Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010203/0514-VI/6/2008
Richtlinien für die Lagerbewertung im Buchhandel - Fassung 2008
geltende FassungErlassBMF-010203/0514-VI/6/2008vom 22.10.2008
Wortlaut laut Findok
Allgemeines
Diese Richtlinien dienen einer Erleichterung der
Lagerbewertung im Buchhandel. Ihr Zweck ist einerseits eine
gleichmäßigen Bewertung im gesamten Bundesgebietes zu
ermöglichen, andererseits soll eine den praktischen Erfordernissen des
Buchhandels Rechnung tragende Bewertung innerhalb der bestehenden gesetzlichen
Rahmenbedingungen ermöglicht werden. Über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehende Recht und Pflichten können daraus nicht
abgeleitet werden.
Eine vereinfachende Bewertung ist nur entsprechend diesen
Richtlinien zulässig. Die Anwendung der vereinfachenden Bewertung nach
diesen Richtlinien steht dem Steuerpflichtigen frei. Wird auf die Anwendung
verzichtet, hat die Bewertung entsprechend den Vorschriften des § 6
EStG 1988 zu erfolgen. Im Fall der Anwendung der Richtlinien
muss
sich diese auf den gesamten Betrieb beziehen, dh. es ist unzulässig,
für Teilbetriebe oder Teilbereiche unterschiedliche Bewertungsregeln
anzuwenden und muss
die
Anwendung - dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit folgend - für einen
längeren Zeitraum (zumindest 5 Wirtschaftsjahre) erfolgen.
Anzuwenden sind diese Richtlinien (Fassung 2008) erstmals
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Dies gilt auch
für schon vorhandene Bestände. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem
1.1.2008 begonnen haben, können die Richtlinien für die Lagerbewertung
im Buchhandel in der Vorfassung angewendet werden; eine Aufwertung von danach
bewerteten Lagerbeständen in einem nach dem 31.12.2007 beginnenden
Wirtschaftsjahr ist unzulässig.
Hingewiesen wird darauf, dass diese Richtlinien nur
generelle Leitlinien vorgeben, aber nicht alle Besonderheiten erfassen
können.
Die formellen und materiellen Vorschriften betreffend
Grundaufzeichnungen für die Inventur finden unverändert
Anwendung.
Die in den Richtlinien berücksichtigten Sparten
sind:
A. Verlage
A.1.
Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
A.2.
Kunstverlag
B. Buch-, Musikalien-,
Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhandel (Sortiment)
C. Buch-, Kunst- und
Musikalienantiquariat
D. Reise- und
Versandbuchhandel
E. Großhandel (Buch-
und Musikaliengroßhandel)
F. Zeitungs- und
Zeitschriftenhandel
A.
Verlage
A.1.
Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
Bewertung
der Halbfabrikate und Fertigwaren
Halbfabrikate sind alle ausgedruckten, aber noch nicht in
irgendeiner Art gebundenen und für den Verkauf fertig gestellten Werke. Der
Inventurwert eines Halbfabrikates pro Exemplar wird gebildet durch die Summe der
bisher aufgelaufenen Herstellungskosten, dividiert durch die Stückzahl der
Auflage. Dazu gehören auch die bereits gewinnmindernd verrechneten
absatzunabhängigen Autorenhonorare. Für Halbfabrikate gelten dieselben
Bewertungsgrundsätze wie für fertige Werke.
Die Berechnung der Herstellungskosten auf Basis einer
Kostenrechnung muss auf Verlangen der Abgabenbehörde offen gelegt
werden.
Bewertungsgrundlage für fertige Werke sind die reinen
Herstellungskosten, dazu gehören auch die bereits gewinnmindernd
verrechneten absatzunabhängigen Honorare und die Sonderkosten der
Herstellung (zB Herstellung von Klischees und anderer spezieller Druckvorlagen)
ohne Zuschlag für Verwaltungs- und Vertriebskosten.
Die Warengruppen der Verlage umfassen Eigenproduktion und
Auftragsproduktion: Eigenproduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass das
Unternehmen "Verlagsrisiko" (Produktions- und Auftragsrisiko) trägt: Es
verfügt über eine Redaktion, beschäftigt Lektoren, steht im
Auftragsverhältnis mit Autoren, erwirbt und verfügt über
Verlagsrechte und hat einen eigenen (risikobehafteten) Lagerbestand.
Auftragsproduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen kein
"Verlagsrisiko" trägt: die Produktion erfolgt nach Umfang des Auftrages
(oft innerhalb des Konzerns), der Lagerbestand an Fertigware ist nicht
risikobehaftet.
In Bezug auf Auftragsproduktion ist eine Abschreibung nur
zulässig, wenn Gründe nachgewiesen werden können, die den Ansatz
eines gegenüber den Herstellungskosten niedrigeren Teilwertes
rechtfertigen.
In Bezug auf Eigenproduktion gilt Folgendes: Werke, deren
Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate zurück liegt,
sind mit 75% der Herstellungskosten zu bewerten. Werke, deren
Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 24 Monate zurück liegt,
sind mit 50% der Herstellungskosten zu bewerten. Werke, deren
Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 36 Monate zurück liegt,
sind mit 25% der Herstellungskosten zu bewerten. Werke, deren
Fertigstellungsdatum am Bilanzstichtag mehr als 48 Monate zurückliegt, sind
mit dem Makulaturwert anzusetzen.
Bei fachwissenschaftlichen Werken und Lehrbüchern kann
aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung und ständiger
Innovationen eine schnellere Abschreibung gerechtfertigt sein.
Zeitungen und aktuelle Zeitschriften sind
grundsätzlich zum Makulaturwert anzusetzen. Dies gilt nicht für die
letzte Nummer einer Zeitschrift, die innerhalb der letzten sechs Monate
erschienen ist; sie ist mit 50% der Herstellungskosten zu bewerten.
Spezialzeitschriften zu zeitlosen Themen sind wie Bücher zu bewerten.
Abschreibungen, die über alle oben angeführten
Sätze hinausgehen, sind als Sonderfälle separat zu begründen.
Besondere Gegebenheiten können auch niedrigere Abschreibungssätze
rechtfertigen.
A.2.
Kunstverlag
Im Kunstverlag ist zu unterscheiden zwischen Werken, die
auf fotomechanischem Wege in größeren Auflagen gedruckt sind
(Kunstdrucke und -postkarten), und solchen, die im Wege des Handdrucks
hergestellt werden (Originalgrafik).
Für die Lagerbewertung ist von den reinen
Herstellungskosten auszugehen, das ist von der Summe der Kosten für
Reproduktion, Druckplatten, Papier, Druck, Buchbinderarbeiten, angefallene
(gewinnmindernd verrechnete) Honorare, Tantiemen und Sonderkosten (Foto,
Klischees, Reprofilme usw.).
Kunstdrucke und Postkarten werden in dem der Fertigstellung
folgenden Wirtschaftsjahr mit 75% der Herstellungskosten, im zweitfolgenden Jahr
mit 50% der Herstellungskosten und im drittfolgenden Jahr mit 25% der
Herstellungskosten bewertet; im viertfolgenden Jahr wird auf den Makulaturwert
abgeschrieben.
Handpressdrucke (Originalgrafik) mit kleinerer Auflage,
deren Herstellungskosten wie bei Kunstdrucken ermittelt werden, werden in dem
der Fertigstellung zweitfolgenden Wirtschaftsjahr mit 50%, in dem der
Fertigstellung drittfolgenden Wirtschaftsjahr mit 30% bewertet; im
viertfolgenden Jahr wird auf den Makulaturwert abgeschrieben.
Abschreibungen, die über alle oben angeführten
Sätze hinausgehen, sind als Sonderfälle separat zu begründen.
Besondere Gegebenheiten können auch niedrigere Abschreibungssätze
rechtfertigen.
B.
Buch-, Musikalien-, Zeitungs- und Zeitschrifteneinzelhandel
(Sortiment)
Der Einzelhändler hat für jedes gekaufte Buch
(gebundenes Buch und Taschenbuch) den Ladenpreis und das Jahr des Einkaufs zu
vermerken. Maßgeblich bei der Inventur ist der Ladenpreis zum Zeitpunkt
der Anschaffung.
Die Werke, die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft
wurden, sind in diesem und dem folgenden Wirtschaftsjahr mit 50% des um die
Umsatzsteuer bereinigten Ladenpreises anzusetzen. Im zweitfolgenden
Wirtschaftsjahr sind sie mit 30% des um die Umsatzsteuer verminderten
Ladenpreises anzusetzen. Im drittfolgenden Wirtschaftsjahr sind sie mit 10% des
um die Umsatzsteuer verminderten Ladenpreises zu bewerten. Ab dem viertfolgenden
Wirtschaftsjahr sind sie mit 5% des um die Umsatzsteuer verminderten
Ladenpreises bzw. mit dem Makulaturwert anzusetzen. Diese
Abschreibungssätze beinhalten den durchschnittlichen Handelsrabatt vom
festen Ladenpreis und eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.
Beispiel:
Am 1.7.2008 werden 20 Exemplare des Werkes X um 12 €
angeschafft, dessen Ladenpreis ohne USt jeweils 20 € beträgt. Zum
31.12.2008 (Bilanzstichtag) sind noch 8 Exemplare vorhanden, sodass im Jahr 2008
12 Exemplare verkauft worden sind.
Der Wareneinsatz (inklusive
Teilwertabschreibung) 2008 beträgt 160 €:
|
Werk
X
|
Exemplare
|
Wert
zum Bilanzstichtag
|
Anfangsbestand
1.1.2008
|
0
|
-
|
Zukauf
1.7.2008
|
20
a 12 € (240 €)
|
-
|
Endbestand
31.12.2008
|
8
|
80
€ [8 x 10 € (50% des Ladenpreises ohne USt)]
|
Wareneinsatz
und Teilwertabschreibung 2008
|
160
€ (240 € - 80 €)
Zum
31.12.2009 sind noch 3 Werke vorhanden, sodass im Jahr 2009 5 Werke verkauft
worden sind. Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2009
beträgt 50 €.
|
Werk
X
|
Exemplare
|
Wert
zum Bilanzstichtag
|
Anfangsbestand
1.1.2009
|
8
|
80 €
|
Endbestand
31.12.2009
|
3
|
30
€ [3 x 10 € (50% des Ladenpreises ohne USt)]
|
Wareneinsatz
und Teilwertabschreibung 2009
|
50
€
Zum
31.12.2010 sind noch 2 Werke vorhanden, sodass im Jahr 2010 1 Werk verkauft
worden ist. Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2010
beträgt 18 €.
|
Werk
X
|
Exemplare
|
Wert
zum Bilanzstichtag
|
Anfangsbestand
1.1.2010
|
3
|
30
€
|
Endbestand
31.12.2010
|
2
|
12
€ [2 x 6 € (30% des Ladenpreises ohne USt)]
|
Wareneinsatz
und Teilwertabschreibung 2010
|
18
€
Zum
31.12.2011 ist noch 1 Werk vorhanden, sodass im Jahr 2011 1 Werk verkauft worden
ist. Der Wareneinsatz (inklusive Teilwertabschreibung) 2011 beträgt 10
€.
|
Werk
X
|
Exemplare
|
Wert
zum Bilanzstichtag
|
Anfangsbestand
1.1.2011
|
2
|
12
€
|
Endbestand
31.12.2011
|
1
|
2
€ [1 x 2 € (10% des Ladenpreises ohne USt)]
|
Wareneinsatz
und Teilwertabschreibung 2011
|
10
Zum
31.12.2012 ist immer noch das eine Exemplar vorhanden. Die
Teilwertabschreibung 2012 beträgt 1 €.
|
Werk
X
|
Exemplare
|
Wert
zum Bilanzstichtag
|
Anfangsbestand
1.1.2012
|
1
|
2
€
|
Endbestand
31.12.2012
|
1
|
1
€ [1 x 1 € (5% des
Ladenpreises ohne
USt)]
|
Teilwertabschreibung 2012
|
1
Aktuelle Broschüren sind
nach sechs Monaten als Makulatur anzusetzen.
C.
Buch-, Kunst- und Musikalienantiquariat
Das Antiquariat erwirbt sein Lager in der Hauptsache aus
zweiter Hand, es handelt also mit gebrauchten Wirtschaftsgütern. Man
unterscheidet im Antiquariatsbuchhandel drei Sparten:
Bibliophiles Antiquariat
(Buch- und Kunstantiquariat)
Dieses betreibt den Handel mit alten Büchern
(Inkunabeln, Holzschnitt- und Kupferstichbücher), Autographen, seltenen
Erstausgaben, alten Landkarten, Holzschnitten und Kupferstichen usw. Es kann
auch Auktionen veranstalten und verschickt häufig Kataloge an seine
Kundschaft.
Das bibliophile Antiquariat hat alle Einkäufe in das
Lagerbuch einzutragen, welches neben eventuellen anderen Angaben das Datum des
Ankaufs, den Titel des gekauften Buches, Stiches usw. und den dafür
bezahlten Preis enthält. Beim Verkauf wird die Nummer im Lagerbuch
gestrichen. Die am Bilanzstichtag vorhandenen Werke müssen mit dem
Lagerbuch übereinstimmen.
Aufgrund der häufig vorhandenen stillen Reserven
einzelner Gegenstände im Antiquariat kann von einer Einzelerfassung im
Lagerbestand mit den Anschaffungskosten nicht abgegangen werden. Eine
Teilwertabschreibung muss (Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988)
bzw. kann (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) bei
Vorliegen entsprechender Gründe vorgenommen werden.
Minderwertigere Ware mit niederen Verkaufspreisen kann nach
den Abschreibungssätzen des Sortimentsbuchhandels für verlagsneue
Bücher bewertet werden.
Allgemeines und
wissenschaftliches Antiquariat
Dieses beschränkt sich auf den Vertrieb neuerer
Literatur (etwa ab 1860). Es erwirbt seine Lagerbestände durch Einkauf aus
verschiedenen Quellen, meist aufgrund privater Angebote. Der Erwerb erfolgt
größtenteils durch Handkauf, worüber der Antiquar einen
Ankaufsbeleg anzulegen hat.
Aufgrund der häufig vorhandenen stillen Reserven
einzelner Gegenstände im Antiquariat kann von einer Einzelerfassung im
Lagerbestand mit den Anschaffungskosten nicht abgegangen werden. Eine
Teilwertabschreibung muss (Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988)
bzw. kann (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) bei
Vorliegen entsprechender Gründe vorgenommen werden.
Minderwertigere Ware mit niederen Verkaufspreisen kann nach
den Abschreibungssätzen des Sortimentsbuchhandels für verlagsneue
Bücher bewertet werden.
Modernes
Antiquariat
Dieses erwirbt sein Lager größtenteils von den
Verlegern in Form von Auflagenresten. Meist sind es Bücher, die der
Verleger nicht mehr absetzen kann, weil der Reiz der Neuheit vorüber ist
oder weil die Auflage oder der Neupreis zu hoch waren.
Die Bewertung erfolgt wie im Bucheinzelhandel (Punkt
B.).
D.
Reise- und Versandbuchhandel
Die Lagerbewertung ist für kleine Lager wie beim
Bucheinzelhandel (Punkt B.) und für Großlager wie beim
Großbuchhandel (Punkt E.) vorzunehmen.
E.
Buch- und Musikaliengroßhandel
Großhändler haben im Anschaffungsjahr und dem
folgenden Wirtschaftsjahr die Anschaffungskosten anzusetzen. Eine Abschreibung
ist nur zulässig, wenn Gründe nachgewiesen werden, die den Ansatz
eines gegenüber den Anschaffungskosten niedrigeren Teilwertes
rechtfertigen.
In dem dem Anschaffungsjahr zweitfolgenden Wirtschaftsjahr
ist eine Abschreibung von 50% der Anschaffungskosten vorzunehmen.
F.
Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
Für die Bewertung von Zeitungen und Zeitschriften ist
zu unterscheiden, ob sie in Kommission oder auf feste Rechnung übernommen
werden. Zeitschriften in Kommission sind zu den Anschaffungskosten, Zeitungen
und Zeitschriften auf feste Rechnung bis zum Erscheinen der nächsten Nummer
mit den Anschaffungskosten, nach dem Erscheinen der nächsten Nummer mit dem
Makulaturwert anzusetzen.
Abonnementprovisionen die über das Geschäftsjahr
hinausreichen, also das nächste Geschäftjahr betreffen, dürfen
das laufende Geschäftsjahr nicht belasten.
Bundesministerium für
Finanzen, 22. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BuchhandelLagerbewertungBuchsortimentSortimentMusikalienverlagZeitungsverlagZeitschriftenverlagAntiquariatZeitschriftenhandelFertigwarenHalbfabrikateMakulaturwertAuftragsproduktionEigenproduktionKommission
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0514-VI/6/2008
- Stammnummer
- 37389
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF