Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3173-W/08
Gewährung von Familienbeihilfe ab der tatsächlichen Asylgewährung nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3173-W/08vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Fa. Hofbauer
& Wagner Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwaltskanzlei, 3100 St.
Pölten, Riemerplatz 1, vom 20. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. Juli 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist armenische
Staatsbürgerin. Am 7. Dezember 2001 sind sie und ihr
minderjähriger Sohn nach Österreich eingereist. Am 8. Dezember
2001 hat sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag
auf Asylgewährung eingebracht. Ebenso wurde ein Asylerstreckungsantrag
für den minderjährigen Sohn G, geboren am 20. Dezember 1995
gestellt.
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 21. Februar 2006 wurde der Berufung stattgegeben und
der Bw. und ihrem minderjährigen Sohn gemäß
§ 7 AsylG
Asyl gewährt.
Am 29. März 2007 stellte die Bw. für ihr Kind
einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Einreise nach
Österreich. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sie und ihr
minderjähriger Sohn am 7. Dezember 2001 nach Österreich eingereist
seien.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25. Juli 2008 den
Antrag für den Zeitraum April 2005 (richtig wäre Mai 2004, diese wurde
jedoch mit Bescheid gem. § 293 BAO vom 3. Oktober 2008
korrigiert) bis Jänner 2006 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt: "Gemäß
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie um Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (...) haben.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004 gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich mindestens seit
60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgebend ist das Datum des Asylbescheides.
Gemäß
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 tritt
§ 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene
Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes Asyl nach einem Asylgesetz gewährt wurde.
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai
2004 in Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung
der Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich
die neue Regelung anzuwenden. Ausnahme: ist jedoch bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dezember 2004)
Asyl nach dem Asylgesetz gewährt worden, ist bezüglich des Anspruches
auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen.
Nach der alten Rechtslage konnten Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist.
Nach der neuen Rechtsgrundlage wird auf das Asylgesetz
abgestellt. Die Menschen, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention
Flüchtlinge, nach österreichischen Asylgesetz aber noch Asylwerber
sind, bekommen rückwirkend keine Familienbeihilfe, da Asyl erst mit dem
Asylbescheid gewährt wird.
Im gegenständlichen Fall erging der Asylbescheid an
21. Februar 2006, somit ist in Bezug auf die Familienbeihilfe die neue Regelung
anzuwenden, da für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des
Asylbescheides maßgeblich ist.
Bis 30. April 2004 gilt für alle Fälle die alte
Rechtslage, somit konnte rückwirkend max. 5 Jahre vom Antragsdatum bis
zu diesem Zeitpunkt - als vom März 2002 bis April 2004 Familienbeihilfe
gewährt werden.
Da erst im Februar 2006 Asyl gewährt wurde, besteht
für den Zeitraum Mai 2004 bis Jänner 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid am 20. August 2008
Berufung ein und beantragte der Berufung Folge zu geben und ihr die
Familienbeihilfe für ihr minderjähriges Kind ab Dezember 2001 bis
Jänner 2006 zu gewähren. Begründend führte die Bw.
aus:
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu
führen sind (§ 75 Abs. 1 AsylG 2005). In § 55
verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen
des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtpaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 AsylG 2005 das Asylverfahren noch nach
dem Asylgesetz 1997 abgeführt wird, auch für den Zeitraum ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG unbeschadet zunächst noch nach der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung (VwGH
vom 15.1.2008, 2007/15/0170).
Bei korrekter rechtlicher Beurteilung wäre der
Berufung Folge zugeben und die Bw. beantragte ihrem Kind für den Zeitraum
Mai 2004 bis Jänner 2006 die Familienbeihilfe zu gewähren.
Die Berufung gegen die im vom Rechtsanwalt eingebrachten
Schreiben angeführten Zeiträume wurde hinfällig, da für
diese Familienbeihilfe gewährt und ausbezahlt wurde. Mit Schreiben vom
24. September 2008 hat der steuerliche Vertreter die Berufung auf den
Zeitraum Mai 2004 bis Jänner 2006 eingeschränkt.
Das Finanzamt hat am 3. Oktober 2008 einen
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO, da im Bescheid vom
25. Juli 2007 ein Schreibfehler betreffend das Monat und Jahr unterlaufen
ist. Folglich wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom
29. März 2007 für den Zeitraum Mai 2004 bis Jänner 2006 als
unbegründet abgewiesen. Weiters hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass
die ursprüngliche Berufung auch als Berufung gegen diesen Zeitraum,
nämlich ab Mai 2004, angesehen und dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der
Bw. vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem
Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung.
Strittig ist nun im gegenständlichen Verfahren, ob der
Bw. für den Zeitraum Mai 2004 bis Jänner 2006 Familienbeihilfe
zusteht.
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen
Änderung lautet:
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2 leg. cit.: Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge
im Sinne des Art. I des Abkommens über die Rechtstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, sowie des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 78/1978.
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004 lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Nach § 38 a Abs. 3 FLAG können Empfänger von
Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG; BGBl. I
2004/142 ab 1.5.2004).
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG
1967:
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004
in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich
des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 befasst.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.
November 2005, B 3295/05, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde gegen
einen Bescheid des UFS vom 16. September 2005, Zl. RV/1042-W/05, abgelehnt.
Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und
14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0098 ausgesprochen, dass für vor dem Mai
2004 liegende Zeiträume sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967,
in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des
BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004 führt der VwGH aus:
"Für die Frage, ob
im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus
§ 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg. cit. in der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was
zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Beschwerdefall März 2005)
besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die
Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte
Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, stellt der
Gesetzgeber - wie auch der VwGH bestätigt - mit § 3 Abs. 2 FLAG 1967
idF BGBl. I Nr. 142/2004 tatsächlich auf das Datum der Erteilung des
Asylbescheides ab.
Der Berufung wird daher für den Zeitraum Mai 2004 bis
Jänner 2006 (dem Monat vor Ausstellung des Asylbescheides) als
unbegründet abgewiesen.
Wien, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3173-W/08
- Stammnummer
- 37829
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF