Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0001-W/08
Zahlungserleichterung für Geldstrafe wegen Minimalraten abgewiesen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-W/08vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde des A.B., Wien, vertreten durch Mag. Ute Svinger,
Rechtsanwältin, 1020 Wien, Praterstraße 43, vom
12. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. November 2007,
Strafnummer-1, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 14. September 2007 wurde A.B.
(in weiterer Folge Bf.) wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG - ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von €
54.830,02 zu einer Geldstrafe von € 5.200,00 sowie für den Fall
der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe
von 13 Tagen verurteilt.
Mit Antrag vom 15. November
2007 ersuchte der Bf. um Abstattung des Rückstandes am Strafkonto in
monatlichen Raten á
€ 70,00 ab 15. Dezember 2007, da er geschieden
sei, zur Zeit nur € 780,00 verdiene und für ein minderjähriges
Kind sorgepflichtig sei. Zudem müsse er Firmenschulden nach einem Konkurs
zurückzahlen.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. November 2007
wurde das Ansuchen um Zahlungserleichterung mit der Begründung abgewiesen,
dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes
zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. In
Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen erscheine die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.
In der dagegen eingebrachten
als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 12. Dezember 2007 führte der Bf.
aus, dass er Komplementär der M-KEG gewesen sei, über deren
Vermögen im Jahr 2006 das Konkursverfahren eröffnet und im selben Jahr
beendet worden sei. Im Verfahren vor dem Spruchsenat habe sich der Bf.
geständig gezeigt, habe versucht, die damalige Situation zu erklären
und zu Recht sei die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die
geringfügige Schadensgutmachung als mildernd bei der Strafbemessung
gewertet worden. Insbesondere habe der Spruchsenat auf die finanzielle Situation
unter Heranziehung von § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht genommen.
Die persönliche und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. sei, und müsse dies
zugestanden werden, als angespannt zu bezeichnen. Betreffend den Bf. sei beim
Bezirksgericht ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig. Eine
Entschuldung werde angestrebt und sei diese auch wahrscheinlich.
Der Bf. sei auch sorgepflichtig
für ein minderjähriges Kind und sei bestrebt und auch willens, die
Finanzstrafe zu begleichen. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich
bestritten, dass es sich bei dem Betrag von € 5.563,00 um eine
rückständige Abgabenschuldigkeit handle.
Der Bf. habe eine Rate von
monatlich € 80,00 angeboten; dieser Betrag finde sich in seinem
Existenzminimum und sei es dem Bf. möglich, durch extreme
Sparmaßnahmen diese Rate zuverlässig monatlich zu bezahlen. Eine
höhere Rate sei dem Bf. derzeit aufgrund seiner finanziellen und
wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit nicht möglich.
Es werde darauf hingewiesen,
dass selbst der Spruchsenat im Erkenntnis die bisherige Unbescholtenheit des Bf.
beachtet habe und könne daher nicht von vornherein davon ausgegangen
werden, dass der Bf. eine bewilligte Ratenvereinbarung nicht einhalten
werde.
Es werde daher beantragt, der
Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben
und dem am 15. November 2007 eingebrachten Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung stattzugeben, in eventu der Berufung Folge zu geben, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung bzw. Erhebungen in der Sache selbst zu
entscheiden.
Auf dem Strafkonto haftet
derzeit der Betrag von € 5.158,10 (Stand 20. Oktober 2008) offen aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige
Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden
wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Dass dem Bf.
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Geldstrafe
vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Bestrafte aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage
und Vermögenslage darzulegen (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Mit der Bescheidbegründung
der angefochtenen Abweisung, die ursprünglich angebotenen Raten seien im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig bzw. dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, ist die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Recht. Wäre die Behörde gehalten,
Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch
niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine
Sanktionslosigkeit hinaus. Der Behörde steht es zwar frei, losgelöst
von den Wünschen der Antragstellerin Zahlungserleichterungen ohne Bindung
an den gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz der
Beschwerdeführerin bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhalten bleiben
würde. Für die Höhe der Raten ist - bei Erfüllung der
Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks
maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung mit monatlichen Raten von
€ 70,00 (in der Beschwerde auf € 80,00 angepasst) dem Strafzweck
ebenso zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen Existenz.
Die Gewährung von Raten in
einer Höhe, die den Vollzug der Strafe in angemessener Frist als
ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Die Behörde
ist nicht gehalten von sich aus zu prüfen, ob höhere als die
beantragten Raten bezahlt werden können, wenn ihm Hinblick auf das
Einkommen im Vergleich zu den Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Erwähnt werden darf in
diesem Zusammenhang, dass die Verteidigerin mitteilte (wenn auch aus anderen
Gründen), dass der Versuch, mit dem Bf. in Kontakt zu treten,
scheiterte.
Angesichts der Tatsache, dass
die Abstattung der Geldstrafe selbst bei den angebotenen Minimalraten von
€ 80,00 mehr als 5 Jahre in Anspruch nehmen würde, der Bf.
nach eigenen Angaben derzeit nur die geringen Raten aufgrund der ihm zur
Verfügung stehenden monatlichen € 780,00 entrichten könnte,
erscheint es im Lichte der aktenkundigen schlechten wirtschaftlichen Situation
im Rahmen des Ermessens nicht vertretbar, Raten in vom Bf. vorgeschlagenen
Höhe von € 80,00 oder selbst geringfügig höhere Raten
bescheidmäßig festzusetzen. Auf die mit einer Zahlungserleichterung
verbundenen Stundungszinsen sei in diesem Zusammenhang hingewiesen, die
unabhängig von der Höhe der festgesetzten Raten zu entrichten sind und
bei Minimalraten die zu entrichtende Abgabenschuld nicht wesentlich verringern
würden. Die Bewilligung von derart geringen Raten würde weder dem
Strafzweck ausreichend Geltung verschaffen noch die Entrichtung der Geldstrafe
in einem angemessenen Zeitraum gewährleisten, sodass die Beschwerde
abzuweisen war.
Zum Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat darf
erwähnt werden, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung
findet, da gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden
ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
Abschließend darf darauf
hingewiesen werden, dass zwischenzeitig dem Bf. mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 23. Jänner 2008 fünf monatliche
Raten in Höhe von € 100,00 und eine Restzahlung von
€ 5.167,00 gewährt wurden, wobei die monatlichen Raten entrichtet
wurden. Aufgrund eines weiteren Antrages auf Zahlungserleichterung vom
18. September 2008 wurden dem Bf. mit Bescheid des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 vom 29. September 2008 fünf monatliche Raten in Höhe
von € 200,00 und eine Restzahlung von € 4.358,00
gewährt, wobei die erste Rate am 8. Oktober 2008 bereits entrichtet wurde.
Damit wurden zwischenzeitig bei geändertem Sachverhalt angemessene Raten
zur Entrichtung der am Strafkonto offen aushaftenden Beträge bewilligt.
Wien, am 20.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-W/08
- Stammnummer
- 37363
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF