Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/05
Schätzungsbefugnis der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/05vom 28.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gewicht von 700g. Der Prüfer hätte daraufhin gesagt, "das gibt es
nicht". Fertigpizza (Wagner) hätte ein Gewicht von 420g lt. Packungsangabe.
Die Ref. bringt
vor, dass es eine Kalkulation seitens des steuerlichen Vertreters im Zuge der Bp
gegeben hat, eine Kalkulation seitens des Prüfers, eine Kalkulation im Zuge
der Berufung.
Frau Mag.
H. bringt ergänzend vor, dass es
auch eine vierte Kalkulation gegeben hat, aufgrund dessen der steuerliche
Vertreter eine Umschichtung der 10 %igen Umsätze in Höhe von 90.000,--
Schilling vorgenommen hat.
Der
steuerliche Vertreter wendet ein, dass es nur im Jahr 2001 eine Umschichtung
gegeben hat.
Steuerlicher
Vertreter bringt vor, dass die beantragte Umsatzumschichtung von 90.000,-- im
Jahr 1989 bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden ist. Denn wenn
der Prüfer diese berücksichtigt hätte, müsste die
Umsatzzuschätzung im Jahr 1999 annähernd 0,-- sein, statt den
zugeschätzten 116.000,--.
Herr K.
erklärt aufgrund des Bescheides vom
1.2.2001 betr. Umsatzsteuer, dass die 10%igen Umsätze in Höhe von
160.437,08 erklärt wurden, lt. Kalkulation Bp 10%ige Umsätze (inkl.
Umschichtung) in Höhe von 244.317,27, damit wird ersichtlich, dass die
Umschichtung der 90.000,-- seitens der Bp berücksichtigt worden sind.
Frau Mag.
H. nimmt Bezug auf die Kalkulation des
steuerlichen Vertr., auf den Personalverbrauch, welcher im Jahr 1999 mit
11.021,10 (Wareneinsatz) angegeben wird, der gesamte Wareneinkauf war 97.611,18,
das bedeutet, dass der Personalverbrauch bei über 10 % gelegen
ist.
Der steuerliche
Vertreter erklärt, dass im Jahr 1999 zwei Kräfte vorhanden waren (20
Stunden und 10 Stunden).
Herr K.
gibt bekannt, dass diese Werte aus der Bilanz
entnommen wurden und somit auch im Zuge der Bp bei der Kalkulation so angesetzt
wurden.
Betreffend
Zuschätzung des Wareneinsatzes wird seitens des steuerlichen Vertr.
vorgebracht, dass zwar für die Differenz z.B. im Jahr 1999 in Höhe von
148.809,-- ein Wareneinsatz in Höhe von 35.255,58 zusätzlich
gewährt wurde, jedoch nicht für die Umsatzzuschätzung in
Höhe von 15 % (137.188,88).
Laut Herrn
K. wurde der Wareneinsatz im Bezug auf
die 148.809,-- berechnet und nicht auf 137.188,88, damit ist aber der
zusätzliche Wareneinsatz für die 20%igen Umsätze abgedeckt.
Steuerlicher
Vertr. wendet ein, dass von den zusätzlichen Umsatzzuschätzungen kein
Wareneinsatz gewährt worden ist. Im Jahr 2000 wurde der Wareneinsatz auf
die 45.507 und nicht auf die 134.142,29 gerechnet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich
die Berufung ausschließlich gegen die im Zuge der Betriebsprüfung im
Wege der Wiederaufnahme erlassenen Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer sowie Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für
das Jahr 2003 richtet.
1.
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001:
Gemäß
§ 184 Abs 1
BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen hat die
Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen,
die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn
die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3
BAO).
"Schätzen" bedeutet, die
Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs-
und Erklärungspflicht seitens des Abgabepflichtigen durch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse, durch begründetes Einbeziehen und
Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln.
Hinsichtlich der anzuwendenden
Schätzungsmethode ist davon auszugehen, dass es der Abgabenbehörde
grundsätzlich frei steht, für welche sie sich entscheidet (vgl VwGH
vom 19.November 1965, Zl 1493/65 und 17. November 1971, Zl 1546/71). Die
Schätzung muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen
Besteuerungsrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit
der Richtigkeit für sich haben (vgl VwGH vom 22. September 1972, Zl
575/72).
Im vorliegenden Fall hat die
Abgabenbehörde daher auf Grund der in der Tz 15 des Bp-Berichtes (NS
über die Schlussbesprechung) vom 29. August 2003 angeführten formellen
und materiellen Mängel die Methode der Schätzung gewählt.
Aufgrund einer kalkulatorischen Verprobung hat die Betriebprüfung
Umsatzzuschätzungen sowohl bei den 10%igen als auch bei den 20%igen
Umsätzen vorgenommen.
Nach Ansicht des UFS war die
Abgabenbehörde aufgrund der formellen und materiellen Mängel (zB kein
kontinuierlicher Wareneinkauf, keine Eingangsrechnungen für
Gebäckeinkäufe für die Monate November und Dezember 2001, in den
Monaten Mai und November 1999, Feber und Juni 2000, April, August September und
Dezember 2001 fehlen die Einkäufe der Rauchwaren, ungewöhnlich
niedriger Wareneinsatz für Kaffee, eklatante Schwankungen bei den
Getränkeeinsätzen usw) zweifellos zur Schätzung berechtigt.
Ziel einer Schätzung ist es,
den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur
Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen muss. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine
Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften
Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, das nicht nur nachgewiesenermaßen nicht
verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte Vorgänge
nicht aufgezeichnet wurden (vgl. VwGH vom 21.10.2004, 2000/13/0043).
Beim Vorbringen der steuerlichen
Vertretung des Bw, dass sich aus den Absätzen 3 und 4 der Tz 15 des
Bp-Berichtes keine Schlussfolgerung noch Begründung ableiten lassen
würde, die einen 15% igen Sicherheitszuschlag rechtfertigen würde,
übersieht der steuerliche Vertreter des Bw, dass ein Sicherheitszuschlag zu
den Elementen einer Schätzung gehört. Es ist zwar richtig, dass im
Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung von einem
Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% der berichtigten und erklärten
20%igen Erlöse gesprochen wird. Dieser entsprach aber der Differenz
zwischen den kalkulierten und den erklärten Erlösen. Damit wurden der
Besteuerung aber letztlich die vom Prüfer geschätzten
Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt.
Das hinsichtlich des
Spirituoseneinsatzes vorgebrachte Argument, dass der Betriebsprüfung
abgelaufene Getränke gezeigt worden seien und auf Whisky- und
Tequilla-Parties, welche der Bw im Jahr 2000 durchgeführt habe, hingewiesen
worden sei, muss entgegengehalten werden, dass einerseits Spirituosen nicht
ablaufen können und andererseits der Prüfer sehr wohl im Jahr 2000 die
"Whisky-Tequila-Parties" in der Form berücksichtigt hat, dass für
diese Getränke ein niederer Rohaufschlag angesetzt worden ist.
Zudem konnte der Bw für die
von der Betriebsprüfung festgestellten eklatanten Schwankungen in den
einzelnen Jahren bei den Spirituosen und beim Wein (s. Tabelle)
|
Spirituosen
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkauf Spirituosen
|
6.126,90
|
29.774,62
|
9.187,38
|
EB Spirituosen z.31.12
|
5.078,00
|
7.384,28
|
5.656,56
|
Wein
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkauf Wein
|
4.361,17
|
7.862,75
|
2.561,93
|
EB Wein z.31.12.
|
1.380,90
|
944,16
|
613,76
keine plausible Erklärung abgeben.
Laut Feststellungen der
Betriebsprüfung hat der Bw nachstehende Einkäufe für Kaffee
getätigt:
|
Kaffee
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkauf Kaffee
|
36 kg
|
44 kg
|
30 kg
|
AB Kaffee 1.1
|
8 kg
|
|
|
EB Kaffee z 31.12.
|
2 kg
|
4 kg
|
3,5 kg
Wenn der steuerliche Vertreter
ausführt, dass es sich seiner Kenntnis entziehen würde, dass sich aus
der Zeitfolge des Kaffeeeinkaufes der Schluss ableiten lasse, dass der gesamte
Kaffeeeinsatz nicht erfasst sei, ist entgegenzuhalten, dass in der Tz 15 des
Bp-Berichtes nicht ausgeführt worden ist, dass der gesamte Kaffeeeinsatz
nicht erfasst worden ist, sondern dass nicht der gesamte Kaffeeeinsatz erfasst
worden ist.
Nach Ansicht des UFS ist diese
Feststellung glaubwürdig, denn bei Berücksichtigung der Tatsache, dass
der pro Kopfverbrauch für Kaffee der Österreicher im Jahr 2002 bei
6,41 kg gelegen ist, liegt der Schluss nahe, dass eben nicht der gesamte
Kaffeeeinkauf erfasst worden ist. Auffallend ist zudem, dass im Jahr 2000 zum
letzten Mal am 15. Mai und am 19. Mai Kaffee eingekauft worden ist und dann
erst wieder am 13. Februar 2001. Daran kann auch die Ausführung des Bw im
Zuge der mündlichen Verhandlung nichts ändern, in welcher er
ausgeführt hat, dass er beim Kaffeeeinkauf nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten gehandelt und Kaffee dann eingekauft habe, wenn er günstig
gewesen sei. Zudem ist Kaffee auch nicht unbegrenzt haltbar, sodass
Vorziehkäufe aus diesem Grund nicht möglich sind.
Den Ausführungen, dass die
vorgelegten Rezepte für die Herstellung der Pizzas, Toasts und Crepes nicht
der Realität entsprechen würden und nur auf einer Annahme der
Betriebsprüfung basieren würden, muss entgegengehalten werden, dass im
Zuge der Betriebsprüfung eine Anfrage bei der Technischen
Untersuchungsanstalt (s. ABg. S 269f) durchgeführt wurde. Diese hat
ergeben, dass der gewichtsmäßige Anteil von Schinken bei 92 Gramm und
der von Salami zwischen 49,6 und 62,9 Gramm liegt. Ein gewichtsmäßig
höherer Anteil der Auflagen würde den Pizzateig nicht "aufgehen"
lassen. Im Zuge der Bp wurden die Pizzas mehrmals durchgerechnet und die
wichtigsten Auflagen (Käse, Schinken und Tomaten) mit ohnehin 100 Gramm
angenommen. Die restlichen Auflagen wurden nach den Angaben des Bw berechnet.
Diese Berechnung ergibt einen durchschnittlichen Rohaufschlag von 341%. Der UFS
kann an dieser Methode keine gegen die Denkgesetze verstoßende
Vorgangsweise erblicken.
Nach Ansicht des UFS kann den
Ausführungen in der Berufung nicht entnommen werden, warum der Rohaufschlag
höchstens ca 230%-240% betragen würde, da lediglich ausgeführt
wird, dass der ermittelte Rohaufschlag bei Pizzas überhöht
erscheint.
Auch die Ausführungen der
steuerlichen Vertretung des Bw, dass lediglich bei den Various und Long Drinks
Coca Cola verwendet wird, muss entgegengehalten werden, dass es trotzdem
ungewöhnlich ist, dass zwar am 10.11.2001 105 Liter Coca Cola eingekauft
worden sind, aber bis zum Jahresende kein Einkauf mehr erfolgt ist. Wenn dies
zutreffen würde, würde dies bedeuten, dass der Bw für die
restlichen 52 Tage des Jahres an einem Abend nicht mehr als ca 2 Liter Coca Cola
hätte verkaufen dürfen. Dies muss seitens des UFS als
unglaubwürdig angesehen werden.
Die Wareneinkaufsstruktur bei
Kaffee, Rauchwaren, alkoholischen und antialkoholischen Getränken zeigt
eklatante Schwankungen, die bezogen auf Vergleichbetriebe eher ungewöhnlich
sind. Der Bw konnte dafür keine glaubwürdige Erklärung geben.
Zudem wurde aufgrund der durchgeführten kalkulatorischen Verprobung
festgestellt, dass bei den 20% igen Umsätzen mehr erklärt worden ist,
als sich aufgrund der Kalkulation durch die Betriebsprüfung ergeben hat,
was zu dem Schluss führt, dass nicht gesamte 20% ige Wareneinsatz verbucht
worden ist.
Nach Ansicht des UFS besteht im
gegenständlichen Fall keine Veranlassung von der Vorgangsweise des
Finanzamtes im erstinstanzlichen Verfahren abzuweichen. Wenn der steuerliche
Vertreter weiters vorbringt, dass eine Schätzung ein Akt der
tatsächlichen Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen zu sein hat, dann
übersieht er, dass es zwar Ziel einer Schätzung ist den
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, aber nicht übersehen
darf werden, dass auch jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent
ist (s. Ritz, BAO Kommentar, § 184 Tz 3).
Nach Ansicht des UFS hat der
Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung durchaus schlüssig und
glaubwürdig dargelegt, dass insbesondere bei der Kalkulation der 20% igen
Umsätzen der kalkulierte Umsatz niedriger als der erklärte Umsatz der
20%igen Erlöse ist. Es ergibt sich daher eine positive Abweichung und
zwar
|
1999
|
iHv-148.809,00
|
2000
|
iHv-45.508,00
|
2001
|
iHv-117.948,00
Da der Bw diese positive
Abweichung nicht erklären konnte, liegt daher der Schluss nahe, dass nicht
der gesamte Wareneinkauf erfasst worden ist. Diese Beträge wurden dann mit
dem durchschnittlichen Rohaufschlag der 20% igen Warengruppe
zurückgerechnet. Die Differenz zwischen der positiven Abweichung und des
zurückgerechneten Betrages ergibt den nicht verbuchten Wareneinsatz, der
benötigt wird, um die Differenz zwischen den kalkulierten und den
erklärten Erlösen (= positive Abweichung) abzudecken. Zudem hat der
Prüfer den nicht verbuchten Wareneinsatz in der Gewinn und Verlustrechnung
als Ausgabe berücksichtigt.
Bei den 10%igen Umsätzen
wurde die Differenz zwischen den kalkulierten Umsätzen und den
erklärten Umsätzen zugerechnet, da die erklärten Umsätze von
den kalkulierten Umsätzen in den Jahren 1999: 48%, im Jahr 2000: 37% und im
Jahr 2001 10% abweichen.
Nach Ansicht des UFS trägt
die Zuschätzung bei den 10%igen sowie die 15% ige Umsatzzuschätzung
bei den 20 %igen Umsätzen den in Tz 15 des Bp-Berichtes aufgezählten
formellen und materiellen Mängeln Rechnung und ist diese Schätzmethode
durchaus geeignet den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu
kommen.
Zudem ist dem Begehren des
steuerlichen Vertreters hinsichtlich einer Umschichtung in Höhe von
S 90.000,-- von den 20%igen Umsätze hin zu den 10%igen Umsätzen
seitens der Bp Folge geleistet worden (s. Tz 17 des Bp-Berichtes
Zusammenfassung). Diese Nachjustierung macht aber nach Ansicht des UFS deutlich,
dass das Rechenwerk des Bw nicht den Vorschriften einer
ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Die
Schätzungsbefugnis der Bp ist daher zu Recht gegeben.
Auch die im Berufungswege
vorgelegte Nachkalkulation zeigt gegenüber der im Zuge der Prüfung
vorgelegten Erstkalkulation bei einzelnen RAK-Positionen (s. ABg. S 64f)
erhebliche Unterschiede wie zB Wein von 6,67 auf 5,50 und Küche von 3 auf
3,20 im Jahr 1999 und zB bei Kaffee und Tee in den Jahren 1999, 2000, und 2001
der bei der ursprünglichen Kalkulation mit einem RAK von 15 berechnet
worden ist, während bei der Nachkalkulation in den Jahren 1999 und 2000 ein
RAK von 12,5 zur Anwendung gekommen ist. Im Jahr 2001 ist bei der
Nachkalkulation sogar ein RAK von 23 ausgewiesen worden.
Diese gegenüber der im
Prüfungsverfahren vorgelegten Erstkalkulation abweichend angesetzten RAK
Werte sind nicht näher erläutert worden und es kann daher nicht
nachvollzogen werden, wie damit die im Bp-Bericht Tz 17 ausführlich
dargestellten Abweichungen zwischen den ursprünglichen wie auch im Wege der
Nachkalkulation kalkulierten und den erklärten Erlösen widerlegt
werden könnten.
Die Schätzungsmethode der Bp
ist durchaus schlüssig und nachvollziehbar und entspricht überdies den
Denkgesetzen, sodass entgegen der Ansicht des Bw keine Falschberechungen der
Betriebsprüfung vorliegen.
2.
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003:
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003 wurde auf Basis des nach
der Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2001 erlassen.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurde - wie in Pkt. 1 der
Berufungsentscheidung ausgeführt - abgewiesen und somit ist die Grundlage
für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unverändert.
Die Berufung gegen den oa Bescheid
ist daher abzuweisen.
Es war daher aus oa Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 28. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/05
- Stammnummer
- 37522
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF