Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0730-I/07
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-I/07vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei 100%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit sind Krankheitskosten daraufhin zu untersuchen, ob diese im Zusammenhang mit der/n den Behinderungsgrad verursachenden Krankheit/en angefallen sind. Aufwendungen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen (zB Zahnarztkosten) führen nicht zum Wegfall des Selbstbehaltes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort., Straße,
vom 8. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 11. April
2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7. Feber 2007 reichte der
Steuerpflichtige eine "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006"
beim Finanzamt ein. Neben dem Abzug von Sonderausgaben begehrte er die
Berücksichtigung von als außergewöhnliche Belastungen
bezeichneten Aufwendungen in Höhe der Pauschbeträge bei einem "Grad
der Behinderung" von 100% und für Diätverpflegung sowie in Höhe
von € 1.809,07 als "Nicht regelmäßige Ausgaben für
Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung".
Mit Vorhalt vom 13. März 2007 ersuchte das
Finanzamt um belegmäßigen Nachweis der letztgenannten Kosten.
Im Einkommensteuerbescheid vom 11. April 2007
wurden die Sonderausgaben und die Pauschbeträge für Behinderung und
Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung
eines Selbstbehaltes antragsgemäß anerkannt. Weiters wurden
"Nachgewiese Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen" in Höhe von € 647,63
ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes abgezogen, € 749,49 als
außergewöhnliche Belastung mit Anrechnung eines Selbstbehaltes
beurteilt und Aufwendungen in Höhe von € 411,95 die steuerliche
Anerkennung versagt.
Zusätzlich wurden die in einer Mitteilung nach
§ 109a EStG 1988 von der [Auszahlungsstelle] ausgewiesenen
Entgelte in Höhe von € 1.156,40 (gekürzt um den anteiligen
Veranlagungsfreibetrag) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt.
Begründend führte das Finanzamt
diesbezüglich aus, dass die letztgenannten Einkünfte "von Amtswegen"
erfasst worden seien, eine Arztrechnung im Jahr 2005 bezahlt worden sei und
Aufwendungen für Vorbeugungsmaßnahmen nicht absetzbar seien, weshalb
eine Berücksichtigung nicht möglich wäre, Aufwendungen für
einen Meeresaufenthalt mangels Vorliegen einer Kur nicht anerkannt werden
könnten und Zahnarztkosten nur mit Anrechnung des Selbstbehaltes
abzugsfähig wären.
In der Berufung führte der Steuerpflichtige zur
Thematik "außergewöhnliche Belastung" aus, durch die Erwerbsminderung
wäre kein Selbstbehalt anzusetzen. Zudem würde er eine
"Gewinnermittlung" hinsichtlich seiner zusätzlichen Einkünfte
nachreichen, aus der hervorgehe, dass diese unter dem Veranlagungsfreibetrag
liegen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2007 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge und setzte die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der vom Berufungswerber errechneten Höhe fest. In
gleichem Ausmaß wurde der Veranlagungsfreibetrag in Abzug gebracht, sodass
sich aus diesen keine steuerliche Auswirkung mehr ergab. Weiters wurden die
außergewöhnlichen Belastungen mit Anrechnung eines Selbstbehaltes mit
€ 1.339,43 berechnet, die ohne Abzug eines Selbstbehaltes mit €
87,64.
Nach Zitierung des § 34 Abs 1 EStG 1988
und rechtlichen Ausführungen allgemeiner Art wurde ausgeführt, dass
die Kosten eines Meeresaufenthaltes keine außergewöhnliche Belastung
im beschriebenen Sinn darstellten, dem Kostenbeitrag für die
Sonderklassebehandlung das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle und die
Aufwendungen für Sanddorn, Handgelenksbandagen und Batterien für ein
Hörgerät mangels Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung nur
mit Selbstbehalt abzugsfähig wären.
Daraufhin erhob der Einschreiter mit Eingabe vom
21. Juni 2007 neuerlich Berufung und wendete sich gegen die zu geringe
Höhe der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und die
Zuordnung zum Selbstbehalt. Das Finanzamt wertete dies als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und legte den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass der Grad der Behinderung des Berufungswerbers auf Grund eines [Krankheit]
100% beträgt. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens machte er diverse
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei handelt
es sich im Einzelnen um:
|
A.
|
Differenzen zwischen div. Krankheitskosten und den
Kostenersätzen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
€
|
809,28
|
B.
|
Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung
für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse
|
€
|
550,00
|
C.
|
Portokosten für ein Schreiben an die private
Krankenversicherung
|
€
|
2,85
|
D.
|
Aufwendungen für Bandagen
|
€
|
19,99
|
E.
|
Aufwendungen für Sanddorn
|
€
|
7,95
|
F.
|
Kosten von Batterien für ein
Hörgerät
|
€
|
12,00
|
G.
|
Aufwendungen für einen Meeresaufenthalt
|
€
|
387,00
|
H.
|
Fahrtkosten (Kilometergeld) zu obigem Punkt
|
€
|
142,40
|
I.
|
Kosten eines Arztbesuches
|
€
|
20,00
Für die steuerliche
Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung sind
folgende Normen zu beachten:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
1.
|
Sie muss außergewöhnlich sein.
|
2.
|
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
|
3.
|
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Belastung wesentlich
beeinträchtigt wird, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von
seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt und legt sodann die Höhe des
Selbstbehaltes fest.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes ergibt sich aus § 34
Abs. 6 EStG. Demnach können Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung, soweit sie die Summe der vom Steuerpflichtigen bezogenen
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene
körperliche Behinderung hat und der keine pflegebedingte Geldleistung
erhält, ein von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängiger
Freibetrag zu. Nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 können an
Stelle dieses Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden.
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idgF.,
welche nach deren § 1 Abs. 1 u.a. für durch eine eigene
körperliche Behinderung verursachte Aufwendungen gilt, wurden
weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von
außergewöhnlichen Belastungen getroffen.
Nach § 2 der
Verordnung steht ein pauschaler Freibetrag für benötigte
Diätverpflegung zu. § 4 der in Rede stehenden Verordnung
bestimmt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Dies nach
§ 1 Abs. 3 der Vorordnung ohne Kürzung um pflegebedingte
Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG 1988.
Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, müssen die in § 34 EStG 1988
angeführten Bedingungen gesamthaft erfüllt sein, um Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung bei der Berechnung des Einkommens
berücksichtigen zu können. Aus dem klaren und eindeutigen
Gesetzeswortlaut ergibt sich - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungswerbers -
weiters, dass der Abzug eines Selbstbehaltes nur bei Mehraufwendungen aus dem
Titel der Behinderung und somit im Sinne eines bestehenden ursächlichen
unmittelbaren Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung,
die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (VwGH 14.6.1988,
85/14/0150), entfallen kann. Daraus folgt, dass Aufwendungen für
Krankheitskosten, welche offensichtlich nicht mit einer Behinderung in
Zusammenhang stehen, nur insoweit als außergewöhnliche Belastung
Berücksichtigung finden können, als sie den anzurechnenden
Selbstbehalt übersteigen. Es ist dem Berufungswerber zwar
grundsätzlich zuzustimmen, wenn er - wie aus seinen Eingaben hervorgeht -
vermeint, dass bei einem hohen Grad der Behinderung auf Grund unterschiedlicher
Leiden eine exakte Zuordnung vielfach nur schwer möglich ist. Andererseits
ist es nach dem Gesetzeswortlaut und im Sinne der Steuergerechtigkeit jedoch
jedenfalls geboten, klar abgrenzbare altersbedingte und nicht
behinderungskausale Krankheits- und Behandlungskosten, welche in annähernd
gleichem Ausmaß sowohl Behinderte als auch Nichtbehinderte treffen,
steuerlich gleich zu behandeln.
Weiters ist zu beachten, dass § 35 EStG 1988
bei Vorliegen einer 100%igen Behinderung einen pauschalen Freibetrag von
€ 726,00 vorsieht. Wird der Freibetrag beansprucht, können
daneben aus dem Titel der Behinderung außergewöhnliche Belastungen
nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn die oben genannte Verordnung
besondere Regelungen enthält, was für den vorliegenden Fall
hinsichtlich der Aufwendungen für Diätverpflegung, für nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen und die Kosten der Heilbehandlung
der Fall ist. Daraus folgt, dass regelmäßig anfallende Aufwendungen,
die keine Kosten der Heilbehandlung darstellen, mit dem Freibetrag von
€ 726,00 abgegolten sind; alternativ könnten die gesamten
derartigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend gemacht
werden.
Vom Finanzamt wurden bei der Berechnung des Einkommens des
Berufungswerbers die pauschalen Freibeträge nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 in Höhe von € 726,00 und nach § 2 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
€ 612,00 berücksichitgt.
Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich für den
gegenständlichen Fall zu den in Rede stehenden Aufwendungen folgende
Beurteilung:
zu
A. - Differenzen aus tatsächlichen Kosten und Vergütungen aus der
gesetzlichen Krankenversicherung:
Diese stellen Kosten der Heilbehandlung dar und wurden vom
Finanzamt mit einer Ausnahme (Kostendifferenz Zahnbehandlung) vollständig
als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt. Da es
sich bei den Kosten für eine Zahnbehandlung regelmäßig nicht um
behinderungskausale Aufwendungen handelt, wurde der diesbezüglich geltend
gemachte Betrag (Rechn.Betrag € 1.942,06 abzügl. Leist.Betrag
€ 42,35 + € 1.153,22 = € 746,49) seitens des
Finanzamtes zu Recht dem Selbstbehalt unterworfen.
Zu diesem Punkt ergeben sich daher
außergewöhnliche Belastungen
|
- ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt
|
€
|
62,79
|
- mit Anrechnung auf den Selbstbehalt
|
€
|
746,49
zu
B. - Sonderklassegebühren:
Wie bereits eingangs ausgeführt, setzt die Anerkennung
von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung voraus, dass die
gesetzlichen Merkmale gesamthaft erfüllt sind. In diesem Zusammenhang
ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
19.2.1992, 87/14/0116), dass höhere Ausgaben als jene, die von der
gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, nur dann als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wenn diese medizinisch
notwendigerweise entstehen. Diese Rechtsprechung ist auf
Sonderklassegebühren uneingeschränkt anzuwenden, da durch den
Entschluss eines Steuerpflichtigen, sich nicht in der allgemeinen Klasse eines
Krankenhauses behandeln zu lassen, wesentlich höhere Kosten entstehen,
welche eben nur in medizinischen Ausnahmefällen als zwangsläufig
entstanden angesehen werden könnten.
Das Finanzamt hat dem Berufungswerber in der
Berufungsvorentscheidung mitgeteilt, dass hinsichtlich dieser Kosten keine
Zwangsläufigkeit gegeben sei. Mit den Ausführungen in der Eingabe vom
19.9.2007 wurde dem nicht substantiell entgegen getreten. Alleine die Tatsache
des Vorliegens einer Behinderung, auf die sich der Einschreiter beruft, bewirkt
nämlich nicht, dass auch zwangsläufig eine Behandlung in der
Sonderklasse medizinisch indiziert und notwendig ist.
zu
C. - Portokosten:
Diese Aufwendungen wurden - ohne nähere
Begründung - vom Finanzamt sowohl im Erstbescheid als auch in der
Berufungsvorentscheidung als außergewöhnliche Belastung ohne
Anrechnung eines Selbstbehaltes anerkannt.
Da diese Kosten jedoch in keinerlei Zusammenhang mit einer
Heilbehandlung stehen, sondern offenbar der Geltendmachung eines Anspruches
gegenüber der privaten Krankenversicherung nach durchgeführter
Heilbehandlung gedient haben, sind diese - sofern eine Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach zu bejahen wäre -
entweder bei Zusammenhang mit der Behinderung mit dem Pauschbetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 abgegolten oder, sofern kein
Zusammenhang mit der Behinderung besteht, lediglich mit Anrechnung des
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
zu
D. - Bandagen:
Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nach den Angaben
des Berufungswerbers um die Kosten von Handgelenksbandagen. Derartige
Hilfsmittel stehen bei behinderungskausaler Anwendung nicht in Zusammenhang mit
einer Heilbehandlung, sondern dienen regelmäßig zur Stabilisation des
Handgelenks und machen somit ein bestehendes Leiden erträglicher. Als nicht
regelmäßig anfallende Hilfsmittel können derartige Bandagen
ebenso nicht betrachtet werden, da diesfalls eine regelmäßige
(Dauer)Anwendung notwendig ist. Somit wären diese Aufwendungen durch die
Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 abgegolten.
Würden die Bandagen andererseits nur auf Grund eines
akut bestehenden nicht behinderungskausalen Krankheitszustandes benötigt
werden, könnte eine Anerkennung nur nach Gegenrechnung mit dem Selbstbehalt
erfolgen.
zu
E. - Sanddorn
Die Einnahme von Sanddornpräparaten dient der
Stärkung des Immunsystems und hat Auswirkungen auf das allgemeine
Wohlbefinden. Konkrete der behinderungskausalen Heilbehandlung dienende
Auswirkungen sind diesbezüglich jedoch nicht ersichtlich und spricht auch
der lediglich einmalige Erwerb im Kalenderjahr gegen eine solche Annahme.
Derartige Präparate dienen regelmäßig der Gesundheitsvorsorge
und sind diesfalls nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig. Sollte die Einnahme im Rahmen einer konkreten Erkrankung (zB
Einnahme zur Vitamin C-Zufuhr bei einer Erkältung) erfolgt sein,
lägen außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung des
Selbstbehaltes vor.
zu
F. - Batterien
Hörgeräte sind als nicht regelmäßig
anfallende Hilfsmittel iSd. § 4 der oben genannten Verordnung
anzusehen und ist eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit
grundsätzlich auch als Behinderung anzusehen, welche bei der Berechnung des
Grades der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Im
gegenständlichen Fall wurden jedoch lediglich Batterien für ein
Hörgerät gekauft. Der regelmäßig notwendige Tausch von
Batterien und eine allenfalls regelmäßig notwendige Wartung des
gekauften Gerätes führt jedoch zu Aufwendungen, die nicht neben,
sondern nur an Stelle des Pauschbetrages nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 geltend gemacht werden könnten.
zu
G. und H. - Meeresaufenthalt
In diesen Punkten machte der Berufungswerber die (anteilig
auf ihn entfallenden) Kosten eines 11-tägigen Aufenthaltes in einem Hotel
in [Ort], [Staat], geltend, welchen er gemeinsam mit einer zweiten Person
unternommen hat. Vorgelegt wurde von ihm eine Bestätigung eines
Allgemeinmediziners, nach der dem Berufungswerber auf Grund eines näher
bezeichneten Leidens "Meeraufenthalte immer wieder empfohlen" werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 25.4.2002, 2000/15/0139 führt nicht jeder auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte
(Kur-)aufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff
"Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt
müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der
Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit
nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum
erfolgversprechend ist. An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen
der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl.
beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Februar 2001, 98/15/0123).
Fest steht, dass der Meeresaufenthalt in einem
Urlauberhotel und weder in einer Kranken- noch in einer Kuranstalt erfolgte und
das Angebot auch keinerlei medizinische Betreuung in dieser Zeit beinhaltete
oder die Durchführung einer solchen behauptet wurde. Auch die vorgelegte
Bescheinigung des Allgemeinmediziners spricht nur eine allgemein gehaltene
Empfehlung aus, ohne die konkrete medizinische Notwendigkeit auch nur
annähernd festzustellen. Somit steht aber fest, dass
schwerpunktmäßig vom Vorliegen einer Erholungsreise auszugehen ist,
deren Kosten auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sich der Aufenthalt am
Meer positiv auf den Allgemeinzustand des Berufungswerbers ausgewirkt hat (vgl.
VwGH 10.7.1959, 817/57, und 4.10.1977, 2755/76).
zu
I. - Arztrechnung
Aufwendungen, welche als außergewöhnliche
Belastungen zu qualifizieren sind, können nur in jenem Jahr abgesetzt
werden, in welchem sie zu einer Belastung des Einkommens geführt haben.
Dies ist in jenem Jahr der Fall, in dem der tatsächliche und
endgültige Abfluss stattgefunden hat. Eine im Vorjahr bezahlte Rechnung
kann daher im Berufungsjahr nicht berücksichtigt werden.
Zusammenfassung:
Wie bereits eingangs festgehalten, wurde im Zuge der
Veranlagung nicht nur der Pauschbetrag für Diätverpflegung in
Höhe von € 612,00, sondern auch der pauschale Freibetrag bei
einer Behinderung von 100% nach § 35 Abs 3 EStG 1988 in
Höhe von € 726,00 berücksichtigt.
Der Selbstbehalt für außergewöhnliche
Belastungen im Berufungsjahr beträgt € 4.478,02.
Aus den oben angeführten Punkten A. bis I.
ergibt sich ein ohne Anrechnung des Selbstbehaltes zusätzlich als
außergewöhnliche Belastung absetzbarer Betrag von
€ 62,79.
Die restlichen vom Berufungswerber geltend gemachten
Aufwendungen sind entweder mit dem Pauschale nach § 35 Abs 3
EStG 1988, welches durch diese nicht erreicht wird, abgegolten bzw.
übersteigen nicht den anzurechnenden Selbstbehalt oder sind bereits dem
Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits festgestellt, dass diese den
Veranlagungsfreibetrag nicht übersteigen. Diesbezüglich bleibt die
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Einkommensteuer des Berufungsjahres erfolgt daher wie nachstehend
angeführt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzüglich
Veranlagungsfreibetrag
|
€
|
0,00
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
€
|
33.834,96
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
€
|
33.834,96
|
abzüglich Sonderausgaben (unbestritten)
|
€
|
-725,99
|
abzüglich außergewöhnliche
Belastungen
|
|
|
- Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
Abs 3 EStG 1988)
|
€
|
-726,00
|
- Freibetrag
für Diätverpflegung (§ 2 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen
|
€
|
- 612,00
|
- Freibetrag
nach § 4 der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen (Heilbehelfe, Heilbehandlung)
|
€
|
-62,79
|
Einkommen
(Bemessungsgrundlage)
|
€
|
31.708,18
|
Die
Einkommensteuer nach § 33 Abs 1 EStG 1988
beträgt:
|
|
|
(31.708,18 -
25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00
|
€
|
8.674,51
|
Steuer
sonstige Bezüge (unstrittig)
|
€
|
300,81
|
Einkommensteuer
|
€
|
8.975,32
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
€
|
- 8.875,24
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
€
|
100,08
|
festgesetzte
Einkommensteuer lt. Erstbescheid
|
€
|
- 216,90
|
Abgabengutschrift
|
€
|
116,82
|
Gegenüber der in der Berufungsvorentscheidung
festgesetzten Einkommensteuer (€ 89,24) ergibt sich eine Nachforderung
von € 10,84.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Selbstbehaltbehinderungsbedingte AufwendungenMeeresaufenthaltKuraufenthaltSonderklassegebührenBandagenSanddornBatterien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-I/07
- Stammnummer
- 37499
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF