Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0578-L/08
Nach § 3 EStG 1988 steuerfreie Bezüge (Übergangsgeld) bleiben bei der Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes außer Betracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-L/08vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
18. März 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe die Zeit ab September 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 18.3.2008 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab September 2007
abgewiesen. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf
Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Ein
Eigenanspruch des Kindes ist dagegen aber dann ausgeschlossen, wenn die Eltern
für ihr Kind überhaupt keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses
selbsterhaltungsfähig sei, also die seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst
decken könne. Laut x vom 27.7.2007 habe der Berufungswerber ein eigenes
Einkommen von mtl. € 988.-. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit
könne ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher nicht
gegeben.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber von der x eine Umschulung bekommen
habe, nachdem er einen unverschuldeten Arbeitsunfall gehabt habe. Da es sich
jedoch nicht um eine Entlohnung der x, sondern um ein Übergangsentgelt
handle, könne der Berufungswerber es nicht verstehen, dass er die
Familienbeihilfe nicht beziehen könne. Studenten würde diese
gewährt, obwohl diese Möglichkeit hätten, sich etwas dazu zu
verdienen (Nebenjobs). Der Berufungswerber habe diese Möglichkeit nicht,
denn alles was er verdienen würde, werde mit dem Betrag der x
gegengerechnet. Wenn ihm die Familienbeihilfe nicht gewährt werde, werde er
über kurz oder lang seinen Lebensstandard, aus welchen er unverschuldet
gerissen worden sei, nicht mehr halten können. Dies hätte zur Folge,
dass er seinen Wohnsitz aufgeben, bei seinen Eltern wieder einziehen müsste
und diese müssten wieder für ihn die Familienbeihilfe
beantragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Was ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres
anlangt, ist darauf zu verweisen, dass ebenfalls ein Anspruch auf den Bezug der
Familienbeihilfe besteht, wenn sich ein solches Kind in Berufsausbildung
befindet (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b und § 6
Abs. 2 lit. a FLAG 1967). Aus § 5 Abs. 1 FLAG
1967 ergibt sich, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
Kalenderjahr besteht, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725.- Euro übersteigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wird einem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat und das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen Unterhalt
erhält und auch nicht Vollwaise ist, der Anspruch auf den Bezug der
Familienbeihilfe durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nur eingeräumt,
wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl. VwGH vom
12.12.1995, 95/14/0066, vom 22.2.2000, 94/14/0164). Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich aber aus den gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 3 FLAG 1967,
dass steuerfreie Bezüge einem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
entgegenstehen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000,
94/14/0164) haben bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967
vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes steuerfreie Bezüge, somit
das durch diese Bezüge allenfalls bewirkte Entfallen des
Unterhaltsanspruches, auf Grund der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers
außer Betracht zu bleiben.
Weil es sich bei den vom Berufungswerber bezogenen
Übergangsgeldern um steuerfreie Leistungen handelt (siehe § 3
EStG 1988), liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe ab September 2007 vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-L/08
- Stammnummer
- 37641
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF