Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0064-Z1W/07
Abgabenerhöhungen gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG waren zu verhängen, da Zollbeträge wegen zu Unrecht in Anspruch genommener Präferenzzollsätze nachzufordern waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0064-Z1W/07vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., xxx, vertreten durch Dr. X.,
Rechtsanwältin, yyy, vom 23. Mai 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom 24. April 2007,
Zl.en 100000/44753/2006-1 ff. laut angeschlossenen und einen Bestandteil
des Bescheides bildenden Listen (Beilagen 1 bis 26), betreffend Eingangsabgaben
und Abgabenerhöhung entschieden:
1) Die
Festsetzung der mit den verfahrensgegenständlichen 24 Bescheiden
vorgeschriebenen Abgabenerhöhungen wird laut beiliegenden
Berechnungsblättern geändert auf insgesamt
€ 1.007,94 (statt bisher 1.184,27,
siehe Beilage 1).
2) Daraus
ergibt sich eine Abänderung der mit den o.a. Bescheiden festgesetzten
Abgaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von
€ 176,33 laut angeschlossener
Aufstellung (Beilage 1).
3) Im
Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nachforderungsbescheiden vom 18. Dezember 2006, Zl.en
100000/44753/2006 ff. laut angeschlossener Aufstellung (siehe Beilage 2) setzte
das Zollamt Wien gegenüber der Bf. , xxx., (Beschwerdeführerin, im
Folgenden: Bf.) im Grunde des Artikels 220 Abs. 1 ZK jeweils die Zollschuld
fest. Darüber hinaus gelangten mit diesen 24 Bescheiden gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG auch Abgabenerhöhungen in der Höhe von
insgesamt € 1.184,27 (siehe Beilage 1, Spalte 6) zur
Vorschreibung.
Durch die Annahme der in den Abgabenbescheiden
angeführten Zollanmeldungen sei am Tag der Annahme die
Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die Bf. in der
in den Nachforderungsbescheiden jeweils genannten Höhe (siehe jeweils
Zollbetrag in Beilage 3 bis 26) entstanden. Infolge der Berücksichtigung
formell unrichtiger Präferenznachweise seien jedoch keine Eingangsabgaben
festgesetzt worden. Der Differenzbetrag in der genannten Höhe werde daher
weiterhin geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK
nachzuerheben.
Begründend führte das Zollamt Wien aus, es sei
hervorgekommen, dass es sich bei den anlässlich der Zollabfertigungen
vorgelegten Präferenznachweisen um Fälschungen handle. Außerdem
liege jeweils kein durchgehendes Frachtpapier als Nachweis der
Direktbeförderung vor. Aus diesen Gründen sei die Anwendung der
Vorzugszollsätze zu verweigern.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom 28.
Dezember 2006 den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 24. April 2007, Zl.en 1000000/44753/2006-1 ff.
(Geschäftszahlen laut Beilage 2) als unbegründet ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden
Beschwerden vom 23. Mai 2007.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 10. Juli 2008, Zl.
2007/16/0231, in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1 (W), vom
9. November 2007, Zl. ZRV/0111-Z1W/07, als unbegründet abgewiesen.
Die Bf.
schränkte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 die o.a.
Beschwerden auf das Punktum der Frage der richtigen Berechnung der
Abgabenerhöhung ein. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie beim
Zollamt Wien mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Abgaben einen Antrag auf Erstattung
gemäß Artikel 239 ZK eingebracht hat.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dass in den Streitfällen die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nacherhebung der Zollschuld gemäß
Artikel 220 ZK vorlagen, stellt die Bf. selbst nun nicht mehr in Abrede (siehe
oben erwähnte Eingabe über die Einschränkung des
Beschwerdevorbringens).
Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf
ihre diesbezüglichen Einwände und es bleibt festzustellen, dass nach
der Aktenlage und unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen die Heranziehung der Bf. als Zollschuldnerin in den vorliegenden
Fällen zu Recht erfolgte. Im Übrigen wird hinsichtlich der
zollschuldrechtlichen Würdigung auf die o.a. Berufungsentscheidung vom 9.
November 2007 und auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 10. Juli 2008 verwiesen.
Zu prüfen bleibt daher einzig die Frage, ob und in
welcher Höhe die Voraussetzungen für die Festsetzung der
Abgabenerhöhung gegeben waren.
Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210
oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben,
so ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an
Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.
Der EuGH hat am 16. Oktober 2003 in der Rs. C-91/02
entschieden, dass die Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer
nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstandenen oder nach Art. 220
ZK nachzuerhebenden Zollschuld u.a. nur dann vorliegt, wenn die Sanktion
verhältnismäßig ist und hat die diesbezügliche Prüfung
dem "nationalen Gericht" überlassen.
Die streitgegenständlichen am 19. bzw. 20. Dezember
2006 vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen
erfolgten nach der Aktenlage umgehend nach Abschluss der erforderlichen
Ermittlungen und nach Einlangen des Antwortschreibens der Bf. vom 12. Dezember
2006 und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gemäß
Artikel 219 Abs. 1 Buchstabe b ZK. Diese 14-tägige Frist kommt schon
deshalb zur Anwendung, weil die rechtliche Würdigung, Abgabenberechnung,
Bescheiderstellung und Vorschreibung bei einem derart komplexen Sachverhalt mit
insgesamt 113 getrennt zu betrachtenden Einfuhrvorgängen jedenfalls als
besondere Umstände iSd genannten Norm zu werten sind. Es lagen daher die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung
grundsätzlich vor.
Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird dem oben
erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates nur dann gerecht, wenn die Verzinsung einer
nachzuerhebenden Zollschuld bei Zollschuldnern, denen für die
ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zustand, der Zeitraum,
um den die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet wurden, nicht mit dem
Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem (allenfalls fiktiven) Zeitpunkt der
Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld
beginnt.
Die Bf. verfügt beim Zollamt Wien über ein
Zahlungsaufschubkonto gemäß Art. 226 ZK, sodass sich gemäß
Art. 227 ZK eine Aufschubfrist und daher auch ein späterer
Fälligkeitstermin ergibt. Von der in Art. 227 Abs.3 ZK den einzelnen
Mitgliedstaaten erteilten Befugnis, diesen Zahlungsaufschub selbst näher zu
regeln, wurde im Sinne von lit.b) dieser Bestimmung in § 77 Abs.3 ZollR-DG
dahin Gebrauch gemacht, dass der Zahlungsaufschub bis zum 15. des Folgemonats
des grundsätzlich zutreffenden Monats der buchmäßigen Erfassung
währt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat aber bei der
Berechnung der Abgabenerhöhungen auch Säumniszeiträume vor der
(fiktiven) Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld miteinbezogen.
Dies geschah im Lichte der vorstehend zitierten Normen zu Unrecht und die
Abgabenerhöhung war daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung neu zu
berechnen.
Dabei wurden nur die Säumniszeiträume zwischen
dem Fälligkeitsdatum (siehe Spalte 4 der Beilage 1) und dem Tag der
buchmäßigen Erfassung (siehe Spalte 5 der Beilage 1)
berücksichtigt. In jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde
erster Instanz im Rahmen der Berechnung der Abgabenerhöhung nur
Säumniszeiträume bis einschließlich 14. Dezember 2006
miteinbezogen hat, ist auch bei der vorliegenden Neuberechnung jeweils der
Säumniszeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 14. Jänner 2007
unberücksichtigt geblieben. Dies deshalb, weil die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht erstmals für einen neuen Säumniszeitraum eine
Abgabenerhöhung festsetzen darf. Davon betroffen sind jene Bescheide, die
in der Beilage 1 in den Zeilen 3, 4, 14 bis 20 und 22 bis 24 genannt sind. Zur
Kennzeichnung dieser Zeilen ist als Datum der buchmäßigen Erfassung
der 4.12.2006 (= Datum der Erstellung des Berechnungsblattes zum Erstbescheid)
eingetragen.
Es ist zu vermerken, dass in den Erstbescheiden des
Zollamtes vom 18.12.2006 infolge eines offensichtlichen Schreibversehens bei
einigen der Fehler aufgetreten ist, dass im Spruch des Bescheides für die
Abgabenerhöhung - wie bei allen Bescheiden - auf die Berechnung laut dem
dem Bescheid jeweils beiliegenden Berechnungsblatt Bezug genommen, im verbalen
Bescheidtext dann aber ein geringfügig abweichender Wert genannt ist (z.B.
beträgt in der 1. Zeile die Abgabenerhöhung laut Berechnungstabelle
des Zollamtes 77,07 €, im Bescheidspruch wird der Betrag 68,19 €
genannt). Es handelt sich dabei um die Zeilen 1, 2, 10 bis 13. Es ist in der
Beilage 1 in diesen Zeilen in Spalte 6 der abweichende Wert in Klammer
hinzugefügt. Gemäß obigen Ausführungen waren beide Werte
unrichtig und auf die Werte in Spalte 7
zu korrigieren, wobei die Differenzbildung in Spalte 8 auf den stets gemeinten
Wert der Berechnungstabelle des Zollamtes erfolgt ist. Damit ergibt sich der
insgesamt gutzuschreibende Betrag in Höhe von € 176,33.
Die Berechnung der Abgabenerhöhung auf den
beiliegenden Excel-Berechnungsblättern der Beilage 1 wird an 2
Beispielszeilen erläutert :
a)Zeile 4: Die Annahme der
Zollanmeldung und damit die Zollschuldentstehung (in objektiv richtiger
Höhe) erfolgte am 20.4.2006, die buchmäßige Erfassung am
21.4.2006. Als Fälligkeitsdatum gemäß Art. 227 ZK und § 77
Abs.3 ZollR-DG ergibt sich der 15.5.2006. Auf dem Excel-Berechnungsblatt
(Beilage 6) ist der Zollbetrag in Höhe von 1.415,32 € eingetragen, als
Fälligkeitsdatum 15.5.2006 und als Datum der buchmäßigen
Erfassung des geschuldeten Zollbetrages der 4.12.2006, d.i. das Datum der
Erstellung des Berechnungsblattes. Die anzuwendenden Säumniszeiträume
laut § 80 Abs.2 ZollR-DG reichen jeweils vom 15. eines Kalendermonats bis
zum 14. des Folgemonats, wobei ein Säumniszeitraum gemäß dieser
Bestimmung auch dann zur Gänze zu berücksichtigen ist, wenn die
Säumnis nur einen Teil dieses Zeitraumes bestanden hat. Daher sind die
Säumniszeiträume von 15.5./14.6. 2006 bis 15.11./14.12. 2006 zu
berücksichtigen, das geschieht durch die Eintragung "j" = ja in den
entsprechenden Zeilen. Der gemäß
§§ 78 Abs.2 und 80 Abs.2
ZollR-DG heranzuziehende und jeweils am 15.1. und 15.7. sich ändernde
Jahreszinssatz ergibt den Betrag 1.415,32 x 4,36 % = 61,71 €. Auf den
einzelnen Säumniszeitraum entfällt davon der zwölfte Teil, somit
5,14 €. In der letzten Spalte führt das Excel-Programm die Summation
der Einzelbeträge durch und es ergibt sich für diesen Fall eine
Abgabenerhöhung von 39,13 €, somit um 5,13 € weniger als laut
Berechnung des Zollamtes.
b)Zeile 21: Zollschuldentstehung
am 27.2.2006, buchmäßige Erfassung am 28.2.2006,
Fälligkeitsdatum 15.3.2006. Die Erstellung des Berechnungsblattes und des
Erstbescheides durch das Zollamt erfolgte am 18.12.2006, sodass in diesem Fall
die Mitberücksichtigung des Zeitraums 15.12.2006 bis 14.1.2007 erfolgen
durfte. Mit demselben Berechnungsmodus erhält man zum Zollbetrag 1.441,57
€ eine Abgabenerhöhung für die Zeit vom 15.3.2006 bis 14.1.2007
in Höhe von 56,18 € (statt 61,43 €), sodass sich ein
gutzuschreibender Betrag in Höhe von 5,25 € ergibt. In Summe
über alle 24 Zeilen beträgt der gutzuschreibende Betrag an
Abgabenerhöhung 176,33 €.
Infolge Vorliegens gleicher Sachverhalte und daraus
resultierender Rechtsfragen konnten die im Spruch angeführten 24
Berufungsfälle kombiniert als Sammelbescheid in einer Ausfertigung ergehen
(Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 93 Tz. 31). Die Entscheidung ist als 24
Einzelentscheidungen laut Beilagen aufzufassen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
Beilage 1:
Aufstellung über die Änderung der Abgabenfestsetzungen (2
Bl.) Beilage 2:
Aufstellung der erstinstanzlichen Bescheide, Berufungvorentscheidungen und
zugehörige Berufungsentscheidungen des
UFS Beilagen 3 bis 26:
Neuberechnungen der Abgabenerhöhung zu den einzelnen Fällen
Wien, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0064-Z1W/07
- Stammnummer
- 37800
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF