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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0302-W/05

Schätzungsbefugnis der Behörde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/05vom 28.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gewicht von 700g. Der Prüfer hätte daraufhin gesagt, "das gibt es nicht". Fertigpizza (Wagner) hätte ein Gewicht von 420g lt. Packungsangabe. Die Ref. bringt vor, dass es eine Kalkulation seitens des steuerlichen Vertreters im Zuge der Bp gegeben hat, eine Kalkulation seitens des Prüfers, eine Kalkulation im Zuge der Berufung. Frau Mag. H. bringt ergänzend vor, dass es auch eine vierte Kalkulation gegeben hat, aufgrund dessen der steuerliche Vertreter eine Umschichtung der 10 %igen Umsätze in Höhe von 90.000,-- Schilling vorgenommen hat. Der steuerliche Vertreter wendet ein, dass es nur im Jahr 2001 eine Umschichtung gegeben hat. Steuerlicher Vertreter bringt vor, dass die beantragte Umsatzumschichtung von 90.000,-- im Jahr 1989 bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden ist. Denn wenn der Prüfer diese berücksichtigt hätte, müsste die Umsatzzuschätzung im Jahr 1999 annähernd 0,-- sein, statt den zugeschätzten 116.000,--. Herr K. erklärt aufgrund des Bescheides vom 1.2.2001 betr. Umsatzsteuer, dass die 10%igen Umsätze in Höhe von 160.437,08 erklärt wurden, lt. Kalkulation Bp 10%ige Umsätze (inkl. Umschichtung) in Höhe von 244.317,27, damit wird ersichtlich, dass die Umschichtung der 90.000,-- seitens der Bp berücksichtigt worden sind. Frau Mag. H. nimmt Bezug auf die Kalkulation des steuerlichen Vertr., auf den Personalverbrauch, welcher im Jahr 1999 mit 11.021,10 (Wareneinsatz) angegeben wird, der gesamte Wareneinkauf war 97.611,18, das bedeutet, dass der Personalverbrauch bei über 10 % gelegen ist. Der steuerliche Vertreter erklärt, dass im Jahr 1999 zwei Kräfte vorhanden waren (20 Stunden und 10 Stunden). Herr K. gibt bekannt, dass diese Werte aus der Bilanz entnommen wurden und somit auch im Zuge der Bp bei der Kalkulation so angesetzt wurden. Betreffend Zuschätzung des Wareneinsatzes wird seitens des steuerlichen Vertr. vorgebracht, dass zwar für die Differenz z.B. im Jahr 1999 in Höhe von 148.809,-- ein Wareneinsatz in Höhe von 35.255,58 zusätzlich gewährt wurde, jedoch nicht für die Umsatzzuschätzung in Höhe von 15 % (137.188,88). Laut Herrn K. wurde der Wareneinsatz im Bezug auf die 148.809,-- berechnet und nicht auf 137.188,88, damit ist aber der zusätzliche Wareneinsatz für die 20%igen Umsätze abgedeckt. Steuerlicher Vertr. wendet ein, dass von den zusätzlichen Umsatzzuschätzungen kein Wareneinsatz gewährt worden ist. Im Jahr 2000 wurde der Wareneinsatz auf die 45.507 und nicht auf die 134.142,29 gerechnet." Über die Berufung wurde erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die im Zuge der Betriebsprüfung im Wege der Wiederaufnahme erlassenen Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer sowie Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 richtet. 1. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001: Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen hat die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO). "Schätzen" bedeutet, die Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht seitens des Abgabepflichtigen durch Wahrscheinlichkeitsschlüsse, durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. Hinsichtlich der anzuwendenden Schätzungsmethode ist davon auszugehen, dass es der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht, für welche sie sich entscheidet (vgl VwGH vom 19.November 1965, Zl 1493/65 und 17. November 1971, Zl 1546/71). Die Schätzung muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl VwGH vom 22. September 1972, Zl 575/72). Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde daher auf Grund der in der Tz 15 des Bp-Berichtes (NS über die Schlussbesprechung) vom 29. August 2003 angeführten formellen und materiellen Mängel die Methode der Schätzung gewählt. Aufgrund einer kalkulatorischen Verprobung hat die Betriebprüfung Umsatzzuschätzungen sowohl bei den 10%igen als auch bei den 20%igen Umsätzen vorgenommen. Nach Ansicht des UFS war die Abgabenbehörde aufgrund der formellen und materiellen Mängel (zB kein kontinuierlicher Wareneinkauf, keine Eingangsrechnungen für Gebäckeinkäufe für die Monate November und Dezember 2001, in den Monaten Mai und November 1999, Feber und Juni 2000, April, August September und Dezember 2001 fehlen die Einkäufe der Rauchwaren, ungewöhnlich niedriger Wareneinsatz für Kaffee, eklatante Schwankungen bei den Getränkeeinsätzen usw) zweifellos zur Schätzung berechtigt. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, das nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH vom 21.10.2004, 2000/13/0043). Beim Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw, dass sich aus den Absätzen 3 und 4 der Tz 15 des Bp-Berichtes keine Schlussfolgerung noch Begründung ableiten lassen würde, die einen 15% igen Sicherheitszuschlag rechtfertigen würde, übersieht der steuerliche Vertreter des Bw, dass ein Sicherheitszuschlag zu den Elementen einer Schätzung gehört. Es ist zwar richtig, dass im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung von einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% der berichtigten und erklärten 20%igen Erlöse gesprochen wird. Dieser entsprach aber der Differenz zwischen den kalkulierten und den erklärten Erlösen. Damit wurden der Besteuerung aber letztlich die vom Prüfer geschätzten Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt. Das hinsichtlich des Spirituoseneinsatzes vorgebrachte Argument, dass der Betriebsprüfung abgelaufene Getränke gezeigt worden seien und auf Whisky- und Tequilla-Parties, welche der Bw im Jahr 2000 durchgeführt habe, hingewiesen worden sei, muss entgegengehalten werden, dass einerseits Spirituosen nicht ablaufen können und andererseits der Prüfer sehr wohl im Jahr 2000 die "Whisky-Tequila-Parties" in der Form berücksichtigt hat, dass für diese Getränke ein niederer Rohaufschlag angesetzt worden ist. Zudem konnte der Bw für die von der Betriebsprüfung festgestellten eklatanten Schwankungen in den einzelnen Jahren bei den Spirituosen und beim Wein (s. Tabelle) | Spirituosen | 1999 | 2000 | 2001 | Einkauf Spirituosen | 6.126,90 | 29.774,62 | 9.187,38 | EB Spirituosen z.31.12 | 5.078,00 | 7.384,28 | 5.656,56 | Wein | 1999 | 2000 | 2001 | Einkauf Wein | 4.361,17 | 7.862,75 | 2.561,93 | EB Wein z.31.12. | 1.380,90 | 944,16 | 613,76 keine plausible Erklärung abgeben. Laut Feststellungen der Betriebsprüfung hat der Bw nachstehende Einkäufe für Kaffee getätigt: | Kaffee | 1999 | 2000 | 2001 | Einkauf Kaffee | 36 kg | 44 kg | 30 kg | AB Kaffee 1.1 | 8 kg | | | EB Kaffee z 31.12. | 2 kg | 4 kg | 3,5 kg Wenn der steuerliche Vertreter ausführt, dass es sich seiner Kenntnis entziehen würde, dass sich aus der Zeitfolge des Kaffeeeinkaufes der Schluss ableiten lasse, dass der gesamte Kaffeeeinsatz nicht erfasst sei, ist entgegenzuhalten, dass in der Tz 15 des Bp-Berichtes nicht ausgeführt worden ist, dass der gesamte Kaffeeeinsatz nicht erfasst worden ist, sondern dass nicht der gesamte Kaffeeeinsatz erfasst worden ist. Nach Ansicht des UFS ist diese Feststellung glaubwürdig, denn bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der pro Kopfverbrauch für Kaffee der Österreicher im Jahr 2002 bei 6,41 kg gelegen ist, liegt der Schluss nahe, dass eben nicht der gesamte Kaffeeeinkauf erfasst worden ist. Auffallend ist zudem, dass im Jahr 2000 zum letzten Mal am 15. Mai und am 19. Mai Kaffee eingekauft worden ist und dann erst wieder am 13. Februar 2001. Daran kann auch die Ausführung des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung nichts ändern, in welcher er ausgeführt hat, dass er beim Kaffeeeinkauf nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gehandelt und Kaffee dann eingekauft habe, wenn er günstig gewesen sei. Zudem ist Kaffee auch nicht unbegrenzt haltbar, sodass Vorziehkäufe aus diesem Grund nicht möglich sind. Den Ausführungen, dass die vorgelegten Rezepte für die Herstellung der Pizzas, Toasts und Crepes nicht der Realität entsprechen würden und nur auf einer Annahme der Betriebsprüfung basieren würden, muss entgegengehalten werden, dass im Zuge der Betriebsprüfung eine Anfrage bei der Technischen Untersuchungsanstalt (s. ABg. S 269f) durchgeführt wurde. Diese hat ergeben, dass der gewichtsmäßige Anteil von Schinken bei 92 Gramm und der von Salami zwischen 49,6 und 62,9 Gramm liegt. Ein gewichtsmäßig höherer Anteil der Auflagen würde den Pizzateig nicht "aufgehen" lassen. Im Zuge der Bp wurden die Pizzas mehrmals durchgerechnet und die wichtigsten Auflagen (Käse, Schinken und Tomaten) mit ohnehin 100 Gramm angenommen. Die restlichen Auflagen wurden nach den Angaben des Bw berechnet. Diese Berechnung ergibt einen durchschnittlichen Rohaufschlag von 341%. Der UFS kann an dieser Methode keine gegen die Denkgesetze verstoßende Vorgangsweise erblicken. Nach Ansicht des UFS kann den Ausführungen in der Berufung nicht entnommen werden, warum der Rohaufschlag höchstens ca 230%-240% betragen würde, da lediglich ausgeführt wird, dass der ermittelte Rohaufschlag bei Pizzas überhöht erscheint. Auch die Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bw, dass lediglich bei den Various und Long Drinks Coca Cola verwendet wird, muss entgegengehalten werden, dass es trotzdem ungewöhnlich ist, dass zwar am 10.11.2001 105 Liter Coca Cola eingekauft worden sind, aber bis zum Jahresende kein Einkauf mehr erfolgt ist. Wenn dies zutreffen würde, würde dies bedeuten, dass der Bw für die restlichen 52 Tage des Jahres an einem Abend nicht mehr als ca 2 Liter Coca Cola hätte verkaufen dürfen. Dies muss seitens des UFS als unglaubwürdig angesehen werden. Die Wareneinkaufsstruktur bei Kaffee, Rauchwaren, alkoholischen und antialkoholischen Getränken zeigt eklatante Schwankungen, die bezogen auf Vergleichbetriebe eher ungewöhnlich sind. Der Bw konnte dafür keine glaubwürdige Erklärung geben. Zudem wurde aufgrund der durchgeführten kalkulatorischen Verprobung festgestellt, dass bei den 20% igen Umsätzen mehr erklärt worden ist, als sich aufgrund der Kalkulation durch die Betriebsprüfung ergeben hat, was zu dem Schluss führt, dass nicht gesamte 20% ige Wareneinsatz verbucht worden ist. Nach Ansicht des UFS besteht im gegenständlichen Fall keine Veranlassung von der Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Verfahren abzuweichen. Wenn der steuerliche Vertreter weiters vorbringt, dass eine Schätzung ein Akt der tatsächlichen Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen zu sein hat, dann übersieht er, dass es zwar Ziel einer Schätzung ist den Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, aber nicht übersehen darf werden, dass auch jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (s. Ritz, BAO Kommentar, § 184 Tz 3). Nach Ansicht des UFS hat der Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung durchaus schlüssig und glaubwürdig dargelegt, dass insbesondere bei der Kalkulation der 20% igen Umsätzen der kalkulierte Umsatz niedriger als der erklärte Umsatz der 20%igen Erlöse ist. Es ergibt sich daher eine positive Abweichung und zwar | 1999 | iHv-148.809,00 | 2000 | iHv-45.508,00 | 2001 | iHv-117.948,00 Da der Bw diese positive Abweichung nicht erklären konnte, liegt daher der Schluss nahe, dass nicht der gesamte Wareneinkauf erfasst worden ist. Diese Beträge wurden dann mit dem durchschnittlichen Rohaufschlag der 20% igen Warengruppe zurückgerechnet. Die Differenz zwischen der positiven Abweichung und des zurückgerechneten Betrages ergibt den nicht verbuchten Wareneinsatz, der benötigt wird, um die Differenz zwischen den kalkulierten und den erklärten Erlösen (= positive Abweichung) abzudecken. Zudem hat der Prüfer den nicht verbuchten Wareneinsatz in der Gewinn und Verlustrechnung als Ausgabe berücksichtigt. Bei den 10%igen Umsätzen wurde die Differenz zwischen den kalkulierten Umsätzen und den erklärten Umsätzen zugerechnet, da die erklärten Umsätze von den kalkulierten Umsätzen in den Jahren 1999: 48%, im Jahr 2000: 37% und im Jahr 2001 10% abweichen. Nach Ansicht des UFS trägt die Zuschätzung bei den 10%igen sowie die 15% ige Umsatzzuschätzung bei den 20 %igen Umsätzen den in Tz 15 des Bp-Berichtes aufgezählten formellen und materiellen Mängeln Rechnung und ist diese Schätzmethode durchaus geeignet den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Zudem ist dem Begehren des steuerlichen Vertreters hinsichtlich einer Umschichtung in Höhe von S 90.000,-- von den 20%igen Umsätze hin zu den 10%igen Umsätzen seitens der Bp Folge geleistet worden (s. Tz 17 des Bp-Berichtes Zusammenfassung). Diese Nachjustierung macht aber nach Ansicht des UFS deutlich, dass das Rechenwerk des Bw nicht den Vorschriften einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Die Schätzungsbefugnis der Bp ist daher zu Recht gegeben. Auch die im Berufungswege vorgelegte Nachkalkulation zeigt gegenüber der im Zuge der Prüfung vorgelegten Erstkalkulation bei einzelnen RAK-Positionen (s. ABg. S 64f) erhebliche Unterschiede wie zB Wein von 6,67 auf 5,50 und Küche von 3 auf 3,20 im Jahr 1999 und zB bei Kaffee und Tee in den Jahren 1999, 2000, und 2001 der bei der ursprünglichen Kalkulation mit einem RAK von 15 berechnet worden ist, während bei der Nachkalkulation in den Jahren 1999 und 2000 ein RAK von 12,5 zur Anwendung gekommen ist. Im Jahr 2001 ist bei der Nachkalkulation sogar ein RAK von 23 ausgewiesen worden. Diese gegenüber der im Prüfungsverfahren vorgelegten Erstkalkulation abweichend angesetzten RAK Werte sind nicht näher erläutert worden und es kann daher nicht nachvollzogen werden, wie damit die im Bp-Bericht Tz 17 ausführlich dargestellten Abweichungen zwischen den ursprünglichen wie auch im Wege der Nachkalkulation kalkulierten und den erklärten Erlösen widerlegt werden könnten. Die Schätzungsmethode der Bp ist durchaus schlüssig und nachvollziehbar und entspricht überdies den Denkgesetzen, sodass entgegen der Ansicht des Bw keine Falschberechungen der Betriebsprüfung vorliegen. 2. Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003: Der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 wurde auf Basis des nach der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 erlassen. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurde - wie in Pkt. 1 der Berufungsentscheidung ausgeführt - abgewiesen und somit ist die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unverändert. Die Berufung gegen den oa Bescheid ist daher abzuweisen. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht auch an Finanzamt Wien, am 28. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

Schätzungkalkulatorische VerprobungUmsatzzuschätzungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0302-W/05
Stammnummer
37522
Gültig
28.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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