Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0046-G/02
Aufteilung eines Veräußerungserlöses auf Grund und Boden, Bestand und Agrargemeinschaftsanteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-G/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufteilung eines Veräußerungserlöses (hier: auf Grund und Boden, Bestand und Agrargemeinschaftsanteile), welcher dem tatsächlichen Verkehrswert der veräußerten Wirtschaftsgüter nicht entspricht, hat nach der Methode des Sachwertverhältnisses zu erfolgen (vgl. VwGH 23.4.1998, 96/15/0063).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1996
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen:
|
662.238 S
|
Abgabenschuld
(gerundet gem § 204 BAO):
|
109.131 S
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein pauschalierter
Land- und Forstwirt, hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum land- und
forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Agrargemeinschaftsanteile an G und
T verkauft.
Strittig ist in Zusammenhang
mit dem Verkauf an G die Aufteilung des Veräußerungserlöses auf
Grund und Boden, Bestand und Agrargemeinschaftsanteile.
Nach Ansicht des Finanzamtes
hat die Aufteilung nach der "Verhältnismethode" zu erfolgen.
Dagegen wendet der Bw. ein,
dass der Käufer G einen intensiven Rinderbetrieb besitze und die verkaufte
landwirtschaftliche Fläche in unmittelbarer Nähe zum Hofbereich liege.
Der gegenüber dem Schätzungsgutachten vom 29. Mai 1998 erzielte
Mehrerlös sei daher nicht verhältnismäßig aufzuteilen,
sondern ausschließlich der landwirtschaftlichen Fläche zuzuschlagen
(Berufung vom 18. September 1998).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich der vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2000 vertretenen Auffassung (wogegen
der Bw. im Übrigen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat) im
Wesentlichen an:
Der Meinung des Bw., dass der
beim Verkauf der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und
Agrargemeinschaftsanteile an G erzielte Mehrerlös gegenüber dem
Schätzungsgutachten ausschließlich den landwirtschaftlichen
Flächen zuzuschlagen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Auf Grund der
Ermittlungsergebnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass der Mehrerlös
insgesamt aus einer "Lizitationssituation" heraus entstanden ist, wobei das
vorrangige Interesse des Käufers G offenbar nicht an den
landwirtschaftlichen Flächen (welche außerdem auch gar nicht an seine
eigenen angrenzen), sondern an den Agrargemeinschaftsanteilen und erst in
zweiter Linie auch am Forst (welcher an seinen direkt angrenzt, wodurch ein
gewisses Arrondierungsinteresse bestanden hat) gelegen gewesen ist (vgl.
Zeugenaussage / G vom 20. Mai 1999).
Der erzielte
Veräußerungserlös / G ist daher im vorliegenden Fall
richtigerweise nach der Methode des Sachwertverhältnisses aufzuteilen (vgl.
VwGH 23.4.1998, 96/15/0063).
Zuzustimmen ist dem Finanzamt
auch darin, dass die im Schätzungsgutachten vorgenommene Bewertung der an G
verkauften acht Agrargemeinschaftsanteile in Höhe von 692.216 S (das
entspricht 86.527 S / Anteil) nicht dem tatsächlichen
Verkehrswert entsprechen kann. Unter Berücksichtigung der im Schreiben des
RA Dr. M vom 18. September 1996 an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Graz erfolgten Kaufpreisaufgliederung, der
Zeugenaussage / G vom 20. Mai 1999 sowie des Verkaufs zweier weiterer
Agrargemeinschaftsanteile im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch den
Bw. an T scheint eine Bewertung der Agrargemeinschaftsanteile mit
60.000 S / Anteil den tatsächlichen Verhältnissen wohl am
nächsten zu kommen.
Abgewichen wird von der
Berufungsvorentscheidung allerdings in folgenden Punkten:
Das
Finanzamt hat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes / G
den "fiktiven Restbuchwert" der verkauften acht Agrargemeinschaftsanteile -
offenbar irrtümlich - mit 4.000 S statt mit 5.000 S
angesetzt (vgl. Begründung zum Erstbescheid vom 27. August 1998). Der
Veräußerungsgewinn / G wird daher auf 820.635 S berichtigt.
Der
in der Berufungsvorentscheidung erstmals zum Ansatz gebrachte
Veräußerungsgewinn / T betreffend den Verkauf zweier weiterer
Agrargemeinschaftsanteile ist dahingehend zu berichtigen, dass der "fiktive
Restbuchwert" für diese zwei Agrargemeinschaftsanteile - entsprechend
dem oben Gesagten - mit 1.250 S statt mit 1.000 S angenommen
wird. Der Veräußerungsgewinn / T beträgt daher
richtigerweise 118.750 S.
Auf
Grund des geänderten Gesamtbetrags der Einkünfte erhöhen sich die
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
abzugsfähigen Sonderausgaben nach der Formel: (700.000 -
664.036) * 10.000 / 200.000 auf nunmehr 1.798 S.
Da
es sich bei den verkauften Agrargemeinschaftsanteilen um solche an einer
Agrargemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit handelt, sind die aus den
Anteilsverkäufen erzielten Einkünfte als Einkünfte auf Grund von
Beteiligungen gemäß
§ 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 mit
dem Hälftesteuersatz zu besteuern (vgl. Rauscher, Die Rechtsqualität
von Agrargemeinschaften aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht, SWK 2001,
S 474ff; Rauscher, Behandlung von Anteilsrechten an körperschaftlich
organisierten Agrargemeinschaften, SWK 2002, S 307ff).
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftVeräußerungserlösGrund und BodenBestandAgrargemeinschaftsanteileVerhältnismethodeSachwertverhältnismethodeEinkünfte auf Grund von Beteiligungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-G/02
- Stammnummer
- 3750
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF