Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0353-S/04
Sicherstellung nach einer Umsatzsteuersonderprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-S/04vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GFundFL, vertreten durch D, vom
24. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See
nunmehr Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch
E, vom 21. Februar 2003 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer die Zeiträume Mai 2002 sowie Juli bis
Oktober 2002 umfassenden Umsatzsteuersonderprüfung wurde den geltend
gemachten Vorsteuerbeträgen in Höhe von € 353.555,26 mangels
unternehmerischer Tätigkeit die Abzugsfähigkeit versagt. In diesem
Zusammenhang wird auf die Niederschrift der Abgabenbehörde erster Instanz
vom 20. Februar 2003 über das Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung sowie auf die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (Geschäftszahl
RV/0151-S/04) verwiesen.
Mit 21. Februar 2003 wurde ein Sicherstellungsauftrag
erlassen und der Anspruch auf Auszahlungen in Höhe von
€ 353.555.26 vom Treuhandkonto des Notars B gepfändet. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Umständen des
gegenständlichen Falles geschlossen werden müsse, dass für die
Entrichtung der Abgaben keine Vorsorge getroffen worden sei und somit die
Einbringung nur bei raschem Zugriff gesichert erscheine.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass der dem "Umsatzsteuer-Feststellungsbescheid" zu Grunde
liegende Sachverhalt auf einer irrigen Annahme der Behörde beruhe und
falsch sei, weil die Ermittlungen der Behörde unvollständig seien. Der
"Feststellungsbescheid" werde gesondert bekämpft. In der Sache werde
ausgeführt, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, da die
Steuerpflichtigen über erhebliches Vermögen im Inland verfügen
würden, insbesondere in Form der Liegenschaft EZ, GS, an welchem die
Steuerpflichtigen jeweils mit 1886/5010, gemeinsam somit 3772/5010 Anteile im
Eigentum halten würden. Auf diesem Grundstück stehe ein
Hotelgebäude im Rohbau, das einen erheblichen Wert repräsentiere. Dies
sei schon an Hand der geltend gemachten Vorsteuerbeträge des
"USt-Feststellungsbescheides" zu verifizieren. Ein sofortiger exekutiver Zugriff
auf die Forderung der Einschreiter gegen die beim Notar B liegenden
Treuhandgelder sei daher keinesfalls geboten und somit unzulässig gewesen.
Die Anwendung gelinderer Mittel wäre im gegenständlichen Verfahren
vollkommen ausreichend gewesen. Es werde daher beantragt den bekämpften
Bescheid zur Gänze aufzuheben.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass hinsichtlich des Einwandes der rechtswidrigen Festsetzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen darauf hingewiesen werde, dass die
Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag erlassen könne, sobald der
Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfe, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststehe. Im
Rahmen der im Februar 2003 stattgefundenen Umsatzsteuersonderprüfung sei
festgestellt worden, dass sich gegenüber der im August 2002 vorgenommenen
UVA- Prüfung eine geänderte Sachlage ergeben habe. Die
Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich gewesen
waren, hätten sich gravierend geändert. Die Baueinstellung im November
2002 sowie der Umstand, dass noch kein Miet- und Pachtvertrag mit L
abgeschlossen worden sei, hätten die für den Vorsteuerabzug zwingend
erforderliche Unternehmereigenschaft zweifelhaft erscheinen lassen. Darüber
hinaus sei mangels Zufahrtsmöglichkeit zum Haupthaus eine unternehmerische
Nutzung gar nicht möglich. Diese bisher der Abgabenbehörde nicht
bekannten Umstände würden gewichtige Anhaltspunkte darstellen, dass
der Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei.
Sicherstellungsaufträge setzten eine Gefährdung
oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Diese liege vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass nur bei
raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich
gesichert erscheine. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung müssten entsprechende Tatsachenfeststellungen
zu Grunde liegen. Ob eine solche Gefährdung oder Erschwerung vorliege,
werde regelmäßig auf Grund der Gegenüberstellung der
Abgabenforderung der Abgabenbehörde und des dem Abgabepflichtigen zur
Begleichung der Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt. Für die Annahme einer Gefährdung oder
Erschwerung reiche es aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerate (VwGH
20. 04. 1989, 88/16/0243). Die Einbringung müsse jedenfalls als
gefährdet angesehen werden, wenn die grundbücherliche Besicherung des
Abgabenrückstandes eine volle Befriedigung des Abgabenrückstandes
nicht erwarten lasse (VwGH 26. 01. 1989, 88/16/0015). Aus dem
Grundbuch sei ersichtlich, dass auf der den Berufungswerbern zu je 1886/5010
Anteilen gehörenden Liegenschaft 5, EZ für die S seit dem Jahre 2000
eine Höchstbetragshypothek von ATS 20,9 Millionen einverleibt sei.
Allein schon das Bestehen dieses Pfandrechtes lasse die Befriedigung des
Abgabenrückstandes zweifelhaft erscheinen. Zusätzlich hätten die
Berufungswerber die Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung
mit Wirkung der grundbücherlichen Rangordnung gemäß
§ 53
GBG 1953 erwirkt. Dies habe zur Folge, dass die Liegenschaft nachrangigen
Gläubigern nur mehr bedingt (durch ungenütztes Verstreichen der
Jahresfrist des § 55 leg cit) für Befriedigungszwecke zur
Verfügung stünde.
Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages sei daher
notwendig gewesen um die Einbringung der Abgabenforderung zu sichern.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass auf die von den
Einschreitern vorgebrachten Gründe nicht in ausreichendem Maße
eingegangen worden sei bzw. keine Erhebungen in der Richtung angestellt worden
seien, die angeführten Argumente näher zu prüfen.
Die Berufung wurde der Rechtsmittelbehörde -
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg (in Folge kurz UFS,
Salzburg) - vorgelegt
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag hat zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung
sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung
der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen
aufgehoben werden.
(§ 232 Abs. 1 und 2 BAO)
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung
der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der
Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung
sämtlicher Beweise, somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt
werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit
der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes (§ 4 BAO)
entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie
für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung
gegeben sind (siehe VwGH vom 28. November 2002, 2002/13/0045, vom
31. Jänner 2002, 96/15/0271, vom 30. Oktober 2001,
96/14/0170, und vom 26. April 2000, 97/14/0003). Ob der
Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist nicht in einem
Sicherstellungsverfahren zu entscheiden, sondern (erst) im Festsetzungsverfahren
(vgl. VwGH 3. Juli 2003, 2000/15/0042). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso in
ständiger Rechtsprechung erkennt, hat sich das Verfahren über eine
Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag im Sinne des
§ 232 BAO auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheides, mit welchem die Sicherstellung angeordnet wurde, die dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (siehe das Erkenntnis
vom 20. Dezember 2000, 99/13/0244, mit weiteren Nachweisen).
Es liegt daher in der Natur der Sache, dass
Sicherstellungsaufträge insbesondere während laufender
Außenprüfungen erlassen werden, um dem Abgabengläubiger bereits
zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber
noch nicht realisierbar ist, wegen Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen.
Der rechtsfreundliche Vertreter führt in der Berufung
unter anderem aus, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet gewesen sei,
da die Steuerpflichtigen über erhebliches Vermögen im Inland
verfügen würden, insbesondere in Form der Liegenschaft EZ , GS , an
welchem die Steuerpflichtigen jeweils mit 1886/5010, gemeinsam somit 3772/5010
Anteile im Eigentum halten würden und daher gelindere Mittel ausgereicht
hätten. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass auf die von den
Einschreitern vorgebrachten Gründe nicht in ausreichendem Maße
eingegangen worden sei bzw. keine Erhebungen in der Richtung angestellt worden
seien, die angeführten Argumente näher zu prüfen.
Diese Vorbringen sind unrichtig. Die von der
Abgabenbehörde erster Instanz als Umstände, die eine Gefährdung
oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten
ließen, angeführten (und durch entsprechende Erhebungen belegten)
Sachverhalte wie
eine
eingetragene Höchstbetragshypothek von ATS 20,9 Mill. zu Gunsten eines
inländischen Kreditinstitutes,
die
Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung für die beabsichtigte
Veräußerung mit Wirkung der grundbücherlichen Rangordnung
gemäß
§ 53 GBG 1953,
die
Einstellung des Bauvorhabens im November 2002,
keine
Zufahrtsmöglichkeit zum das sich in Rohbau befindliche Haupthaus wodurch
eine unternehmerische Nutzung gar nicht möglich ist,
kein
Miet- und Pachtvertrag betreffend der Vermietung oder Verpachtung an die L
waren im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Sicherstellungsauftrages am 21. Februar 2003 bekannt und wurden in der
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz
dargelegt.
Die Überprüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der
Erlassung des Sicherstellungsauftrages (erstinstanzlicher Bescheid vom
21. Februar 2003), die dafür erforderliche Voraussetzung gegeben war
oder nicht, hat nach Ansicht des Referenten des UFS, Salzburg ergeben, dass
ausreichend Gründe vorlagen einen Sicherstellungsauftrag zu erlassen. Dies
ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten
Sachverhalt, wie Einräumung einer Höchstbetragshypothek in Höhe
von ATS 20,9 Mill. zu Gunsten eines inländischen Kreditinstitutes und
der Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft mit
Wirkung einer grundbücherlichen Rangordnung. Hinzu kommt noch, dass im
November 2002 der Bau des Haupthauses eingestellt wurde sowie die Tatsache
der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit zum Haupthaus, die einer
unternehmerischen Nutzung entgegensteht. Diese Gründe bedeuten nach Ansicht
des Referenten des UFS, Salzburg eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung der Abgabe, die die Erlassung dieses
Sicherstellungsauftages rechtfertigen.
Die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag war daher
abzuweisen.
Salzburg, am
30. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-S/04
- Stammnummer
- 37524
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF