Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1079-L/06
Erwerbsunfähigkeit wurde nicht nachgewiesen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1079-L/06vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Mai 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.12.2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.5.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.12.2000 unter Hinweis
auf die §§ 6 Abs. 2 lit. d und
6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.5.2006
betrage der Grad der Behinderung nur 30 % und der Berufungswerber sei nicht
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Aus dem Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes
vom 15.5.2006 geht Folgendes hervor. "Diagnose: Zustand nach
Hepatitis A, Richtsatzposition 360 Gdb: 020 %;
Rahmensatzbegründung: Einschätzung entsprechend der geringen
klinischen Symptomatik; degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit
Discusprolaps L4/L5 Richtsatzposition: 190 Gdb:
030 % zeitweise Tremor der rechten Hand (nicht organisch) -
psychogen? Einschätzung entsprechend der zeitweisen Schwäche des
rechten Armes; Diabetes mellitus (nicht
insulinpflichtig) Richtsatzposition: 383 Gdb:
020 % Rahmensatzbegründung: unterer RS bei unklaren
aktuellen BZ Werten und fehlender Behandlung; Gesamtgrad der Behinderung:
30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. das führende
Leiden unter POS 190; keine Steigerung durch die restlichen Leiden. Der
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebrachte
Berufung wird wie folgt begründet. "A) Mangelhaftigkeit des
Verfahrens: Ich leide an nachstehenden dauerhaften Krankheiten, die
anspruchsbegründend sind; es wird auf die zitierten vorgelegten
Befundinhalte verwiesen. Demgegenüber fehlen bei der Diagnose
hieraus - Asthma bronchiale - Allergien - Hepatitis
A Der Befund über - Hörbeeiinträchtigung -
Ständige Infekte und Stirnhöhleneiterung (chronische
Sinusitis) - Wiederholtes Nasenbluten nach Infundibulotomie -
Cervicalsyndrom - Schulter- und BWS-Syndrom - Lumbargo -
BelastungsEKGk - Hepatitis B fehlen überhaupt. Der
Befund einer neurologischen Erkrankung - der angeführte Tremor der rechten
hand bzw. des rechten Armes - wurde falsch qualifiziert: er tritt nicht nur
zeitweise (vielmehr chronisch) und ist organisch bedingt. Diese Krankheit
besteht seit dem 17. Lebensjahr und sind alle Versuche der Heilung
erfolglos geblieben. Der Einschreiter leidet unter einer
Begleitdepression und und seit 2005 nach einer OP an einer Parese re OE nach
Botroxinjektion: Beweis: beiliegende Krankengeschichten Die
bescheiderlassende Behörde hat diese Krankheitsbilder nicht erhoben oder
bewertet, obwohl entsprechende Anhaltspunkte in den medizinischen Unterlagen
gegeben sind. B) Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die
bescheiderlassende Behörde hat den erhobenen Sachverhalt unrichtig
beurteilt. Aus nachstehenden Gründen ist der Grad der Behinderung nicht nur
30 % sondern zumindest mit 80 % anzunehmen."
Das Finanzamt hat in weiterer Folge nochmals ein Gutachten
des Bundessozialamtes eingeholt. Aus dem Gutachten vom 5.10.2006 geht
Nachstendes hervor. "Diagnosen: Hepatitis A und
B Richtsatzposition: 360 Gdb:
020 % Rahmensatzbegründung: Einschätzung
entsprechend der klinischen Symptomatik. degen. WS-Veränderg. mit
Spondyloosteochondrose Richtsatzposition: 190 Gdb:
030 % Rahmensatzbegründung: geringgradiges funktionelles
Defizit, kein radikulärer Ausfall Dystoner Tremor der re.
Hand Richtsatzposition: 545 Gdb:
050 % Rahmensatzbegründung: fixer Richtsatz, wobei
sinngemäß die RSP für Athetose verwendet wurde. Diabetes
mellitus (nicht insulinpflichtig) Richtsatzposition: 383 Gdb:
020 % Rahmensatzbegründung:
Übernahme aus
Vorgutachten, aktuell unklare BZ Werte und fehlende
Behandlung. Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend. Das führende Leiden ist die
Bewegungsstörung, keine Steigerung durch die restlichen Leiden. Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich: Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1.4.2005
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen."
Das Finanzamt hat auf Grund dieses Gutachtens die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 11.10.2006 als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.10.2006 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Ausgeführt wird
darin, dass der Grad der Behinderung weitaus mehr als 50 % betrage und,
dass dauernde Arbeitsunfähigkeit und Unmöglichkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, gegeben sei. Beigelegt wurde eine Beilage zum
Ansuchen um eine Invaliditätspension. Aus der fachärztlichen
Stellungnahme vom 1.9.2006 geht schließlich hervor, dass der
Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen zu einer am Arbeitsmarkt
verwertbaren Arbeitsleistung nicht mehr in der lage sei.
Auf Grund dieser fachärztlichen Stellungnahme wurde
das Bundessozialamt vom Unabhängigen Finanzsenat neuerlich um ein Gutachten
ersucht.
Das
Bundessozialamt teilte am 15.3.2007 Folgendes mit: "Stellungnahme unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen: Eine
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist gegeben aber Herr K. ist
voraussichtlich NICHT dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Insbesondere kann nicht bestätigt werden, dass bei
bestehender Behinderung eine Erwerbsunfähigkeit schon vor dem
21. Lebensjahr eingetreten wäre. (ist seit 1997 in
Österreich, war hier als Leasingarbeiter beschäftigt und hat in der
algerischen Heimat in der Landwirtschaft und als Mechaniker gearbeitet, seit
2005 Pensionsvorschuss)".
Dies wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 22.3.2007
zur Kenntnis gebracht.
Im Antrag auf Fristverlängerung bis 31.8.2007
erklärt der Berufungswerber - in Algerien nur im väterlichen
Betrieb sporadisch mitgeholfen zu haben, wobei er wegen Arbeitsunfähigkeit
schon vor dem 17. Lebensjahr keine Arbeitsleistungen erbringen habe
können; diese Tätigkeit habe in keinem dem Arbeitsmarkt vergleichbaren
Tun bestanden; er sei weder Mechaniker noch Landarbeiter gewesen; - die
Leasingtätigkeiten in Österreich seien letztlich jeweils kurzfristig
an der medizinischen Arbeitsunfähigkeit gescheitert; - das
vorliegende Gutachten stelle zwar auf das SV-Gutachten Dr. F. ab, wonach eine
Tätigkeit am Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, besage aber inhaltlich das
Gegenteil, wonach eine eingeschränkte Tätigkeit möglich
wäre. Somit sei das Gutachten widersprüchlich und
unbegründet. Das Gutachten Dr. F. sei nicht widerlegt, sodass die
Familienbeihilfe zu gewähren wäre. Dem Einschreiter sei es
bisher nicht möglich gewesen, die medizinischen Unterlagen über seine
vor dem 17. Lebensjahr eingetretene Arbeitsunfähigkeit
beizuschaffen.
Am 20.9.2007 wurde schriftlich mitgeteilt, dass erst im
Monat Dezember eine Bestätigung über die Erkrankung vor der
Großjährigkeit beigebracht werden könne.
Am 31.12.2007 wurde um Fristverlängerung bis 31.3.2008
ersucht, da der Befund noch nicht eingelangt sei.
Am 16.6.2008 wurde bei einer persönlichen Vorsprache
der Ehegattin des Berufungswerbers eine Fristerstreckung bis 31.10.2008
vereinbart.
Bis dato sind keine weiteren Befunde eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die vorliegenden Gutachten enthalten den Hinweis auf den
Satz der Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Somit erfüllen aber diese
Gutachten die vom VwGH angeführten Kriterien. Im vorliegenden Fall
wurde jedoch in keinem Gutachten eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Dem Berufungswerber wurden die
Gutachten auch zur Kenntnis gebracht. Befunde, die eventuell zu einer anderen
Einschätzung des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit des
Berufungswerbers führen könnten, wurden trotz mehermaliger
Gewährung einer Fristverlängerung bis dato nicht
eingebracht. Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1079-L/06
- Stammnummer
- 37742
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF