Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0241-F/06
Gehört ein verpachtetes Restaurant zum notwendigen Betriebsvermögen eines Drei-Sterne-Hotels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0241-F/06vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(Hotel garnie, Frühstückspension). Während es für
3-Sterne-Garni-Betriebe ausreicht, wenn ein Frühstücksbuffet angeboten
wird, ist unabdingbare Voraussetzung für den 3-Sterne-Vollbetrieb (siehe
z.B. www.hotelsterne.at oder www.hotelverband.at):
Dreigängiges
Menü mit Wahlmöglichkeit beim Hauptgang oder a la carte oder Buffet
Imbisskarte
-10 von 24 Stunden
Getränkeservice
12 von 24 Stunden bzw. auch Minibar möglich
Hausbar
oder Theke mit Sitzgelegenheit
Die
angeführten Kriterien müssen für den 3-Sterne-Status im
Vollbetrieb kumulativ erfüllt werden, wobei das Hotel
B nur über das über das
Speiserestaurant Bs und das
Imbissrestaurant s'Bl in der Lage ist,
diese Kriterien zu erfüllen.
Da somit klar
bewiesen ist, dass 3-Sterne im Garni-Bereich und 3-Sterne im
Vollbetriebs-Bereich keineswegs gleichwertig sind und die 3 Sterne im
Vollbetrieb nur mithilfe der Bs und des
s'Bl erreicht werden können,
erstaunt es umso mehr, als das Finanzamt argumentiert, der 3- Sterne-Status als
Garnibetrieb sei auch ohne Bs
jedenfalls erfüllt
Zunächst
einmal muss festgehalten werden, dass die Berechnungen des Finanzamtes
hinsichtlich der Umsatzanteile des Angebotsträgers "Halbpension" unrichtig
sind. Die Fehler betreffen sowohl die Gesamtumsätze als auch die
Halbpensionsumsätze. So betrugen die Gesamtumsätze aus dem Betrieb des
Hotel B in den Streitjahren 2001 bis
2004 (siehe Jahresabschlüsse) nicht wie vom Finanzamt angenommen ATS
3.565.815,12 (2001), € 428.691,92 (2002), € 262.718,68
(2003) und € 244.717,79 (2004), sondern richtigerweise nur
€ 143.330,06 (2001), € 148.481,37 (2002),
€ 167.125,36 (2003) bzw. € 147.480,06 (2004). Die vom
Finanzamt festgestellten Werte stammen offensichtlich aus der
Umsatzsteuererklärung des Berufungsführers und beinhalten auch die
Vermietung HB in
R, welche mit dem Hotel
B nachweislich nichts zu tun hat. Doch
auch die vom Finanzamt angesetzten Halbpensionsumsätze stimmen bei weitem
nicht mit den tatsächlichen Werten überein, sondern umfassen vielmehr
nur die (kalkulatorischen) Umsätze aus der Verabreichung der Abendessen.
Die Halbpensionsleistung beinhaltet jedoch neben dem Abendessen auch das
Frühstück und die Übernachtung.
Tatsächlich
ist es so, dass ca. 45% der Nächtigungen mit Halbpension gebucht werden.
Weiters zeigen die Erfahrungen, dass ca. 50% der Gäste, welche nur
Nächtigung oder Zimmer mit Frühstück buchen, in der
Bärenstube a la carte zu Abend essen (Beweis: Zeugeneinvernahme des
Pächters der Bs). Dies
erklärt sich damit, dass es den meisten Gästen wichtig ist, dass sie
im Hause preiswerte und doch ansprechende Speisemöglichkeiten zur
Verfügung haben ohne gleichzeitig zeitlich und örtlich zu stark
angebunden zu sein. Dies haben zahlreiche Gästebefragungen ergeben (Beweis:
Zeugeneinvernahme von Frau BaF).
Aus den
dargestellten Wertverhältnissen heraus ergibt sich, dass das Hotel
B sich in einer existenziellen
betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Speiserestaurant
Bs befindet - ca. 3/4 der
Hotelgäste nehmen dieses Verpflegungsangebot in Anspruch. Da sämtliche
Überlegungen des Finanzamtes von einem Anteil der Halbpension in Höhe
von unter 10% ausgehen und somit von einer völlig falschen
Sachverhaltsannahme in einem den Bescheidspruch tragenden Punkt ausgehen, muss
auf diese Erwägungen nicht im Detail eingegangen werden, zumal sich die
Überlegungen des Finanzamtes nicht auf empirisches Datenmaterial
stützen, sondern vielmehr bloß anhand von einigen dem ersten Anschein
nach nicht unplausibel erscheinenden Überlegungen versuchen, das zuvor
gewonnene - und wie gezeigt wurde, völlig falsche - Berechnungsergebnis zu
erklären.
Nach
übereinstimmenden Aussagen der Betreiber des Hotel
B und der Pächter des
s'Bl und der
Bh besuchen ca. 1/3 der
Individualgäste in den Sommermonaten regelmäßig diese Lokale.
Bei den Gruppen- und Wintergästen geht dieser Anteil in Richtung 100%
(Beweis: Zeugeneinvernahme der jeweiligen Pächter). Dies ist neben dem
Zuschnitt der Lokale auf das Zielpublikum des Hotel
B auch darauf zurückzuführen,
dass sich keinerlei Lokale dieser Art in der näheren Umgebung des Hotel
B befinden.
Nach den
Erfahrungen des Kiosk-Pächters kaufen ca. 60% der Hotelgäste im Kiosk
ein. Das Anbot des Kiosk ist im Gegensatz etwa zum Speiserestaurant
Bs für den Betrieb des Hotel
B zwar nicht überlebensnotwendig,
bietet für die Hotelgäste jedoch einen angenehmen und gut
aufgenommenen Zusatzservice.
Wenn das
Finanzamt das Hotel B als eine Art
Selbstversorgungseinrichtung charakterisieren möchte, dann müsste man
eigentlich davon ausgehen, dass der Bäckerei ein hoher Stellenwert
beigemessen wird, da sich die Gäste in diesem Fall überwiegend selbst
versorgen müssten. Erstaunlicherweise kommt das Finanzamt hier aber zum
gegenteiligen Ergebnis, nämlich dass der Anteil der Hotelgäste an den
Gesamtumsätzen der Bäckerei völlig bedeutungslos sei. Ungeachtet
dessen, dass das Finanzamt den Beweis für diese Behauptung schuldig
geblieben ist, kommt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebs- oder
Privatvermögen nicht darauf an, ob der Betrieb des Steuerpflichtigen dem
Bestandnehmer nützt, sondern ist vielmehr umgekehrt zu untersuchen, ob der
Steuerpflichtige vom Betrieb des Bestandnehmers profitiert (vgl. VwGH 25.2.1997.
93/14/0196). Exakte empirische Werte für die Beantwortung dieser Frage
liegen derzeit noch nicht vor. Es ist jedoch zu beobachten, dass die
Selbstversorgergäste regelmäßig auch in die Bäckerei
einkaufen gehen."
Mit Telefax vom 22. August 2007 übermittelte
der UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Sie werden
ersucht die genauen Namen und Anschriften der von Ihnen beantragten Zeugen
bekannt zu geben.
Weiters werden
Sie ersucht die genauen Flächenausmaße folgender vermieteten
Räumlichkeiten bekannt zu geben:
1.
Bärenstube
2.
S'Bärle
3.
Bärenhöhle
4.
Kiosk
5.
Bäckerei
Weiters werden
Sie ersucht die genauen Ausmaße der selbst genutzten Flächen und der
gemischt genutzten Flächen bekannt zu geben."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 31. August 2007
hat der Berufungsführer die Adressen der Zeugen bekannt gegeben. Weiters
führte er aus:
Angabe der
Nutzflächen für die einzelnen vermieteten Lokale im Erdgeschoss und
Kellergeschoss:
|
Bärenstube
|
225
m²
|
Bärle
|
51
m²
|
Bärenhöhle
|
72
m²
|
Kiosk
|
42
m²
|
Bäckerei
|
55
m²
Im Erdgeschoss
werden ca. 99 m² durch das Hotel genutzt, das gesamte 1. und 2. OG wird
ausschließlich durch das Hotel genutzt (je Geschoss ca. 329 m²
Nutzfläche), das 3. OG wird dzt. ca. die halbe Fläche durch das Hotel
genutzt, die andere Hälfte vermietet, da diese Zimmer dzt. nicht für
das Hotelpersonal benötigt werden (wären grundsätzlich als
Personalzimmer vorgesehen). Stiegenhäuser etc. im Keller- und Erdgeschoss
werden auch durch das Hotel mitbenutzt und sind in den angegebenen
Hotelflächen noch nicht enthalten.
Mit Telefax vom 7. April 2008 übermittelte der UFS der
Berufungsführerin folgenden Vorhalt:
Sie werden
ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens folgende Fragen zu
beantworten bzw Unterlagen dem UFS vorzulegen:
Vertrag mit dem
Pächter der Bärenstube über die Erbringung des Abendessens an die
Halbpensionsgäste des Bären
Inventarliste
Bärenstube laut Mietvertrag
Öffnungszeiten
Bärenstube, Bärenhöhle, s'Bärle, Bäckerei und Kiosk im
Streitzeitraum
Speise- und
Getränkekarten Bärenstube, Bärenhöhle und s'Bärle
während des Streitzeitraumes
Anzahl der
Nächtigung aufgegliedert nach nur Nächtigung, Nächtigung
Frühstück und Halbpension während des
Streitzeitraumes
Aufgliederung
der Einnahmen auf die Bereiche nur Nächtigung, Nächtigung
Frühstück und Halbpension während des
Streitzeitraumes
Altersstruktur
der Gäste
Vertrag
über die wechselseitige Nutzung vor Räumlichkeiten des
Berufungsführer und der Bärenstube als Frühstücksraum bzw
Raum für das Abendessen der Halbpensionsgäste
Sämtliche
Unterlagen zur Hotelklassifizierung
Sämtliche
Unterlagen der Gästebefragungen im Streitzeitraum
Auf Wunsch des steuerlichen Vertreters des
Berufungsführers wurde am 8. Juli 2008 ein Lokalaugenschein
durchgeführt. Dabei wurden die Pächter der Bh und des Bl sowie der Bs
und der Berufungsführer als Auskunftspersonen vernommen. Diese Einvernahmen
ergaben folgenden Sachverhalt:
60% bis 70% der Hotelgäste besuchen sowohl im Sommer
als auch im Winter die Bh bzw das Bl. Die Hausgäste des B bringen ca 40%
bis 50% des Umsatzes des Bl bzw der Bh.
|
Öffnungszeiten Bl:
|
Sommer
|
Mi - Fr
|
15:00 bis 1:00
|
|
|
Sa - So
|
10:00 bis 1:00
|
|
Winter
|
Mo - Fr
|
15:00 bis 1:00
|
|
|
Sa - So
|
10:00 bis 1:00
|
Öffnungszeiten Bh
|
Sommer
|
Fr - So
|
19:30 bis 2:00
|
|
Winter
|
Di - So
|
19:30 bis 2:00
Die Wintersaison beginnt am 26. Dezember und dauert bis
Ostern.
Das Inventar wurde von den Pächtern angeschafft. Die
Bh und das Bl bieten folgende Snacks
an: Toast Schinkenbaguette Hamburger Cheeseburger
Der Pächter der Bs konnte keine Angaben über die
Anzahl der Gäste des B, die in seinem Restaurant speisen, machen. Das
Menü kostet im Rahmen der Halbpension 13 €. Das Essen in der Bs
ist in der Regel billiger als das Halbpensionsmenü; das
Halbpensionsmenü umfasst aber mehr Gänge.
Die Öffnungszeiten umfassen Di - So 17:00 bis 24:00.
Am Montag ist für Hausgäste des B geöffnet. Urlaub im
November.
Es gibt weder einen schriftlichen Vertrag über die
Erbringung der Leistungen an Halbpensionsgäste des B noch über die
wechselseitige Nutzungdes Frünstücksraumes des Bären durch den
Pächter der Bs und der Nutzung der Bs für das Frühstück
durch den Pächter der Bs. Die Rezeptionistin des B gibt eine Liste der
Halbpensionsgäste an den Pächter der Bs weiter. In der Bärenstube
wurde ursprünglich das gesamte Inventar durch den Berufungsführer
gestellt. Defekte Gegenstände wurden teils durch den Pächter, teils
durch den Berufungsführer ersetzt.
Im 3. Stock wurden Zimmer in der Größe von ca
60 m² an den Pächter der Bärenstube vermietet.
In der Folge wurden vom Berufungsführer noch Angaben
über die Anzahl der Nächtigungen sowie die damit verbundenen
Umsätze, den Einstufungsbescheid als Drei-Sterne-Betrieb, die Inventarliste
laut Pachtvertrag über die Bs, sowie eine Rechnung über Inventar der
Bs vorgelegt.
|
|
Nur
Übernachtungen
|
Nächtigung
/ Frühstück
|
Halbpension
|
Gesamt
|
|
Anzahl
|
Umsatz
|
Anzahl
|
Umsatz
|
Anzahl
|
Umsatz
|
Anzahl
|
Umsatz
|
2001
|
1.686
|
419.440,00
|
1.908
|
711.541,00
|
2.411
|
1.132.401,00
|
6.005
|
2.263.382,00
|
2001
in %
|
28,08%
|
18,53%
|
31,77%
|
31,44%
|
40,15%
|
50,03%
|
|
|
2002
|
1.774
|
31.880,12
|
1.652
|
47.488,55
|
2.732
|
92.620,28
|
6.158
|
171.989
|
2002
in %
|
28,81%
|
18,54%
|
26,83%
|
27,61%
|
44,37%
|
53,85%
|
|
|
2003
|
1.517
|
29.646,30
|
1.897
|
52.958,44
|
2.816
|
99.408,60
|
6.230
|
182.013
|
2003
in %
|
24,35%
|
16,29%
|
30,45%
|
29,10%
|
45,20%
|
54,62%
|
|
In der
Stellungnahme vom 22. September 2008 brachte das Finanzamt im
Wesentlichen vor, dass die von der Pizzeria verrechneten Leistungen sich im
Verhältnis zur Betriebsleistung des Hotels zwischen 12,39% und 14,97%
bewegten. Während des anberaumten Augenscheins sei seitens der Pächter
vorgebracht worden, die Hotelgäste beeinflußten deren
Umsatzentwicklung zu mindestens 50% bzw zu weitaus mehr als 50%. Diese Aussagen
würden mit der Realität nicht übereinstimmen. Das Finanzamt
übermittelte die Tageslosungen der Pächter. Es lasse sich eindeutig
erkennen, dass die Auslastung des Hotels keinen Einfluss auf die Frequenz in den
verpachteten Lokalen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beim gegenständlichen Hotelbetrieb handelt es um einen
Drei-Sterne-Vollbetrieb. Das Hotel verfügt überdies über ein
Speiserestaurant Bs, ein Imbissrestaurant s'Bl, eine Bar/Pub Bh, eine hauseigene
Bäckerei und einen Zeitungskiosk, wobei diese Betriebe jeweils nicht vom
Berufungsführer, sondern im Rahmen von Miet- bzw. Pachtverträgen von
Dritten betrieben werden.
Der Gewinn wird nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt. In die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG kann nur
notwendiges Betriebsvermögen mit einbezogen werden. Notwendiges
Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar
zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich
dienen. Maßgeblich für die Zuordnung zum Betriebsvermögen
sind:
die Zweckbestimmung des
Wirtschaftsgutes
die Besonderheit des Betriebes
und des Berufszweiges, sowie
die Verkehrsauffassung
Vermietete Wirtschaftsgüter gehören dann zum
notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Vermietung zumindest einer von
mehreren Hauptzwecken der betrieblichen Tätigkeiten ist. Im
gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Vermietung nicht einen
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit bildet.
Bildet die Vermietung hingegen nicht den Hauptzweck der
betrieblichen Tätigkeit, so gehören vermietete Wirtschaftsgüter
nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters,
wenn die Vermietung diesem Betrieb dient, somit in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist
dann der Fall, wenn die Vermietung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit
des Vermieters förderlich ist. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang
ist gegeben, wenn über die Vermietung hinaus enge wirtschaftliche
Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter bestehen.
Unabdingbare Voraussetzung für eine Einstufung des
gegenständlichen Betriebes als gehobener Beherbergungsbetrieb mit 3 Sternen
ist das Angebot einer gehobenen Gastronomie. Eine solche liegt nach den
Kriterien des Fachverbandes für Hotellerie der Österreichischen
Wirtschaftskammer nur dann vor, wenn folgende Verpflegungsmöglichkeiten
im Hause bestehen:
Speiseangebot: Dreigängiges
Menü mit Wahlmöglichkeit beim Hauptgang oder a la carte oder Buffet
Imbisskarte: 10 von 24 Stunden
Getränkekarte: 12 von 24
Stunden, statt Getränkeservice auch Minibar möglich
Hausbar oder Theke mit
Sitzgelegenheit
Sämtliche der angeführten
Verpflegungsmöglichkeiten werden im vorliegenden Fall nicht vom
Berufungsführer, sondern vielmehr ausschließlich von den
Pächterbetrieben erbracht. Dies bedeutet, dass ohne die Verpachtungen der
3-Sterne-Status als Vollbetrieb nicht aufrecht erhalten werden könnte. In
diesem Zusammenhang würde es auch nichts nützen, wenn den Gästen
eine Verpflegung außer Haus angeboten wird, denn für die
Klassifizierung eines Hotelbetriebes kommt es nur auf die
Verpflegungsmöglichkeiten im betreffenden Hause an. Die verpachteten
Betriebe Bs, Bh und s'Bl waren daher für den Erhalt des Drei-Sterne-Status
als Vollbetrieb notwendig. Wenn das Finanzamt ausführt, dass zum Erhalt
eines Drei-Sterne-Status als Garnibetrieb die drei genannten Betriebe nicht
notwendig sind, so ist für den Standpunkt des Finanzamtes nichts zu
gewinnen, da es eine ausschließlich im Bereich des Unternehmers gelegene
Entscheidung ist, ob er die Klassifizierung als Drei-Sterne-Vollbetrieb oder als
Drei-Sterne-Garnibetrieb beantragt. Hätte der Berufungsführer sein
Hotel als Drei-Sterne-Garnibetrieb klassifizieren lassen, dann wären die
drei genannten Betriebe nicht notwendiges Betriebsvermögen. Da aber keine
fiktiven Sachverhalte zu beurteilen sind, und der Berufungsführer sein
Hotel tatsächlich als Drei-Sterne-Vollbetrieb klassifizieren hat lassen,
gehören die drei genannten Betriebe zum notwendigen Betriebsvermögen
des Berufungsführers. Zudem ist aus der vorgelegten Aufstellung betreffend
Anzahl der Nächtigungen der Halbpensionsgäste und der daraus
resultierenden Umsätze klar hervorgegangen, dass im Streitzeitraum die
Halbpensionsgäste ca 45% bis 50% der Nächtigungen gebucht haben und
dass ca 50% bis 55% des Umsatzes durch Halbpensionsgäste bestritten
wurde.
Die Tatsache, dass sich im Gebäude eine Bäckerei
und ein Kiosk befinden, ist sicher angenehm für die Gäste des Hotels -
besonders für die Selbstversorger - allerdings ist es kein
ausschlaggebendes Kriterium für die Gäste, dass sie gerade im Hotel
des Berufungsführers Urlaub machen, da es den Selbstversorgern in der Regel
genügt, dass eine Bäckerei bzw ein Kiosk sich in der Nähe des
Hotels befinden. Dem Berufungsführer ist jedenfalls der Nachweis, dass
Gäste nur deswegen in seinem Hotel nächtigen, weil sich im selben
Gebäude ein Kiosk bzw eine Bäckerei befinden, nicht gelungen.
Die Nutzfläche der übrigen im Gebäude
befindlichen allesamt vermieteten Räumlichkeiten - mit Ausnahme der Bs, Bh
und Bl - beträgt unter 20% der Gesamtnutzfläche. Die Aufteilung eines
gemischt genutzten Gebäudes unterbleibt, wenn einer der beiden
verbleibenden Teile (betrieblicher oder privater Teil) nur von untergeordneter
Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als ca. 20% des
Objektes umfasst (VwGH 7.10.2003, 2001/15/0025; 10.4. 1997, 94/15/0211). Daher
gehört im gegenständlichen Fall das gesamte Gebäude zum
notwendigen Betriebsvermögen.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist es nicht
wesentlich ob das Hotel den verpachteten Betrieben wesentliche Umsätze
bringt, sondern ist ausschließliches Kriterium für die
Betriebsnotwendigkeit der verpachteten Betriebe, ob diese dem Hotel im
Wesentlichem Ausmaß dienen (vgl. VwGH vom 25.2.1997, 93/15/0196).
Die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003
errechnet sich folgendermaßen:
|
Einkommensteuer 2001
|
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
4.741.356 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-6.560.339 S
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
68.504 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
827.004 S
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
+12.308 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-911.167 S
|
Topf-Sonderausgaben
|
-10.000 S
|
Kirchenbeitrag
|
-1.000 S
|
Verlustabzug
|
-27.760 S
|
Einkommen
|
0 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 €
|
|
|
Einkommensteuer 2002
|
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
324.792,76 €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-199.028,50 €
|
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
15.225,15 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
48.746,66 €
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
-2.773,92 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
186.962,15 €
|
Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900
€. Topfsonderausgaben können daher nicht berücksichtigt
werden
|
|
Kirchenbeitrag
|
-75,00 €
|
Verlustabzug
|
-68.234,48 €
|
Einkommen
|
118.652,67 €
|
Einkommensteuer
|
51.076,64 €
|
|
|
Einkommensteuer 2003
|
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
311.280,00 €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-12.531,50 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
40.619,30 €
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
-11,88 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
339.355,92 €
|
Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900
€. Topfsonderausgaben können daher nicht berücksichtigt
werden
|
|
Kirchenbeitrag
|
-75,00 €
|
Kosten für auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
|
-330,00 €
|
Einkommen
|
338.950,92 €
|
Einkommensteuer
|
161.225,76 €
Feldkirch,
am 14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0241-F/06
- Stammnummer
- 37290
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF