Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0513-I/07
Stellt Vorbringen des Bw. eine Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-I/07vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberaterin, vom 20. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 18. Juni 2007 betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 275 BAO) betreffend
die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2000
bis 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In Folge einer bei der Firma, durchgeführten
abgabenbehördlichen Außenprüfung zur GBp.Nr. erließ das
Finanzamt - neben ua. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004
sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2004 -
Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 2000 bis 2004, sämtliche mit Ausfertigungsdatum
19. Dezember 2006, gegen welche die Firma. mit Schreiben vom
15. Jänner 2007, eingegangen beim Finanzamt am 18. Jänner
2007, unter Verweis auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 9. Mai 2006
sowie anlässlich der Schlussbesprechung am 28. November 2006 allesamt
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob. Nachdem die Berufungen vom
15. Jänner 2007 gegen ua. obige Wiederaufnahmebescheide keine
ausdrücklichen Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten und welche Änderungen beantragt werden sowie keine
Berufungsbegründungen enthielten, forderte das Finanzamt die Firma.
bescheidmäßig zur Mängelbehebung gemäß
§ 275 BAO bis 1. März 2007 auf (Bescheid vom
29. Jänner 2007). Das Finanzamt wies die Firma. im
gegenständlichen Bescheid ausdrücklich hierauf hin, dass die Berufung
bei Versäumnis der Frist als zurückgenommen gelte. Daneben wurde
über die in den Berufungen begehrte "Fristerstreckung bis 20. April 2007"
dahingehend abgesprochen, dass diese lediglich bis zum 1. März 2007
gewährt werde.
Die Firma. führte mit dem als "Ergänzung zur
Berufung" titulierten Schreiben vom 28. Februar 2007 aus, sie würde
die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis
2004, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die
Jahre 2000 bis 2004 sowie den Bescheid über die Festsetzung von
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 vollinhaltlich, sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach, zur Gänze anfechten und beantrage,
diese Bescheide ersatzlos aufzuheben und somit die ursprünglichen
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis
2004 wiederum in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Hinsichtlich der
Begründung verwies die Firma. auf ihre bisherigen Schriftsätze und gab
ergänzend hierzu ua. an, der von der Abgabenbehörde angenommenen
Schätzungsbefugnis würden eine Rechtswidrigkeit und grobe
Verfahrensmängel zugrunde liegen. Die Firma. nahm in ihren
Ausführungen auf ihre Berufungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 nicht
ausdrücklich Bezug.
Das Finanzamt erklärte hieraufhin mit Bescheid vom
18. Juni 2007 die Berufungen gegen die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die Umsatz- und Körperschaftsteuer
der Jahre 2000 bis 2004 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen, da dem Auftrag, die Mängel der Berufungen bis zum
1. März 2007 zu beheben, nicht entsprochen worden wäre. In der
gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 20. Juli 2007
führte die steuerliche Vertreterin der zwischenzeitlich in Konkurs
befindlichen Firma. ua. aus, es sei bereits am 18. Jänner 2007 eine
umfassende, mit keinem Mangel behaftete Berufungsschrift eingebracht worden. Des
Weiteren sei auch gegenüber der Abgabenbehörde mehrmals erklärt
worden, dass die gesamten Betriebsprüfungsbescheide dem Grunde und der
Höhe nach zur Gänze vollinhaltlich angefochten werden würden. Es
läge keine Fristversäumnis vor, da von der Steuerberatungskanzlei
entsprechende Fristerstreckungsanträge gestellt worden wären; zudem
wäre die gesetzte Frist unangemessen. Weiters sei auch eine umfassende
Ergänzung eingebracht worden. Nachdem der gesamte Akt zwischenzeitlich
bereits vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden
wäre, sei das Finanzamt zur Erlassung des Bescheides nicht befugt gewesen.
Die entsprechende Rechtsmittelfrist und Ergänzungsfrist sei gehemmt und
eine Säumnis hierdurch nicht gegeben, da der Firma. wesentliche
Zeugenaussagen erst nach Ergehen der entsprechenden
Betriebsprüfungsbescheide und nach Ergehen des
Mängelbehebungsauftrages übermittelt worden wären.
Die Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde nach § 275 BAO dem Berufungswerber die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Das Finanzamt forderte mit Mängelbehebungsauftrag vom
29. Jänner 2007 die Firma. im Hinblick auf die Berufungen vom 15. Juli 2007
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO für die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000
bis 2004 sowie gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis
2004 und Bescheide über die Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis
2004 auf, die Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und
welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung
nachzureichen. Der Mängelbehebungsauftrag erstreckte sich somit auf die
Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 lit. b, c und d BAO.
Bei bestimmten Bescheiden (dazu gehört auch die
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen) ist § 250 Abs. 1
lit. b und c BAO inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides bezwecken kann, es somit nicht mehrere
Berufungspunkte geben kann. Desgleichen kommt eine Änderung solcher
Bescheide nicht in Betracht, die Berufung kann nur auf Aufhebung gerichtet sein
(vgl. Ritz, BAO³, Kommentar, § 250 Rz 10; VwGH 28.1.1998,
96/13/0081).
Aus dem Umstand der streitgegenständlichen
Berufungseinbringung ergibt sich unweigerlich, dass die Firma. die ersatzlose
Behebung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2004 begehrte, sodass es
keiner weiteren ausdrücklichen Erklärungen zum Berufungspunkt und
-antrag bedurfte. Die gegenständlichen Berufungen waren sohin mit keinem
inhaltlichen Mangel nach § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO
behaftet, sodass der Mängelbehebungsauftrag vom 29. Jänner 2007
diesbezüglich zu Unrecht erging.
Die streitgegenständlichen Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000
bis 2004 vom 15. Jänner 2007, eingegangen beim Finanzamt am
18. Jänner 2007, entsprachen jedoch nur unzureichend den
Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. d BAO, da diese
auch in Verbindung mit den Berufungen gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 keine
Ausführungen über die Berufungsgründe enthielten. Die Angabe der
Berufungsgründe gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d
BAO soll jedoch die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu
erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für
Erfolg versprechend hält (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Keine
Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt die nicht
näher begründete Behauptung dar, der Bescheid sei ungesetzlich (VwGH
15.1.1969, 1410/68), unrichtig (VwGH 8.11.1983, 82/14/0031, 83/14/0172) oder er
entspreche nicht dem Gesetz (VwGH 10.3.1994, 93/15/0137). Aus den
streitgegenständlichen Berufungen ergab sich jedoch für die
Abgabenbehörde nicht, aus welchen Gründen die Wiederaufnahmebescheide
von der Firma. angefochten werden bzw. aufgrund welcher Umstände die
bekämpften Wiederaufnahmen der Verfahren nicht zulässig sein sollten,
zumal auch aus dem in den Berufungen angeführten Schreiben vom 9. Mai 2006
und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28. November 2006,
GBp.Nr., kein derartiges Vorbringen der Firma. ersichtlich war. Die Firma.
äußerte sich in ihren Berufungsvorbringen nicht zu den
Wiederaufnahmebescheiden, sondern nahm hierin vielmehr auf diese keinen Bezug.
Die Firma. legte in ihren (fehlenden bzw. unsubstantiellen) Vorbringen nicht
dar, worin konkret die Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide bestehen soll. Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass
die Berufungen gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis
2004, sämtliche vom 15. Jänner 2007, ua. keine
Berufungserklärungen und -anträge beinhaltet haben.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 BAO erschöpfend aufgezählten Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde nach § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt. Diese Erteilung des Auftrages zur Behebung der
einer Berufung anhaftenden Mängel liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde, sondern ist zwingend zu veranlassen.
Der streitgegenständliche Mängelbehebungsauftrag
des Finanzamtes betreffend die Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 2000 bis 2004 vom 29. Jänner 2007 wurde somit
hinsichtlich der fehlenden Begründung nach § 250 Abs. 1 lit.
d BAO zu Recht erteilt.
Nach § 303 Abs. 4 EStG ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens ua. nur dann zulässig, wenn die neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätten. Die Verwirklichung der
Wiederaufnahmegründe allein vermag sohin eine Wiederaufnahme nicht zu
rechtfertigen, sondern muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass
die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders
lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 4.12.1969, 0859/69; VwGH
2.11.1972, 551/71; VwGH 4.12.1969, 859f/69; VwGH 26.4.2000, 96/14/0176; VwGH
28.6.2000, 98/13/0096). Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme
verfügende Behörde zu beurteilen. Daher ist schon im
Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen
Auswirkungen auf den Sachbescheid einzugehen (VwGH 22.12.1965, 2215/64; VwGH
27.1.1970, 1262/69). Kommt die Behörde bei der Prüfung dieser Frage
zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmegründe nicht geeignet sind, einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen (VwGH 26.4.2000; 96/14/0176).
Die Firma. begehrte in ihrer als "Ergänzung zur
Berufung" titulierten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages des
Finanzamtes im Schreiben vom 28. Februar 2007 erstmals die vollinhaltliche
Aufhebung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004, da
diese ausschließlich rechtswidrige Zuschätzungen beinhalten und somit
zu Unrecht von den wiederaufgenommenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheiden abweichende Umsatz- und
Körperschaftsteuern vorschreiben würden. Die Bescheidsprüche der
bekämpften Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004 seien
somit gänzlich falsch ergangen, weshalb beantragt werde, die
ursprünglichen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2004
in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
Obiges Vorbringen der Abgabepflichtigen beinhaltet nunmehr
die Begründung der Berufungen gegen die streitgegenständlichen
Wiederaufnahmebescheide, da die Firma. hierin der Abgabenbehörde eine
Berechtigung zur Erlassung von "im Spruch anders lautenden Bescheiden"
abspricht. Die Firma. vertritt in ihren Berufungen offensichtlich die
Auffassung, dass die bekämpften Wiederaufnahmen aus dem Grund nicht
zulässig seien, da die von der Abgabenbehörde vorgenommenen
Ermittlungen (abgabenbehördliche Außenprüfung zur GBp.Nr.) keine
von den ursprünglich ergangenen und nunmehr wiederaufgenommenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheiden 2000 bis 2004 abweichenden
Steuervorschreibungen zur Folge haben dürften. Die Ergebnisse der Verfahren
hätten sohin die Abgabenbehörde nicht zur Erlassung von im Spruch
anders lautenden Bescheiden berechtigt, sodass damit verbunden unweigerlich die
Voraussetzungen für die bekämpften Wiederaufnahmen der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht verwirklicht
seien.
Die Firma. führt die Berufungsgründe gegen die
streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide in ihrem Schreiben vom 28.
Februar 2007 nur indirekt und mittelbar in den Berufungsausführungen gegen
die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 20004 aus, gibt jedoch
hierin ausdrücklich zu erkennen, aus welchen Gründen sie ihre
Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide für Erfolg versprechend
hält. Die Gesellschaft reichte daher dem Finanzamt mit Schreiben vom
28. Februar 2007 in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom
29. Jänner 2007 fristgerecht die fehlenden Berufungsbegründungen
betreffend die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz-
und Körperschaftsteuer 2000 bis 2004 nach. Wenngleich das Schreiben vom
28. Februar 2007 nach seiner Titulierung keine Ergänzung der
Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide umfasste, ergeben sich jedoch
mittelbar aus dem Inhalt des Schreibens die fehlenden Berufungsgründe,
sodass dieses als Mängelbehebung zu qualifizieren ist.
Die streitgegenständlichen Berufungen gegen die
Wiederaufnahmen der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2000 bis 2004 sind
demzufolge mit keinem (Berufungs-)Mangel mehr behaftet, weshalb das Finanzamt
den bekämpften Bescheid vom 18. Juni 2007, mit welchem die
diesbezüglichen Berufungen gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen erklärt wurden, zu Unrecht erließ. Der Berufung
gegen den Zurücknahmebescheid des Finanzamtes vom 18. Juli 2007 ist daher
Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-I/07
- Stammnummer
- 37478
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF