Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0906-L/05
Beweispflicht des Abgabepflichtigen, ob Forderungsverzicht oder Darlehensnachlass vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-L/05vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau ES, vom 13. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes XY vom 14. Jänner 2004 betreffend
Umsatzsteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (= Bw.) wurde eine Buch- und
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 durchgeführt.
Im Punkt 3. des Besprechungsprogrammes wurde vom Betriebsprüfer Folgendes
festgehalten: "Vergleich mit
HS 1997: Lt. Bilanz 1997 wurden
Lieferverbindlichkeiten betreffend Herrn
HS in Höhe von 463.875,20 S
als a.o. Ertrag ausgewiesen. Hinsichtlich der Vorsteuer wurde offensichtlich
bisher eine Korrektur nicht durchgeführt. Vorsteuerberichtigung lt. BP:
42.170,47 S." In der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 24. November 2003 wurde hiezu festgehalten,
dass es sich diesbezüglich lt. der Geschäftsführerin ebenfalls um
eine Darlehensverbindlichkeit handle. Da kein Nachweis vorgelegt worden sei, sei
vereinbart worden, die entsprechenden Unterlagen ehestmöglich
beizubringen.
Tz. 16a des BP-Berichtes vom 12. Jänner 2004
lautet: "Vorsteuerberichtigung: Bei der am
24. November 2004 durchgeführten Schlussbesprechung wurde
vereinbart, dass der Nachweis, der im Punkt 3. des Besprechungsprogrammes
angeführte Nachlass der Lieferverbindlichkeit bezüglich des Herrn
HS in Höhe von 463.875,20 S
brutto sei eigentlich ein Nachlass eines Darlehens, ehestmöglich erbracht
wird. Da bis jetzt keine Unterlagen vorgelegt wurden, wird lt.
Besprechungsprogramm entschieden und eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von
42.170,47 S durchgeführt."
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am
14. Jänner 2004 den Feststellungen der Betriebsprüfung
entsprechend den nunmehr bekämpften Umsatzsteuerbescheid 1997.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2004 wurde gegen
den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 14. Jänner 2004
hinsichtlich der Abgabennachforderung in Höhe von 3.064,61 € das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Umsatzsteuernachforderung sei aus dem
Forderungsnachlass von Herrn HS errechnet worden. In der Anlage werde eine
Aufstellung der Saldoentwicklung vom 1. Jänner 1993 bis
31. Dezember 1998 übermittelt. In den Jahren 1993 bis 1995
seien ausschließlich Zahlungen bzw. Verrechnungen, Finanzierungen
durchgeführt worden. Der Einkauf 1996 sei auch 1996 bezahlt worden.
1997 und 1998 seien wiederum nur Zahlungen und Verrechnungen erfolgt. Anbei die
entsprechenden Wechselankäufe zu EK 1996. Aus dem oben genannten Grund
werde ersucht, die Umsatzsteuernachverrechnung gutzuschreiben. Dem Schriftsatz
beigelegt wurden 10 Kopien von Schreiben der Bank jeweils vom
21. Juni 1996 die bestätigen, dass der von der Bw. akzeptierte
Wechsel, ausgestellt von HS von der Bank angekauft worden sei.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 wurde die Bw.
aufgefordert, Unterlagen zum Beweis dafür vorzulegen, dass es sich bei den
Forderungen des HS nicht um Lieferverbindlichkeiten sondern um ein Darlehen
handeln würde.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde festgehalten, dass als Nachweis, dass
es sich bei dem im Jahr 1997 über a.o. Ertrag in Höhe von
463.875,20 S brutto ausgebuchten Betrag vom Lieferantenkonto des Herrn HS
um ein Darlehen handle, Folgendes beigebracht worden sei: Eine allgemeine
Übersicht über die Entwicklung des Lieferantenkontos des Herrn HS, in
der die Beträge über den Wareneinkauf, die Zahlungen, die Leihgelder
sowie die Gegenverrechnung mit anderen Firmen angeführt wären sowie
das Konto "Wechselverbindlichkeiten a.LL" über die Jahre 1994 und 1996
(für 1995 sei kein Konto beigebracht worden) und die Konten "Schuldwechsel
H" 1997 und 1998. Aufgrund dieser beigebrachten Unterlagen sei es dem
Finanzamt unmöglich, die in der Übersicht angeführten
Beträge über Zahlungen, Leihgelder und Gegenverrechnung mit anderen
Firmen nachzuvollziehen, da die damit im Zusammenhang stehenden Konten (zB
Lieferantenkonto des Herrn H usw.) nicht vorgelegt worden seien. Um den
Sachverhalt endgültig zu klären, werde die Bw. ersucht, sämtliche
Unterlagen vorzulegen, damit die einzelnen Beträge eindeutig und
nachvollziehbar zugeordnet werden könnten. Folgende Beträge seien
aufzuklären:
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1994
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1995
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1996
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1997
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Leihgelder
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24.543,66
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381.964,18
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0,00
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979.898,70
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Gegenverrechnung
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711.942,00
|
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Zahlungen
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620.678,14
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692.992,35
|
1.099.071,87
Damit eine sinnvolle Aufklärung des Sachverhaltes
stattfinden könne, sei es erforderlich, dass die Vertreterin der Bw.
persönlich am Finanzamt erscheine und sämtliche noch fehlenden
Unterlagen mitbringe. Es sei auch zweckmäßig, die Unterlagen so mit
Hinweisen zu versehen, dass eine rasche Aufklärung erfolgen könne. Da
von Herrn HS vermutlich nur Legehennen eingekauft worden seien, sei es
nötig, die entsprechenden Bestandskonten 1994 bis 1997 ebenfalls
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2004 wurde die
Bw. daran erinnert, dass sie bereits mehrfach telefonisch und schriftlich
aufgefordert worden wäre, den zu Grunde liegenden Sachverhalt
aufzuklären. Insbesondere werde auf den letzten Ergänzungsvorhalt vom
14. September 2004 nachdrücklich hingewiesen. Sollten die
entsprechenden Unterlagen welche zur Erledigung der Berufung unumgänglich
seien, bis Freitag, den 17. Dezember 2004, nicht vorgelegt werden,
müsse die Berufung nach derzeitiger Aktenlage entschieden werden.
Einer weiteren Vorladung vom 27. Juli 2005
für den 4. August 2005 kam die Geschäftsführerin der
Bw. nicht nach.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2005
wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 als unbegründet
abgewiesen. Nach ausführlicher Wiedergabe des Sachverhaltes wurde darauf
hingewiesen, dass sich die Finanzverwaltung sehr lange sehr intensiv bemüht
habe, von der Geschäftsführung der Bw. Unterlagen und Beweismittel zu
erlangen. Der Nachweis, dass die gegenständliche gewinnerhöhende
Auflösung der Verbindlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der
Gewährung eines Darlehens stehen würde, sei jedoch nicht erbracht
worden. Dabei wäre dieser Nachweis durch die Vorlage der entsprechenden
Vereinbarungen (Darlehensvertrag, sonstige Unterlagen über die
Zuzählung eines Darlehens) und durch die vollständige Offenlegung und
Erläuterung aller Buchungen - von der Zuzählung des behaupteten
Darlehens bis zur Tilgung bzw. zum teilweisen Forderungsverzicht durch Herrn HS
- sehr leicht möglich gewesen. Der von der Bw. behauptete Sachverhalt sei
nicht einmal glaubhaft gemacht worden, wobei in diesem Fall eine reine
Glaubhaftmachung ohnehin nicht ausreichen würde.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 wurde ein
Vorlageantrag eingebracht. Die Begründung werde nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat mit dem Antrag, die Berufung abzuweisen, vor.
Am 25. August 2008 richtete die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates an die Geschäftsführerin der Bw.
folgenden Schriftsatz:
"In der
Bilanz 1997 der BW
wurden Lieferverbindlichkeiten betreffend Herrn
HS in Höhe von S
463.875,20 als a.o. Ertrag ausgewiesen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz wurden Sie wiederholt aufgefordert, einen diesbezüglichen
Nachweis zu
erbringen.
Sie
werden nunmehr letztmalig ersucht, sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit
dem behaupteten Darlehen (va den Darlehensvertrag) vorzulegen. Der
Dokumentenvorlage wird bis
30.
September 2008
entgegen
gesehen."
Mit Schreiben vom 29. September wurde hiezu bekannt
gegeben: Es werde nochmals festgehalten, dass mit Herrn HS lediglich ein
mündlicher Darlehensvertrag bestanden habe, die Bw. daher keinen
schriftlichen Vertrag vorliegen könne. Herr HS sei ein Mann mit
Handschlagqualität gewesen, was er zugesagt habe, jemanden versprochen
habe, habe er immer in die Tat umgesetzt und sei dazu gestanden, auch in
äußerst schwierigen Situationen. Ihm seien buchhalterische und
schriftliche Belege zuwider gewesen, seine gesamten Unterlagen hätten sich
auf eine schmale Zipp-Mappe mit wenigen Notizen beschränkt, alles
Übrige hätte er im Gedächtnis gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben
die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht nach den Umständen zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche
subjektive Beweisregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige
Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten
Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen
trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu
können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch
aufheben oder einschränken.
Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der
amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat fort. Im Hinblick
auf die Funktion des Unabhängigen Finanzsenates als unabhängiges
Kontroll- und Rechtsschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der
Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen,
seinen Einwand über die Einschränkung oder das Nichtbestehen des
Abgabenanspruches darzulegen.
Der Mitwirkungspflicht des Bw. kommt daher im
kontradiktorischen Zweiparteienverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenates
eine verstärkte Bedeutung für die Durchsetzung seiner
steuerrechtlichen Ansprüche zu. Andererseits tritt im unabhängigen,
kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren die amtswegige Ermittlungspflicht des
Unabhängigen Finanzsenates - im Vergleich zu jener der Abgabenbehörde
erster Instanz - zurück. Nur bei objektiven Bedenken an der materiellen
Richtigkeit hat der Unabhängigen Finanzsenates im Interesse der
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter zu
erforschen. Ansonsten liegt die Beweisführungspflicht grundsätzlich
bei den Rechtsmittelparteien.
Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge der
Betriebsprüfung festgestellt, dass Wechselverbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen in Höhe von 463.875,20 S gewinnerhöhend
aufgelöst wurden. Lieferant war der zwischenzeitig verstorbene HS . Er war
Hühnerzüchter, die berufungsgegenständlichen
Lieferverbindlichkeiten stammen aus der Lieferung von Legehühnern. Eine
Berichtigung der Vorsteuer war nicht durchgeführt worden. Dies sollte im
Rahmen der Betriebsprüfung nachgeholt werden. Nach den Behauptungen der
Geschäftsführerin der Bw. handelt es sich jedoch um keine
Lieferverbindlichkeiten sondern um eine Darlehensschuld.
Strittig ist nunmehr, ob Lieferverbindlichkeiten
nachgelassen wurden, was eine Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 16
Absatz 1 Ziffer 2 UStG 1994 nach sich zieht oder eine Darlehensschuld
nachgelassen wurde, was umsatzsteuerrechtlich keine Auswirkung
hätte.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Darlehensschuld wurden
keine aussagefähigen Unterlagen vorgelegt. Die Geschäftsführerin
der Bw. hat im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens und des
Rechtsmittelverfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz immer wieder
darauf hingewiesen, dass geeignete Unterlagen vorgelegt würden. Die Beamten
der Abgabenbehörde erster Instanz haben sich durch besondere Geduld und
Ausdauer ausgezeichnet, in dem sie der Geschäftsführung der Bw. immer
wieder Gelegenheit geboten haben, Unterlagen vorzulegen bzw. persönlich
vorzusprechen. All diese Angebote blieben ungenützt. Erst im Verfahren vor
dem Unabhängigen Finanzsenates wurde schließlich bekannt gegeben,
dass überhaupt keine Unterlagen vorliegen würden, weil der
Darlehensvertrag mit Herrn HS nur mündlich abgeschlossen worden sei.
Es geht im gegenständlichen Fall um Verbindlichkeiten
von fast einer halben Million Schilling. Es widerspricht jeglicher
Lebenserfahrung, dass ein Geschäftsmann einem Geschäftspartner einen
Betrag in zumindest dieser Höhe als Darlehen hingibt, ohne darüber
einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der die Hingabe des Betrages
bestätigt und die Rückzahlungsmodalitäten regelt. Noch
realitätsfremder ist es, dass in weiterer Folge auf die Darlehensforderung
verzichtet wird, wieder ohne sich der im Geschäftsleben üblichen
Schriftlichkeit zu bedienen. Im Hinblick auf die gesetzlich normierte
Offenlegungspflicht der Abgabepflichtigen ist es deren Aufgabe dafür zu
sorgen, dass Rechtsgeschäfte in einer für die Abgabenbehörden
nachvollziehbaren Form abgeschlossen werden. Auch wenn ein Geschäftspartner
auf die Handschlagqualität des Anderen vertrauen mag, reicht dies für
die Glaubhaftmachung gegenüber der Abgabenbehörde nicht aus.
Die Glaubwürdigkeit des bisherigen Vorbringens wird
auch durch den Umstand minimiert, dass im Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz über Jahre hinweg die Vorlage von Unterlagen in Aussicht
gestellt wurde, die offensichtlich nicht existieren.
Schließlich ist der Sachverhalt noch vor folgendem
Hintergrund zu beurteilen: Im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens wurde
von der Geschäftsführerin der Bw. behauptet, dass auch
Verbindlichkeiten an die B GmbH & Co KG zumindest teilweise
Darlehensverbindlichkeiten darstellen würden, bei welcher eine Berichtigung
der Vorsteuer nicht durchzuführen sei. Auch in diesem Fall wurden keine
entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Allerdings ist aus einem Schreiben des
Rechtsanwaltes Dr. J vom 24. Jänner 1997 ersichtlich, dass zu
diesem Zeitpunkt seitens der Firma B GmbH & Co KG eine Lieferforderung in
Höhe von 4.340.000,00 S gegenüber der Bw. bestanden hat. Durch
Beschluss des Gläubigerausschusses wurde ein Angebot angenommen, dass die
offene Lieferforderung der B GmbH & Co KG in Form eines
außergerichtlichen Vergleiches bei Bezahlung einer 10 %igen Quote als
getilgt gilt.
Unter den vorliegenden Umständen ist nach Ansicht der
Referentin davon auszugehen, dass es sich auch bei der
berufungsgegenständlichen Verbindlichkeit um eine Lieferverbindlichkeit
gegenüber Herrn HS handelt, deren gewinnerhöhende Auflösung eine
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Absatz 1 Ziffer
2 UStG 1994 nach sich zu ziehen hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-L/05
- Stammnummer
- 37486
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF