Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1057-L/06
Familienbeihilfe, wenn die öffentliche Hand die Unterhaltskosten zur Gänze trägt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1057-L/06vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BH, vom
26. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
31. August 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab August 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 31.8.2006 für die
Zeit ab August 2001 unter Hinweis auf die §§ 6 Abs. 1 und
6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Der
Berufungswerber lebe im Kinderdorf x und habe keinerlei eigene Einkünfte.
Somit befinde er sich auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung und
habe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 26.9.2006 wird damit
begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung den
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 so auslege, dass es ausschließlich auf
die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze
ankomme. Die Unterbringung im Kinderdorf erfolge nach den Bestimmungen
des Oö. Behindertengesetzes. Nach diesen Bestimmungen und den dazu
ergangenen Erlässen würden nur mehr jene Kosten getragen, die den sich
aus der gegebenen Behinderung ergebenden Mehraufwand ausmachen würden.
Kinder, deren Eltern - wie auch hier abgebildet - nicht für den Unterhalt
der Kinder sorgen würden, müßten daher vorerst selber danach
trachten, beispielsweise die Ausgaben für die Bekleidung aufzubringen. Als
Vertreter der Kinder würde die Bezirkshauptmannschaft versuchen, dies
derzeit durch Ersuchen um Überbrückungsbeihilfen, allenfalls auch
mittels Spendengeldern zu erreichen. Die Kosten der Unterbringung des
Berufungswerbers im Kinderdorf würden demnach nicht zur Gänze von der
öffentlichen Hand getragen. Für die ungedeckten Kosten könnte er
mit den Mitteln, die ihm aus der Familienbeihilfe zustehen würden, in etwa
aufkommen.
Am 6.11.2008 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat von
der Bezirkshauptmannschaft auf Anfrage mitgeteilt, dass der Berufungswerber am
20.8.2001 vom Kinderdorf nach x , L., überstellt worden ist. Eine
Kostenrückersatzvereinbarung mit den Kindeseltern konnte mangels
wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern nicht abgeschlossen werden. Am
7.11.2008 wurde telefonisch ergänzt, dass der Berufungswerber auch selbst
keine Unterhaltsleistungen zu tragen hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Für minderjährige Vollwaisen gilt nach
Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass diese dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die
Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die
deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will
mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in
denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Entsprechend dieser
Absicht des Gesetzgebers soll daher auch in jenen Fällen, in denen der
Unterhalt einer Person durch Unterbringung in einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in
mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob
letzterer Umstand vorliegt, nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche
Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. VwGH 25.4.2002,
99/15/0210 oder VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
der Berufungswerber im Streitzeitraum in Heimerziehung befand und dass die
Eltern in dieser Zeit jedenfalls nicht überwiegend zum Unterhalt
beigetragen haben. Die Unterbringung des Berufungswerbers erfolgte auf
Grund einer Maßnahme der Behindertenhilfe nach dem
Oö. Behindertengesetz - also zur Gänze auf Kosten der
öffentlichen Hand. Somit lagen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und folglich auch auf den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG
1967) nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1057-L/06
- Stammnummer
- 37623
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF