Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0492-L/07
Der richtige Bescheidadressat ist ein notwendiger Bestandteil des Spruches; bei Unrichtigkeit liegt ein "Nichtbescheid" vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0492-L/07vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die
weiteren Mitglieder Mag. Walter Aiglsdorfer, Leopold Pichlbauer und Dr. Werner
Loibl über die Berufung Bw, vom 31. Jänner 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
8. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer 1998 nach der am 30. Oktober
2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 2. Juni 1999 reichte Herr HL seine
Einkommensteuererklärung für
1998 beim zuständigen Finanzamt ein. In dieser Steuererklärung wurde
die Berücksichtigung von Sonderausgaben beantragt.
Mit
Einkommensteuerbescheid 1998 vom
19. August 1999 wurde die Einkommensteuer
erklärungsgemäß festgesetzt. Bescheidadressat: Le
Herr HL ist am 6. Dezember 2002 verstorben.
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Gmunden vom 14. Juli 2003
(GZ 6A 520/02 t) wurde das Erbrecht von der Witwe M
gemäß
§ 123 AußStrG für ausgewiesen
anerkannt.
Mit
Einkommensteuerbescheid 1998 vom
8. Jänner 2007 wurde seitens des zuständigen Finanzamtes
eine Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO
durchgeführt. Die Änderung erfolgte aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 6/7/15
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 2.599,00 ATS). Bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien zuerst die
steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet,
Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand
der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein
Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden
(Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen
gewesen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante
eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies zutrifft, sei der Tarif daher nicht auf
das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 799.643,00 ATS
angewendet worden. Bescheidadressat: LS
Mit
Einkommensteuerbescheid 1998 vom
30. Jänner 2007 wurde eine Berichtigung
gem. § 293b BAO zum Bescheid vom 8. Jänner 2007
durchgeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der
Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 70.459,00 ATS durch
36 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden sei. Mit
diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften
sei das Einkommen rechnerisch mit 1.288.723,00 ATS ermittelt worden. Darauf
sei der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz von 41,27 %
ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann sei im Bescheid dargestellt -
hinsichtlich allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend
aliquotiert - auf die Einkünfte angewendet worden.
Bescheidadressat: LS
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2007 wurde vom
einschreitenden Steuerberater F eine
Berufung gegen an L gerichteten
"Einkommensteuerbescheid 1998" vom 8. Jänner 2007
eingereicht. Die Berufung wurde im Auftrag von LE eingebracht.
Begründend wurde angeführt, dass der in Form der
Einkommensteuererklärung 1998 gestellte Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werde. Im
berufungsgegenständlichen Bescheid könne unter Punkt "Hinweise"
entnommen werden, dass die Finanzbehörde bei vorliegender
Arbeitnehmerveranlagung davon ausgegangen sei, dass mehr als ein Arbeitgeber
Bezüge ausbezahlt hätte. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen
Sachverhalt. Wie 1997 und 1999 hätte es nur eine bezugsauszahlende Stelle
gegeben. Den Einkommensteuerrichtlinien zu § 41 Abs. 2
EStG 1998 (7527) könne die rechtliche Deckung des
gegenständlichen Anbringens entnommen werden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
5. Februar 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Sind gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sei der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen
hat, deren Gesamtbetrag 730,00 €
übersteigt, 2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind, 3. im Kalenderjahr Bezüge
gem. § 69 Abs. 2 oder 3 zugeflossen sind, 4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die
Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz
ist anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so
erfolgt gemäß Abs. 2 leg.cit. eine Veranlagung nur auf Antrag
des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem
Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1
dritter Satz ist anzuwenden. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine
Nachzahlung, dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im
Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Da die Voraussetzungen des
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 vorgelegen seien (es seien
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die
beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen worden),
würde eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) erfolgen.
Bescheidadressat: LF
Mit Eingabe vom 6. März 2007 wurde ein
Antrag auf Vorlage der Berufung vom
30. Jänner 2007 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. Es werde ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat nach mündlicher Verhandlung gestellt. Es werde
nochmals besonders darauf hingewiesen, dass nur eine bezugsauszahlende Stelle
vorgelegen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob eine
Lohnsteuerprüfung stattgefunden hätte und bei Richtigstellung der
Lohnverrechnung bereits eine Nachzahlung vorgeschrieben worden sei, die im
Bruttobezug 1999 bzw. 2000 als Lohnsteuerbemessungsgrundlage enthalten sein
könnte.
§ 41 Abs.1 EStG sei jedenfalls nicht
dafür vorgesehen, dass Lohnverrechnungsfehler saniert würden.
Mit Datum
30. April 2007 wurde gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 284
Abs. 3 BAO:
Der
Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer
mündlichen Verhandlung absehen, wenn die
- Berufung zurückzuweisen
(§ 273) oder als
-
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a
Abs. 1, § 275) oder
als
- gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder
wenn eine
- Aufhebung nach
§ 289 Abs. 1 erfolgt.
Gem.
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Im Vorlageantrag vom 6. März 2007 wurde der
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach mündlicher
Verhandlung gestellt. Da, wie nachstehend noch ausgeführt wird,
gegenständliche Berufung zurückzuweisen ist, konnte seitens des
Berufungssenates von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgesehen werden.
Die Berufung vom 30. Jänner 2007 richtet
sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 8. Jänner 2007
(Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zu Bescheid vom
19. August 1999). Der Bescheid vom
8. Jänner 2007 weist folgenden Bescheidadressaten auf: LS
Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom
30. Jänner 2007 wurde seitens des Finanzamtes eine Berichtigung
gem. § 293b BAO zu Bescheid vom 8. Jänner 2007
vorgenommen. Der Bescheid wurde wie folgt adressiert: LS
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In dieser Berufungsvorentscheidung wurde
folgender Bescheidadressat angeführt: LF
Eine Berufung ist unzulässig bei mangelnder
Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides, denn mit Berufung anfechtbar
sind nur Bescheide (vgl. Ritz Bundesabgabenordnung Kommentar, § 273,
Tz 6).
In der Verlassenschaftssache nach dem am
6. Dezember 2002 verstorbenen WL wurde per Beschluss vom
14. Juli 2003 verfügt, dass die erbl. Witwe W das Erbrecht
annehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechsprechung die Rechtsansicht, dass die "Personenumschreibung" einen
notwendigen Bestandteil des Spruches bildet. Eine Umdeutung des
Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 25.5.1992, 91/15/0085; 30.7.1992, 89/17/0067;
9.12.1992, 91/13/0013). Es trifft zu, dass die Identifizierung einer
physischen Person in der Regel durch Verwendung ihres Namens (Vor- und Zunamen)
erfolgt (vgl. VwGH 18.4.1986, 85/17/0140).
Durch die Bezeichnung "LE" ist eine Identifizierung der
betreffenden physischen Personen nicht möglich; vielmehr handelt es sich um
die Bezeichnung eines "rechtlich nicht existenten Gebildes", um einen falsch
bezeichneten Bescheidadressaten. Somit ist ein wesentlicher Bescheidbestandteil
unrichtig. Aus diesem Grunde sind die vom zuständigen Finanzamt erlassenen
"Schriftstücke" vom 8. Jänner 2007 (gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeleiteter Einkommensteuerbescheid 1998)
und vom 30. Jänner 2007 (gemäß
§ 293b BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid 1998) keine
Bescheide. Es liegen so genannte Nichtbescheide vor.
§ 243 BAO bestimmt, dass gegen Bescheide,
die die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, Berufungen
zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Daraus ist zu folgern, dass Berufungen nur gegen Bescheide zulässig
sind. Berufungen gegen Nichtbescheide - so wie gegenständlich
vorliegend - sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Der
einzige in diesem Verfahren erlassene rechtsgültige Bescheid ist der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 19. August 1999.
Dieser Bescheid gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Da gegen
diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist er auch
rechtskräftig.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0492-L/07
- Stammnummer
- 37539
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF