach § 25 Abs.
1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes gegeben. Als
Miteigentümer der W-Alpe bilden die Bw. eine Personenmehrheit im Sinn des
§ 4 Abs. 1 lit. a.
Im Hinblick auf
die Bindungswirkung des Einheitswertbescheides kann dem Berufungsantrag, die
W-Alpe aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den
Stammliegenschaften der Bw. als einen Teil dieser wirtschaftlichen Einheiten zu
behandeln, von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Denn die Beurteilung,
dass die W-Alpe eine wirtschaftliche Einheit für sich darstellt, wurde
bereits im Einheitswertbescheid getroffen. Aus § 252 BAO ergibt sich
dazu, dass der vom Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid abgeleitete
Bescheid über die Festsetzung des Grundbetrages der
Landwirtschaftskammerumlage nicht mit der Begründung angefochten werden
kann, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen seien unrichtig.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass es sich bei der W-Alpe und den Stammliegenschaften der
Bw. um verschiedene wirtschaftliche Einheiten handelt, für welche jeweils
Einheitswertbescheide und Grundsteuermessbescheide erlassen wurden. Somit war
der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage auch für die
wirtschaftliche Einheit W-Alpe vorzuschreiben. Aus den oben zitierten
Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal die im § 25 Abs. 1 geregelte
Umlagepflicht an die einzelne wirtschaftliche Einheit anknüpft und der im
§ 4 Abs. 1 lit. a angeführte Personenkreis neben
natürlichen und juristischen Personen auch Personenmehrheiten umfasst, wenn
diese Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol
gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind. Die im § 2
Abs. 3 enthaltene Begriffsdefinition eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes steht der Beurteilung, dass die W-Alpe eine von den
Stammliegenschaften der Bw. getrennte wirtschaftliche Einheit darstellt,
ebenfalls nicht entgegen.
Da der Bescheid
über die Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage aus
den dargelegten Gründen der Rechtslage entspricht, war die Berufung
abzuweisen.
Innsbruck,
am 20. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006
- § 25 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-I/07
- Stammnummer
- 37839
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF