Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0145-K/07
Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung oder tatsächliche höhere Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-K/07vom 06.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch die Stb-GmbH, vom 11. Dezember 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 29. November 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Die
Einkommensteuer für
2005 wird - ausgehend von einem
Einkommen in Höhe von
€ 28.005,22 als
Bemessungsgrundlage
-mit einem Betrag von
€ 6.166,16
festgesetzt. Bisher
war vorgeschrieben
€ 6.939,17. Die genaue
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten Einkommensteuer
ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches
insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 2005 brachte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid Aufwendungen der
Berufungswerberin (in der Folge auch: Bw.) für das Studium ihres Sohnes in
A-Stadt als außergewöhnliche Belastungen mit einem Pauschalbetrag von
€ 1.320,00 einkommensmindernd in Abzug.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. zunächst damit, das gesetzliche Existenzminimum würde (Anm.:
im Zeitpunkt der Berufungsführung) € 690,00 betragen, die damals
politisch diskutierte Grundsicherung € 790,00. Mit dem von ihr
geleisteten Betrag von € 600,00 je Monat zuzüglich der
Familienbeihilfe könne ihr Sohn in einem Studentenwohnheim in A-Stadt sein
Leben gerade noch fristen. Der bekämpfte Bescheid sei daher mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, "da
die tatsächlichen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von
Kindern bei einem 200 km entfernten Studienort mindestens das
Existenzminimum bzw. die Grundsicherung des Studenten betragen
müssten." Weiters sei die Anwendung eines Pauschbetrages von
€ 1.320,00 für ein Kalenderjahr für eine an der
B-Universität studierende Person gesetzwidrig und realitätsfremd und
verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Es werde daher beantragt, den
Unterhalt von € 7.200,00 als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd anzuerkennen. Beigelegt war der Berufungsschrift noch eine
Bestätigung des Sohnes, wonach dieser im Jahr 2005 an Unterhalt für
sein Studium einen Betrag von monatlich € 600,00, in Summe also
€ 7.200,00, von der Bw. erhalten habe.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte die Bw. innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1
Bundesabgabenordnung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend zu ihrem
bisherigen Vorbringen noch aus, ihrer Ansicht nach handle es sich bei der
Pauschalregelung von netto € 110,00 monatlich um eine von der
Abgabenbehörde nicht ernsthaft gemeinte Scherzerklärung. Unter Hinweis
auf ein nicht näher bezeichnetes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom Juni 2006 betreffend Zivildiener wendete die Bw. weiters ein, der von ihr
tatsächlich bezahlte Unterhalt von € 600,00 je Monat
entspräche ihrer Unterhaltsverpflichtung. Wörtlich brachte die Bw.
schließlich vor "Den Unterhalt für
einen auswärts Studierenden auf der
B-Universität
A-Stadt, wo eine vergleichbare
Universität im ganzen übrigen Österreich nicht existiert, mit
€ 110,00 monatlich zu bemessen, widerspricht Art. 2 des
Staatsgrundgesetzes (Verbot unsachlicher Differenzierung, Willkür der
Behörden, dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot u.v.a..)."
Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren erweiterte die Bw.
ihr Begehren dahingehend, dass ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag - und damit
korrespondierend eine Erhöhung des Sonderausgabenhöchstbetrages -
gewährt werden möge. Hiezu gab die Bw. sachverhaltsbezogen glaubhaft
und im Einklang mit einer nachfolgenden Datenbankabfrage stehend an, sie
wäre im Streitjahr alleinstehend und nicht in einer Gemeinschaft mit einem
Partner lebend gewesen. Über die von ihr im Jahr 2005 bezahlten
Prämien für freiwillige Krankenversicherungen in Höhe von
€ 5.479,92 reichte die Bw. eine entsprechende Bestätigung nach.
Dem Finanzamt wurde dieses zusätzliche Begehren zur Kenntnis gebracht und
stünde einer Berücksichtigung im Zuge der Berufungserledigung nichts
entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in
Verbindung mit dem Ergebnis des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens war bei
der Entscheidungsfindung von nachstehendem und unstrittigem Sachverhalt
auszugehen:
Der Sohn der Berufungswerberin studiert seit dem Jahr 2003
an der rund 200 km von dessen Wohnort entfernten B-Universität in
A-Stadt. Eine der von ihm belegten Studienrichtung gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht im Einzugsbereich des Wohnortes nicht. Die
im Streitzeitraum nicht in einer Partnerschaft lebende Bw. hatte für den
Sohn Familienbeihilfe bezogen und war ihr daneben im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe auch der Kinderabsetzbetrag überwiesen
worden. An Unterhalt hatte der Sohn der Bw. von dieser im Jahr 2005 einen Betrag
von monatlich € 600,00, in Summe sohin € 7.200,00, erhalten.
Die von der Bw. bezahlten Beiträge für Krankenzusatzversicherungen
beliefen sich auf € 5.479,92.
In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu
würdigen:
a)
Außergewöhnliche
Belastungen aufgrund einer auswärtigen Berufsausbildung: Zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen steht nach § 33
Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Nach Abs. 6 leg. cit. können ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes u.a. Kosten einer auswärtigen
Berufsausbildung nach Abs. 8 abgezogen werden.
Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß
Abs. 7 leg. cit. u.a. folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für
ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe-) Partner Anspruch auf diese Beträge hat. 4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen.
Endlich ist noch im § 34 Abs. 8 EStG 1988
normiert, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach herrschender Ansicht (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar (EStG11),
Tz 62 zu § 34) fällt die Berufsausbildung eines Kindes als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch ist sie regelmäßig schon deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, weil es
sich um Kosten handelt, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst nach
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 keine außergewöhnliche
Belastung darstellen. Davon abgesehen ist die Berufsausbildung als Teil der
Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag abgegolten (Doralt, a.a.O.; VwGH vom 30. Jänner
1990, 88/14/0218, und vom 27. Mai 1999, 98/15/0100).
Dass aber die Berufsausbildung des Sohnes bei ihm selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde, hat die Bw. -
zutreffenderweise und im Einklang mit den Erkenntnissen des VwGH vom
20. Dezember 1994, 94/14/0078, und vom 18. Februar 1999, 97/15/0047,
stehend - gar nicht erst vorgebracht. Weiters hatte die Bw. im Streitjahr
Familienbeihilfe für den Sohn bezogen und wurde ihr gleichzeitig damit der
Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Eine Berücksichtigung der auch die Kosten
der Berufsausbildung umfassenden Unterhaltsleistungen der Bw. als
außergewöhnliche Belastung konnte durch die Abgeltungswirkung der von
ihr bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sohin nicht
erfolgen.
Den mit einer auswärtigen Berufsausbildung eines
Kindes üblicherweise (vgl. hiezu Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, MANZ Sonderausgabe,
Anm. 56 zu § 34, m.w.N.) verbundenen erhöhten Aufwendungen
eines Unterhaltspflichtigen wird im Rahmen der geltenden Rechtslage durch Ansatz
einer außergewöhnlichen Belastung im § 34 Abs. 8 EStG
1988 Rechnung getragen. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch
Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Bei dem im § 34 Abs. 8 zweiter Satz
genannten Pauschbetrag handelt es sich nach übereinstimmender Ansicht von
Lehre (Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts
II 3, 184) und Rechtsprechung (VwGH vom 28. Mai 1997, 96/13/0109) um
eine unwiderlegbare Pauschalierung der Art, dass höhere Beträge auch
dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 29 zu § 34
EStG 1988; Doralt,
EStG11, Tz 66 zu
§ 34; VwGH vom 31. Jänner 2000, 95/15/0196, und vom
24. Februar 2000, 96/15/0187). Andererseits ist ein Selbstbehalt nicht
abzuziehen (Doralt, a.a.O.) und steht der Pauchbetrag auch für angefangene
Monate der Berufsausbildung (Doralt, a.a.O., Tz. 65), bei tatsächlich
niedrigeren Kosten (Wanke, a.a.O., Anm. 76) sowie während der Schul-
und Studienferien zu (Doralt, a.a.O., Tz 68). Dem Begehren der
Berufungswerberin, die von ihr tatsächlich aufgewendeten - höheren -
Beträge von € 600,00 je Monat als außergewöhnliche
Belastungen in Abzug zu bringen, musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Dass der Sohn der Bw. - wie in der Berufungsschrift
vorgebracht wurde - mit dem von ihr geleisteten Betrag von € 600,00 je
Monat zuzüglich der Familienbeihilfe sein Leben in einem Studentenheim in
A-Stadt gerade noch fristen könne, ist für die gegenständliche
Entscheidungsfindung unerheblich und konnte daher eine Prüfung dieser
Behauptung auf ihren Wahrheitsgehalt unterbleiben. Ob die tatsächlichen
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern bei einem
200 km entfernten Studienort mindestens das Existenzminimum bzw. die
Grundsicherung des Studenten betragen müssten, wie dies die
Berufungswerberin vermeint, entzieht sich der Kognitionsbefugnis der
Berufungsbehörde, zumal die Bw. nicht dagelegt hat, inwiefern der
bekämpfte Bescheid gerade deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
behaftet sein sollte. Mangels weiterer Konkretisierung ist auch das Argument der
Bw., die Anwendung eines Pauschbetrages von € 1.320,00 für ein
Kalenderjahr sei für eine an der B-Universität studierende Person
gesetzwidrig, realitätsfremd und verstoße gegen das Gleichheitsgebot,
für die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nachvollziehbar. Dass
aber entgegen dem insoweit an Klarheit nicht mehr zu überbietenden Wortlaut
des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ein höherer Betrag als
€ 110,00 monatlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden könnte, vermochte die Bw. mit ihren bisherigen Einwendungen nicht
mit Erfolg zu erreichen.
Zum Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag, ihrer Ansicht nach
handle es sich bei der Pauschalregelung von netto € 110,00 monatlich
um eine von der Abgabenbehörde nicht ernsthaft gemeinte
Scherzerklärung, ist zunächst zu bemerken, dass diese (Anm.: im
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 enthaltene) Pauschalregelung nicht von der
Abgabenbehörde "erfunden" oder sonst wie konstruiert, sondern im Rahmen
eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens von den hiefür zuständigen
Organen geschaffen worden ist. Hält man sich zudem noch vor Augen, dass
Verwaltungsbehörden nicht mittels nicht ernsthaft gemeinter
Scherzerklärungen, sondern auf Basis und in Beachtung der geltenden
Rechtsordnung ihre Tätigkeiten ausüben, so kann es sich bei der von
der Bw. gewählten Formulierung nur um ein unbeabsichtigtes Vergreifen in
der Wortwahl oder um einen Tippfehler handeln. Dass der von der Bw.
tatsächlich bezahlte Unterhalt von € 600,00 je Monat ihrer
Unterhaltsverpflichtung entspricht, wie dies die Bw. unter Bezugnahme auf ein im
Übrigen nicht näher umschriebenes Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom Juni 2006 betreffend Zivildiener vorgebracht hat,
wurde weder von der Abgabenbehörde erster Instanz noch von der
Berufungsbehörde in Zweifel gezogen. Auch damit ist es der Bw. sohin nicht
gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Schließlich vertrat die Bw. noch die Ansicht, den
Unterhalt für einen auswärts Studierenden auf der B-Universität
A-Stadt, wo eine vergleichbare Universität im ganzen übrigen
Österreich nicht existiere, mit € 110,00 monatlich zu bemessen,
widerspäche Art. 2 des Staatsgrundgesetzes. Dem ist bloß
entgegenzuhalten, dass nicht aktenkundig ist, das Finanzamt habe den Unterhalt
für einen auswärts in A-Stadt Studierenden (Anm.: gemeint wohl der
Sohn der Bw.) bemessen. Inwiefern eine vom Finanzamt gar nicht vorgenommene
Unterhaltsbemessung daher gegen Art. 2 des Staatsgrundgesetzes
verstoßen könnte, bleibt unerfindlich.
Sollte die Berufungswerberin mit ihren Ausführungen
jedoch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 8
zweiter Satz EStG 1988 vor Augen haben, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem
Unabhängigen Finanzsenat als Verwaltungsbehörde verwehrt ist,
über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze
abzusprechen. Eine nicht gehörige Kundmachung der hier in Rede stehenden
Norm hat die Bw. indes nicht vorgetragen. Insgesamt gesehen war der
Berufung daher in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.
b) Gewährung
des Alleinerzieherabsetzbetrages und höherer Sonderausgaben:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG
1988 steht einem Alleinerzieher zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt. Nach § 106
Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. a zusteht.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. im Jahr 2005 unstrittig
mehr als sechs Monate nicht mit einem (Ehe) Partner in einer Gemeinschaft gelebt
und für ihren Sohn den Kinderabsetzbetrag (gemeinsam mit der
Familienbeihilfe) ausbezahlt bekommen. Der Alleinerzieherabsetzbetrag war
demnach bei der gegenständlichen Erledigung in Ansatz zu bringen.
Nach § 18 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 besteht
u.a. für als Sonderausgaben abzugsfähige Beiträge zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein einheitlicher
Höchstbetrag von 2.920,00 Euro jährlich zu. Dieser
Höchstbetrag erhöht sich um 2.920,00 Euro, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht. Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils
maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben (...) als
Sonderausgaben abzusetzen.
Die Bw. hat durch Vorlage einer entsprechenden
Bestätigung nachgewiesen, dass sie im Jahr 2005 abzugsfähige (sog.
Topf-) Sonderausgaben im Gesamtbetrag von € 5.479,92 geleistet hat. Es
konnte sohin ein Viertel davon, also ein Betrag von € 1.369,98,
einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Diesbezüglich war der Berufung deshalb
stattzugeben.
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der
daraus abgeleiteten Einkommensteuer wird auf das beigelegte Berechnungsblatt
verwiesen, welches insoweit einen integrierenden Bestandteil des
Bescheidspruches bildet. Bemerkt wird abschließend noch, dass im genannten
Berechnungsblatt aus programmtechnischen Gründen der
Alleinerzieherabsetzbetrag als Alleinerhalterabsetzbetrag bezeichnet wird,
richtig aber als Alleinerzieherabsetzbetrag zu werten ist.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt
am Wörthersee, am 6. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berufsausbildungauswärtige BerufsausbildungUnterhaltUnterhaltsleistungenEinzugsbereichPauschbetragPauschalbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-K/07
- Stammnummer
- 37616
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF