Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0051-W/08
Eingangsabgabenbefreiung bei persönlichen Gebrauchsgegenständen von Reisenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-W/08vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergibt sich gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO (hier Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO: Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren") erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 ZK-DVO bis 232 ZK-DVO (Voraussetzungen für eine Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung; hier persönliche - einfuhrabgabenfreie - Gebrauchsgegenstände im Sinne des Art 565 ZK-DVO) erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Art. 563 ZK-DVO sieht die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben "für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände" vor. Diese Abgabenbefreiung hat ihre Grundlage im Istambuler Übereinkommen vom 26.6.1990. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten nach Art. 1 Buchstabe b der Anlage B.6 zum bezeichneten Abkommen alle neuen und gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände auf seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Wien 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer Reinhold Haring und
Mag. Christian Schmall als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen A., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. f
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten
des Zollamtes X. als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 30. Juni
2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt X. als Organ des
Zollamtes X. vom 13. Mai 2004, Zahl a., Spr.Sen.L.Nr.b., im
fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 22. März 2005, GZ. c. durch
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2008,
Zl. d. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach der am 16. Oktober
2008 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe
sowie über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:
A. ist schuldig, er hat am
20. November 2003 anlässlich seiner Einreise aus der Schweiz kommend
in das Zollgebiet der Gemeinschaft beim Zollamt Flughafen Wien am Flughafen Wien
Schwechat vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich
einen Damenring (bestehend aus 18 Karat Weißgold, 1 Stück
Saphir und 40 Stück Diamanten im (Zoll-)Wert von CHF 37.665,00
(das sind € 24.243,69), auf welche Eingangsabgaben in Höhe von
€ 5.576,05 (Zoll € 606,09 und Einfuhrumsatzsteuer
€ 4.979,96) lasteten, durch Überschreiten des grünen
Ausgangs "anmeldefreie Waren" vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht.
Er hat dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
€ 2.000,00 (zweitausend) verhängt. Gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 (zwei)
Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 19
Abs. 1 lit. b, Abs. 5 und 6 FinStrG wird über A. anstelle
des Verfalles des Tatgegenstandes, dessen gemeiner Wert sich im Tatzeitpunkt mit
€ 32.801,71 errechnete, eine teilweise Wertersatzstrafe in Höhe
von € 5.900,00 (fünftausenneunhundert) verhängt.
Gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der
Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 (sechs) Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185
FinStrG hat A. die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von
€ 200,00 (zweihundert) und die Kosten eines allfälligen
Strafvollzuges zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt X. als Finanzstrafbehörde
erster Instanz erkannte den Beschuldigten A. (Besch.) am 13. Mai 2004 zur
Zahl a, Spr.L.Nr. b., der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. f FinStrG für schuldig. Er habe am 20. November
2003 in Wien seine zollrechtliche Gestellungspflicht hinsichtlich eines
Damenringes aus 18 Karat Weißgold, 1 Stück Saphir und
40 Stück Diamanten, (vorsätzlich) verletzt. Der
Spruchsenat verhängte über ihn eine Geldstrafe von
€ 1.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Gemäß
§ 185 FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 100,00
festgesetzt.
Dagegen erhob der Amtsbeauftragte des Zollamtes X. das
Rechtsmittel der Berufung und führte aus: Wie aus dem Akteninhalt
ersichtlich habe der Besch. am 19. November 2003 in Zürich einen Ring
um CHF 37.665,00 gekauft. Anlässlich des Kaufes sei dem Besch. laut
Rechnung die Schweizer Mehrwertsteuer bereits abgezogen worden. Am
20. November 2003 sei der Besch. aus Zürich kommend über dem
Flughafen Wien in das Zollgebiet eingereist. Obwohl A. von den Schweizer
Zollbehörden anlässlich seiner Ausreise darauf hingewiesen worden sei,
den Ring bei der Einreise nach Österreich beim österreichischen Zoll
anzumelden, habe er den so genannten Grünkanal benützt. Die
anschließend gestellte Frage des Zollbeamten, ob er Waren in der Schweiz
gekauft habe, habe A. ausdrücklich verneint. Erst nach nochmaliger,
gezielter Befragung nach dem gegenständlichen Ring und nachdem sein
Reisegepäck durchsucht worden war, habe der Besch. den Tatgegenstand
herausgegeben. In seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2004 habe der Spruchsenat
richtigerweise festgestellt, dass dem Besch. die Bedeutung des Grünkanals
bekannt war und er auch verhalten war den Ring bei der Einreise unaufgefordert
vorzuweisen. Dem Spruchsenat könne aber nach Ansicht des Amtsbeauftragten
nicht gefolgt werden, der erkannt habe, es läge nicht das Finanzvergehen
des Schmuggels sondern lediglich das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. f FinStrG vor, weil der Besch. nicht
die Absicht gehabt habe, den als Geschenk für seine Frau gedachten Ring
dauerhaft in Österreich zu belassen. Begründet werde dies vom
Spruchsenat unter anderem auch mit der aus seiner Sicht glaubwürdigen
Meinung des Besch. (s. Erkenntnis, S. 3, 3. Absatz), er habe in
Österreich keine Abgabenpflicht zu tätigen. Daraus habe der
Spruchsenat offensichtlich die Schlussfolgerung gezogen, dass der festgestellte
Vorsatz demnach nicht auf einen Schmuggel gerichtet gewesen sei, sondern der
Besch. nur den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. f FinStrG erfüllt habe. Dieser Ansicht sei -
nach den Ausführungen des Amtsbeauftragten in seiner Berufung -
entgegenzuhalten, dass in (zoll-)rechtlicher Hinsicht auf Grund des Wertes des
eingeführten Ringes keinesfalls die Voraussetzungen für die Abgabe
einer Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung im
Sinne der Art. 230 bis 232 ZK-DVO vorlagen. Insbesondere lägen
nicht die Voraussetzungen des Artikels 232 Abs. 1 Buchstabe a
ZK-DVO vor, sondern der Ring hätte unter Benützung des Rotkanals
zunächst jedenfalls gestellt und anschließend im Sinne des
Art. 225 ZK-DVO zumindest mündlich angemeldet werden müssen. Die
Wohnsitzverhältnisse des Besch. seien bei diesem Vorgang irrelevant, da das
Zollrecht gerade für Waren mit einem derartigen Wert, welche wie im
vorliegenden Fall möglicherweise nur vorübergehend in das Zollgebiet
verbracht werden, jedenfalls gestellt werden müssten um zu verhindern, dass
sie dauerhaft im Zollgebiet verbleiben. Dafür sei das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung vorgesehen. Um die Zollbehörde in die Lage
zu versetzen, die allfälligen Voraussetzungen dafür zu
überprüfen, müsse die Ware jedenfalls gestellt werden. Dazu sei
es jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht gekommen, da der Besch. zu
Unrecht den Grünkanal benützt habe. Daher sei die Ware im Sinne des
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
worden und dadurch die Zollschuld nach Art. 202 ZK
entstanden. Der Tatbestand des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 FinStrG sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt
worden. Auch in subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand des Schmuggels
nach Ansicht des Amtsbeauftragten erfüllt. Wie aus dem bekämpften
Erkenntnis auf Seite 2, 2. Absatz, ersichtlich, und wie einleitend
ausgeführt sei, sei der Besch. bereits durch die Schweizer
Zollbehörden darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Ring bei der
Einreise nach Österreich anzumelden ist. Er habe daher bereits zu diesem
Zeitpunkt gewusst, dass ihn zollrechtliche Pflichten treffen. Dennoch habe er
dies ignoriert und, offensichtlich in der Absicht jeglicher Abgabenpflicht zu
entgehen, den ihm in seiner Funktion bekannten Grünkanal benützt. Sein
weiteres Verhalten gegenüber dem österreichischen Zollorgan könne
nur so gewertet werden, dass der Besch. beabsichtigt habe, die gekaufte Ware
illegal in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen. Die vom Besch.
veranlasste nachträgliche Stornierung der Schweizer Mehrwertsteuer
könne in diesem Zusammenhang nur als Versuch gewertet werden, einer
möglichen strafrechtlichen Verfolgung durch die Schweizer Zollbehörden
zu entgehen, jedoch könne dieser Umstand keinesfalls am vorsätzlichen
Handeln des Besch. gegenüber den österreichischen Zollbehörden
etwas ändern. Angesicht dieses Verhaltens des Besch. sei nach Ansicht des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz der Tatbestand des
Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinstrG auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt. Zu seinem immer wieder geltend gemachten schlechten
Gesundheitszustand sei zu bemerken, dass der Spruchsenat richtigerweise
festgestellt habe, dass der Besch. zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig
gewesen sei. Jedenfalls sei dieser Zustand nicht derart gravierend gewesen, dass
zum Zeitpunkt der Amtshandlung - wie dem Besch. dies von den Zollbeamten
angeboten worden sei - ein Arzt zuzuziehen gewesen sei. Der Besch. selbst habe
gebeten davon Abstand zu nehmen (s. AS 16, 3. Absatz). Der
Amtsbeauftragte beantragte 1.) das Erkenntnis des Spruchsenates vom 13.
Mai 2004 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aus den dargestellten
Gründen aufzuheben und 2.) im Sinne der Berufungsausführungen
und seiner Stellungnahme vom 12. März 2004 (Bestrafung des Besch.
wegen Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinstrG) in der Sache zu
entscheiden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der
Berufungsentscheidung vom 8. März 2005, GZ. c., die Berufung des
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Erkenntnis
des Spruchsenates aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gegen den Besch. gem.
§§ 157, 136 iVm 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt,
weil die Tat seiner Ansicht nach kein Finanzvergehen bildete. Der Besch. sei als
Reisender iSd Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 ZK-DVO einzustufen. Der
verfahrensgegenständliche Ring sei als persönlicher
Gebrauchsgegenstand des Besch. zu qualifizieren gewesen und habe den
Umständen der Reise entsprochen. Der Ring sei bei der Einreise
vollständig von den Eingangsabgaben befreit gewesen und zu Recht mit
Betreten des Grünkanals des Flughafens Wien durch den Besch. konkludent zum
Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet worden. Der Besch. habe
sohin weder den Ring als eine eingangsabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet verbracht noch eine solche Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen. Es liege auch keine vorsätzliche
Gestellungsverletzung nach § 51 Abs. 1 lit. f FinstrG vor,
weil der eingangsabgabefreie Ring bei Betreten des Amtsplatzes des Zollamtes
Flughafen Wien durch den Besch. nicht versteckt und Zollpersonal zur
Entgegennahme der schlüssigen Gestellungserklärung dort nicht nur
anwesend gewesen sei, sondern diese Beamten vom Ring nach der Information durch
die Schweizer Kollegen sogar gewusst hätten. Es sei daher von einer
schlüssigen Gestellungsmitteilung bzw. Stellung auszugehen. Selbst wenn man
aber von einer fehlenden Gestellungsmitteilung bzw. Stellung ausgehen wollte,
würde der Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO eine Gestellung des
eingangsabgabenfreien Ringes fingieren.
Der Amtsbeauftragte des Zollamtes X. erhob gegen diese
Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der
Verwaltungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2008,
Zl. d. , die Berufungsentscheidung vom 8. März 2005 wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Über die Berufung des Amtsbeauftragten des Zollamtes
X. vom 30. Juni 2004 hatte der Unabhängige Finanzsenat nach
Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung neuerlich zu
entscheiden.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
führte der Verteidiger des Beschuldigten im wesentlichen ins Treffen,
hinsichtlich der Verletzung der Gestellungspflicht bei der Einreise in das
Zollgebiet sei der Beschuldigte einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum
unterlegen und habe daher nicht Vorsatz sondern nur Fahrlässigkeit zu
verantworten, weil er den Ring nicht im Zollgebiet belassen sondern nach seinem
Aufenthalt im Zollgebiet wieder in die Schweiz zurückbringen wollte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den
Erwägungsgründen seines Erkenntnisses, mit welchem die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März
2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, u.a. wie folgt
ausgeführt:
"Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels
schuldig, wer u.a. eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung
entzieht.
..........
Gemäß
Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden
Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne
dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen
gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne
dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet
werden.
Gemäß
Art. 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die
vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen
der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände bewilligt,
die durch einen Reisenden im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nr. 1
eingeführt
werden.
Gemäß
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO können Zollanmeldungen zur
vorübergehenden Verwendung für persönliche
Gebrauchsgegenstände, die von Reisenden gemäß Art. 563
eingeführt werden, durch eine Willensäußerung im Sinne des
Art. 232 nach Maßgabe des Art. 579 abgegeben werden, sofern sie
nicht schriftlich angemeldet
werden.
Werden gemäß
Art. 579 ZK-DVO persönliche Gebrauchsgegenstände mündlich
oder durch eine Willensäußerung in anderer Form zur
Überführung in das Verfahren angemeldet, so können die
Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, sofern ein hoher
Einfuhrabgabenbetrag auf dem Spiel steht oder ein ernsthaftes Risiko der
Nichterfüllung von Verfahrenspflichten
besteht.
Gemäß
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO kann im Sinne
der Art. 230 bis 232 die als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle
oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex
bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Benutzen des grünen Ausgangs
"anmeldefreie Waren" abgegeben werden, sofern bei der betreffenden Zollstelle
getrennte Kontrollausgänge vorhanden
sind.
Sind gemäß
Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232
erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des
Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als
überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des
Art. 233 erfolgt
ist.
Ergibt sich
gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230
bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht
oder
ausgeführt.
Gemäß
Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 ZK-DVO gilt bei der Einfuhr als
"Reisender" eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der
Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz
hat.
Gewöhnlicher Wohnsitz
ist der Ort, zu dem eine Person regelmäßig zurückkehrt, weil
dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, insbesondere also berufliche
und persönliche Bindungen bestehen (Witte, Zollkodex, Rz 16 zu
Anh 1).
..........
Im
Beschwerdefall gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich
bei dem Mitbeteiligten (Anmerkung: dem
Beschuldigten) um einen Reisenden iSd Art. 236
ZK-DVO handelt, weil dieser seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz
hat, und der Mitbeteiligte (der
Beschuldigte) auch bezüglich des Ringes
das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen wollte.
Strittig ist ausschließlich, ob in Bezug auf den mitgeführten
Damenring die konkludente Zollanmeldung durch Betreten des Grünkanals
zulässig war.
Art. 232
Abs. 1 ZK-DVO erlaubt die Zollanmelder zur vorübergehenden Verwendung
durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern es sich um
persönliche Gebrauchsgegenstände handelt, die von Reisenden
gemäß Art. 563 ZK-DVO eingeführt
werden.
Art. 563 ZK-DVO
sieht die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den
Umständen der Reise entsprechende persönliche
Gebrauchsgegenstände'
vor.
Die Abgabenfreiheit des
Art. 563 ZK-DVO hat ihre Grundlage im Istambuler Übereinkommen vom
26. Juni 1990. Gemäß dessen Art. 2 ist jede Vertragspartei
verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren nach den Bestimmungen
dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen
(Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die
vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der
Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen
wirtschaftlicher Art (Abs. 2) gewährt. Art. 2 der Anlage B.6
des Istambuler Übereinkommens sieht u.a. vor, dass persönliche
Gebrauchsgegenstände zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden.
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten nach Abs. 1
Buchstabe b der Anlage B.6 alle neuen und gebrauchten
Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller
Umstände auf seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen
Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten
Waren. Eine ,Erläuternde Liste' der persönlichen
Gebrauchsgegenstände ist in Anhang I zur Anlage B.6 enthalten.
Darin enthalten ist u.a. ,persönlicher Schmuck' (Z 3) und ,andere
offensichtlich persönliche Gegenstände'
(Z 20).
Daraus wird
deutlich, dass es sich bei den persönlichen Gebrauchsgegenständen um
Waren handelt, die der Reisende im Zusammenhang mit seiner Reise für sich
benötigt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch
keine Feststellung getroffen, aus denen sich ergäbe, dass der Mitbeteiligte
(der Beschuldigte) den Damenring
während seiner Reise oder für den Aufenthalt in Österreich
persönlich benötigt hätte. Allein der Umstand, dass der
Mitbeteiligte (der Beschuldigte)
beabsichtigte, den Ring einige Wochen später seiner in der Schweiz lebenden
Ehegattin zu schenken, vermag keinen solchen Zusammenhang herzustellen.
Geschenke werden in der Anlage B.6 auch nicht erwähnt. Eine allfällig
bezweckte Mehrwertsteuerersparnis in der Schweiz vermag ebenfalls noch keinen
persönlichen Gebrauch des Ringes zu
begründen.
Soweit die
belangte Behörde vermeint, sich auf die ZollbefreiungsVO stützen zu
können, ist ihr Folgendes
entgegenzuhalten:
Anders als
Art. 563 ZK-DVO, welcher eine vollständige Abgabenbefreiung bei
Einfuhren in das Zollgebiet im Rahmen der vorübergehenden Verwendung
vorsieht, findet die ZollbefreiungsVO bei der Überführung von Waren in
den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 1 ZollbefreiungsVO)
Anwendung. Nach dem zweiten Erwägungsgrund der ZollbefreiungsVO ist bei der
Einfuhr von Waren eine Abgabenerhebung unter bestimmten Umständen nicht
gerechtfertigt, wenn zB die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung
der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern. Als
solcher wird in Art. 45 Abs. 1 ZollbefreiungsVO die Einfuhr von Waren
im persönlichen Gepäck von Reisenden anerkannt. Die besonderen
Bedingungen, unter denen bei Vorliegen der anerkannten Umstände
Einfuhrabgabenfreiheit gewährt wird, sind in Art. 45 Abs. 2 und
Art. 46 ZollbefreiungsVO (vgl. Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Bd 1/2,
Rz 45 zu Art. 184) sowie Art. 47 ZollbefreiungsVO geregelt. Es
muss sich also um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter von Waren im
persönlichen Gepäck von Reisenden handeln und es sind überdies
mengenmäßige oder wertmäßige Beschränkungen zu
beachten. Dadurch wird zum Schutz der Wirtschaft die Einfuhrabgabenfreiheit auf
bestimmte Mengen und bestimmte Wertgrenzen beschränkt. Im Umkehrschluss
heißt das, dass bei Überschreiten der genannten Grenzen eine
Abgabenerhebung zum Schutz der Wirtschaft als erforderlich angesehen wird. In
Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b ZollbefreiungsVO sind als Einfuhren
ohne kommerziellen Charakter ausdrücklich auch Waren, die ,als Geschenk
bestimmt sind' angeführt, allerdings zwingend unter Beachtung der mengen-
und wertmäßigen Beschränkungen der Art. 46 und 47
(€ 175,00)
ZollbefreiungsVO.
Den
Bestimmungen der ZK-DVO über die Einfuhr persönlicher
Gebrauchsgegenstände von Reisenden zur vorübergehenden Verwendung sind
auf Grund der unterschiedlichen Zielrichtungen der genannten Bestimmungen solche
Überlegungen, insbesondere wert- und mengenmäßige
Beschränkungen, fremd. Dazu kommt, dass - obwohl im Zeitpunkt der Erlassung
der ZK-DVO die ZollbefreiungsVO bereits bestanden hat - weder die
Tatbestände der Befreiungen iZm Reisenden noch die Terminologie einheitlich
gefasst wurden. Vielmehr dienten die gegenständlichen Bestimmungen der
ZK-DVO dazu, das nach Erlassung der ZollbefreiungsVO geschlossene Istambuler
Übereinkommen
umzusetzen.
Die belangte
Behörde ist zusammengefasst vom Sachverhalt ausgegangen, dass der
Mitbeteiligte (der Beschuldigte) den in
Rede stehenden Damenring in der Schweiz vor seiner Einreise ins Zollgebiet
gekauft und als Geschenk verpackt bei seiner Einreise ins Zollgebiet
mitgeführt hat, um ihn nach seiner Wiederausreise dann in der Schweiz
seiner Gattin zum bevorstehenden Weihnachtsfest zu schenken. Vor dem Hintergrund
der dargestellten Rechtslage erweist sich der von der belangten Behörde
gezogene Schluss, bei dem in Rede stehenden Ring handle es sich um einen den
Umständen der Reise entsprechenden Gebrauchsgegenstand iSd Art. 563
ZK-DVO und damit um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand iSd
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO als
rechtswidrig."
Der Berufungssenat hatte im fortgesetzten
Berufungsverfahren von keinem anderen Sachverhalt auszugehen wie dem, der der
aufgehobenen Berufungsentscheidung vom 8. März 2005 zugrunde gelegt
wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Besch. den Damenring
während seiner Reise oder für den Aufenthalt in Österreich
persönlich benötigt hätte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
ausgeführt hat, erfüllte der verfahrensgegenständliche Damenring
nicht die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO. Die Zollkontrolle
ergab demnach gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, dass die
Willensäußerung des Besch. bei seiner Einreise in das Zollgebiet im
Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass der verbrachte Damenring
die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllte. Der
eingangsabgabepflichtige Damenring galt somit als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß
§ 35
Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages ..... geahndet. ..... Auf Verfall
ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu
erkennen. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a FinstrG
unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen. Gemäß Abs. 3
leg.cit. sind die in Abs. 2 genannten Gegenstände für verfallen
zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder
Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat beteiligten stehen.
Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf
Verfall nur zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie a)
zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen
Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder b) beim Erwerb der
Gegenstände die deren Verfall begründenden Umstände kannten oder
aus auffallender Sorglosigkeit nicht kannten. Gemäß
§ 17 Abs. 6 erster Satz FinstrG tritt an die Stelle des Verfalls
nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes, stünde
der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf
außer Verhältnis. Gemäß
§ 19 Abs. 1
FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, a)
wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar
wäre, b) wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das
Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird, c) in den
Fällen des § 17 Abs. 6 erster Satz. Gemäß
§ 19 Abs. 3 FinstrG erster Satz entspricht die Höhe des
Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden
Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten. Stünde der Wertersatz (Abs. 3) ..... zur Bedeutung der
Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis,
so ist gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG von seiner
Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen. Ist vom Wertersatz ganz oder
teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind gemäß Abs. 6 leg.cit.
hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG)
anzuwenden. Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei der Bemessung der Strafe die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Ein
besonderer Milderungsgründe ist u.a. gemäß
§ 34
Abs. 1 Z. 11 StGB der Umstand, dass der Täter die Tat unter
Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder
Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. f FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine zollrechtliche Gestellungspflicht
verletzt.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
unbestrittener Sachverhalt zugrunde:
Am 20. November 2003 reiste der Besch. von Zürich
kommend über den Flughafen Wien Schwechat in das Zollgebiet der
Gemeinschaft ein. Die Schweizer Zollverwaltung hatte das österreichische
Eintrittszollamt im Wege der Amtshilfe davon verständigt, dass der Besch.
den verfahrensgegenständlichen Damenring zur definitiven Ausfuhr aus der
Schweiz deklariert hatte. Bereits die Schweizer Zollorgane hegten den Verdacht,
der Besch. werde den Ring in Österreich keiner Zollbehandlung
zuführen, weil der Ring in einer Schmuckgeschenksschachtel verpackt war.
Das Schweizer Zollorgan machte den Besch. anlässlich der Ausfuhrabfertigung
darauf aufmerksam, den Ring bei seiner Einreise in Österreich bei der
Zollbehörde anzumelden. Der Besch. wählte jedoch bei seiner
Ankunft am Flughafen Wien Schwechat den so genannten Grünkanal und
unterließ eine spontane Zollanmeldung. Bevor er den Grünkanal
verlassen hatte, wurde der Besch. einer Zollkontrolle zugeführt. Die
Befragung nach mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Waren verneinte der
Besch., worauf sein Handgepäck untersucht wurde. Erst als er direkt auf den
in der Schweiz erworbenen Ring angesprochen wurde, übergab der Besch. den
Ring, der sich in seiner Jackentasche befunden hatte, dem Kontrollorgan. Bereits
während seiner ersten Befragung bei der Aufnahme der Tatbeschreibung beim
Zollamt Flughafen Wien erklärte der Besch., sein Hauptwohnsitz liege in der
Schweiz, den gegenständlichen Ring habe er in Zürich käuflich
erworben und er habe ihn nur vorübergehend nach Österreich mitnehmen
wollen, um ihn seiner Frau in der Schweiz anlässlich des bevorstehenden
Weihnachtsfestes als Geschenk zu übergeben. Er erkannte es als Fehler, bei
der Schweizer Zollbehörde anlässlich der Ausreise die Vergütung
der Mehrwertsteuer beantragt zu haben. In der fortgesetzten
Beschuldigtenvernehmung am 20. November 2003 ergänzte er hierzu, er
habe beim Ankauf des Ringes einen Rabatt erwirken wollen. Dabei sei er auf die
Mehrwertsteuerrückvergütung bei der Ausfuhr des Ringes aufmerksam
gemacht worden. Im Zuge der Eingangskontrolle wies der Besch.
gegenüber den Zollorganen auf seine gesundheitlichen Probleme in Form von
Herzbeschwerden hin. Wegen dieser müsse er eine Vielzahl an Medikamenten
einnehmen. Beim Verlassen des Flugzeuges in Schwechat habe er einen Druck in der
Herzgegend verspürt, Angstzustände bekommen und sei nur noch bestrebt
gewesen, so schnell wie möglich nach Hause zu kommen, weshalb er den
Grünkanal gewählt habe. Nach der Aktenlage bot das Zollorgan dem
Besch. die Beiziehung eines Arztes an, was vom Besch. zunächst abgewiesen
wurde. In weiterer Folge beim Verlassen des Amtsplatzes verschlimmerte sich der
Gesundheitszustand des Besch., weshalb der Dienst habende Flughafenarzt
verständigt und beigezogen wurde. Zufolge der Angaben in der Bezug habenden
Ambulanzkarte diagnostizierte der Arzt beim Besch. wieimBefund. Der
anlässlich der Betretung beim Zollamt Flughafen Wien am 20. November
2003 zur Sicherung des Verfalles und als Beweismittel beschlagnahmte
Tatgegenstand wurde ihm am 17. Dezember 2003 gegen Erlag eines Wertbetrages
von € 24.243,69 wieder ausgefolgt. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Zollamt X. als Finanzstrafbehörde
erster Instanz am 13. Mai 2004 wiederholte der Besch. im Wesentlichen seine
Verantwortung und ergänzte, dass ihm die Bedeutung des Rot- und
Grünkanals (auf Flughäfen) an sich geläufig sei. Es sei geplant
gewesen, den Ring seiner Frau in der Schweiz zu Weihnachten zu schenken.
Weihnachten sollte wie immer in der Schweiz verbracht werden. Seine Frau trage
den Ring auch.
Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
vom 28. Februar 2008 hatte der Berufungssenat davon auszugehen, dass der
verfahrensgegenständliche Damenring nicht die Voraussetzungen der
Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllte. Die Zollkontrolle ergab demnach
gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, dass die
Willensäußerung des Besch. bei seiner Einreise in das Zollgebiet im
Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass der verbrachte Damenring
die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllte. Der
gegenständliche Damenring war daher eingangsabgabenpflichtig und wurde
somit vom Besch. vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Das Verhalten des Besch. war ausschließlich an den Tatbestandsmerkmalen
des § 35 Abs. 1 FinStrG zu messen. Es kam nicht darauf an, ob die
Tathandlung zum Vorteil des Besch. erfolgte. Das Motiv der Tat musste nicht in
der Erlangung eines materiellen Vorteils gelegen sein. Als Beispiel eines
derartigen Motivs erwähnt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.1.1985,
Zl. 84/16/0172, die mit einer Nichtgestellung im Regelfall verbundene
Zeitersparnis. Eine solche strebte der Besch. offensichtlich an, wenn er
letztlich die Unterlassung der Gestellung (die Benützung des
Grünkanals) mit seiner angegriffenen Gesundheit und dem Bemühen
rechtfertigte, so schnell wie möglich nach Hause zu gelangen. Nach
§ 37 ZollR-DG hat die in der vorgeschriebenen Form gebotene Gestellung
mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu geschehen.
Die Ausnahme für abgabefreie Waren, die nach der rechtlichen Fiktion des
Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO in bestimmten Fällen der schlüssigen
Anmeldung als gestellt gelten, konnte der Besch. - wie der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - zulässigerweise nicht ansprechen.
Die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, verletzt, wer an der
Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren
einführt. Den Bestimmungen über die Gestellung handelt zuwider, wer
auf dem Amtsplatz dem überwachenden Organwalter der Zollstelle die
mitgeführten Waren nicht unverzüglich von sich aus vorführt
(VwGH, 6.12.1990, 90/16/0031). Wenn - wie im vorliegenden Fall - nebeneinander
ein entsprechend gekennzeichneter grüner und roter Ausgang zur Wahl stehen,
dann wird bereits in dem Zeitpunkt des Betretens des einen oder anderen
Ausganges dieser "benützt". Ein solcher "Ausgang" kann, wenn es zwei
Ausgänge gibt, von denen einer gewählt werden muss, nur jene
Örtlichkeit sein, an der die durch das Betreten getroffene Wahl eindeutig
manifestiert wird. Hat der Reisende - wie es der Besch. tat - diese Schwelle
überschritten, ist (beim Grünausgang) die Zollanmeldung durch diese
Form der Willenserklärung abgegeben . Erfolgt die Erklärung wie im
vorliegenden Fall durch den Besch. erst anlässlich einer Kontrolle, also
nachdem die Willenserklärung abgegeben war, so wurden die Waren iS des
Art 234 Abs. 2 ZK-DVO vorschriftswidrig verbracht (VwGH, 19.3.2003,
2000/16/0060). Im Gegensatz zum Tatbestand einer Abgabenhinterziehung
(§ 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 FinStrG) ist beim
Schmuggel die Verkürzung von Abgaben kein Tatbestanderfordernis und es
kommt nicht darauf an, ob bei ordnungsgemäßer Deklarierung der Ware
in concreto tatsächlich Eingangs- oder Ausgangsabgaben erhoben worden
wären (OGH vom 19.1.1988, 10 Os 39/87, JBl 1988, 800).
Der Berufungssenat vermochte im Gegensatz zum Spruchsenat des Zollamtes
X. auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage nicht erkennen, weshalb eine
Subsumtion des Sachverhaltes unter den (subsidiären) Tatbestand der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. f FinStrG und nicht unter den Tatbestand des Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1 FinStrG zu erfolgen hätte, zumal sämtliche
Tatbestandsmerkmale des Schmuggels erfüllt wurden. Bei dem
verfahrensgegenständlichen Damenring handelte es sich um eine
eingangsabgabepflichtige Ware, die vom Besch. anlässlich seiner Einreise
beim Zollamt Wien Flughafen am 20. November 2003 vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde. Der Schmuggel war
auch vollendet, denn vollendet ist der Schmuggel im Zeitpunkt des Verbringens
der Ware in das Zollgebiet. Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK war
der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld der Moment des vorschriftswidrigen
Handelns beim Verbringen in das Zollgebiet. Die Zollschuld entsteht bereits im
Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht; die
Entdeckung bei einer Kontrolle auf dem Amtsplatz ohne vorangegangene
ordnungsgemäße Gestellung schließt den
Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a
ZK nicht aus (VwGH je vom 19.3.2003, 2000/16/0010, und 2000/16/0060, und vom
22.5.2003, 2002/16/0215).
Da der Besch. den eingangsabgabepflichtigen Damenring durch
Überschreiten des Grünausganges vorschriftswidrig verbracht hat, hat
er damit den objektiven Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG erfüllt. Er hat dabei - wie bereits der Spruchsenat des Zollamtes
zu Recht erkannt hat - schuldhaft und zwar vorsätzlich gehandelt. Er war
anlässlich seiner Ausreise aus der Schweiz beim Flughafen Zürich von
den Schweizer Zollbeamten belehrt worden, den Ring bei der Einfuhr nach
Österreich anzumelden. Die Bedeutung der Benützung des Grünkanals
war ihm bekannt. Die Frage des Zollbeamten nach mitgeführten Waren
verneinte er demnach im Wissen um seine Gestellungsverpflichtung. Es war dabei
unmaßgeblich, ob der Besch. beabsichtigt hatte, den Ring im Zollgebiet zu
belassen oder nicht. Der Berufungssenat erkannte daher beim Bw. keinen
unentschuldbaren Rechtsirrtum.
Der Besch. war zur Tatzeit gesundheitlich
beeinträchtigt. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er
sich in einem Zustand befunden hätte, die seine Zurechnungsfähigkeit
ausgeschlossen hätte. Seine Erkrankung bewirkte keine Situation, nach der
er durch die Nichtgestellung der eingangsabgabepflichtigen Ware einen
gesundheitlichen Nachteil von sich abwenden hätte können, zumal ihm
die Beiziehung eines Arztes angeboten worden war, er dies aber ablehnte. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung des Besch. würdigte der
Berufungssenat aber als eingeschränkte Schuldfähigkeit, demnach als
einen besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB
und einen Umstand, der einem Schuldausschließungsgrund nahe kommt.
Bei der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von
rd. 18 Prozent des Strafrahmens lag sie in dessen unteren Bereich. Dabei
waren gem. § 23 Abs. 2 und 3 FinstrG die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse und als mildernd das Geständnis des
Besch., seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und seine verminderte
Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Erschwerungsgrund wurde keiner
erblickt. Die gemäß
§ 20 FinstrG für die
Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war mit 2 Tagen (1 Tag
je € 1000,00 Geldstrafe) anzusetzen, wobei bei der Umrechnung von der
Geldstrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Strafzumessungsgründe des
vorliegenden Einzelfalles, insbesondere auf die eingeschränkte
Schuldfähigkeit des Besch. Bedacht zu nehmen war.
Der Besch. hat den verfahrensgegenständlichen, nach
§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG grundsätzlich
verfallsbedrohten Ring offenkundig anlässlich des Weihnachtsfestes 2003
seiner Ehegattin geschenkt. Er steht demnach nicht (mehr) im Eigentum des Besch.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümerin die in
§ 17 Abs. 3 lit. a und b FinstrG bezeichneten
Vorwurfsgründe anzulasten wären.
Das Eigentumsrecht der Ehegattin des Besch. an der
verfallsbedrohten Ware steht demnach einem Verfallsausspruch entgegen und es war
gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b FinStrG statt auf
Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen. Der Wertersatz in
Höhe des gemeinen Wertes des Tatgegenstandes zum Zeitpunkt der Tatbegehung
(§ 19 Abs. 3 FinStrG) berechnet sich in üblicher und
höchstgerichtlich anerkannter Judikatur (z.B. VwGH, 2001/16/0296,
OGH 13 178/86) in der Weise, dass zum Zollwert (hier:
€ 24.243,69) die Eingangsabgaben (hier: € 5.576,05) addiert
werden und dem so erhaltenen Wert (hier: € 29.819,74) unter
Berücksichtigung einer Handelsspanne 10 Prozent (hier:
€ 2.981,97) hinzu gerechnet werden. Im vorliegenden Fall bemisst sich
daher der gemeine Wert des Tatgegenstandes mit
€ 32.801,71. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
§ 19 Abs. 5 und Abs. 6 FinStrG erachtet es der
Berufungssenat - bei Anwendung der Grundsätze der Strafbemessung nach
§ 23 FinStrG - für angemessen, den Wertersatz nur teilweise,
nämlich in Höhe von € 5.900,00,
d.s. rd. 18 Prozent des gemeinen Wertes, aufzuerlegen. Bei der
zwingend gebotenen Verhältnismäßigkeitsüberprüfung
erkannte der Senat, dass zufolge der eingeschränkten Schuldfähigkeit
des Besch., die einem Schuldausschließungsgrund nahe kam, der volle
Wertersatz zu dem den Besch. treffenden Vorwurf in einem auffallenden
Missverhältnis stünde, weshalb von seiner Auferlegung teilweise
abzusehen war. Gemäß
§ 20 FinStrG war für den Fall der
Nichteinbringung des Wertersatzes die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
6 Tagen festzusetzen. Es wurde dabei der Umrechnungsschlüssel bei der
Geldstrafe (1 Tag entspricht € 1.000,00) herangezogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle.
Aus den dargestellten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung des Amtsbeauftragten
Folge zu geben
Wien, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 563 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
GestellungspflichtSchmuggelEingangsabgabenfreiheitReisegutvorschriftswidrige Verbringungpersönliche Gebrauchsgegenständevorübergehende Verwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-W/08
- Stammnummer
- 37388
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF