Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3048-W/08
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung trotz Einbringung einer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3048-W/08vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,(Bw), gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs.5 Bundesabgabenordnung,( BAO),
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 1 .Juni 2007 wurde gegenüber dem Bw. gemäß
§ 212a Abs.5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung in Folge der
Erledigung seiner Berufung betreffend die Vorschreibung der Erbschaftssteuer im
Betrage von € 1.388,78 verfügt.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, er habe gegen die, sein Berufungsverfahren abschließende
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,(UFS); Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben; die Berufungsentscheidung wäre somit
nicht rechtskräftig.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 17 .August 2007 wurde diese Berufung
als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass-
unbeschadet der ins Treffen geführten Beschwerde- aufgrund des Ergehens der
Berufungsentscheidung des UFS vom 20 .April 2007 der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a Abs.5 BAO mit dem bekämpften
Bescheid zwingend zu verfügen gewesen wäre.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über seine Berufung durch den UFS, als Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im vorliegenden Fall anzuwendende wesentliche
Gesetzesbestimmung lauten in ihrer entscheidungsmaßgeblichen Form wie
folgt:
Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs.1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen (§ 212a BAO Abs.5 BAO, Satz 1,2 und
3).
Zum vorliegenden Fall ist nachstehender Verfahrensablauf
aufzuzeigen:
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern vom 6 .August 2004 wurde gegenüber dem Bw. die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs.5 ErbStG im Betrage von €
1.388,78 festgesetzt. Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und brachte
gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO ein. Diesem Antrag wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern mit Bescheid vom 9 .November 2005 stattgegeben. Die Berufung
gegen den Erbschaftssteuerbescheid wurde, aufgrund eines fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages, mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20 .April 2007, RV/2065-W/2005, als unbegründet
abgewiesen.
Zu der aufgezeigten Rechtsvorschrift ist
festzustellen:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Während dieser Zeit dürfen somit
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Dieser
Zahlungsaufschub endet mit Ablauf der Aussetzung und mit Widerruf, (§ 294
BAO), und ist bescheidmäßig anlässlich der das
Berufungsverfahren in der Sache selbst abschließenden Erledigung (z.B.
Berufungsentscheidung) zu erlassen. Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage die Aussetzung der
Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten
anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden
Berufungserledigung hinaus auszudehnen.(vgl. Ritz
Bundesabgabenordnung,Kommentar,3.überarbeitete Auflage, Rz 28 zu §
212a)
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten die vorstehenden
rechtlichen Ausführungen, dass seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz, nach Erledigung des Berufungsverfahrens mit Berufungsentscheidung des
UFS vom 20 .April 2007,GZ RV/2065-W/05, der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid zu Recht verfügt wurde; und zwar unbeschadet der
Tatsache ,dass der Bw. gegen die Berufungsentscheidung des UFS Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte.
Wäre der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht des
Bw. gefolgt und hätte die bekämpfte Berufungsentscheidung aufgehoben,
(im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 18 .September
2007 gemäß
§ 34 Abs.1 VwGG zurückgewiesen) so wäre der
Ablaufbescheid gemäß
§ 295 Abs.3 BAO aufzuheben gewesen.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung daher
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3048-W/08
- Stammnummer
- 37370
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF