Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/05
Schätzungsbefugnis der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/05vom 28.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Friedrich
Hoffmann LBG Wirtschaftstreuhand und BeratungsGmbH, 7400 Oberwart,
Wienerstraße 9-11, gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart, vertreten
durch Hofrätin Mag. Anna Holper betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlungen für
das Jahr 2003 im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer nach der am
15. Oktober 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betrieb in den
streitgegenständlichen Jahren als Einzelunternehmer eine Art Cocktailbar.
Der Gewinn bzw der Verlust wird gemäß
§ 4 Abs 1 EStG 1988
ermittelt.
Im Zuge einer gemäß
§ 147 Abs 1 BAO
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre
1999 bis 2001 wurden ua nachstehende Feststellungen getroffen:
"Tz 13
Beweiskraft der Buchführung:
Infolge der formellen und
materiellen Mängel sind die Bücher im Sinne von § 131 BAO
nicht ordnungsgemäß; siehe Tz 15
Tz 14
Rechtsfolgen
: Die
Besteuerungsgrundlagen mussten für die Jahre 1999 bis 2001 gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden; siehe Tz 17
Tz 15
Sonstige Feststellungen zur Führung der Bücher:
- Bei der Firma
"A." wurde im Jahr 1999 Schmuck
eingekauft. Es erfolgte keine Verbuchung.
- In den Monaten Mai und
November 1999, Feber und Juni 2000 April, August, September und Dezember 2001
fehlen die Einkäufe der Rauchwaren. In den Vormonaten wurden keine
größeren Mengen auf Lager gelegt.
- Am 10.11.2001 wurde
Coca Cola (105 Liter) eingekauft. Bis zum Jahresende erfolgte kein Einkauf von
Cola. In der Inventur 2001 sind 28 Flaschen (= 1 Liter zu S9,91) Cola im Werte
von netto S 277,48 vorhanden. Im November 2001 (10.11.01 u. 17.11.01)
wurden 15 Liter "Sprite" und 60 Liter "Almdudler" eingekauft. Bis Jahresende
erfolgte kein Einkauf von diesen Produkten. In der Inventur 2001 sind 11
Flaschen "Almdudler" im Werte von netto S 109,01 und 6 Flaschen im Werte
von netto S 59,46 vorhanden. In der Inventur 2001 sind 27 Flaschen
"Frucade" vorhanden. Der letzte Einkauf für das Kalenderjahr 2001 erfolgte
am 22. November 2001. Im Monat April 2000 wurden kein "Frucade" und
kein "Sprite" eingekauft. Im Monat Juni 2000 wurden kein "Frucade, Sprite, Fanta
und Cappy" eingekauft. Es wurden auch keine Vorziehkäufe in den Vormonaten
getätigt.
- Der Spirituoseneinsatz
und Weineinsatz im Prüfungszeitraum zeigt folgendes Bild:
|
Spirituosen
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkauf
Spirituosen
|
6.126,90
|
29.774,62
|
9.187,38
|
EB
Spirituosen z.31.12
|
5.078,00
|
7.384,28
|
5.656,56
|
Wein
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkauf
Wein
|
4.361,17
|
7.862,75
|
2.561,93
|
EB
Wein z.31.12.
|
1.380,90
|
944,16
|
613,76
Der Steuerpflichtige
wurde bei der 1. und 2. Vorbesprechung gefragt, warum bei den angeführten
Getränkeeinsatz eine so eklatante Schwankung vorhanden ist. Bei den anderen
Getränkeeinsätzen (Alkoholfreie Getränke, Bier) ist diese
Schwankung nicht so gravierend. Hiezu konnte der Steuerpflichtige keine
plausible Erklärung geben.
Der Einkauf von Kaffee
erfolgte in folgenden Monaten:
|
08. Mär
99
|
12
kg
|
03. März
00
|
24
kg
|
13. Feb.
01
|
12
kg
|
05.Aug.
99
|
12
kg
|
15. Mai
00
|
10
kg
|
08.Jun
01
|
12
kg
|
16. Nov.
99
|
12
kg
|
19. Mai
00
|
10
kg
|
05. Nov.
01
|
6
kg
|
Kaffee
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkauf
Kaffee
|
36
kg
|
44
kg
|
30
kg
|
AB Kaffee 1.1
|
8
kg
|
|
|
EB Kaffee z
31.12.
|
2
kg
|
4
kg
|
3,5
kg
Ab 15.5. 2000 erfolgte
der Kaffeeeinsatz bei der Fa. U.. Der
Nettoeinkaufspreis pro Kilogramm beträgt im Jahre 2000 S 89,09. In der
Inventur wurde er mit S 81,60 pro Kg bewertet. Der Zeitfolge
gemäße Kaffeeeinsatz lässt den Schluss zu, dass nicht der
gesamte Kaffeeeinsatz erfasst wurde. Der pro Kopfverbrauch der Österreicher
im Jahre 2002 beträgt 6,41 kg.
- Die vorgelegten Rezepte
für die Herstellung der Pizzas, Toasts und Crepes-Palatschinken entsprechen
nicht der Realität. Die Auflagen von 150 Gramm Käse, 150 Gramm
Schinken, 42 Gramm Champignons, 42 Gramm Artischocken, 16 Gramm Sardellen und
Oliven auf einen Teig von 350 Gramm für die Pizza "Capriciosa" sind
überhöht angegeben worden.
- Weiters wurde
mitgeteilt, dass für 6 Toasts (= 12 Schnitten) ein Toastziegel von einem
halben Kilogramm benötigt wird. Obwohl auch "Sandwich" (= 24 Schnitten) bei
diversen Firmen eingekauft wird.
- Aus folgender
Rezepturangabe (1 Ei, 200 Gramm Mehl, 0,2 l Milch, Salz) fertigt der
Steuerpflichtige 3 Portionen (Portion= 1 Palatschinke) Crepes. Aus dieser
Rezeptangabe können mehr als drei hauchdünne Crepes gebacken
werden.
- Der Steuerpflichtige
hat die 10%igen Umsätze rechnerisch ermittelt. Zum Wareneinkauf 10% wurde
ein Rohaufschlag von 130% berechnet und in die Umsatzsteuervoranmeldung
aufgenommen. Am Jahresende wurde vom Steuerberater eine Nachjustierung
(Umbuchung im Jahre 2001 von 50.000,-- von 20% igen Umsätzen zu den 10%
igen Umsätzen) vorgenommen. Eine genaue Aufschlagsberechnung gem.
§ 18 UStG wurde nicht vorgenommen bzw vorgelegt.
Tz 17
Umsatzzuschätzung
Auf Grund einer
kalkulatorischen Verprobung, die dem Steuerberater übergeben wurde, wird
für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 folgende Umsatzzuschätzung
vorgenommen.
|
Umsatzzuschätzung
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatz
10%
|
116.600,00
|
75.400,00
|
17.200,00
|
Umsatz
20%
|
137.100,00
|
134.100,00
|
130.700,00
Bei der
überreichten Kalkulation ist ersichtlich, dass die erklärten 10%igen
Umsätze
|
Im Jahr
1999
|
48%
|
Im Jahr
2000
|
37%
|
Im Jahr
2001
|
10%
von den kalkulierten
Umsätzen abweichen. Für die gleichmäßige Betrachtung der
10% igen Erlöse 1999 wurde vom Steuerberater beantragt, dass ein Betrag von
S 90.000,00 von den 20%igen Erlösen abgerechnet wird und den10%igen
Erlösen hinzugerechnet werden. Durch diese Umschichtung verringerte sich
die Abweichung im Jahre 1999 auf 48%. Die in der Kalkulation angeführten
Rohaufschlagskoeffizienten wurden von der ersten vorgelegten Kalkulation
abgeändert, da beim Einkauf von Kaffee ein höherer Rohaufschlag
erzielt wird. Dieser höhere Rohaufschlag resultiert daher, dass der Einkauf
von Kaffee bei der Fa. U. (1 kg
Kaffee netto S 89,09) erfolgte. In der Inventur 1999 sind 2 kg Kaffee
vorhanden. Am 3. März 2000 wird der nächste Kaffeeeinkauf
getätigt. Für das Kalenderjahr 2000 erfolgte der letzte Kaffeeeinkauf
am 19.5.2000. In der Inventur 2000 sind aber noch 4 kg vorhanden. Der
nächste Einkauf erfolgte ab 13. Feber 2001. Der Einsatz von Kaffee im Jahre
1999 beträgt 42 kg, im Jahre 2000 42 kg, und im Jahre 2001 30,5 kg. Siehe
auch Tz 15. Der Kaffeeverbrauch in Österreich liegt bei 6,41 kg pro Kopf.
Wenn an für die Kaffeekalkulation den Eigenverbrauch und den
Personalverbrauch von Kaffee, berücksichtigt, ist der Wareneinsatz für
den verkauften Kaffee ungewöhnlich niedrig. Dieser entspricht nicht den
tatsächlichen Erfahrungswerten. Auf Grund der dargestellten Zeitfolge
lässt sich ableiten, dass nicht der gesamte Kaffeeeinkauf erfasst
wurde.
Die Auflagen von 150
Gramm Käse, 150 Gramm Schinken, 42 Gramm Champignons, 42 Gramm
Artischocken, 16 Gramm Sardellen und Oliven auf einen Teig von 350 Gramm
für die Pizza "Capriciosa" sind überhöht angegeben worden.
Eine Erhebung bei einer
vergleichbaren Gaststätte die auch Pizzas anbietet, ergab, dass die
Auflagen nicht die Größenordnung der vom Steuerpflichtigen
mitgeteilten Rezepte erreichen. Es werden von den wichtigsten Zutaten folgende
Mengen verwendet: 80 Gramm Käse, 100 Gramm (feuchter) Schinken und 50 Gramm
Speck. Eine Anfrage bei der technischen Untersuchungsanstalt GA 22 ergab, dass
der gewichtsmäßige Anteil der Salami zwischen 49,6 Gramm und 62,9
Gramm liegt und der gewichtsmäßige Anteil von Schinken bei 92 Gramm
liegt. Ein gewichtsmäßiger höherer Anteil der Auflagen
würde den Pizzateig nicht "aufgehen lassen". Für die Kalkulation wurde
von der Betriebsprüfung die in der Speisekarte angeführten Pizzas
mehrmals durchgerechnet, und die wichtigsten Auflagen (Käse, Schinken und
Tomaten) mit 100 Gramm angenommen. Die restlichen Auflagen wurden nach den
Angaben des Steuerpflichtigen berechnet. Diese Berechnung ergibt einen
durchschnittlichen Rohaufschlag von 341%, obwohl der Pizzateig von der
Betriebsprüfung mit S 1,25 berechnet wurde und nicht wie der
Steuerpflichtige mitgeteilt hat mit 1,17.
Aus einem 500 Gramm
Toastziegel gibt der Steuerpflichtige an, dass er 6 Toast (= 12 Schnitten)
zubereitet. Das ist ein Toastanteil von 83 Gramm. Eine Semmel hat ein
durchschnittliches Gewicht von 30 -33 Gramm. Das sind dann 2,5 bis 3 Semmeln.
Dies erscheint unglaubwürdig, da der Steuerpflichtige neben dem Toastziegel
auch Sandwichs einkauft. Ein Sandwichblock ist bereits geschnitten und
beinhaltet 24 Schnitten (= 12 Toast). Daher ist der Rohaufschlag bei Toast
höher als der mitgeteilte Prozentsatz.
Dass aus folgender
Rezepturangabe (1 Ei, 200 Gramm Mehl, 0,2 l Milch und Salz) Crepes gemacht
werden können, ist unwahrscheinlich. Aus dieser Rezepturangabe entsteht
eine dickflüssige Masse, die nicht für hauchdünne Crepes geeignet
ist. Bei dieser Rezeptangabe ist der Milchanteil falsch, da man für einen
Mehlanteil von 200 Gramm zumindest 0,4 l Milch benötigt. Aus dieser Masse
kann man aber mehr als 3 Crepes herstellen.
Laut Angaben des
Steuerpflichtigen ergibt sich folgende Umsatzstruktur:
|
Umsatzstruktur
|
Umsatzstruktur
|
Rohaufschlag
|
Produkt
|
Pizza
|
75%
|
341%
|
256%
|
Salat
|
10%
|
200%
|
20%
|
Palatschinken
|
3%
|
1500%
|
45%
|
Toast
|
12%
|
361%
|
43%
|
|
100%
|
|
364%
Diese Umsatzstruktur
wurde mit den errechneten Rohaufschlägen multipliziert. Das Produkt dieser
Rechnung ergibt einen durchschnittlichen Rohaufschlag für die Küche
von 364%. Von diesen errechneten Rohaufschlag wurde ein rund 10% Abschlag
berechnet. Nach Abzug dieses Abschlages verbleibt ein Rohaufschlag von 330%, der
bei der Kalkulation zum Ansatz gebracht wurde. Zusätzlich wurde bei der
Kalkulation ein 5 % iger Verderb zum Ansatz gebracht.
Weiters ist aus der
übergebenen Kalkulation ersichtlich, dass bei den 20%igen Umsätzen der
kalkulierte Umsatz niedriger ist als der erklärte Umsatz der 20%igen
Erlöse. Es ergibt sich somit eine kalkulatorische positive Abweichung.
Diese Abweichung beträgt in den einzelnen Jahren
|
1999
|
-148.809,00
|
2000
|
-45.508,00
|
2001
|
-117.948,00
Eine nicht vom
Pflichtigen aufgeklärte positive Abweichung lässt den Schluss zu, dass
nicht der gesamte Wareneinkauf erfasst wurde. Dies wird durch folgende
Feststellungen untermauert. In den folgenden Monaten wurden keine Rauchwaren
eingekauft: Mai und November 1999, Feber und Juni 2000, April, August, September
und Dezember 2001. In den Vormonaten wurden keine größeren Mengen auf
Lager gelegt. Am 10.11.2001 wurde Coca Cola (105 Liter) eingekauft. Bis zum
Jahresende erfolgte kein Einkauf von Cola. In der Inventur 2001 sind 28 Flaschen
Cola im Werte von netto S 277,48 vorhanden. Obwohl laut Preisliste für
einen grossteil der Mixgetränke Cola verwendet wird. Im November 2001
(10.11.01 und 17.11.01) wurden 15 Liter "Sprite" und 60 Liter "Almdudler"
eingekauft. Bis zum Jahresende erfolgte kein Einkauf von diesen Produkten. In
der Inventur 2001 sind 11 Flaschen "Almdudler" im Werte von netto S 109,01
und 6 Flaschen im Werte von netto S 59,46 vorhanden. In der Inventur 2001
sind 27 Flaschen "Frucade" vorhanden. Der letzte Einkauf für das
Kalenderjahr 2001 erfolgte am 22. November 2001. Im Monat April 2000 wurden kein
"Frucade" und kein "Sprite" eingekauft. Im Monat Juni 2000 wurden kein
"Frucade", Sprite, Fanta und Cappy" eingekauft. Wie bereits in Tz 15
dargestellt, ist die Schwankung bei den verbuchten Spirituosen und beim
verbuchten Weineinsatz sehr groß. Der Steuerpflichtige und der
Steuerberater konnten bei diesen eklatanten Schwankungen keine plausible
Erklärung geben.
Eine
Rohaufschlagsermittlung für alkoholfreie Getränke nach dem
Wareneinkauf für die Monate Juli bis September 2000 durch die
Betriebsprüfung ergab einen Rohaufschlag von 474%. Vom Steuerberater
ermittelte Rohaufschlagsermittlung für alkoholfreie Getränke nach dem
Wareneinkauf für die Monate April bis Juni 2000 ergab einen Rohaufschlag
von 559%. Bei der Schlussbesprechung wurde für die alkoholfreien
Getränke ein Rohaufschlag von 520% (gewogenes Mittel) festgelegt. Aus
diesen beiden Rohaufschlagsermittlungen für alkoholfreie Getränke
(Betriebsprüfung und Steuerberater) ist ersichtlich, dass die ermittelten
Prozentsätze weit auseinander liegen. Bei anderen Gaststätten liegen
solche Rohaufschlagsermittlungen nach dem Wareneinkauf für alkoholfreie
Getränke enger beisammen. Die Wareneinkaufsstruktur ist bei diesen
Gaststätten kontinuierlich. Das lässt den Schluss zu, dass nicht der
gesamte 20%ige Wareneinkauf erfasst wurde. Für das Prüfungsjahr 2000
wurde eingewendet, dass eine "Whisky-Tequila Time" durchgeführt wurde. Dem
wurde entsprochen und für diese Getränke ein niederer Rohaufschlag
angesetzt. Weiters wurde aus den Zutaten das Produkt "Coco Tara" herausgerechnet
und mit dem dazugehörigen Rohaufschlag in die Kalkulation eingebaut. Die so
ermittelte positive Abweichung verminderte sich auf die vorstehend
angeführten Beträge. Diese Beträge wurden dann mit dem
durchschnittlichen Rohaufschlag der 20% igen Warengruppe zurückgerechnet.
Die Differenz zwischen der positiven Abweichung und des zurückgerechneten
Betrages ergibt den nicht verbuchten Wareneinsatz, der benötigt wird, um
die Differenz zwischen den kalkulierten und erklärten Erlösen (=
positiven Abweichung) abzudecken. Der nicht verbuchte Wareneinsatz wird in der
Verlust und Gewinnrechnung als Ausgabe berücksichtigt.
Auf Grund der oben
ausgeführten Darstellung wurde für den Prüfungszeitraum ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% der berichtigten und erklärten
20%igen Erlöse berechnet.
Weiters wird die
Umsatzumschichtung in Höhe von S 90.000,00 im Jahre 1999
berücksichtigt (abweichend von der Niederschrift).
Im Jahre 2000 wird die
Umsatzzuschätzung des ermäßigten Steuersatzes zur Hälfte
mit 10% die andere Hälfte mit 14% versteuert.
|
Zusammenstellung
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gesamtumsatz
lt. Erkl.:
|
1.431.843,77
|
1.277.931,25
|
1.275.705,32
|
Umsatzzuschätzung
|
253.700,00
|
209.500,00
|
147.900,00
|
Gesamtumsatz
lt. BP:
|
1.685.543,77
|
1.487.431,25
|
1.423.605,32
|
Eigenverbrauch
|
10.500,01
|
10.500,00
|
10.500,00
|
|
|
|
|
mit
20 % lt. Erkl.:
|
1.281.906,70
|
1.043.395,66
|
1.064.216,23
|
Umsatzzuschätzung
|
137.100,00
|
134.100,00
|
130.700,00
|
Umsatzumschichtung
|
-90.000,00
|
|
|
mit
20 % lt. BP
|
1.329.006,70
|
1.177.495,66
|
1.194.916,23
|
|
|
|
|
mit
14 % lt. Erkl.:
|
|
142.088,76
|
|
Umsatzzuschätzung
|
|
37.700,00
|
|
Umsatzumschichtung
|
|
|
|
mit
14 % lt. BP
|
0,00
|
179.788,76
|
0,00
|
|
|
|
|
mit
10 % lt. Erkl.:
|
160.437,08
|
102.946,83
|
221.989,09
|
Umsatzzuschätzung
|
116.600,00
|
37.700,00
|
17.200,00
|
Umsatzumschichtung
|
90.000,00
|
|
|
mit
10 % lt. BP
|
367.037,09
|
140.646,83
|
239.189,09
|
|
|
|
|
Vorsteuer
|
97.101,90
|
95.102,17
|
76.947,19
Tz
23 Umsatzzuschätzung-Wareneinsatz
Wie bereits in Tz 17
ausgeführt wird für den Prüfungszeitraum folgende
Umsatzzuschätzung vorgenommen.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzzuschätzung
|
253.700,00
|
209.500,00
|
147.900,00
Weiters wird der
errechnete Wareneinsatz (siehe Tz 17) als Aufwand in der Verlust und
Gewinnrechnung berücksichtigt.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Errechneter
Wareneinsatz
|
-35.300,00
|
-10.700,00
|
-26.200,00
Tz 24 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wurden
periodengerecht abgegrenzt und passiviert.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Lt.
HB
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Lt-
PB
|
-30.080,00
|
-65.948,00
|
-93.808,00
|
VÄ
|
-30.080,00
|
-65.948,00
|
-93.808,00
|
Lt.
Vj
|
|
30.080,00
|
65.948,00
|
EÄ
|
-30.080,00
|
-35.868,00
|
-27.860,00
Tz
25 Entnahmen -Einlagen
Die Entnahmen und
Einlagen setzen sich wie folgt zusammen:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatzzuschätzung
|
253.700,00
|
209.500,00
|
147.900,00
|
Umsatzsteuer
|
30.080,00
|
35.868,00
|
27.860,00
|
Entnahmen
|
283.780,00
|
245.368,00
|
175.760,00
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einlagen
|
35.300,00
|
10.700,00
|
26.200,00
In der Niederschrift zur Schlussbesprechung wurden ua
nachstehende Zahlen festgehalten:
Umsatz:
|
Umsatzzuschätzung
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatz 10%
|
116.600,00
|
75.400,00
|
17.200,00
|
Umsatz 20%
|
137.100,00
|
134.100,00
|
130.700,00
Gewinnermittlung:
|
Umsatzzuschätzung
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsatz 10%
|
116.600,00
|
75.400,00
|
17.200,00
|
Umsatz 20%
|
137.100,00
|
134.100,00
|
130.700,00
|
Wareneinsatz
|
-35.300,00
|
-10.700,00
|
-26.200,00
Dem Arbeitsbogen (S 291f) ist nachstehende
Kalkulation zu entnehmen, die Grundlage für die 15%ige
Umsatzzuschätzung war:
KALKULATION
|
|
|
1999
|
|
|
WES
|
RAK
|
kalk.
Umsatz
|
Eis
|
|
1,45
|
0,00
|
Gebäck
|
5.207,58
|
2,20
|
11.456,68
|
Kaffee
Tee
|
8.384,92
|
12,50
|
104.811,50
|
Kanneneis
|
13.705,85
|
3,50
|
47.970,48
|
Küche
|
69.193,47
|
4,30
|
297.531,92
|
Süßwaren
|
40,64
|
1,45
|
58,93
|
|
96.532,46
|
4,78
|
461.829,50
|
EV
10 %
|
5.500,01
|
4,78
|
-26.313,09
|
|
|
|
435.516,41
|
Verderb
|
|
5%
|
-21.775,82
|
Gästeunterh.
|
|
4,78
|
|
PV
10 %
|
11.021,10
|
4,78
|
-52.727,02
|
|
80.011,35
|
|
361.013,57
|
|
|
|
|
Alkfreie
Getr
|
67.990,62
|
6,20
|
421.541,84
|
Soda
|
10%
|
|
42.154,18
|
CocoTara
|
6.500,00
|
6,29
|
40.885,00
|
Milch
|
3.200,00
|
20,19
|
64.608,00
|
Bier
|
49.892,48
|
3,50
|
174.623,68
|
Eistee
|
1.328,10
|
6,20
|
8.234,22
|
Kaffee 20
%
|
|
11,00
|
0,00
|
Rauchwaren
|
23.659,16
|
1,20
|
28.390,99
|
Sekt
|
|
4,00
|
0,00
|
Spirituosen
|
6.126,90
|
7,50
|
45.951,75
|
Wein
12%
|
3.289,91
|
5,50
|
18.094,51
|
Wein
20%
|
1.071,26
|
5,50
|
5.891,93
|
|
163.058,53
|
5,22
|
850.376,11
|
Bestandver
|
-1.614,00
|
5,00
|
-8.069,47
|
|
161.444,53
|
|
842.306,63
|
EV
20 %
|
5.000,00
|
5,22
|
26.075,79
|
PV
20 %
|
1.944,90
|
5,22
|
10.142,96
|
|
|
|
806.087,88
|
Schwund
|
|
5%
|
-40.304,39
|
Gästeunterh.
|
|
5,22
|
0,00
|
|
154.499,63
|
|
765.783,48
|
|
|
|
|
mit
10 %
|
mit
20 %
|
|
|
361.013,57
|
765.783.48
|
lt.
Kalk
|
|
244.317,27
|
914.592,51
|
lt.
Erkl.
|
15%
|
116.696,30
|
-148.809,03
|
Diff
|
137.188,88
|
48%
|
-16%
|
Diff %
|
|
|
|
2000
|
|
|
WES
|
RAK
|
kalk.
Umsatz
|
Eis
|
2.108,91
|
1,45
|
3.057,92
|
Gebäck
|
6.355,52
|
2,20
|
13.982,14
|
Kaffee
Tee
|
8.184,01
|
12,50
|
102.300,13
|
Kanneneis
|
8.723,99
|
3,50
|
30.533,97
|
Küche
|
52.376,00
|
4,30
|
225.216,80
|
Süßwaren
|
488,67
|
1,45
|
708,57
|
|
78.237,10
|
4,80
|
375.799,53
|
EV
10 %
|
5.500,01
|
4,80
|
-26.418,43
|
|
|
|
349.381,10
|
Verderb
|
|
5%
|
-17.469,05
|
Gästeunterh.
|
|
4,80
|
|
PV
10 %
|
11.021,10
|
4,80
|
-52.938,11
|
|
61.715,99
|
|
278.973,93
|
|
|
|
|
Spirituosen=29744,62-4653,6-3877,2-1548
|
|
|
Alkfreie
Getr
|
57.191,81
|
6,20
|
354.589,22
|
Soda
|
10%
|
|
35.458,92
|
CocoTara
|
6.000,00
|
6,29
|
37.740,00
|
Milch
|
3.200,00
|
20,19
|
64.608,00
|
Bier
|
54.652,35
|
3,50
|
191.283,23
|
Eistee
|
994,88
|
6,20
|
6.168,26
|
Kaffee 20
%
|
|
11,00
|
0,00
|
Rauchwaren
|
24.108,34
|
1,20
|
28.930,01
|
Sekt
|
866,76
|
4,00
|
3.467,04
|
Spirituosen
|
19.695,82
|
7,50
|
147.718,65
|
Wein
12%
|
4.350,00
|
5,50
|
23.925,00
|
Wein
20%
|
3.512,75
|
5,50
|
19.320,13
|
|
174.572,81
|
5,23
|
913.208,45
|
Bestandver
|
-1.065,00
|
5,02
|
-5.343,34
|
|
173.507,81
|
|
907.865,11
|
EV
20 %
|
5.000,00
|
5,23
|
26.155,52
|
PV
20 %
|
1.944,90
|
5,23
|
10.173,97
|
|
|
|
871.535,61
|
Schwund
|
|
5%
|
-43.576,78
|
Whisky
- Tequila
|
8.530,80
|
2,44
|
20.815,15
|
|
158.032,11
|
|
848.773,99
|
|
|
|
|
mit
10 %
|
mit
20 %
|
|
|
278.973,93
|
848.773,99
|
lt.
Kalk
|
|
203.535,59
|
894.281,91
|
lt.
Erkl.
|
15%
|
75.438,34
|
-45.507,92
|
Diff
|
134.142,29
|
37%
|
-5%
|
Diff %
|
|
|
|
2001
|
|
|
WES
|
RAK
|
kalk.
Umsatz
|
Eis
|
678,92
|
1,45
|
984,43
|
Gebäck
|
5.294,56
|
2,20
|
11.648,03
|
Kaffee
Tee
|
427,10
|
23,00
|
9.823,30
|
Kanneneis
|
11.977,74
|
3,50
|
41.922,09
|
Küche
|
51.686.98
|
4,30
|
222.254,01
|
Süßwaren
|
|
1,45
|
0,00
|
|
70.065,30
|
4,09
|
286.631,87
|
EV
10 %
|
5.500,01
|
4,09
|
-22.500,13
|
|
|
|
264.131,74
|
Verderb
|
|
5%
|
-13.206,59
|
Gästeunterh.
|
1.989,09
|
4,09
|
-8.137,22
|
PV
10 %
|
11.021,10
|
4,09
|
-45.086,49
|
|
51.555,10
|
|
197.701,45
|
|
|
|
|
Alkfreie
Getr
|
55.518,04
|
6,20
|
344.211,85
|
Soda
|
10%
|
|
34.421,18
|
CocoTara
|
5.500,00
|
6,29
|
34.595,00
|
Milch
|
3.200,00
|
20,19
|
64.608,00
|
Bier
|
52.109,56
|
3,50
|
182.383,46
|
Eistee
|
|
6,20
|
0,00
|
Kaffee 20
%
|
2.928,00
|
23,00
|
67.344,00
|
Rauchwaren
|
20.654,17
|
1,20
|
24.785,00
|
Sekt
|
315,93
|
4,00
|
1.263,72
|
Spirituosen
|
9.187,38
|
7,50
|
68.905,35
|
Wein
12%
|
1.800,00
|
5,50
|
9.900,00
|
Wein
20%
|
760,93
|
5,50
|
4.185,12
|
|
151.974,11
|
5,50
|
836.602,68
|
Bestandver
|
-1.027,60
|
4,80
|
-4.930,34
|
|
150.946,51
|
|
831.672,35
|
EV
20 %
|
5.000,00
|
5,50
|
27.524,51
|
PV
20 %
|
1.944,90
|
5,50
|
10.706,49
|
|
|
|
793.441,35
|
Schwund
|
|
5%
|
-39.672,07
|
Gästeunterh.
|
|
5,50
|
0,00
|
|
144.001,61
|
|
753.769,28
|
|
|
|
|
mit
10 %
|
mit
20 %
|
|
|
197.701,45
|
753.769,28
|
lt.
Kalk
|
|
180.489,09
|
871.717,50
|
lt.
Erkl.
|
15%
|
17.212,36
|
-117.948,22
|
Diff
|
130.757,63
|
10%
|
-14%
|
Diff %
|
KALKULATION
|
|
1999
|
|
|
2000
|
|
|
2001
|
|
|
-148.809,03
|
|
|
-45.507,92
|
|
|
-117.948,22
|
|
5,22
|
-28.533,94
|
|
5,23
|
-8.699,49
|
|
5,50
|
-21.426,03
|
|
5,22
|
-5.471,35
|
|
5,23
|
-1.663,03
|
|
5,50
|
-3.892,17
|
|
5,22
|
-1.049,12
|
|
5,23
|
-317,91
|
|
5,50
|
-707,04
|
|
5,22
|
-201,17
|
|
5,23
|
-60,77
|
|
5,50
|
-128,44
|
|
|
-184.064,61
|
|
|
-56.249,13
|
|
|
-144.101,90
|
|
|
148.809,03
|
|
|
45.507,92
|
|
|
117.948,22
|
|
|
-35.255,58
|
zusätzlichen
WES
|
|
-10.741,20
|
zusätzlichen
WES
|
|
-26.153,68
|
zusätzlichen
WES
Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellungen an und
nahm mit Bescheiden jeweils datiert vom 18. September 2003 die Verfahren
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 wieder
auf und erließ mit gleichem Datum neue Sachbescheide betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 sowie einen Bescheid
betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2003.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2003 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde
lediglich ausgeführt, dass die Begründung nachgereicht werde.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 wurde dem Bw aufgetragen
die seiner Berufung anhaftenden Mängel (der Berufung fehlt: a) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; b) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden c) eine Begründung)
bis zum 9. Jänner 2004 zu beheben.
Mit Eingabe vom 8. Jänner 2004 (eingelangt beim
Finanzamt am 9. Jänner 2004) reichte der steuerliche Vertreter des Bw
nachstehende Ergänzung zur Berufung nach. Begründend wurde
ausgeführt, dass mit den angefochtenen Bescheiden die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO verfügt worden sei. Als
Begründung für die Änderungen der bisher rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999, 2000 und 2001 sei auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw auf den Prüfbericht verwiesen worden. Als
weitere Aussage sei in der Begründung angeführt worden, dass daraus
auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen sei. Auch hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1999,2000
und 2001 seien als Begründung die gleichen Standardsätze (wie in den
Einkommensteuerbescheiden) angeführt worden.
In den einzelnen Sachbescheiden betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer der einzelnen Jahre sei als Begründung lediglich
angeführt worden, dass es durch die Umrechnung der Beträge von Euro in
Schilling bzw von Schilling in Euro zu geringfügigen Rundungsdifferenzen
kommen könne, bzw dass die Topfsonderausgaben von 1996 nur zu einem Viertel
berücksichtigt worden seien und bis zu einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als ATS 500.000,00 nach der oa Formel eingeschliffen
werden.
Vorweg sei festzuhalten, dass gemäß
§ 93
Abs 1 BAO jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten habe, wenn er von
Amts wegen erlassen werde. Dies gelte auch für Sachbescheide, die über
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügen würde. Da
sich nach einer vorangegangenen Buch- und Betriebsprüfung bei der
jeweiligen Abgabenart zwei Bescheide, nämlich jener betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens und ein neuer Sachbescheid ergeben würden,
seien beide Bescheide gesetzeskonform zu begründen.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens liege
im Ermessen der Abgabenbehörde, jedoch sei die Ermessensausübung
entsprechend zu begründen. Sollte sich eine Ermessensausübung zu
Ungunsten einer Partei auswirken, sei im Rahmen der Wiederaufnahme in der
Begründung ein positiver Ermessensentscheid darzutun, aus welchen
Gründen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung der Gesichtpunkt
der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug
eingeräumt werden würde (VwGH 21.03. 1996, 94/15/0085).
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gehöre der maßgebliche
Wiederaufnahmebescheid in den Spruch des Bescheides. Die
Wiederaufnahmegründe seien in der Begründung anzuführen, weiters
habe die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden
Überlegungen zu enthalten.
Bei dem Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 4 BAO gehe
es regelmäßig darum, dass die Behörde danach trachtet, die
Rechtsbeständigkeit der Bescheide zu durchbrechen. Der Rechtsrichtigkeit
wird der Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit eingeräumt.
Stützt sich die Finanzverwaltung in einer solchen Situation auf einen
(vermeintlichen) Wiederaufnahmegrund, so sei es Aufgabe der Finanzverwaltung,
die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise
darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise
immer neu hervorgekommen seien. Es könne nicht Sache der Partei sein, dass
nicht Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen.
Zu den einzelnen Punkten des Betriebsprüfungsberichtes
sei folgendes anzumerken:
Beim vorliegenden Unternehmen handle es sich nicht, wie im
Betriebsprüfungsbericht angeführt um ein Gaststättenunternehmen,
sondern um ein Unternehmen in Form eines Barbetriebes bzw in der Art einer
Cocktailbar. Mit welchen Gaststätten das vorliegende Unternehmen verglichen
worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw bzw sei seitens der
Betriebsprüfung nicht bekannt gegeben worden.
Bereits zu Beginn der Prüfung mussten auf Verlangen
des Betriebsprüfers von nachstehenden angeführten Firmen
Kontoauszüge angefordert werden:
Firma B., Adr.B.
Firma C., Adr.C.
Firma D., Adr.D.
Firma E., Adr.E.
Firma F., Adr.F.
Bereits mit dieser Vorgehensweise sei dem Bw angedeutet
worden, welche Richtung die Betriebsprüfung einschlagen würde und dass
seinem Rechnungswesen wenig Glauben geschenkt werden würde. Die
Gründe, warum die Kontoauszüge der angeführten Firmen verlangt
worden seien, seien dem Bw bis heute nicht bekanntgegeben worden. Zu den
einzelnen sonstigen Feststellungen zur Führung der Bücher sei
folgendes festzuhalten:
Im Jahr 1999 sei bei der Firma A. Schmuck eingekauft
worden. Eine Verbuchung hätte nach Ansicht des Bw zu unterbleiben, da
Schmuck für eine Cocktailbar keinen Wareneinkauf oder eine andere Art eines
betriebsnotwendigen Wirtschaftsgutes darstellen würde.
Aus den Absätzen 3 und 4 Tz 15 des Bp-Berichtes -
würde sich keine Schlussfolgerung noch Begründung ableiten lassen, die
einen 15%igen Sicherheitszuschlag rechtfertigen würde. Hinsichtlich des
Spirituoseneinsatzes sei der Betriebsprüfung im Rahmen einer Besprechung
abgelaufene Getränke gezeigt worden, weiters sei auf die Whisky- und
Tequilla Parties hingewiesen worden, die der Bw im Jahr 2000 durchgeführt
habe.
Der Kaffeeeinkauf sei aus
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen immer im größeren Ausmaß
erfolgt. Es würde sich der Kenntnis des Bw entziehen, wie sich aus der
Zeitfolge des Kaffeeeinsatzes der Schluss ableiten lasse, dass der gesamte
Kaffeeeinkauf nicht erfasst worden sei. Auch die Aussage, dass der pro Kopf
Verbrauch der Österreicher im Jahr 2002 ca 6,41 kg Kaffee betragen
würde, habe nach Ansicht des Bw für den Ausgang der
Betriebsprüfung bzw für die Rechtfertigung des Sicherheitszuschlages
keinerlei Bedeutung.
Dass die vorgelegten Rezepte für die Herstellung der
Pizzas, Toasts und Crepes - Palatschinken - nicht der Realität entsprechen
würden, würde nur auf einer Annahme der Betriebsprüfung basieren.
Im Rahmen einer Besprechung seien Pizzas vorgelegt worden, seitens der
Betriebsprüfung gewogen und das Gewicht der vorgelegten Pizzas in den
Arbeitsunterlagen notiert worden. Auch der ermittelte Rohaufschlag bei Pizzas
erscheine erhöht. Gehe man von der im Betriebsprüfungsbericht
angeführten Berichtigung aus, könne der durchschnittliche Rohaufschlag
höchstens ca 230% - 240% betragen.
Im Rahmen dieser Besprechung wurde seitens des
Steuerpflichtigen der Nachweis geführt, dass lediglich 6 Stk Toasts aus
einem Toastziegel zu erzielen seien. Der Betriebsprüfung sei nachgewiesen
worden, dass ca 100g des Toastsziegels nicht verarbeitet bzw für die
Toastzubereitung nicht verwendet werden könnten. Eine Semmel hätte ein
durchschnittliches Gewicht von ca 46g und nicht wie im
Betriebsprüfungsbericht angeführt 30 bis 33 g, somit würde sich
eine Ausbeute von maximal 1,4 Stück Semmel ergeben. Festzuhalten sei, dass
das Gewicht der Semmeln gesetzlich 46g zu betragen hätte. Überhaupt
erscheine der Bw dieser Vergleich den Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen nicht
relevant. Geschnittene Sandwichblocks seien erst ab Dezember 2001 (lediglich ein
Monat) eingekauft worden. Somit sei der, im Rahmen der Betriebsprüfung
mitgeteilte und nachgewiesene Rohaufschlag, anzusetzen.
|
|
Umsatzstruktur
|
Rohaufschlag
|
Produkt
|
Pizza
|
75%
|
230%
|
173%
|
Salat
|
10%
|
110%
|
11%
|
Palatschinken
|
3%
|
300%
|
9%
|
Toast
|
12%
|
234%
|
29%
|
|
|
|
222%
Auf Grund der ermittelten Rohaufschläge würde
sich für die Küche ein durchschnittlicher Rohaufschlag von ca 220%,
welcher auch in der beiliegenden Kalkulation Berücksichtigung finden
würde, ergeben.
Bezugnehmend auf die vorgenommene Umsatzaufteilung sei
festzuhalten, dass der Bw in den einzelnen Jahren aus den Gesamtlosungen die 10%
igen Umsätze fälschlicherweise mit einem netto/brutto Rohaufschlag von
130% bezogen lediglich auf Küchenwaren ermittelt habe. Kaffee- und
Eisumsätze seien den 20%igen Umsätzen unterworfen worden. Aus den
beiliegenden Kalkulationen sei ersichtlich, dass die prozentmäßige
Abweichung der Bruttolosungen zu den kalkulierten Gesamtlosungen in den
einzelnen Jahren folgende Werte aufweisen würden:
|
1999
|
1,01%
|
2000
|
5,89%
|
2001
|
0,24%
Hinsichtlich des Vorwurfes, dass obwohl laut Preisliste
für einen Grossteil der Mixgetränke Coca Cola verwendet werde,
übermittle die Bw eine Preisliste und halte dezidiert fest, dass lediglich
bei den Various und Long Drinks Coca Cola verwendet werden würde (Bourbon
Cola, Scotch Cola und Barcadi Cola). In sämtlichen anderen Getränken
bzw Cocktails, die den Großteil der verkauften Produkte ausmachen
würde werde Coca Cola nicht verwendet.
Abschließens sei festzuhalten, dass die
Finanzbehörde im Rahmen von Schätzungen angehalten sei sämtliche
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen anzustellen, die sich nach den Denkgesetzen
und der Logik auszurichten hätten. Sie hätte Feststellungen daraus zu
ziehen und gemäß
§ 115 BAO den tatsächlichen Sachverhalt
herauszuarbeiten und die daraus ergebenden Folgen klar und eindeutig darzulegen
gehabt. Eine Aufzählung der einzelnen Wareneinkäufe und eine
Vermutung, dass keine Vorziehkäufe getätigt worden seien, entspreche
nicht den gesetzlichen Regelungen, die eine Umsatzzurechnung in Form eines
Sicherheitszuschlages rechtfertigen würden. Eine Schätzung habe ein
Akt der tatsächlichen Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen zu sein. Ihrem
Wesen nach sei jede Schätzung ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der
Sachverhalt unter zur Hilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt werden sollte und
somit keine Ermessensübung darstellen könne. Erst wenn die
Besteuerungsgrundlagen objektiv gesehen nicht berechnet werden könnten,
bestehe die Befugnis zu einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO.
Aus dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht können nach Ansicht der
steuerlichen Vertretung keine Gründe erblickt werden, die eine
Schätzung rechtfertigen würden, da seitens der Betriebsprüfung
Falschberechnungen (siehe Rohaufschlagsermittlung Küche) vorliegen
würden. Es werde nochmals auf die Nachkalkulation der Bw verwiesen bzw auf
die angeführten prozentmäßigen Abweichungen der
Bruttolosungen.
Gemäß
§ 163 BAO seien Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen
würden für die Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein
begründeter Anlass gegeben sei, ihre sachliche Rechtfertigung in Zweifel zu
ziehen. Da die Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den
Bestimmungen des § 131 BAO entsprechen würden, habe der Bw einen
Rechtsanspruch, dass diese Unterlagen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
herangezogen werden.
Aufgrund der oben angeführten Gründe,
Mangelhaftigkeit der Begründung der Sachbescheide sowie keine formellen und
materiellen Mängel der Buchführung stellte der steuerliche Vertreter
des Bw die Anträge der Berufung stattzugeben und die angefochtenen
Bescheide aufzuheben, die ursprünglichen Bescheide wieder in Rechtskraft zu
setzen, bei Abweisung der Berufung diese dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Berufung wurden nachstehende Kalkulationen
beigelegt:
Kalkulation 1999:
|
Bez.
|
AB
|
Zukauf
|
EB
|
WES
|
RAK
|
Erlöse
|
Brutto-Umsatz
|
Wein
|
417,46
|
4.361,17
|
1.380,90
|
3.397,73
|
5,50
|
18.687,52
|
|
Bier
|
1.464,71
|
49.892
|
1.589,68
|
49.767,51
|
3,50
|
174.186,29
|
|
Al
Freie
|
1.078,45
|
69.318,72
|
3.869,07
|
66.528,10
|
7,10
|
472.349,51
|
|
Spirituosen
|
7.027,25
|
6.126,90
|
5.078,97
|
8.075,18
|
7,50
|
60.563,85
|
|
Zutaten
|
751,82
|
39.868,54
|
1.143,77
|
39.476,59
|
2,60
|
102.639,13
|
|
Kaffee/Tee
|
|
|
|
-
|
|
-
|
|
Tabakw.
|
515,00
|
23.659,16
|
885,00
|
23.289,16
|
1,20
|
27.946,99
|
|
|
11.254,69
|
193.226,97
|
13.947,39
|
190.534,27
|
4,49
|
856.373,29
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EV
|
|
|
|
-5.00,00
|
4,49
|
-22.472,95
|
|
PV
|
|
|
|
-1.944,90
|
4,49
|
-8.741,53
|
|
Kalk.Erlöse
|
|
|
|
|
|
825.158,81
|
990.190,58
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bez.
|
AB
|
Zukauf
|
EB
|
WES
|
RAK
|
Erlöse
|
|
Küche
|
1.743,90
|
69.193,47
|
1.788,89
|
69.148,48
|
3,20
|
221.275,14
|
|
Gebäck
|
-
|
5.207,58
|
-
|
5.207,58
|
3,20
|
16.664,26
|
|
Süßwaren
|
-
|
40,64
|
-
|
40,64
|
1,45
|
58,93
|
|
Eis
|
483,08
|
13.705,85
|
656,87
|
13.532,06
|
3,50
|
47.362,21
|
|
Kaffee/Tee
|
1.747,50
|
8.384,92
|
450,00
|
9.682,42
|
12,50
|
121.030,25
|
|
|
3.974,48
|
96.532,46
|
2.895,76
|
97.611,18
|
4,16
|
406.390,78
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EV
|
|
|
|
-5.500,01
|
4,16
|
-22.898,54
|
|
PV
|
|
|
|
-11.021,10
|
4,16
|
-45.884,84
|
|
Kalk.Erlöse
|
|
|
|
|
|
337.607,40
|
371.368,14
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kalkulierte
Gesamtlosungen 1999
|
1.361.558,72
|
Aufgezeichnete
Tageslosungen 1999
|
1.375.260,00
|
Differenz
|
-13.701,28
|
%-mäßige
Abweichung
|
-1,01%
Kalkulation 2000
|
Bez.
|
AB
|
Zukauf
|
EB
|
WES
|
RAK
|
Erlöse
|
Brutto-Umsatz
|
Wein
|
1.380,90
|
7.862,75
|
944,16
|
8.299,49
|
5,50
|
45.647,20
|
|
Bier
|
1.589,68
|
54.652,35
|
1.488,18
|
54.753,85
|
3,50
|
191.638,48
|
|
Al
Freie
|
3.869,07
|
58.186,69
|
3.719,74
|
58.336,02
|
7,10
|
414.185,74
|
|
Sekt
|
|
866,76
|
|
866,76
|
4,00
|
3.467,04
|
|
Kater
|
|
1.548,00
|
|
1.548,00
|
-
|
-
|
|
Whisky
time
|
|
4.653,60
|
|
4.653,60
|
2,44
|
11.354,78
|
|
Tequila
time
|
|
3.877,20
|
|
3.877,20
|
2,44
|
9.460,37
|
|
Spirituosen
|
5.078,97
|
19.695,82
|
7.384,28
|
17.390,51
|
7,50
|
130.428,83
|
|
Zutaten
|
1.143,77
|
33.800,13
|
1.037,39
|
33.906,51
|
2,60
|
88.156,93
|
|
Kaffee/Tee
|
|
|
|
-
|
|
-
|
|
Tabakw.
|
885,00
|
24.108,34
|
705,00
|
24.288,34
|
1,20
|
29.146,01
|
|
|
13.947,39
|
209.251,64
|
15.278,75
|
207.920,28
|
4,44
|
923.485,36
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EV
|
|
|
|
-5.000,00
|
4,44
|
-22.207,68
|
|
PV
|
|
|
|
-1.944,90
|
4,44
|
-8.638,34
|
|
Kalk.Erlöse
|
|
|
|
|
|
892.639,34
|
1.071.167,21
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bez.
|
AB
|
Zukauf
|
EB
|
WES
|
RAK
|
Erlöse
|
|
Küche
|
1.788,89
|
52.376,80
|
1.695,52
|
52.470,17
|
3,20
|
167.904,54
|
|
Gebäck
|
-
|
6.355,52
|
-
|
6.355,52
|
3,20
|
20.337,66
|
|
Süßwaren
|
-
|
488,67
|
-
|
488,67
|
1,45
|
708,57
|
|
Eis
|
656,87
|
10.832,90
|
535,37
|
10.954,40
|
3,50
|
38.340,40
|
|
Kaffee/Tee
|
450,00
|
8.184,01
|
398,20
|
8.235,81
|
12,50
|
102.947,63
|
|
|
2.895,76
|
78.237,90
|
2.629,09
|
78.504,57
|
4,21
|
330.238,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EV
|
|
|
|
-5.500,01
|
4,21
|
-23.136,45
|
|
PV
|
|
|
|
-11.021,10
|
4,21
|
-46.361,57
|
|
Kalk.Erlöse
|
|
|
|
|
|
260.740,79
|
312.888,95
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kalkulierte
Gesamtlosungen 2000
|
1.384.056,16
|
Aufgezeichnete
Tageslosungen 2000
|
1.302.601,00
|
Differenz
|
81.455,16
|
%-mäßige
Abweichungen
|
5,89
Kalkulation 2001:
|
Bez.
|
AB
|
Zukauf
|
EB
|
WES
|
RAK
|
Erlöse
|
Brutto-Umsatz
|
Wein
|
944,16
|
2.560,93
|
613,76
|
2.891,33
|
5,50
|
15.902,32
|
|
Bier
|
1.488,18
|
52.109,56
|
1.483,29
|
52.114,45
|
3,50
|
182.400,58
|
|
Al
Freie
|
3.719,74
|
55.518,04
|
3.259,47
|
55.978,31
|
7,10
|
397.446,00
|
|
Spirituosen
|
7.384,28
|
9.503,31
|
5.656,56
|
11.231,03
|
7,50
|
84.232,73
|
|
Zutaten
|
1.037,39
|
37.486,00
|
1.393,44
|
37.129,95
|
2,60
|
96.537,87
|
|
Kaffee/Tee
|
398,20
|
3.355,10
|
482,31
|
3.270,99
|
23,00
|
75.232,77
|
|
Tabakw.
|
705,00
|
20.654,17
|
1.047,00
|
20.312,17
|
1,20
|
24.374,60
|
|
|
15.676,95
|
181.187,11
|
13.935,83
|
182.928,23
|
4,79
|
876.126,86
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EV
|
|
|
|
-5.000,00
|
4,79
|
-23.947,28
|
|
PV
|
|
|
|
-961,00
|
4,79
|
-4.602,67
|
|
Kalk.Erlöse
|
|
|
|
|
|
847.576,91
|
1.017.092,29
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bez.
|
AB
|
Zukauf
|
EB
|
WES
|
RAK
|
Erlöse
|
|
Küche
|
1.695,52
|
51.686,98
|
2.255,96
|
51.126,54
|
3,20
|
163.604,93
|
|
Gebäck
|
-
|
5.294,56
|
-
|
5.294,56
|
3,20
|
16.942,59
|
|
Süßwaren
|
-
|
|
-
|
-
|
1,45
|
-
|
|
Eis
|
535,37
|
12.656,66
|
688,61
|
12.503,42
|
3,50
|
43.761,97
|
|
Kaffee/Tee
|
|
|
|
-
|
|
-
|
|
|
2.230,89
|
69.638,20
|
2.944,57
|
68.924,52
|
3,25
|
224.309,49
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EV
|
|
|
|
-5.500,00
|
3,25
|
-17.899,35
|
|
PV
|
|
|
|
-5.946,00
|
3,25
|
-19.350,79
|
|
Kalk.Erlöse
|
|
|
|
|
|
187.059,34
|
224.471,21
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kalkulierte
Gesamtlosungen 2001
|
1.241.563,50
|
Aufgezeichnete
Tageslosungen 2001
|
1.244.599,00
|
Differenz
|
-3.035,50
|
%-mäßige
Abweichung
|
-0,24
Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 nahm der Prüfer zu
der Berufung Stellung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren
der Betriebsprüfung und der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der
Betriebsprüfungsberichterstellung nach den geltenden Gesetzen und
Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß und korrekt durchgeführt
worden sei.
Durch den Einsatz der Prüfungssoftware hätte nach
wenigen Prüfungstagen festgestellt werden können, dass der
Wareneinkauf nicht kontinuierlich (zB Gebäckeinkauf für die Monate
Nov. und Dezember 2001 keine Eingangsrechnungen vorhanden) erfolgt sei. Auf
Grund dieser Tatsache seien Kontoauszüge, die vom Steuerberater bei den
Firmen angefordert worden seien, abverlangt worden. Im Berufungsbegehren seien
keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden. Es werde daher auf den
Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer betreffend die Jahre 1999 - 2001 jeweils datiert vom 7.
Jänner 2005 bzw Begründungsergänzung datiert vom 10. Jänner
2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 20. Oktober 2003 habe der steuerliche Vertreter des Bw
eine Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide betreffend die
Jahre 1999 bis 2001 sowie gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2003 eingebracht und beantragt, die im Betreff
angeführten Bescheide neu zu erlassen.
Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens
gem. § 250 BAO, in welchem der Bw aufgefordert worden sei, die Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide dahingehend zu ergänzen, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt
werden und wie die Änderungsbegehren begründet werden, sei am
9. Jänner 2004 eine Ergänzung zur Berufung eingebracht worden. In
diesem vom steuerlichen Vertreter des Bw bezeichneten Ergänzung zur
Berufung bezeichneten Schreiben sei der von in der ursprünglichen Berufung
vom 20. Oktober 2003 gestellte Antrag auf Neuerlassung der
berufungsgegenständlichen Bescheide überwiegend damit begründet
worden, dass die im gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht
bekämpften Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Jahre 1999 - 2001 mangelhaft seien.
Die Berufungsergänzung vom 9. Jänner 2004 gehe in
diesem Punkt ins Leere, da die Wiederaufnahmebescheide (Verfahrensbescheide)
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 nicht
berufungsgegenständlich seien. Im Berufungswege seien lediglich die
entsprechenden Sachbescheide bekämpft worden.
Würde nun die Abgabenbehörde die
Berufungsergänzung vom 9. Jänner 2004 unzulässigerweise auch als
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs 4 BAO somit auch als gegen die Verfahrensbescheide gerichtet
betrachten, dann müsste diese Berufung gem. § 273 BAO Abs 1 lit b
BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden.
Dem Berufungsbegehren betreffend die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde seien die Bestimmungen der
§§ 163, 167 sowie 184 BAO entgegenzusetzen.
Nach der Judikatur des VwGH vom 28.11.2001 96/13/0210 seien
nur solche Bücher und Aufzeichnungen geeignet, der Abgabenerhebung zu
Grunde gelegt zu werden, die eine zuverlässige Ermittlung des
tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen würde.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, habe sie diese
gemäß
§ 184 BAO zu schätzen und dabei alle
Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von
Bedeutung seien. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu
geben vermöge (§ 184 Abs 2 BAO) bzw wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen die der Abgabepflichtige zu führen hätte, sachlich
unrichtig oder solche formellen Mängel aufzuweisen habe, die die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen habe
(§ 184 Abs 3 BAO).
Den Bestimmungen des § 167 BAO folgend habe die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche
Tatsachen als erwiesen anzunehmen seien und dabei von jenem Sachverhalt
auszugehen, der nach der Lebenserfahrung die höchste Wahrscheinlichkeit
aufweisen würde, d.h. es würde genügen, wenn die Behörde von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen annehmen würde, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich habe und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder
zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.
Im gegenständlichen Fall ergebe sich die formelle und
materielle Mangelhaftigkeit der Bücher aus Tz 15 des
Prüfungsberichtes.
Weiters hätte beispielsweise hinsichtlich folgender
Punkte keine entsprechende Aufklärung gegeben werden können. Fehlende
Einkäufe von Rauchwaren, Limonaden und Kaffee. Eklatante Schwankungen bei
einigen Getränkeeinsätzen wie Wein und Spirituosen.
Die obigen Darstellungen zusammenfassend sei anzumerken,
dass eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde im
gegenständlichen Fall ohne Zweifel gegeben sei, wobei das Ziel einer
Schätzung stets darauf gerichtet sein müsse, diejenigen
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben würde.
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Schätzung
mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden
Ergänzung jener Besteuerungsgrundlagen diene, von denen anzunehmen sei,
dass sie zu niedrig ausgewiesen worden sei. Diese Schätzungsmethode gehe
davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht
nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet worden seien (Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage
§ 184 Tz 18).
Die Begründung der Umsatzzuschätzung ergebe sich
aus Tz 17 des Prüfungsberichtes und die Höhe des Sicherheitszuschlages
sei ebenfalls lt. Tz 17 ermittelt worden.
Der vom steuerlichen Vertreter des Bw im Wege der
Berufungsergänzung vorgelegten Nachkalkulation sei entgegenzuhalten,
dass
-die im Berufungswege vorgelegte Nachkalkulation
gegenüber der bei der Prüfung vorgelegten Erstkalkulation bei
einzelnen RAK-Positionen wie zB Wein von 6,67 auf 5,50 und Küche von 3 auf
3,20 im Jahr 1999 und zB bei Kaffee und Tee in den Jahren 1999, 2000, und 2001
bei der ursprünglichen Kalkulation mit einem RAK von 15 berechnet worden
sei, während bei der Nachkalkulation in den Jahren 1999 und 2000 ein RAK
von 12,5 zur Anwendung gekommen sei. Im Jahr 2001 sei bei der Nachkalkulation
sogar ein RAK von 23 ausgewiesen worden.
Diese gegenüber der im Prüfungsverfahren
vorgelegten Erstkalkulation abweichend angesetzten RAK Werte seien nicht
näher erläutert worden und es könne daher nicht nachvollzogen
werden, wie damit die im Bp-Bericht Tz 17 ausführlich dargestellten
Abweichungen zwischen den ursprünglichen wie auch im Wege der
Nachkalkulation kalkulierten und den erklärten Erlösen gerechtfertigt
werden könnte.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 stellte der steuerliche
Vertreter des Bw den Antrag die Berufung samt der Ergänzung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen und stellte
gleichzeitig den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde der steuerliche
Vertreter des Bw mit Bescheid vom 23. April 2008 aufgefordert, den der Berufung
vom 20. Oktober 2003 anhaftenden Mangel, nämlich die genaue und eindeutige
Bezeichnung der Bescheide gegen den sich die Berufung richtet, zu beheben.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 kam der steuerliche Vertreter
dem Mängelbehebungsauftrag nach und legte klar, dass sich die Berufung
gegen die Sachbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2001 und nicht gegen die Wiederaufnahmebescheide 1999 bis 2001
richten würde.
In der am 15. Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde nachstehendes niederschriftlich festgehalten:
Ergänzend
wird seitens des steuerlichen Vertreters vorgebracht, dass im Zuge der
Betriebsprüfung den Argumenten kein Glaube geschenkt worden ist. Es wurden
keine Schwarzeinkäufe getätigt bzw. wurden auch keine gefunden. Es
sind keine formellen und materielle Mängel in der Buchhaltung enthalten.
Auf Vorhalten
der Ref. betreffend Schwankungen der Einkäufe bei Kaffee (im Jahr 2000
letzter Einkauf von Kaffee im Mai), antwortet der Bw., dass er nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt und Kaffee dann einkauft, wenn er
günstig ist.
Der Bw. legt im
Zuge der Verhandlung einen Ausschnitt aus dem Bezirksblatt
O. vom 31. August 2005 vor, in
welchem 8 Pizzerias getestet worden sind, mit einem Gewicht von 860g, 660g,
720g, 696g, 490g, 510g, 630g und 930g. Damit möchte der Bw. belegen, dass
seine Rezeptangaben der Wahrheit entsprechen. Die von der Bp angesetzten Werte
sind daher nicht richtig.
Der Bw. legt
einen Toastziegel vor, um zu beweisen, dass man keine 12 Toasts aus diesem
Ziegel herausbekommen kann.
Herr
K. liest aus dem Arbeitsbogen (S.249)
vor, dass das Gewicht von z.B. Pizza Cardinale 750g (350g Pizzateig, 100g
Tomaten, 150g Käse, 150g Schinken; laut Angaben des Bw.) beträgt .
Der Bw. bringt
vor, dass er im Zuge der Bp dem Prüfer eine Pizza vorgelegt hat, mit einem
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/05
- Stammnummer
- 37522
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF