Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0970-L/08
Graberrichtungskosten als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0970-L/08vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RP, Pensionistin, geb. XXXX, wohnhaft
in 1234, vom 18. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 10. Juni 2008, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007, St.Nr.116/7687 (VNR 4321) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der (am 25.3.2008 eingebrachten)
Aerbeitnehmerveranlagungserklärung 2007 hat die Berufungswerberin u.a. an
außergewöhnlichen Belastungen neben Krankheitskosten iHv €
728,59 ( zu Kennz. 730 "a) Krankheitskosten...") und Kurkosten iHv € 396,00
(zu Kennz. 734 "d) Kurkosten") auch Begräbniskosten iHv € 4.687,90 (zu
Kennz.731 "b) Begräbniskosten...") und andere Kosten iHv € 3.932,93
(zu Kennz. 735 "e) sonstige außergewöhnliche Belastungen, die nicht
unter a) bis d) fallen") geltend gemacht.
Dem Ersuchen des Finanzamtes vom 15.5.2008, u.a. diese
beantragten außergewöhnlichen Belastungen durch Vorlage
entsprechender Unterlagen und Belege, insbesondere den Beschluss über die
Verlassenschaftsabhandlung und einen allenfalls vorhandenen
Übergabevertrag, nachzuweisen, ist die Berufungswerberin fristgerecht
nachgekommen. An Hand der von ihr vorgelegten Unterlagen hat sich
herausgestellt, dass es sich bei den "Begräbniskosten" von € 4.687,90
um die der Berufungswerberin i. J. 2007 erwachsenen Kosten für die
Errichtung eines Grabmals für ihren i.J. 2006 verstorbenen Ehegatten
handelt und der als "sonstige ag. Belastungen" von ihr geltend gemachte Betrag
von € 3.932,93 mit ihrem Erbantritt zusammenhängt. Laut vorgelegtem
Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2.3.2007
zu St.Nr.814/7419 hat die Berufungswerberin u.a. ein Grundstück im
(steuerlich maßgeblichen) Wert -dieser entspricht dem dreifachen
Einheitswert- von € 52.651,47, Bankguthaben von € 56.072,46 und andere
bewegliche Gegenstände im Wert von € 1.000,00 an Nachlassaktiva
geerbt, denen Bestattungskosten iHv € 9.776,51 und Kosten für die
Regelung des Nachlasses von € 2.555,85 gegenüberstehen, sodass nach
Abzug der nach dem ErbStG zustehenden Freibeträgen zu Gunsten der
Berufungswerberin (= Erbin) ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen iHv
€ 38.119,11 übrig bleibt.
Im am 10.6.2008 erlassenen Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung 2007) sind vom Finanzamt lediglich die Krankheits-
sowie die Kurkosten iHv € 1.178,58 als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt worden, welche allerdings den Selbstbehalt von €
8.055,24 nicht überstiegen. Die als "Begräbniskosten" sowie als
"sonstige außergewöhnliche Belastungen" geltend gemachten
Beträge von zusammen € 8.620,83 sind hingegen mit der Begründung
ausgeschieden worden, dass Begräbniskosten nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellten, als sie nicht aus dem
Nachlass bestritten werden könnten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid ist mit Eingabe vom
18.6.2008 fristgerecht Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit
begründet worden, dass nicht alle Auslagen aus dem Nachlass des Jahres 2006
bestritten worden seien: So seien die im Antrag angegebenen Kosten von €
4.681,00 keine Begräbniskosten, sondern die Kosten für die ein Jahr
nach der Bestattung erfolgten Errichtung des Grabsteins samt Grabeinfassung. Bei
der Arbeitnehmerveranlagung 2006 sei diesbezüglich ein Betrag von €
2.890,00 (lt. Kostenvoranschlag) für die Grabinstandsetzung
berücksichtigt worden; demnach müsse der Differenzbetrag von €
1.791,00 bei der nunmehrigen Arbeitnehmerveranlagung 2007 berücksichtigt
werden.
Diese Berufung hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 8.8.2008 gem. § 276 BAO abgewiesen, und zwar
mit folgender Begründung: Begräbniskosten zählten gem. § 549
ABGB zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten, d.h. sie seien so zu
behandeln, wie wenn sie der Erblasser selbst zu tragen hätte. Sie seien
demnach vorrangig aus dem vorhandenen verwertbaren Nachlassvermögen
(Nachlassaktiva) zu bestreiten. Dies bedeute, dass stets dann, wenn die
Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiven Deckung finden, die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in
Betracht komme, weil hiefür die Zwangsläufigkeit fehle.
Dazu hat die Berufungswerberin in der als "Berufung gegen
den Bescheid vom 8.8.2008" überschriebenen Eingabe vom 15.8.2008, welche
ihrem Inhalt nach als (rechtzeitig eingebrachter) Antrag auf Vorlage Ihrer
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 an die zuständige
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist, Nachstehendes
(ergänzend) vorgebracht: ihr Ehegatte sei im September 2006 verstorben, die
Verlassenschaftsabhandlung sei noch im Herbst 2006 erfolgt. Dabei sei ein
Kostenvoranschlag iHv € 2.890,00 für die Graberrichtung
berücksichtigt worden. Im Herbst 2007 sei dann das Grabmal neu errichtet
worden, wobei die tatsächlichen Kosten den (anlässlich der
Verlassenschaftsabhandlung berücksichtigten) Kostenvoranschlag um €
1.791,00 überstiegen habe. Da es im Online-Formular beim Punkt
"Begräbniskosten" heiße "...sofern im Nachlass nicht
berücksichtigt bzw. gedeckt", sei sie der Ansicht, dass dieser
Differenzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen
sei.
Der (auf Grund des
Vorlageantrages vom 15.8.2008 als Abgabenbehörde zweiter Instanz) gem.
§§ 260 276 Abs. 6 BAO zur Entscheidung über die
gegenständliche Berufung vom 18.6.2008 gegen den Einkommensteuerbescheid
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 10.6.2008 zuständige
Unabhängige Finanzsenat hat über diese Folgendes
erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr
geltenden Fassung) normiert: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 leg. cit. ordnet an: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4 leg. cit. normiert: Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt....
Das Fehlen nur einer der im § 34 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen schließt den Anspruch auf die Steuerermäßigung
bereits aus, d. h. die vorhin angeführten Voraussetzungen müssen
gleichzeitigerfüllt sein (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Kommentar, Tz 16
zu § 34; weiters: Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG,
2. Band, Anm. 1 zu § 34, vorletzter Satz).
Gemäß
§ 549 ABGB gehören zu den auf
einer Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für das dem Gebrauche des
Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene
Begräbnis. Diese Begräbniskosten sind eine bevorrechtete
Verbindlichkeit des Nachlasses und daher in erster Linie aus dem vorhandenen
(verwertbaren), zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen zu
bestreiten (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, I. Bd., 36. Aufl., E1 zu § 549;
sowie UFS vom 21.1.2004, RV/0366-G/02, u.v. 5.6.2007, RV/1190-W/07). Die
Verpflichtung des Erben, für die Begräbniskosten einschließlich
der Kosten für die Errichtung eines Grabmals (siehe dazu Doralt,
EStG-Kommentar, Bd.III, Tz.78 zu § 34) aus Eigenem aufzukommen, kommt nur
dann in Betracht, wenn kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden
ist.
Im gegenständlichen Fall kann -entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. V. 21.10.1999, 98/15/0201)-
nicht davon ausgegangen werden, dass die der Berufungswerberin in Form der
Begräbnis- und Graberrichtungskosten zwangsläufig erwachsenen
außergewöhnlichen Belastungen deren wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen
Beeinträchtigung kann nämlich nicht gesprochen werden, soweit eine
Belastung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einen Erwerb von Todes wegen
steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz, welche nach dem
wirtschaftlichen Wert (=Verkehrswert) anzusetzen sind, ihre Deckung findet.
Im vorliegenden Fall beträgt laut oberwähntem
Erbschaftssteuerbescheid vom 2.3.2007 der Wert der von der Berufungswerberin
übernommenen (d.h. ihr eingeantworteten) Vermögenssubstanz
(Nachlassaktiva) € 109.723,93, wobei in diesem Betrag nur der dreifachen
Einheitswert (und nicht der erfahrungsgemäß bei weitem höhere
Verkehrswert) enthalten ist. Diesem stehen- nach den vorliegenden Unterlagen-
Begräbniskosten von € 6.880,00 und Graberrichtungskosten von €
4.687,00, zusammen sohin ein von der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem
Ableben ihres Ehegatten aufzuwendenden Kosten iHv € 11.567,00,
gegenüber. Der Wert der Nachlassaktiva übersteigt also die von ihr
für die Bestattung ihres Ehegatten sowie für die Errichtung eines
Grabmals aufgewendeten Kosten bei weitem (vgl. dazu insbes. auch UFS
v.23.4.2008, RV/0572-L/06).
Im vorliegenden Fall liegt -einmal abgesehen davon, dass
selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 von der
Finanzverwaltung je Begräbnis und je Graberrichtung (außer in
besonders begründeten und entsprechend zu belegenden Ausnahmefällen)
ein durchschnittlicher Betrag von nur je € 4.000.- anerkannt werden (siehe
dazu z.B. UFS 5.4.2005, RV/0527-L/03)- keine Belastung der Berufungswerberin iSd
§ 34 EStG vor und sind daher die von ihr diesbezüglich geltend
gemachten Kosten zu Recht vom Finanzamt Braunau Ried Schärding nicht als
solche in dessen Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigt worden.
(Dem § 34 EStG liegt im Übrigen der Gedanke zu
Grunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden,
die nur in den Ausnahmefällen der außergewöhnlichen Belastung,
die die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der
Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt,
der dadurch entsteht, dass den betroffenen Angehörigen oder dem
Steuerpflichtigen selbst eine Steuerermäßigung gewährt
wird).
Der Vollständigkeit sei abschließend
ergänzend noch Folgendes bemerkt:
Der in der Eingabe der Berufungswerberin vom 15.8.2008 (=
Vorlageantrag) enthaltenen Einwand, im Online-Formular "Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007" hieße es im Punkt
"Begräbniskosten" "...sofern im Nachlass nicht berücksichtigt bzw.
gedeckt...", erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, weil die
zitierte Diktion inhaltlich nicht der Aktenlage entspricht: Lt. "L1-Formular"
lautet der Text in dessen Abschnitt "Außergewöhnliche Belastungen
(mit Selbstbehalt)" zu Kz.731 nämlich "...b) Begräbniskosten
(soweit im Nachlass nicht
gedeckt)..."
(Diesbezüglich wird Im vom Bundesministerium f. Finanzen herausgegebenen
"Steuerbuch 2008" auf Seite 68-69 erläuternd vermerkt:
"...Begräbniskosten sind primär aus dem verwertbaren Nachlass (Aktiva)
zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis
maximal € 4.000.- eine außergewöhnliche Belastung dar....Die
Kosten eines Grabsteines sind ebenfalls bis max. € 4.000.- zu
berücksichtigen. Für den Abzug höherer Kosten ist die
Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z.B. besondere Vorschriften ....über
die Gestaltung des Grabdenkmals)...".
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0970-L/08
- Stammnummer
- 37802
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF