Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3570-W/08
Werbungskosten (Reisekosten, Aufwendungen für ein Ballkleid) einer Kriminalbeamtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3570-W/08vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Kriminalbeamtin. Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007
machte sie an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, ua. (Differenz-)Reisekosten (Diäten, Kilometergelder) in
Höhe von 1.066,66 € und Ausgaben für ein Ballkleid für
ihren Einsatz als Kriminalbeamtin am Opernball in Höhe von
327,00 € geltend.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 7. August 2008
forderte das Finanzamt die Bw. auf, bezüglich der beantragten
Werbungskosten "sämtliche Belege samt Aufstellung" nachzureichen; am
19. August 2008 langten die angeforderten Unterlagen bei der
Abgabenbehörde I. Instanz ein (darunter auch eine Liste betreffend die
geltend gemachten Reisekosten, S 6 f./2007
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: ANV-Akt).
Am 20. August 2008 erließ das Finanzamt den
Bezug habenden Einkommensteuerbescheid, wobei es in mehreren Punkten vom
Begehren der Bw. abwich. Der Bescheid enthält folgende Begründung:
"...
Ihre Werbungskosten wurden wie folgt gekürzt:
1.
Reisekosten: Nicht anerkannt wurden Einsätze in Wien, da sich Ihr Dienstort
ebenfalls in Wien befindet und somit kein erhöhter Verpflegungsaufwand
angefallen ist, da hier die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
bekannt sein müssten (Kürzung 852,22 €).
2.
[nicht mehr strittig]
3.
Ballkleid für Opernball: Hier liegen Kosten der privaten Lebensführung
im Sinne des § 20 EStG 1988 vor (Kürzung
327,00 €)."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob
die Bw. am 31. August 2008 Berufung (dieser war eine weitere, identische
Ausfertigung der dem Finanzamt bereits am 19. August 2008 vorgelegten Liste
der Bw. betreffend die geltend gemachten Reisekosten (siehe oben) angeschlossen,
S 27 f./2007 ANV-Akt):
1. Es seien Werbungskosten in Höhe von
852,22 € für Reisekosten in Wien nicht anerkannt worden. Es
handle sich dabei aber nicht nur um Diäten, sondern auch um
tatsächliche Kosten der gefahrenen Kilometer in Höhe von
204,44 €. Da sich der Dienstort der Bw. im 1. Bezirk (Parlament)
befinde, müsse der erhöhte Verpflegungsaufwand für die
außerhalb gelegenen Bezirke und Orte laut Liste in Höhe von
472,00 € anerkannt werden. Die Bw. stelle daher den Antrag, die
Reisekosten nur um 390,22 € statt um 852,22 € zu
kürzen.
2. [nicht mehr strittig]
3. Die Bw. sei das vierte Jahr von ihrer Dienststelle auf
den Opernball abkommandiert worden; bisher habe sie ihr altes Ballkleid
getragen. Es handle sich beim Kauf des neuen Ballkleides keineswegs um Kosten
der privaten Lebensführung, da die Bw. dieses Kleid nur auf diesem
Opernball zu dienstlichen Zwecken trage. Ihre Kollegen machten jeweils die
Mietkosten für einen Frack geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es Folgendes
ausführte:
"1.
Reisekosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu den Werbungskosten. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 (Taggeld für
Inlandsreisen bis 26,40 € pro Tag) ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens
25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt. Da diese Voraussetzungen (Entfernung 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit) bei Ihren in verschiedene Bezirke Wiens
erfolgten Reisen (Dienstort 1. Bezirk) nicht vorliegen, konnte ein
Verpflegungsmehraufwand nicht berücksichtigt werden.
2.
[nicht mehr strittig]
3.
Ballkleid:
Der
Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden,
wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße
Arbeitsschutzkleidung handelt. Dafür kommen beispielsweise Uniformen,
Arbeitsmäntel, Schutzhelme, Kostüme von Schauspielern in Betracht.
Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen
Tätigkeit getragen wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies
gilt auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der
Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger
Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem
angeordnet wird. Die Ausgaben für Ihr neues Ballkleid konnten daher nicht
als Werbungskosten anerkannt werden."
Am 22. Oktober 2008 beantragte die Bw. die Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz:
Es seien die Reisekosten für Wien nicht anerkannt
worden. Dabei handle es sich nicht nur um Diäten, sondern auch um
tatsächliche Kosten der gefahrenen Kilometer in Höhe von
204,44 € (eine Aufstellung sei der Berufung bereits beigelegt worden).
Dieser Betrag sei in der Ablehnung der Berufung nicht angeführt worden.
Weiters gelte § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 für
Unternehmer und nicht für Dienstnehmer.
Der Bekleidungsaufwand eines Ballkleides sei nicht
alltäglich; das Ballkleid sei nur für den dienstlichen Zweck zum
Besuch des Opernballs angeschafft worden. Die Bw. sei keineswegs zum
Vergnügen auf diesem Ball gewesen, sondern sei von ihrer Dienststelle
abkommandiert worden. Für diese Kommandierung seien ihr auch keine
Diäten zuerkannt worden, obwohl die Verpflegungskosten auf diesem Ball
nicht annähernd durch die Diäten gedeckt werden würden.
Am 12. November 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Rechtsgrundlagen:
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:
"(1)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
9.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen."
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c
EStG 1988 lautet:
"Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
c)
Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16
Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind."
b) Festgestellter
Sachverhalt:
Die Bw. ist Kriminalbeamtin mit Dienstort im 1. Wiener
Gemeindebezirk (Parlament). Aus der von ihr dem Finanzamt vorgelegten Liste
betreffend Reisekosten (siehe oben) geht hervor, dass sie im
streitgegenständlichen Jahr 2007 an verschiedenen, in Wien gelegenen
Einsatzorten Dienst verrichtet hat; ein Mal war sie in St. Pölten, Melk und
Dürnstein und ein weiteres Mal am Flughafen Wien-Schwechat tätig
(S 28/2007 ANV-Akt). An diesbezüglichen (Differenz-)Reisekosten hat
die Bw. einen Betrag von 1.066,66 € geltend gemacht
(862,22 € an Diäten sowie 204,44 € an
Kilometergeldern).
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid vom
20. August 2008 die beantragten Kilometergelder - entgegen der Meinung der
Bw., die Abgabenbehörde I. Instanz habe diese nicht zum Abzug
zugelassen - als Werbungskosten anerkannt. Von den geltend gemachten Diäten
hingegen wurden lediglich 10,00 € (für die Dienstverrichtung in
St. Pölten, Melk und Dürnstein; der Betrag von 10,00 €
entspricht dem von der Bw. geltend gemachten Betrag, S 28/2007 ANV-Akt)
gewährt (S 22/2007 ANV-Akt); die Differenz von 852,22 €
wurde von der Abgabenbehörde I. Instanz mit der Begründung,
diesbezüglich sei der Tatbestand der Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht erfüllt, nicht anerkannt.
Weiters steht fest, dass die Bw. im
streitgegenständlichen Jahr auf dem Opernball als Kriminalbeamtin Dienst zu
verrichten hatte; für diesen Zweck schaffte sie sich ein Ballkleid um
327,00 € an. Das Finanzamt hat die Ausgaben für den Erwerb des
Ballkleides mit der Begründung, es lägen Kosten der privaten
Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 vor, nicht als
Werbungskosten anerkannt.
Von diesem festgestellten Sachverhalt geht der
Unabhängige Finanzsenat aus.
c) Rechtliche
Würdigung:
ca) Für Mehraufwendungen für Verpflegung und
Unterkunft (Reisekosten) als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 gelten die gleichen Grundsätze wie nach
§ 4 Abs. 5 EStG 1988; von der "Reise" ist die "Dienstreise" nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden
(Doralt,
EStG9, § 16
Tz 171). Nur wenn eine beruflich
veranlasste Reise vorliegt, kann ein Verpflegungsmehraufwand nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 geltend gemacht werden; nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Entfernung vom Ort der
ständigen Tätigkeit mindestens 25 km betragen
(vgl. Doralt, § 16
Tz 172, Tz 173).
Diese geltende Rechtslage hat das Finanzamt dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid und der Berufungsvorentscheidung zu Grunde
gelegt und die von der Bw. beantragten Verpflegungsmehraufwendungen mit der
Begründung, die Voraussetzungen der beruflich veranlassten Reise
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Entfernung
von mindestens 25 km vom Ort der ständigen Tätigkeit) lägen
im gegenständlichen Fall nicht vor, nicht als Werbungskosten anerkannt (mit
Ausnahme der Dienstverrichtung der Bw. in St. Pölten, Melk und
Dürnstein; der diesbezüglich von der Bw. geltend gemachte Betrag wurde
vom Finanzamt auf Grund der Entfernung von mehr als 25 km zu Recht
anerkannt. Dass die Abgabenbehörde I. Instanz die von der Bw.
beantragten Diäten für die Dienstverrichtung am Flughafen
Wien-Schwechat nicht gewährt hat, erweist sich ebenfalls als rechtskonform,
beträgt doch die Entfernung zwischen dem Dienstort der Bw. (Parlament,
Dr. Karl Renner-Ring) und dem Flughafen Wien-Schwechat lediglich
20,2 km (siehe
www.oeamtc.at/routenplaner)).
Die Vorgangsweise des Finanzamtes erweist sich somit als
rechtsrichtig. Demgegenüber steht die Auffassung der Bw., der "erhöhte
Verpflegungsaufwand für die außerhalb gelegenen Bezirke" müsse
anerkannt werden, weil sich ihr Dienstort im 1. Bezirk befinde, nicht in
Einklang mit der geltenden Rechtslage (siehe oben).
Dies gilt freilich auch für die Argumentation der Bw.,
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gelte für Unternehmer
und nicht für Dienstnehmer:
Richtig ist, dass von der "Reise" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 die "Dienstreise" nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden ist
(Doralt, § 16 Tz 171,
Tz 185; siehe oben). Während jedoch bei einer "Reise" die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen dem
Tagesgeld entsprechenden Betrag absetzen zu können, bleibt bei einer
"Dienstreise" gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988
das (vom Dienstgeber gezahlte)
Tagesgeld jedenfalls steuerfrei
(Doralt, § 16 Tz 186).
Mit anderen Worten: Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine
Dienstreise nicht das nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 höchst zulässige Tages- bzw.
Nächtigungsgeld, dann kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag
nur dann geltend machen,
wenn gleichzeitig eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt
(Doralt, § 16 Tz 199).
Zusammenfassend ist daher zum Berufungspunkt "Reisekosten"
festzuhalten, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht zu beanstanden ist;
die von der Bw. beantragten Kilometergelder in Höhe von 204,44 €
wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz ohnehin als Werbungskosten
anerkannt.
cb) Zum Streitpunkt "Ballkleid" ist aus Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:
Nur typische
Berufskleidung, also solche Kleidung, die sich
nicht für die Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung eignet (zB Uniformen, Schutzhelme,
Arbeitsanzüge der Maurer, Schlosser und Kanalräumer,
Fleischschürze, Asbestanzug, Ärztemantel, Gummischutzkleidung und
Arbeitsmantel der Tierärzte), führt
nach der Rechtsprechung zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten
(Doralt/Kofler,
EStG11, § 20
Tz 163, Stichwort "Kleidung").
Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und
Reinigung normaler bürgerlicher Kleidung gehören hingegen zu den
nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, selbst wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen. Das Abzugsverbot greift
also auch, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung
getragen wird, wenn die Kleidung im Interesse des Arbeitgebers getragen wird
oder wenn allgemein ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand
vorliegt (ausführlich
Doralt/Kofler, § 20
Tz 163, Stichwort "Kleidung"). Nicht abzugsfähig sind daher
beispielsweise der schwarze Anzug bzw. das Abendkleid eines Orchestermitglieds,
das weiße Hemd und der schwarze Anzug eines Richters oder der Frack eines
Dirigenten (ein Frack zählt zur normalen bürgerlichen Kleidung, dies
ungeachtet der Tatsache, dass es sich um eine besonders festliche Kleidung
handelt: ARD 5137/18/2000).
Aus diesen Ausführungen folgt, dass auch das
streitgegenständliche Ballkleid
nicht abzugsfähig ist, handelt es
sich doch dabei keineswegs um typische Berufskleidung (Uniformen etc.), also
solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung eignet (siehe oben). Vielmehr ist beim gegenständlichen
Ballkleid vom Vorliegen normaler bürgerlicher - wenn auch besonders
festlicher - Kleidung auszugehen (siehe oben zum Frack eines Dirigenten), die
sich unstrittig auch für die Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung eignet. Dass das Ballkleid mit der beruflichen Tätigkeit
der Bw. in Zusammenhang steht, ja von dieser ausschließlich bei der
Berufsausübung (auf dem Opernball, auf dem sie Dienst zu verrichten hatte)
getragen wird, ist demgegenüber nach geltender Rechtslage nicht
maßgeblich, weshalb sich die Vorgangsweise des Finanzamtes, die Ausgaben
für die Anschaffung des Ballkleides nicht als Werbungskosten anzuerkennen,
als rechtskonform erweist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenReisekostenVerpflegungsmehraufwandDiätenTagesgeldDienstreiseKilometergeldertypische Berufskleidungnormale bürgerliche KleidungBallkleidKosten der privaten LebensführungAbzugsverbotKriminalbeamtin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3570-W/08
- Stammnummer
- 37831
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF