Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0080-K/07
Berücksichtigung von Dienstgeberbeiträgen bei Berechnung der Negativsteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-K/07vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom Dienst- (Arbeit-) geber bezahlten Dienst- (Arbeit-) geberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen beim Steuerpflichtigen keine Werbungskosten dar und können daher nicht bei der Berechnung des gutzuschreibenden Arbeitnehmerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 Berücksichtigung finden bzw. hierauf Einfluss haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vom 24. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk vom 27. Juni 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge auch: Bw.) bezog im
Kalenderjahr 2004 von zwei Arbeitgebern Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, wobei diese Einkünfte mit
Rücksicht auf die zeitliche Lagerung der
Beschäftigungsverhältnisse in insgesamt drei Lohnzetteln erfasst
worden waren. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Einkünfte - in
Summe rund € 3.500,00 brutto - war keine Lohnsteuer angefallen. Die
von den Arbeitgebern insgesamt einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur
gesetzlichen Sozialversicherung beliefen sich auf € 523,45.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
der Bw. gegenüber die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von
€ 52,35 fest. Ausgehend von einem Einkommen im Betrag von
€ 2.521,75 errechnete sich die Steuer nach Abzug aller
Absetzbeträge (darin enthalten auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag von
€ 54,00) mit
€ -1.609,00. Davon wären nicht
erstattungsfähig gemäß
§ 33 Abs. 8 EstG 1988
€ 1.556,65, erstattungsfähig hingegen der
Arbeitnehmerabsetzbetrag im Ausmaß von €-52,35.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Einkommensteuer
wäre nur der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung berücksichtigt
worden. Unter Hinweis auf einen Erlass des BMF vom 21. Juli 1995,
veröffentlicht in ÖStZ 1995, 402, sowie auf Doralt,
EStG6, § 33
Tz 64, vertritt die Bw. die Ansicht, auch der
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Sozialversicherung würde unter die Werbungskosten, die nach § 33
Abs. 8 EStG gutzuschreiben wären, fallen. Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberanteil würden zusammen 39,9% betragen, 18% (€ 523,45)
seien als Arbeitnehmeranteil bisher berücksichtigt worden. Insgesamt
würden sich daraus Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
€ 1.160,31 (€ 523,45 : 18 x 39,9) ergeben und werde
beantragt, 10% davon (also € 116,03), mindestens aber
€ 110,00, als "Negativsteuer" gemäß
§ 33
Abs. 8 EStG gutzuschreiben.
Das Finanzamt wies das Begehren der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte aus, laut den
übermittelten Lohnzetteln seien Sozialversicherungsbeträge nur im
Betrag von € 523,45 abgezogen worden, welche im Ausmaß von 10%
auch erstattet worden wären. Außerdem sei die "Negativsteuer" -
entgegen der Meinung der Bw. - mit höchstens € 110,00
begrenzt.
Innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1
Bundesabgabenordnung stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies noch darauf hin,
dass selbstverständlich nur der Arbeitnehmeranteil in den Lohnzetteln
angeführt sei. Ihr Ansinnen sei aber auf die Berücksichtigung auch der
als Arbeitgeberanteile entrichteten Sozialversicherungsbeiträge gerichtet
und werde nochmals auf die Berechnung in der Berufungsschrift verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der eingangs dargestellte und als unstrittig anzusehende
Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 33 Abs. 8
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idF BGBl. I 2001/59 sind, wenn die nach den
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ ist, bei Steuerpflichtigen,
die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber "110 Euro"jährlich
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten
negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder
gemäß
§ 40 zu erfolgen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG
1988 sind Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie
Betriebsratsumlagen. Weiters sind gemäß Z 4 leg. cit.
Werbungskosten u.a. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Sozialversicherung (...) sowie nach Z 5 von Arbeitnehmern
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge
(...).
Beiträge des Dienstgebers sind in den im letzten
Absatz angeführten Gesetzesstellen indes nicht genannt.
Da im gegenständlichen Fall die nach den Abs. 1
und 2 des § 33 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer
(€ -1.609,00) negativ war und die Bw. Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag hatte, konnte grundsätzlich § 33
Abs. 8 EStG 1988 zur Anwendung gelangen.
Eine Grundvoraussetzung für das Vorliegen von
steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten ist einmal ein Abfluss von
Geld oder geldwerten Vorteilen beim Steuerpflichtigen, da es wirtschaftlich zu
einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen muss (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar9,
Tz 15/1 zu § 16). Nach dem für den Zeitpunkt der
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten maßgeblichen und im § 19
EStG 1988 normierten Abflussprinzip liegt ein Abfluss (eine Ausgabe) nur
dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (Doralt, a.a.O.,
Tz 22 zu § 16; Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2001,
96/14/0056).
Streitgegenständlich sind nun im vorliegenden Fall
aber die Arbeit- (oder auch Dienst-)
geberbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung. Diese wurden unstrittig nicht von der Bw., sondern vom
jeweiligen Arbeit- (Dienst-) geber bezahlt und auch wirtschaftlich getragen.
Diese den Dienstgebern obliegenden Leistungen konnten demnach nicht zu einem
Geldabfluss aus der wirtschaftlichen Eigentumssphäre der Bw. führen,
da solche Zahlungen das Vermögen der Bw. weder zu vermindern noch zu
schmälern vermochten. Die Bw. als Dienstnehmerin war an diesen
Vorgängen weder als Schuldnerin noch als Zahlende oder Haftende beteiligt
bzw. davon betroffen gewesen.
Dem gegenüber führen die geleisteten
Dienstnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung sehr wohl zu einer tatsächlichen und
wirtschaftlichen Vermögensminderung beim Steuerpflichtigen, weil dadurch
der Bruttoarbeitslohn als geldwerter Vermögensanspruch des
Steuerpflichtigen entsprechend geschmälert worden ist. Dies gilt
selbstredend auch dann, wenn diese Zahlungen nicht direkt vom Steuerpflichtigen
selbst erbracht werden, sondern durch Einbehaltung vom (Brutto-) Arbeitslohn und
Abfuhr an den Sozialversicherungsträger durch den Dienstgeber. Nach den
entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist ein Dienstgeber zum
Abzug des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteils vom Entgelt berechtigt
und führt ein derartiger Abzug zu einer Kürzung des dem Dienstnehmer
verbleibenden Lohnes. Diese vom Dienstgeber einbehaltenen aber an sich den
Dienstnehmer belastenden Beitragsleistungen scheiden demnach durch die
Einbehaltung und Abfuhr aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des
Dienstnehmers aus und führen damit zu einer Verminderung dessen
Vermögens.
Im Lichte dieser Ausführungen erhellt, dass die
Entrichtung der Dienstgeberbeiträge
durch die Dienstgeber bei der Bw. nicht zu einer Verringerung ihres
Vermögens geführt haben und diese Zahlungen daher auch nicht als
Werbungskosten angesehen werden können. Da es den Dienstgeberzahlungen
sohin am Werbungskostencharakter mangelte, konnten diese Leistungen auch nicht
in die Berechnung der erstattungsfähigen Einkommensteuer ("Negativsteuer")
Einfluss finden, weshalb der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein
konnte.
Daran vermag auch der Hinweis der Bw. auf die
angeführten Meinungen des BMF bzw. von Doralt nichts zu ändern.
Zum angezogenen Erlass des BMF vom 21. Juli 1995 ist
zunächst zu bemerken, dass diesem ein völlig anders gelagerter
Sachverhalt zugrundegelegen ist, nämlich dass ein Arbeitgeber den vom
Arbeitnehmer zu tragenden
Arbeitnehmeranteil zur
Sozialversicherung übernommen hat. Durch diese Übernahme einer an sich
den Dienstnehmer treffenden Belastung
durch den Dienstgeber entstehe ein geldwerter Vorteil aus dem
Dienstverhältnis, dem - als mit der Erzielung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zusammenhängend - Werbungskosten in gleicher
Höhe gegenüberstehen würden. Steuertechnisch wäre dem durch
die Erfassung eines solchen geldwerten Vorteiles im Lohnzettel sowohl in den
Bruttobezügen als auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen Rechnung
zu tragen und könnte in so einem Fall der vom Dienstgeber
getragene
Dienstnehmeranteil bei der Berechnung
des erstattungsfähigen Arbeitnehmerabsetzbetrages Berücksichtigung
finden. Dieser Auffassung hat sich auch Hofstätter in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 15.1 zu
§ 33 EStG 1988 angeschlossen. Im gegenständlichen Fall indes hat
- was unbestritten geblieben ist - der Dienstgeber tatsächlich
wirtschaftlich keine Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Bw.
getragen, weshalb die Rechtsansicht des BMF hier überhaupt nicht zur
Anwendung gelangen konnte.
Der Verweis der Bw. auf Doralt,
EStG6, § 33,
Tz 64, vermag insoferne nicht zu überzeugen, als es sich dabei - im
Lichte der obigen Ausführungen - durch die Zusammenfassung des BMF-Erlasses
offenkundig um ein nicht beabsichtigtes Redaktionsversehen handeln dürfte.
Als zielführender erweist sich diesbezüglich nach Meinung der
Berufungsbehörde vielmehr die Ansicht von Doralt, Einkommensteuer,
Kommentar9, Tz 86
zu § 16, wonach der
Dienstgeberanteil zur
Pflichtversicherung dann zu den Werbungskosten gehört, wenn der
Dienstnehmer
verpflichtet ist, diesen
selbst zu
bezahlen. Dies könne aber nur in
vereinzelten Ausnahmefällen, etwa bei Dienstnehmern von Vertretungen
ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen, vorkommen. Dass
aber die Bw. verpflichtet gewesen wäre, den Dienstgeberanteil an der
Sozialversicherung wirtschaftlich selbst zu tragen und zu entrichten und dies
tatsächlich auch so geschehen ist, hat die Bw. nicht vorgetragen und
lässt sich dies dem Aktenmaterial nicht entnehmen.
Argumentum e contrario ist aus der letztangeführten
Ansicht von Doralt abzuleiten, dass in den (Anm.: üblicherweise gegebenen)
Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, den
Dienstgeberanteil zur Pflichtversicherung zu bezahlen, eben gerade keine
Werbungskosten vorliegen.
Weitere Hinweise für die Auffassung, dass bei der
Ermittlung der erstattungsfähigen Einkommensteuer die
Dienstgeberanteile grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen sind,
finden sich etwa in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, L 812, wonach
höchstens 10% der
Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung - begrenzt mit € 110,00 - gutgeschrieben werden
könnten. Nach Ansicht des VwGH im Erkenntnis vom 2. März 1993,
93/14/0003, zitiert in Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Rechtsprechung, Rz. 1. zu § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,
sind Pflichtbeiträge (...) nur insoweit Werbungskosten, als der
Steuerpflichtige zur Leistung - dem Grunde und der Höhe nach - gesetzlich
verpflichtet ist. Weiters ist im genannten Judikat von einer Beitragsleistung
des Steuerpflichtigen die Rede. Daraus erhellt aber, dass
Dienstgeberbeiträge - zu deren
Entrichtung der Steuerpflichtige normalerweise nicht verpflichtet ist - eben
gerade keine Werbungskosten beim Dienstnehmer darstellen.
In diese Betrachtung könnte schließlich noch
einbezogen werden, dass in den Einkommensteuer-Richtlinien 2005,
Abschnitt 10, Rz 4033, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH
vom 6. November 1991, 91/13/0074, der nach Ansicht der
Berufungsbehörde zutreffende Schluss gezogen wird, dass Aufwendungen,
welche mit den Einkünften des Steuerpflichtigen zusammenhängen, aber
nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten getragen werden,
keine Werbungskosten darstellen würden.
Insgesamt gesehen konnten daher von den Dienstgebern der
Berufungswerberin getragene und entrichtete
Dienstgeberbeiträge zur
Sozialversicherung nicht zu Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften der Bw. standen, führen und sohin auch nicht
in die Ermittlung des Gutschriftsbetrages nach § 33 Abs. 8
EStG 1988 einfließen.
Es war deshalb spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 20. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SozialversicherungsbeitragDienstgeberbeitragArbeitgeberbeitragDienstnehmerbeitragNegativsteuerArbeitnehmerabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-K/07
- Stammnummer
- 37376
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF