Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0937-G/07
Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei einem Grad der Behinderung von 40 v.H.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0937-G/07vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 24. September 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. August 2007,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kd., für die Zeit ab 1. Juni 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Berufungswerberin vom 8. Juni 2007 auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung ihres im Spruch genannten Kindes wurde vom Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid vom 30. August 2007 abgewiesen, da in dem im Auftrag
des Finanzamtes erstellten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) vom April 2007 nur ein Gesamtgrad der
Behinderung von 40 v. H. bescheinigt worden war.
Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um neuerliche Begutachtung.
In ihrem Gutachten vom 29. Oktober 2007 gelangte die ärztliche
Sachverständige unter Berücksichtigung ihres Untersuchungsergebnisses
und unter Zugrundelegung des ihr vorgelegten Befundes der "Kinderklinik" vom
18. September 2007 zur Diagnose "ADHS" (ICD: F90.0) und zu einer
Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 v.H. nach der
Richtsatzposition 585 der so genannten "Richtsatzverordnung". Zur
Rahmensatzbegründung wurde ausgeführt, die Einschätzung vier
Stufen über dem unteren Richtsatzwert entspreche der
"Verhaltensstörung unter Therapie". Diesem Gutachten erteilt der leitende
Arzt des Bundessozialamtes am 5. November 2007 seine Zustimmung.
Unter Hinweis auf diese Bescheinigung des Bundessozialamtes
hat das Finanzamt die Berufung darauf hin mit Berufungsvorentscheidung vom
7. November 2007 abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz
vom 20. November 2007 begehrte die Berufungswerberin zum einen eine
neuerliche Untersuchung "in einem anderen Amt und einen neutralen Arzt". Dazu
hat ihr der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 29. Februar 2008
mitgeteilt, dass das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß
§ 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 nur durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz:
Bundessozialamt) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachgewiesen werden könne. Ihren Aussagen zur angeblich mangelnden
Qualität der aktenkundigen Gutachten wurde entgegengehalten, dass diese
Gutachten nicht widersprechend sondern in sich schlüssig seien und das
Gutachten vom 29. Oktober 2007 auch auf einen Befund der Kinderklinik vom
18. September 2007 zurückgehe.
Im ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 24. April 2007 sei außerdem zu der
von ihr vermissten Feststellung der Änderung im Vergleich zu Vorbefunden
wörtlich ausgeführt
worden: "Im Verlauf zeigte sich, dass
... mit Medikation von normalem EZ bleibt, eine Medikation weiterhin nötig
ist, aber keine sonderpädagogische Förderung benötigt und kein
behinderungsbedingtes Leistungsdefizit besteht."
Da die Berufungswerberin im
Vorlageantrag auch erwähnte, dass sie nunmehr Erziehungshilfe bekäme,
wurde sie gebeten, für den Fall, dass sich die Gesundheitsschädigung
ihres Sohnes seit den ärztlichen Sachverständigengutachten wieder
verschlimmert habe, dies mitzuteilen und die entsprechenden Unterlagen
vorzulegen.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, sodass der
Unabhängigen Finanzsenat über die offene Berufung nur nach der
bisherigen Aktenlage entscheiden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung (so genannte "Richtsatzverordnung"), anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
In der Bescheinigung des Bundessozialamtes vom
5. November 2007 ist der Grad der Behinderung des Kindes der
Berufungswerberin mit 40 v. H. festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet
ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung
jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung
des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können. Dazu besteht im
vorliegenden Fall keine Veranlassung.
Da somit die Anspruchsvoraussetzung für die
Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, nämlich, da
das Kind zweifellos nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ein Grad der Behinderung von mindestens 50
v. H., nicht erfüllt ist, entspricht der angefochtene Bescheid des
Finanzamtes der bestehenden Rechtslage und der Unabhängige Finanzsenat
musste die Berufung, wie im Spruch geschehen, abweisen.
Graz, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0937-G/07
- Stammnummer
- 37571
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF