Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0016-S/08
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-S/08vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Mag. jur. Josef Nothdurfter Treuhand und
Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5071 Wals, Lagerhausstraße 24,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 11. März 2008, StrNr. 2008/00000-001, betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. März 2008 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A
zur StrNr. 2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1-4/2007 und 5-11/2007 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer und zwar für den Zeitraum 1-4/2007 (iHv
€ 2.445,--) und für 5-11/2007 (iHv € 4,889,08) insgesamt somit in
Höhe von € 7.334,08 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Die Einleitung des Strafverfahrens
gründe sich auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Nachschau bzw.
UVA-Prüfung über die inkriminierten Zeiträume (Nachschau vom 4.
7. 2007; ABNr. 300543/07 bzw. Bericht vom 28. 1. 2008, ABNr. 226009/08), sowie
der sonstigen Aktenlage. Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf über einen langen Zeitraum hinweg
den grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der
Umsatzsteuer nicht nachkam. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sich der Bf ein
längeres Zahlungsziel verschaffen wollte, weshalb von vorsätzlicher
Begehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auszugehen
sei. Weiters verwies das Finanzamt auf ein gleichgelagertes
Strafverfahren (StrNr 2004/00000-001) in dem er auf seine umsatzsteuerlichen
Verpflichtung hingewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch seine Vertreterin erhobene fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. April 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde: Darin beantrag der Bf die Einstellung des
Verfahrens. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein
Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum 2007 noch nicht erlassen wurde. Eine
Umsatzteuerklärung für selbigen Zeitraum sei ebenfalls noch nicht
eingereicht worden, sodass von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
nicht gesprochen werden könne. Weiters enthält die
Begründung die Ankündigung eine weitere ausführliche
Begründung bis zum 31. Mai 2008 nachreichen zu wollen. Im Falle der
Direktvorlage werde eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
beantragt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Mit zwei weiteren
Fristverlängerungsanträgen vom 27. Mai 2008 und 28. Juni 2008 wurde
zur Nachreichung einer ausführlichen Begründung um Verlängerung
der Frist bis 31. August 2008 ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gem. § 83 Abs. 1 FinStrG
ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Gem. § 83 Abs. 2 ist der
Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der
zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung
unverzüglich zu verständigen. Gem. letzter Satz dieser
Bestimmung bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das
Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Die Verwirklichung der
objektiven Tatseite ergibt sich aus den vom Finanzamt durchgeführten
Prüfungshandlungen (Nachschau und UVA-Prüfung) und wurde
anlässlich der Beschwerde - insbesondere der Höhe nach - nicht
bestritten. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass eine
Jahreserklärung noch nicht eingereicht wurde ändert dies nichts an der
bestehenden Verpflichtung der Entrichtung von monatlichen Vorauszahlungen sowie
der Einreichung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG
1994). Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ist daher als
gegeben anzunehmen.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden kann, wenn es
aufgrund des langen Tatzeitraumes, nämlich über 11 Monate hindurch, in
dem weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht wurden, von vorsätzlicher Begehung in der von § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG geforderten Form (Wissentlichkeit) ausging. Dabei ist zu
Beachten, dass der Bf schon einmal einschlägig wegen Abgabenhinterziehung
betreffemd Umsatzsteuern gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft wurde
(siehe Strafverfügung vom 28. Februar 2005). An dieser
Einschätzung kann auch die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung,
wonach ein Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum 2007 noch nicht erlassen,
bzw. eine Umsatzsteuererklärung noch nicht eingereicht wurde, nichts
ändern. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch nicht - oder
unrichtige Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 wird dem Bf
nicht vorgeworfen.
Dass der Bf mehrmals um
Fristverlängerung zur Einreichung einer ausführlichen Begründung
angesucht hat (letzte Frist August 2008) ist ebenfalls irrelevant, zumal bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde (Oktober 2008)
keine "ausführliche" Begründung nachgereicht wurde. Es reicht aus,
wenn ein Rechtsmittel überhaupt eine Begründung enthält (siehe
§ 153 Abs. 1 FinStrG).
Wenn der Bf eine Entscheidung
durch den Berufungssenat beantragt, ist darauf zu verweisen, dass die
Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel (die nicht Rechtsmittel im
Sinne des
§ 62 Abs. 2 FinStrG sind; z.B. Beschwerde gegen
Einleitungsbescheid) gemäß
§ 62 Abs. 5 FinStrG dem Vorsitzenden
oder dem hauptberuflichen Mitglied des im Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates,
somit dem Einzelbeamten obliegt. Gem. § 160 Abs. 2 FinStrG ist
über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dem
Ersuchen um Entscheidung durch den Berufungssenat nach mündlicher
Verhandlung konnte daher nicht nachgekommen werden.
Weiters ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-S/08
- Stammnummer
- 37328
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF