Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0048-L/08
Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-L/08vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 5. September 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Mai
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die volljährige Berufungswerberin hat mit Antrag vom
25.5.2007 die Familienbeihilfe für sich selbst beantragt.
Aus dem vom Finanzamt hierauf eingeholten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 29.8.2007 geht Folgendes
hervor: "Diagnose: rezidivierende depressive Störung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 040 % ICD:
F33.9 Rahmensatzbegründung: 40 v. 100 aufgrund
rezidivierender depressiver Episoden bei emotional instabiler
Persönlichkeit. Eine Migräne ohne Aura und ein geringgradiges Asthma
bronchiale (J 45.0) bei Hausstaubmilbenexposition wurden
mitberücksichtigt. Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Die Untersuchte ist voraussichtlich
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.9.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Mai 2002 unter Hinweis
auf § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin einen Gesamtgrad der
Behinderung von 60 % und nicht in Höhe von 40 % habe. Eine Kopie
des Behindertenpasses werde beigelegt. Auch habe sie weitere Beschwerden, die
nicht im Bescheid vorkommen würden (linkes Handgelenk, Krämpfe im
Fuß, schiefe Wirbelsäule, Kopie vom Befund liege bei).
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 30.11.2007 nach § 6 Abs. 2 lit. d und lit. g FLAG
1967 abgewiesen. Es liege bei der Berufungswerberin zwar eine 60 %ige
Behinderung vor, jedoch befinde sie sich nicht in Berufsausbildung und eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden.
Im Vorlageantrag wird angeführt, dass die
Berufungswerberin eine Behinderung von 60 % habe. Sie leide schon seit
ihrem 15. Lebensjahr und sei noch weiterhin wegen ihrer Krankheiten in
Behandlung.
Der Unabhängige Finanzsenat hat am 12.9.2008 dem
Bundessozialamt die nachgereichten Befunde übermittelt und dieses um eine
Stellungnahme ersucht. Am 19.9.2008 teilte dieses Amt Folgendes
mit: "Beurteilung: rez. depressive Störung, Pos.Nr. 585, GdB:
40 % Migräne, Pos.Nr. 561, GdB 30 % Z.n.
Lungentuberkulose, allergisches Asthma bronch., Pos. Nr. 307, GdB:
20 % Gelenksschmerzen, Ganglion der li. Hand, Pos.Nr. 417, GdB:
10 % GesGdB: 50 %. Fr. C. ist trotz der bestehenden
Beeinträchtigungen voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Somit erfüllen aber diese
Gutachten die vom VwGH angeführten Kriterien. Im vorliegenden Fall
wurde jedoch in keinem Gutachten eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Der Berufungswerberin wurden die
Gutachten auch zur Kenntnis gebracht. Somit kann aber nicht vom
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 13.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-L/08
- Stammnummer
- 37723
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF