Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2987-W/07
unentgeltlicher Warenzugang (Schrott) - keine Erfassung in der Buchhaltung - Sicherheitszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2987-W/07vom 18.11.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Besteht ein begründeter Anlass zur Schätzung, dann muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Höhe des Sicherheitszuschlages:
Bei der Ermessensübung hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Bw den unentgeltlichen Warenzugang in Höhe von zumindest rund 25 % bis 40 % seines gesamten Warenzuganges nicht aufgezeichnet hat, dieser unentgeltliche Warenzugang zwischen den Jahren erheblich schwankt sowie eine mangelhafte Inventur erfolgte. Von Seiten des Bw wurde andererseits im Wesentlichen eingewendet, er habe (zB im Jahr 2004) nur sechs Kunden gehabt, an welche er sein Altmetall geliefert habe. Dieses Altmetall erfordere zur Weiterverarbeitung große Schmelzanlagen. Über solche verfügten nicht sehr viele Unternehmen. Bei den verprobten Abnehmern seien keine Beanstandungen festgestellt worden. Diesen Umständen wurde vom Finanzamt dadurch sachgerecht Rechnung getragen, dass ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2 % der erklärten Umsätze gewinnerhöhend angesetzt wurde. Dies berücksichtigt in nachvollziehbarer Weise, dass einerseits ein erheblicher Teil des Warenzuganges nicht aufgezeichnet wurde, eine mangelhafte Inventur erfolgte und der unentgeltliche Warenzugang zwischen den Jahren erheblich schwankt sowie andererseits, dass es im Umfang der vom Finanzamt vorgenommenen Verprobung zu keinen Beanstandungen gekommen ist und der Bw (hauptsächlich) an weiterverarbeitende Betriebe geliefert hat. Eine Lieferung an andere Abnehmer ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Der Sicherheitszuschlag erweist sich damit keinesfalls als überhöht sondern als ohnehin gering.
Die Berufung erweit sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 18. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2987-W/07
- Stammnummer
- 37714
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF