Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1265-L/07
Aufenthaltstitel eines Fremden im Sinn des NAG während laufendem Verlängerungsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1265-L/07vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Fremder einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und stellt er rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Verlängerung, bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin bestehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 2. Oktober 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2007
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin wurde mit Bescheid vom 22.8.2007 die
österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gleichzeitig erhielten
auch ihre vier Kinder A, geboren am xx, R, geboren am x, B, geboren am yy, und
M, geboren am y, die österreichische Staatsbürgerschaft. Zuvor waren
die Berufungswerberin und ihre Kinder serbisch-montenegrinische
Staatsbürger und verfügten über Niederlassungsbewilligungen nach
§ 13 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 1 Fremdenrechtsgesetz
1997 (FRG). Die Niederlassungsbewilligungen der Berufungswerberin und der
Tochter M liefen im Februar 2007 ab, die von A und R im Juni 2006 und von B im
Oktober 2005. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag auf
(Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für die vier Kinder für
die jeweils zwischen Ablauf der Niederlassungsbewilligungen und August 2007
liegenden Zeiträume ab.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Sie ersuche um
Gewährung der Familienbeihilfe auch für die Monate laut
Abweisungsbescheid. Sie hätte lediglich aus Kostengründen keine
Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt, da sie bereits um Verleihung
der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe. Diese sei im
März 2006 beantragt worden und sie hätte sie mit August 2007 erhalten.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens teilte die
Berufungswerberin dem Unabhängigen Finanzsenat über Anfrage nach dem
Aufenthaltstitel für die streitgegenständlichen Zeiträume mit,
dass die Unterlagen über ihre Aufenthaltsberechtigung bzw. die ihrer Kinder
beim Magistrat z aufliegen würden, bei dem das Verfahren betreffend
Verleihung der Staaatsbürgerschaft abgewickelt wurde.
In der Folge wurde daher an die zuständige
Magistratsabteilung die Anfrage gerichtet, auf Grund welchen Aufenthaltstitels
sich die Berufungswerberin in der fraglichen Zeit in Österreich aufhalten
konnte. Seitens der Magistratsabteilung wurde hierauf mitgeteilt, dass sowohl
die Berufungswerberin als auch ihre Kinder rechtzeitig, vor Ablauf ihrer
jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen, Verlängerungsanträge gestellt
hatten und auf Grund dieser Anträge rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhältig waren. Eine Bearbeitung der Anträge sei deshalb
unterblieben, da auch die Staatsbürgerschaft beantragt worden war. Nach
Verleihung der Staatsbürgerschaft konnten die Verfahren zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen eingestellt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
In den §§ 8 und 9 NAG sind somit alle
Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen
Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trat mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind in
§ 81 NAG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Gesetzesstelle sind Verfahren
auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
§ 81 Abs. 2 NAG besagt, dass vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres
Gültigkeitszweckes insoweit weiter gelten, als sie nach dem Zweck des
Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgestzes entsprechen. Der
Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung
festzulegen, welche vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als
entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem
Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
In diesem Sinn wurde im 5. Abschnitt der
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV,
BGBl. II 451/2005, die Weitergeltung von Aufenthalts- und
Niederlassungsberechtigungen geregelt. Danach gelten laut § 11 NAG-DV
unter anderem Niederlassungsbewilligungen nach § 13 Abs. 2 FrG
und nach § 20 Abs. 1 FrG als "Niederlassungsbewilligung -
beschränkt" nach NAG. Die Berufungswerberin und ihre Kinder hielten sich
daher zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
unbestrittenermaßen auch nach den Bestimmungen des NAG
rechtmäßig im Bundesgebiet auf und bezogen aus diesem Grund
zunächst weiterhin die Familienbeihilfe. Für den Zeitraum nach Ablauf
ihrer Niederlassungsbewilligungen gilt Folgendes:
§ 24 NAG regelt das Verfahren im Fall von
Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Derartige
Anträge sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei
der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach
Absatz 2 letzter Satz ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der
Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
In den Materialien zur Regierungsvorlage zum
Fremdenrechtspaket (BGBl. 100/2005) wird zum § 24 NAG ausgeführt,
dass mit dieser Bestimmung in einer Zusammenschau von Abs. 1 und 2 Vorsorge
für jene Fälle getroffen werden soll, wo das Ende des
Aufenthaltsrechtes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
und die Erledigung des Verlängerungsantrages auch bei rechtzeitiger
Antragstellung zeitmäßig auseinanderfallen können, sodass eine
Lücke im Aufenthaltsrecht bestehen würde. Die Regierungsvorlage
schlägt daher vor, zu normieren, dass der Fremde weiterhin niedergelassen
bleibt, bis über den Antrag entschieden wird oder fremdenpolizeiliche
Maßnahmen gesetzt werden. Darüber hinaus ist der Regierungsvorlage
nichts zu entnehmen, wonach sich in der Zeitspanne zwischen Ablauf des
Aufenthaltstitels und der rechtskräftigen Entscheidung am Aufenthaltsstatus
etwas ändern sollte.
Diese Bestimmung ähnelt in ihrem Wortlaut und dem
damit zum Ausdruck gebrachten Inhalt ihrer Vorgängerbestimmung im
§ 31 Abs. 4 FrG. Zu dieser Bestimmung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.4.2006, 2004/08/0276, ausgesprochen,
dass sich Fremde, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt
erteilten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren
Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und sie
ihren Status vorläufig beibehalten.
Die Erhebungen im Berufungsverfahren haben ergeben, dass
die Berufungswerberin noch rechtzeitig vor Ablauf ihrer
Niederlassungsbewilligung einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat und
das diesbezügliche Verfahren bis zur Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft offen war. Im Sinn der oben zitierten Regelung war die
Berufungswerberin damit weiterhin nach den Bestimmungen des NAG
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat die in
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Die gleichen Feststellungen konnten auch bezüglich
ihrer Kinder getroffen werden, weshalb auch diese die in Absatz 2 der
maßgeblichen Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen im Zeitraum vor
Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt haben.
Dem Berufungsbegehren konnte daher gefolgt werden.
Linz, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 24 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 81 Abs. 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1265-L/07
- Stammnummer
- 37484
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF