Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0425-I/07
Verpflichtung zur Entrichtung des Grundbetrages der Kammerumlage nach dem Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-I/07vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 3. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 16. April 2007 betreffend
Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (kurz Bw.) ist Eigentümerin des als landwirtschaftlicher
Betrieb bewerteten Grundbesitzes EZ ... KG X..
Mit dem im
Spruch angeführten Bescheid vom 16. 4. 2007 setzte das Finanzamt für
diesen Betrieb den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr
2007 in Höhe von 40 € fest.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 3. 5. 2007 wurde eingewendet, dass von der
Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebes (7.118
m2 abzüglich 121
m2 Baufläche)
rund 3.400 m2 auf
extrem steile Brachflächen entfielen, die nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt werden könnten. Da die Bw. keinen Nutzen aus den unbewirtschafteten
Flächen ziehe, werde beantragt, "für eine allfällige Kammerumlage
von der tatsächlich wirtschaftlich genutzten Fläche auszugehen und die
vom Vermessungsamt als Brachfläche deklarierten Grundstücksteile
außer Betracht zu lassen".
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. 5. 2007 mit der
Begründung keine Folge, dass in der Berufung gegen einen Folgebescheid
keine Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid (Einheitswertbescheid) erhoben
werden könnten.
Im
Vorlageantrag vom 31. 5. 2007 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach
dem Tiroler Landwirtschaftskammergesetz Mitglieder natürliche oder
juristische Personen seien, die Eigentümer, Pächter oder
Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben oder von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit
einer Größe von mindestens 5.000
m2 seien. Da die land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der Bw. nur ein Ausmaß von
zirka 3.600 m2
hätten,
erfülle die Bw. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer nicht. Somit bestünde
auch keine Umlagepflicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Tiroler
Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 72/2006 lautet auszugsweise:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes
umfasst die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der
Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und
Nutzbarmachung der frei lebenden und der in der Obhut des Menschen befindlichen
Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse.
(2) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Abs. 1
gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die
Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der
Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Sennereien,
die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit
diese nicht selbstständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung
ausgeübt wird, die Bereitstellung biogener Rohstoffe und die Erhaltung
land- und forstwirtschaftlicher Flächen in einem guten ökologischen
Zustand.
(3) Ein land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die einer
natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit als
Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinn der Abs. 1 und 2 unter Inanspruchnahme der erforderlichen
Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind
a)
natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die
Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol
gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von
zusammen mindestens 5.000
m2 sind...
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt
mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach § 4 oder mit
dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach § 6, dass eine
Mitgliedschaft vorliegt.
(2) Die
Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach
§ 4 weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung nach § 6, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.
§ 6
Entscheidung über die Mitgliedschaft
Ist die
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung
auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu
entscheiden.
§ 25
Umlage der Landwirtschaftskammer
(1) Die Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach § 4
Abs. 1 lit. a zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre
wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage
besteht aus einem Grundbetrag von 40 Euro für jedes Mitglied und einem mit
Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des
Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf...
(2)...
(3)...
(4) Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des
Bundes erhoben. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den
die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen
Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage
sind die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005, und die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr.
104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2005,
anzuwenden.
(5) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid
festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes
der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht
infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des
Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(6) Für
die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955
sinngemäß..."
Im vorliegenden
Fall wurde der Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bw.
mit Einheitswertbescheid vom 8. 11. 1989 im Wege einer Hauptfeststellung zum 1.
1. 1988 (mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1989) in Höhe von 2.000 S festgestellt.
Weiters wurde mit Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tag für diesen
Grundbesitz ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Gemäß
§ 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen.
Aufgrund dieser Bestimmung besteht im gegenständlichen Verfahren eine
Bindung an die im Einheitswertbescheid vom 8. 11. 1989 getroffene Feststellung,
wonach es sich beim gegenständlichen Grundbesitz um einen
landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Da dieser im Eigentum der Bw. stehende
landwirtschaftliche Betrieb in Tirol gelegen ist und für diese
wirtschaftliche Einheit ein Grundsteuermessbetrag besteht, sind die
Voraussetzungen für eine Umlagepflicht der Bw. nach § 25 Abs. 1 in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a Tiroler
Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz gegeben.
Im Hinblick auf
die Bindungswirkung des Einheitswertbescheides kann dem Berufungsbegehren, die
"vom Vermessungsamt als Brachfläche deklarierten Grundstücksteile" bei
der Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage außer
Betracht zu lassen, nicht gefolgt werden, weil dieser Einwand Entscheidungen
betrifft, die bereits im Einheitswertbescheid getroffen wurden. Aus § 252
BAO ergibt sich dazu, dass der vom Einheitswert- bzw.
Grundsteuermessbetragsbescheid abgeleitete Bescheid über die Festsetzung
des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage nicht mit der Begründung
angefochten werden kann, die im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen
(über die Art des Steuergegenstandes und das Ausmaß der
Grundflächen) seien unrichtig.
Der weitere
Einwand im Vorlageantrag, die Bw. erfülle die Voraussetzungen für eine
Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer nach § 4 Abs. 1 lit. a des
Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes nicht, weil die
land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen nicht mindestens
5.000 m2 aufwiesen,
verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil nach der
ausdrücklichen Anordnung des § 6 leg. cit. nicht die
Abgabenbehörde, sondern die Tiroler Landesregierung über eine
strittige Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer zu entscheiden hat. Der Bw.
steht es frei, einen solchen Antrag bei der Tiroler Landesregierung
einzubringen. Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass sich die
im § 4 Abs. 1 lit. a Tiroler Landwirtschaftskammer- und
Landarbeiterkammergesetz festgelegte Mindestgröße von 5.000
m2 nur auf land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen, nicht jedoch auf land- und
forstwirtschaftliche Betriebe bezieht.
Da der Bescheid
über die Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage aus
den dargelegten Gründen der Rechtslage entspricht, war die Berufung
abzuweisen.
Innsbruck,
am 19. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006
- § 25 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-I/07
- Stammnummer
- 37822
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF