Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2758-W/08
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 27 Abs 9 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2758-W/08vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch FB, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 22. Juli 2008 betreffend Haftung
gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG iVm § 224 BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 22. Juli 2008 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG iVm § 224 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 269.654,20 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass § 27 Abs. 9 UStG mit
Wirkung 1. Jänner 2008 ersatzlos aufgehoben worden sei.
Selbst für den Fall, dass die Bestimmung des
§ 27 Abs. 9 UStG noch Rechtskraft entfalten würde,
so habe der Bw. bei Eingehen der Leistungsbeziehungen die Kenntnis gefehlt, dass
die Firma M-GmbH als Aussteller der Rechnungen entsprechend einer vorgefassten
Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichten oder sich vorsätzlich
außer Stande setzen würde, die ausgewiesene Steuer zu
entrichten.
Diese Kenntnisnahme werde zwar vom Finanzamt versucht zu
konstruieren, jedoch treffe dies nicht zu. Die in der Begründung des
Haftungsbescheides enthaltene Aussage, soweit im Zuge der Prüfung habe
festgestellt werden können, hätten die beiden Firmen zuvor keine
Geschäftsbeziehungen gehabt, sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass die
G-GmbH, die M-GmbH und die Bw. zum Großteil über Jahre hinweg den
benötigten Wareneinkauf durch die Gr-GmbH durchgeführt hätten,
die ihrerseits sodann an die M-GmbH bzw. die Bw. fakturiert habe. Es möge
zwar zutreffen, dass zwischen der Bw. und der M-GmbH keine unmittelbaren Liefer-
und somit Rechnungsbeziehungen bestanden hätten, jedoch hätten beide
Firmen von den verbilligten Einkaufspreisen profitiert. Im gegenständlichen
Fall habe die Bw, um keine Handlingsgebühr an die Gr-GmbH zahlen zu
müssen, die Waren direkt bei der M-GmbH bezogen.
Die Aussagen, dass die Gesellschafter der beiden
gegenständlichen Firmen Privatstiftungen seien, die A Privatstiftung bei
der Bw. und die B Privatstiftung bei der M-GmbH, wobei jeweils laut den
Stiftungsurkunden die Begünstigten die Mitglieder der Familie B seien, dass
Vorsitzender der Stiftungen Herr MH sei, welcher zugleich auch im Rahmen der
Wirtschaftstreuhandgesellschaft BC als steuerlicher Vertreter der beiden
betreffenden Firmen tätig sei und dass zudem ein Naheverhältnis
zwischen dem Geschäftsführer der Bw., Herrn BM, und der Familie B
bestehe, seien zwar grundsätzlich richtig. Allerdings habe MH weder in
seiner Funktion als Vorsitzender der Stiftungen noch als steuerlicher Vertreter
der beiden Firmen vor bzw. bei Ausführung der Umsätze Kenntnis von den
Lieferungen gehabt, sondern habe von diesen Lieferungen erst im Rahmen der
Betriebsprüfung konkret Kenntnis erhalten. MH sei jederzeit bereit, diese
Tatsache als Zeuge zu bestätigen. Auch die Behauptung des
Naheverhältnisses sei zwar richtig, jedoch könne daraus für die
Begründung des Bescheides nichts gewonnen werden, da die
Haftungsinanspruchnahme Kenntnis von der geplanten Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer voraussetze. Gerade das Gegenteil liege vor, da BM von Frau J
bestätigt erhalten habe, dass die M-GmbH laufend Umsatzsteuervoranmeldungen
einreiche, nicht verbuchte Umsatzsteuerguthaben vorlägen und die
bezughabenden Umsätze mit 100%iger Sicherheit in den entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen würden.
Weiters sei auch festgestellt worden, dass Frau GJ sowohl
bei der Bw. als auch bei der M-GmbH Einblick in die Geschäftsgebahrung
gehabt habe und im Prüfungsverfahren als Ansprechperson für diese
Firmen zur Verfügung gestanden sei. Auch diese Aussage sei zwar richtig,
jedoch gerade aus diesem Umstand ergebe sich die Unkenntnis der
Nichtentrichtung. Frau J (Schwester von Herrn WB, Geschäftsführer der
M-GmbH) sei der Buchhalterin der M-GmbH als Auskunftsperson bei Zweifelsfragen
zur Verfügung gestanden bzw. habe ihr Hilfestellung geleistet. Aus diesem
Grund habe sie auch vom laufenden Betriebsprüfungsverfahren bzw. von den
laufenden Umsatzsteuerguthaben Kenntnis gehabt. Im Zuge der Betriebsprüfung
der M-GmbH seien Umsatzsteuervoranmeldungen, die ein Guthaben ausgewiesen
hätten, nur sehr schleppend verbucht worden, allerdings seien laufend durch
die Betriebsprüfung Umsatzsteuerguthaben gebucht und auch
Überrechnungen an andere Finanzamtskonten zugelassen bzw. durchgeführt
worden. Gerade aus dem Umstand der zwar verspäteten, aber doch
durchgeführten Verbuchung von Umsatzsteuerguthaben habe guten Gewissens
angenommen werden können, dass an der Entrichtung bzw. Aufrechnung mit
laufenden Vorsteuerguthaben aus Wareneinkäufen kein Zweifel bestanden habe
(Verbuchung von Umsatzsteuervoranmeldungen am 16. September 2005 und
20. Oktober 2005 mit gleichzeitigen Überrechnungen).
Auch für die beiden haftungsrelevanten
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume, nämlich September und
Oktober 2005, seien von der M-GmbH bzw. vom Masseverwalter die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und beim Finanzamt eingereicht worden.
Bereits Wochen vor den Leistungsbeziehungen im September und Oktober 2005
seien der Betriebsprüferin der M-GmbH eine Aufklärung betreffend der
von ihr aufgeworfenen Zweifelsfragen übergeben worden und es habe kein
Grund bestanden annehmen zu müssen, das von Seiten der Finanzverwaltung
nicht weiterhin die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen
Guthaben verbucht und freigegeben würden.
Es werde daher allgemein bestritten, dass die Bw, vertreten
durch BM als Geschäftsführer, bei Eingehen der Leistungsbeziehung
davon Kenntnis gehabt habe, dass die M-GmbH als Aussteller der Rechnungen
entsprechend einer vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichten
oder sich vorsätzlich außer Stande setzen würde, die
ausgewiesene Steuer zu entrichten. Noch viel weniger habe die Bw. gewusst oder
hätte sie wissen müssen, das die betreffenden Umsätze im
Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer
betreffenden Finanzvergehen stünden.
Frau J sei nicht für die Buchhaltung verantwortlich
gewesen. Anlässlich der Betriebsprüfung sei sie deshalb als
Auskunftsperson zur Verfügung gestanden, da sie das Buchhaltungs- und
Warenwirtschaftssystem aus der Praxis besser gekannt habe und besser habe
erklären können.
Die Bw. beantrage die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung und die Ladung der Bw. respektive ihres
Geschäftsführers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG idF BGBl. I 132/2002 haftet der
Unternehmer für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz,
soweit diese in einer Rechnung im Sinne des § 11 ausgewiesen wurde,
der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die
ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer
Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer
bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf
mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.
Gemäß
§
28 Abs. 30 Z 2 UStG treten die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
99/2007 in Kraft: § 12 Abs. 16 und 17 sowie § 27 Abs. 9 sind auf
Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden,
nicht mehr anzuwenden.
Gemäß Artikel
4 Z 5 Abgabensicherungsgesetz 2007 entfällt in § 27 UStG Abs.
9.
Bei der Frage, welches Recht von der Behörde
anzuwenden ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.1996, 93/17/0261) um eine
Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Geltungsbereich zum
Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer
Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem
Regelungstatbestand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa
wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt
wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im
Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden
Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in
Geltung stehende Recht anzuwenden ist.
Auf Grund der expliziten Regelung in der
Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 30 Z 2 UStG, wonach § 27
Abs. 9 auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007
ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden ist, ergibt sich, dass die im
Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehende
Rechtsnorm des § 27 Abs. 9 UStG auf die in den Monaten
September und Oktober 2005 ausgeführten Umsätze weiter anzuwenden
ist.
Voraussetzung für die Haftung nach
§ 27 Abs. 9 UStG ist somit, dass der die Leistung
erbringende Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis ausgestellt
hat (objektives Kriterium) und den USt-Betrag (bereits vorgefasst) absichtlich
nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande setzt, den
USt-Betrag zu entrichten (subjektive Kriterien). Absichtlich handelt der
Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den schädigenden Erfolg
herbeizuführen. Absicht als stärkste Ausprägung des Vorsatzes ist
zielgerichtetes Wollen, welches Wissen ob der Rechtswidrigkeit des Handelns und
des Eintritts des schädlichen Erfolgs voraussetzt. Diese Absicht muss
einerseits daher bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, andererseits
auch im Zeitpunkt der Tatvollendung noch vorliegen. Vorsätzlich handelt der
Täter, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen
Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt. Außer Stande setzt man
sich etwa durch Herbeiführung der Insolvenz oder durch Ausstellen
zahlreicher Rechnungen mit hohem USt-Betrag unter Gewährung langer
Zahlungsziele (vgl. Berger - Bürgler - Kanduth-Kristen - Wakounig,
Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 27 Rz. 42).
Zudem erfordert die Bestimmung des §
27 Abs. 9 UStG, dass der die Leistung empfangende Unternehmer zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des Eingehens der Leistungsbeziehung
Kenntnis von den Absichten des Vertragspartners hatte. Für den
Leistungsempfänger ist kein bestimmter Verschuldensgrad gefordert. Er
haftet bei Kenntnis von der Absicht des Nichtentrichtens, nicht aber bei
vorwerfbarer Unkenntnis. Der Leistungsempfänger kann daher nur bei Vorsatz
(bereits bei dolus eventualis) haften (vgl. Berger - Bürgler -
Kanduth-Kristen - Wakounig, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 27 Rz.
43).
Die Behörde trägt die Beweislast für das
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen (vgl. Berger - Bürgler -
Kanduth-Kristen - Wakounig, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 27 Rz.
45).
Bestritten wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 9 UStG aus dem Grunde, dass der Bw, vertreten
durch BM, bei Eingehen der Leistungsbeziehungen die Kenntnis gefehlt habe, dass
die M-GmbH als Aussteller der Rechnungen entsprechend einer vorgefassten Absicht
die ausgewiesene Steuer nicht entrichten würde. Auch habe MH weder in
seiner Funktion als Vorsitzender der Stiftungen noch als steuerlicher Vertreter
der beiden Firmen vor bzw. bei Ausführung der Umsätze Kenntnis von den
Lieferungen gehabt.
Laut Begründung des angefochtenen Bescheides ist wegen
einer Verwandtschaft der Stiftungsbegünstigten der Mehrheitsgesellschafter
der M-GmbH und der Bw., einem Naheverhältnis des Geschäftsführers
der Bw. und der Familie B , dem Umstand, dass der Vorsitzende der Stiftungen
zugleich im Rahmen einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft als steuerlicher
Vertreter beider Gesellschaften tätig ist und die Schwester des
Geschäftsführers der M-GmbH Einblick in die Geschäftsgebahrung
beider Gesellschaften hatte, eine Kenntnis der wirtschaftlichen und finanziellen
Situation der M-GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des G vom
21. November 2005 der Konkurs eröffnet wurde, bzw. die Kenntnis
von der Absicht, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, durch die Bw.
gegeben.
Entsprechend dem Vorbringen, dass gerade aus dem Umstand
der zwar verspäteten, aber doch durchgeführten Verbuchung von
Umsatzsteuerguthaben guten Gewissens habe angenommen werden können, dass an
der Entrichtung bzw. Aufrechnung mit laufenden Vorsteuerguthaben aus
Wareneinkäufen kein Zweifel bestanden habe (Verbuchung von
Umsatzsteuervoranmeldungen am 16. September 2005 und
20. Oktober 2005 mit gleichzeitigen Überrechnungen), entstanden
durch die genannten Verbuchungen der Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate März und April 2005 am Abgabenkonto der M-GmbH laut Kontoauszug
Guthaben in Höhe von € 108.431,06 bzw. € 353.841,62,
wobei das am 20. Oktober 2005 entstandene Guthaben im Betrag von
€ 353.841,62 am 21. Oktober 2005 rückgezahlt oder
überrechnet wurde.
Da schon der rückgezahlte Betrag zur Entrichtung der
bis spätestens 15. Dezember 2005 fälligen
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer in Höhe von
€ 269.654,20 ausgereicht hätte und
§ 239 Abs. 2 BAO zudem die Möglichkeit einer
Beschränkung des Rückzahlungsbetrages einräumt, die M-GmbH zudem
bis zur Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung 4/2005 am
20. Oktober 2005 mit einer Verrechnung der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer mit dem geltend gemachten
Überschuss rechnen musste, stand es laut Aktenlage nicht allein in der
Ingerenz der M-GmbH, die aus den Rechnungen von 29. September 2005 bis
21. Oktober 2005 resultierenden Umsatzsteuerbeträge nicht zu
bezahlen.
Wenngleich der Geschäftsführer der Bw. in einem
Naheverhältnis zu der Familie B stand, bedeutet dies nicht, dass er alle
Pläne und Absichten der M-GmbH gekannt hat (vgl UFS 29.6.2004,
RV/0059-L/04). Auch ist ein grundsätzliches Misstrauen gegen den
Abgabepflichtigen oder seinen Angehörigen dem Abgabengesetzgeber unbekannt
ist (vgl. Harrer/Zitta, Familie und Recht, 348). Vielmehr ist das
tatsächliche Geschehen unter Ausschöpfung sämtlicher
verfügbaren Beweismittel zu erforschen und sind die aufgenommenen Beweise
frei von Vorurteilen zu würdigen.
Da laut Aktenlage lediglich Vermutungen und keine Beweise
für die vorgefasste Absicht des Geschäftsführers der M-GmbH, die
in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten, noch für
die Kenntnis der Bw. von den Absichten des Vertragspartners vorliegen, kann den
Ausführungen in der Berufung nicht entgegengetreten werden.
Es war daher - ohne dass es der Durchführung der
beantragten mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte -
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GeltungsbereichÜbergangsbestimmungenRechnungvorgefasste AbsichtVorsatzKenntnisBeweislastVerwandtschaftNaheverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2758-W/08
- Stammnummer
- 37660
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF