Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0932-L/08
Unzureichende Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0932-L/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Johann Fischerlehner, Dr. Werner Loibl und Leopold
Pichlbauer über die Berufung des Bw., vom 11. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden, vertreten durch Dr. Weisser, vom
11. Februar 2003 betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
vom 11. März 2003 wird gemäß
§ 275 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF als zurückgenommen
erklärt.
Entscheidungsgründe
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 11. Februar
2003 betreffend Umsatzsteuer 2001 wurde mit dem Anbringen vom 11. März 2003
eine Berufung eingebracht. In der Berufung wurde angeführt, dass der Antrag
und die Begründung nachgereicht werden. Es wurde die mündliche
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt stellte inhaltliche Mängel dieser
Berufung fest und hat einen Mängelbehebungsauftrag vom 14. März 2003
erlassen, der dem damaligen steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers, der
F.GmbH , am 17. März 2003 zugestellt wurde. Dem Berufungswerber wurde mit
diesem Mängelbehebungsauftrag vom 14. März 2003 aufgetragen, bis
31. März 2003 die Erklärung, in welchem Punkt der Bescheid angefochten
wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine
Begründung nachzuholen.
Ein Fristverlängerungsansuchen vom 25. März 2003
zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hat das Finanzamt insoweit
positiv erledigt, als eine Nachfrist bis 16. April 2003 zur Behebung der
angeführten inhaltlichen Mängel eingeräumt wurde. Dieser Bescheid
wurde der damaligen steuerlichen Vertretung, der F.GmbH, am 17. März 2003
zugestellt.
In weiterer Folge erfolgte mit dem Anbringen vom 16. April
2003 eine Mängelbehebung in Zusammenhang mit dem Bescheid des Finanzamtes
Gmunden vom 11. Februar 2003 betreffend Umsatzsteuer 2001. Die Stellungnahme
lautete:
"In Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrages
wird nunmehr erklärt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Kürzung der
Vorsteuern in den Jahren 1999/2000/2001 lt. Tz. 27 des
Betriebsprüfungsberichtes richtet. Ferner gegen die Gewinnerhöhung im
Jahre 1999 und im Jahre 2000 ebenfalls Tz. 27 des erwähnten
Berichtes.
Unter Hinweis auf die nachstehende Begründung wird
der Antrag auf Zurücknahme der Vorsteuerkürzung im Jahre 1998 in
Höhe von ATS 782.764,00, im Jahre 2000 in Höhe von ATS 1.108.167,00
gestellt und ferner beantragt, dass die Gewinnerhöhung im Jahre 1999 in
Höhe von ATS 3.587.376,00 und im Jahre 2000 in Höhe von ATS
5.238.163,00 ebenfalls nicht zum Ansatz gelangt.
Begründung
Unter dem Begriff "Bausteineinkauf" erfolgten
Geldflüsse bzw. kamen Rechtsbeziehungen zu Stande, die seitens der
Finanzbehörde umsatzsteuerlich als nicht relevant und andererseits
hinsichtlich der Gewinnverwirklichung nicht als Schuldverhältnisse, sondern
als zugeflossene Beträge behandelt wurden.
Anlässlich der Bilanzbesprechungen hat der
Berufungswerber den Sachverhalt in der Weise dargestellt, dass hier
Schuldverhältnisse und nicht Erlöse in den
berufungsgegenständlichen Steuerperioden auslösen."
Dem Berufungswerber wurde der bisherige Verfahrensgang mit
Vorhalt vom 28. August 2008 zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde er
auf die unvollständige Mängelbehebung hingewiesen.
Dazu führte der Berufungswerber in der Stellungnahme
vom 7. September 2008 aus:
"Ich beantrage folgende Änderungen der Bescheide
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, hinsichtlich:
Umsatzsteuer 1998 und 1999, sowie 2001 und 01-11/2002
Einkommenssteuer 1998 und 1999 WIEDERAUFNAHME der Verfahren zur Ermittlung der
Umsatzsteuer 1998,1999,2001 und 01-11/2002, und der Einkommenssteuer 1998 und
1999 sowie die NEUFESTSETZUNG der Umsatzsteuern 1998,1999, 2001, und 01-11/2002,
und der Einkommenssteuer 1998 und 1999, wegen Änderung der
Bemessungsgrundlagen.
Ich begründe dies wie folgt:
Ich habe mich 2003 mit dem Mieter meiner Liegenschaften,
dem L. Verein S., einvernehmlich darauf geeinigt, aufgrund der eingetretenen
Entwicklung des Projektes Schleglberg, alle getroffenen Vereinbarungen
aufzulösen. Sämtliche Investitionen waren somit Eigeninvestitionen in
meine eigenen Liegenschaften, die in meinem grundbücherlichen Eigentum
standen. Aus diesem Grund waren die Rechnungen die meine Firma B. an den Verein
S gestellt hat, gutzuschreiben. Durch diese Gutschrift hat sich naturgemäss
die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Umsatzsteuer sowie der
Einkommenssteuer geändert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage
versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem
Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich
die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss.
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall inhaltliche
Mängel der oben angeführten Berufung vom 11. März 2003
festgestellt und die Mängelbehebung mit Bescheid vom 14. März
2003 bis 31. März 2003 aufgetragen. Dem Fristverlängerungsantrag bis
16. April 2003 wurde Rechnung getragen. Das innerhalb der verlängerten
Mängelbehebungsfrist eingebrachte Anbringen vom 16. April 2003
beinhaltete den angefochtenen Punkt (Feststellungen lt. Tz. 27 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 6. Februar 2003) und eine Begründung,
nicht jedoch die Angaben darüber, welche Änderungen des
Umsatzsteuerbescheides für 2001 beantragt werden. Ein derartiges
Änderungsbegehren wurde nur hinsichtlich der Vorsteuerkürzung im Jahr
1998 (ATS 782.764,00), im Jahre 2000 (ATS 1.108.167) gestellt. Ferner wurde
beantragt, dass die Gewinnerhöhung im Jahre 1999 in Höhe von ATS
3.587.376,00 und im Jahre 2000 in Höhe von ATS 5.238.163,00 nicht zum
Ansatz gelangt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 sind keine Angaben gemacht
worden, welche Änderungen beantragt werden. Diesbezüglich ist daher
die gegenständliche Berufung trotz des Mängelbehebungsauftrages vom
14. März 2003 mangelhaft geblieben.
Die Stellungnahme vom 7. September 2008 ist nach Ablauf der
bis 16. April 2006 verlängerten Mängelbehebungsfrist eingebracht
worden und somit verspätet.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (Vgl.
Ritz, BAO³, § 275
Tz. 16). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die
Zurücknahme der Berufung zwingend festzustellen war.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann der
Berufungssenat ungeachtet eines Antrages gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die
Berufung gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen zu
erklären ist.
Linz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0932-L/08
- Stammnummer
- 37541
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF