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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0241-F/06

Gehört ein verpachtetes Restaurant zum notwendigen Betriebsvermögen eines Drei-Sterne-Hotels

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0241-F/06vom 14.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(Hotel garnie, Frühstückspension). Während es für 3-Sterne-Garni-Betriebe ausreicht, wenn ein Frühstücksbuffet angeboten wird, ist unabdingbare Voraussetzung für den 3-Sterne-Vollbetrieb (siehe z.B. www.hotelsterne.at oder www.hotelverband.at): Dreigängiges Menü mit Wahlmöglichkeit beim Hauptgang oder a la carte oder Buffet Imbisskarte -10 von 24 Stunden Getränkeservice 12 von 24 Stunden bzw. auch Minibar möglich Hausbar oder Theke mit Sitzgelegenheit Die angeführten Kriterien müssen für den 3-Sterne-Status im Vollbetrieb kumulativ erfüllt werden, wobei das Hotel B nur über das über das Speiserestaurant Bs und das Imbissrestaurant s'Bl in der Lage ist, diese Kriterien zu erfüllen. Da somit klar bewiesen ist, dass 3-Sterne im Garni-Bereich und 3-Sterne im Vollbetriebs-Bereich keineswegs gleichwertig sind und die 3 Sterne im Vollbetrieb nur mithilfe der Bs und des s'Bl erreicht werden können, erstaunt es umso mehr, als das Finanzamt argumentiert, der 3- Sterne-Status als Garnibetrieb sei auch ohne Bs jedenfalls erfüllt Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass die Berechnungen des Finanzamtes hinsichtlich der Umsatzanteile des Angebotsträgers "Halbpension" unrichtig sind. Die Fehler betreffen sowohl die Gesamtumsätze als auch die Halbpensionsumsätze. So betrugen die Gesamtumsätze aus dem Betrieb des Hotel B in den Streitjahren 2001 bis 2004 (siehe Jahresabschlüsse) nicht wie vom Finanzamt angenommen ATS 3.565.815,12 (2001), € 428.691,92 (2002), € 262.718,68 (2003) und € 244.717,79 (2004), sondern richtigerweise nur € 143.330,06 (2001), € 148.481,37 (2002), € 167.125,36 (2003) bzw. € 147.480,06 (2004). Die vom Finanzamt festgestellten Werte stammen offensichtlich aus der Umsatzsteuererklärung des Berufungsführers und beinhalten auch die Vermietung HB in R, welche mit dem Hotel B nachweislich nichts zu tun hat. Doch auch die vom Finanzamt angesetzten Halbpensionsumsätze stimmen bei weitem nicht mit den tatsächlichen Werten überein, sondern umfassen vielmehr nur die (kalkulatorischen) Umsätze aus der Verabreichung der Abendessen. Die Halbpensionsleistung beinhaltet jedoch neben dem Abendessen auch das Frühstück und die Übernachtung. Tatsächlich ist es so, dass ca. 45% der Nächtigungen mit Halbpension gebucht werden. Weiters zeigen die Erfahrungen, dass ca. 50% der Gäste, welche nur Nächtigung oder Zimmer mit Frühstück buchen, in der Bärenstube a la carte zu Abend essen (Beweis: Zeugeneinvernahme des Pächters der Bs). Dies erklärt sich damit, dass es den meisten Gästen wichtig ist, dass sie im Hause preiswerte und doch ansprechende Speisemöglichkeiten zur Verfügung haben ohne gleichzeitig zeitlich und örtlich zu stark angebunden zu sein. Dies haben zahlreiche Gästebefragungen ergeben (Beweis: Zeugeneinvernahme von Frau BaF). Aus den dargestellten Wertverhältnissen heraus ergibt sich, dass das Hotel B sich in einer existenziellen betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Speiserestaurant Bs befindet - ca. 3/4 der Hotelgäste nehmen dieses Verpflegungsangebot in Anspruch. Da sämtliche Überlegungen des Finanzamtes von einem Anteil der Halbpension in Höhe von unter 10% ausgehen und somit von einer völlig falschen Sachverhaltsannahme in einem den Bescheidspruch tragenden Punkt ausgehen, muss auf diese Erwägungen nicht im Detail eingegangen werden, zumal sich die Überlegungen des Finanzamtes nicht auf empirisches Datenmaterial stützen, sondern vielmehr bloß anhand von einigen dem ersten Anschein nach nicht unplausibel erscheinenden Überlegungen versuchen, das zuvor gewonnene - und wie gezeigt wurde, völlig falsche - Berechnungsergebnis zu erklären. Nach übereinstimmenden Aussagen der Betreiber des Hotel B und der Pächter des s'Bl und der Bh besuchen ca. 1/3 der Individualgäste in den Sommermonaten regelmäßig diese Lokale. Bei den Gruppen- und Wintergästen geht dieser Anteil in Richtung 100% (Beweis: Zeugeneinvernahme der jeweiligen Pächter). Dies ist neben dem Zuschnitt der Lokale auf das Zielpublikum des Hotel B auch darauf zurückzuführen, dass sich keinerlei Lokale dieser Art in der näheren Umgebung des Hotel B befinden. Nach den Erfahrungen des Kiosk-Pächters kaufen ca. 60% der Hotelgäste im Kiosk ein. Das Anbot des Kiosk ist im Gegensatz etwa zum Speiserestaurant Bs für den Betrieb des Hotel B zwar nicht überlebensnotwendig, bietet für die Hotelgäste jedoch einen angenehmen und gut aufgenommenen Zusatzservice. Wenn das Finanzamt das Hotel B als eine Art Selbstversorgungseinrichtung charakterisieren möchte, dann müsste man eigentlich davon ausgehen, dass der Bäckerei ein hoher Stellenwert beigemessen wird, da sich die Gäste in diesem Fall überwiegend selbst versorgen müssten. Erstaunlicherweise kommt das Finanzamt hier aber zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich dass der Anteil der Hotelgäste an den Gesamtumsätzen der Bäckerei völlig bedeutungslos sei. Ungeachtet dessen, dass das Finanzamt den Beweis für diese Behauptung schuldig geblieben ist, kommt es für die Zuordnung zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen nicht darauf an, ob der Betrieb des Steuerpflichtigen dem Bestandnehmer nützt, sondern ist vielmehr umgekehrt zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige vom Betrieb des Bestandnehmers profitiert (vgl. VwGH 25.2.1997. 93/14/0196). Exakte empirische Werte für die Beantwortung dieser Frage liegen derzeit noch nicht vor. Es ist jedoch zu beobachten, dass die Selbstversorgergäste regelmäßig auch in die Bäckerei einkaufen gehen." Mit Telefax vom 22. August 2007 übermittelte der UFS dem Berufungsführer folgenden Vorhalt: "Sie werden ersucht die genauen Namen und Anschriften der von Ihnen beantragten Zeugen bekannt zu geben. Weiters werden Sie ersucht die genauen Flächenausmaße folgender vermieteten Räumlichkeiten bekannt zu geben: 1. Bärenstube 2. S'Bärle 3. Bärenhöhle 4. Kiosk 5. Bäckerei Weiters werden Sie ersucht die genauen Ausmaße der selbst genutzten Flächen und der gemischt genutzten Flächen bekannt zu geben." In der Vorhaltsbeantwortung vom 31. August 2007 hat der Berufungsführer die Adressen der Zeugen bekannt gegeben. Weiters führte er aus: Angabe der Nutzflächen für die einzelnen vermieteten Lokale im Erdgeschoss und Kellergeschoss: | Bärenstube | 225 m² | Bärle | 51 m² | Bärenhöhle | 72 m² | Kiosk | 42 m² | Bäckerei | 55 m² Im Erdgeschoss werden ca. 99 m² durch das Hotel genutzt, das gesamte 1. und 2. OG wird ausschließlich durch das Hotel genutzt (je Geschoss ca. 329 m² Nutzfläche), das 3. OG wird dzt. ca. die halbe Fläche durch das Hotel genutzt, die andere Hälfte vermietet, da diese Zimmer dzt. nicht für das Hotelpersonal benötigt werden (wären grundsätzlich als Personalzimmer vorgesehen). Stiegenhäuser etc. im Keller- und Erdgeschoss werden auch durch das Hotel mitbenutzt und sind in den angegebenen Hotelflächen noch nicht enthalten. Mit Telefax vom 7. April 2008 übermittelte der UFS der Berufungsführerin folgenden Vorhalt: Sie werden ersucht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens folgende Fragen zu beantworten bzw Unterlagen dem UFS vorzulegen: Vertrag mit dem Pächter der Bärenstube über die Erbringung des Abendessens an die Halbpensionsgäste des Bären Inventarliste Bärenstube laut Mietvertrag Öffnungszeiten Bärenstube, Bärenhöhle, s'Bärle, Bäckerei und Kiosk im Streitzeitraum Speise- und Getränkekarten Bärenstube, Bärenhöhle und s'Bärle während des Streitzeitraumes Anzahl der Nächtigung aufgegliedert nach nur Nächtigung, Nächtigung Frühstück und Halbpension während des Streitzeitraumes Aufgliederung der Einnahmen auf die Bereiche nur Nächtigung, Nächtigung Frühstück und Halbpension während des Streitzeitraumes Altersstruktur der Gäste Vertrag über die wechselseitige Nutzung vor Räumlichkeiten des Berufungsführer und der Bärenstube als Frühstücksraum bzw Raum für das Abendessen der Halbpensionsgäste Sämtliche Unterlagen zur Hotelklassifizierung Sämtliche Unterlagen der Gästebefragungen im Streitzeitraum Auf Wunsch des steuerlichen Vertreters des Berufungsführers wurde am 8. Juli 2008 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurden die Pächter der Bh und des Bl sowie der Bs und der Berufungsführer als Auskunftspersonen vernommen. Diese Einvernahmen ergaben folgenden Sachverhalt: 60% bis 70% der Hotelgäste besuchen sowohl im Sommer als auch im Winter die Bh bzw das Bl. Die Hausgäste des B bringen ca 40% bis 50% des Umsatzes des Bl bzw der Bh. | Öffnungszeiten Bl: | Sommer | Mi - Fr | 15:00 bis 1:00 | | | Sa - So | 10:00 bis 1:00 | | Winter | Mo - Fr | 15:00 bis 1:00 | | | Sa - So | 10:00 bis 1:00 | Öffnungszeiten Bh | Sommer | Fr - So | 19:30 bis 2:00 | | Winter | Di - So | 19:30 bis 2:00 Die Wintersaison beginnt am 26. Dezember und dauert bis Ostern. Das Inventar wurde von den Pächtern angeschafft. Die Bh und das Bl bieten folgende Snacks an: Toast Schinkenbaguette Hamburger Cheeseburger Der Pächter der Bs konnte keine Angaben über die Anzahl der Gäste des B, die in seinem Restaurant speisen, machen. Das Menü kostet im Rahmen der Halbpension 13 €. Das Essen in der Bs ist in der Regel billiger als das Halbpensionsmenü; das Halbpensionsmenü umfasst aber mehr Gänge. Die Öffnungszeiten umfassen Di - So 17:00 bis 24:00. Am Montag ist für Hausgäste des B geöffnet. Urlaub im November. Es gibt weder einen schriftlichen Vertrag über die Erbringung der Leistungen an Halbpensionsgäste des B noch über die wechselseitige Nutzungdes Frünstücksraumes des Bären durch den Pächter der Bs und der Nutzung der Bs für das Frühstück durch den Pächter der Bs. Die Rezeptionistin des B gibt eine Liste der Halbpensionsgäste an den Pächter der Bs weiter. In der Bärenstube wurde ursprünglich das gesamte Inventar durch den Berufungsführer gestellt. Defekte Gegenstände wurden teils durch den Pächter, teils durch den Berufungsführer ersetzt. Im 3. Stock wurden Zimmer in der Größe von ca 60 m² an den Pächter der Bärenstube vermietet. In der Folge wurden vom Berufungsführer noch Angaben über die Anzahl der Nächtigungen sowie die damit verbundenen Umsätze, den Einstufungsbescheid als Drei-Sterne-Betrieb, die Inventarliste laut Pachtvertrag über die Bs, sowie eine Rechnung über Inventar der Bs vorgelegt. | | Nur Übernachtungen | Nächtigung / Frühstück | Halbpension | Gesamt | | Anzahl | Umsatz | Anzahl | Umsatz | Anzahl | Umsatz | Anzahl | Umsatz | 2001 | 1.686 | 419.440,00 | 1.908 | 711.541,00 | 2.411 | 1.132.401,00 | 6.005 | 2.263.382,00 | 2001 in % | 28,08% | 18,53% | 31,77% | 31,44% | 40,15% | 50,03% | | | 2002 | 1.774 | 31.880,12 | 1.652 | 47.488,55 | 2.732 | 92.620,28 | 6.158 | 171.989 | 2002 in % | 28,81% | 18,54% | 26,83% | 27,61% | 44,37% | 53,85% | | | 2003 | 1.517 | 29.646,30 | 1.897 | 52.958,44 | 2.816 | 99.408,60 | 6.230 | 182.013 | 2003 in % | 24,35% | 16,29% | 30,45% | 29,10% | 45,20% | 54,62% | | In der Stellungnahme vom 22. September 2008 brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, dass die von der Pizzeria verrechneten Leistungen sich im Verhältnis zur Betriebsleistung des Hotels zwischen 12,39% und 14,97% bewegten. Während des anberaumten Augenscheins sei seitens der Pächter vorgebracht worden, die Hotelgäste beeinflußten deren Umsatzentwicklung zu mindestens 50% bzw zu weitaus mehr als 50%. Diese Aussagen würden mit der Realität nicht übereinstimmen. Das Finanzamt übermittelte die Tageslosungen der Pächter. Es lasse sich eindeutig erkennen, dass die Auslastung des Hotels keinen Einfluss auf die Frequenz in den verpachteten Lokalen habe. Über die Berufung wurde erwogen: Beim gegenständlichen Hotelbetrieb handelt es um einen Drei-Sterne-Vollbetrieb. Das Hotel verfügt überdies über ein Speiserestaurant Bs, ein Imbissrestaurant s'Bl, eine Bar/Pub Bh, eine hauseigene Bäckerei und einen Zeitungskiosk, wobei diese Betriebe jeweils nicht vom Berufungsführer, sondern im Rahmen von Miet- bzw. Pachtverträgen von Dritten betrieben werden. Der Gewinn wird nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt. In die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen mit einbezogen werden. Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Maßgeblich für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind: die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges, sowie die Verkehrsauffassung Vermietete Wirtschaftsgüter gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Vermietung zumindest einer von mehreren Hauptzwecken der betrieblichen Tätigkeiten ist. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Vermietung nicht einen Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit bildet. Bildet die Vermietung hingegen nicht den Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit, so gehören vermietete Wirtschaftsgüter nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung diesem Betrieb dient, somit in wirtschaftlichem Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn über die Vermietung hinaus enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter bestehen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Einstufung des gegenständlichen Betriebes als gehobener Beherbergungsbetrieb mit 3 Sternen ist das Angebot einer gehobenen Gastronomie. Eine solche liegt nach den Kriterien des Fachverbandes für Hotellerie der Österreichischen Wirtschaftskammer nur dann vor, wenn folgende Verpflegungsmöglichkeiten im Hause bestehen: Speiseangebot: Dreigängiges Menü mit Wahlmöglichkeit beim Hauptgang oder a la carte oder Buffet Imbisskarte: 10 von 24 Stunden Getränkekarte: 12 von 24 Stunden, statt Getränkeservice auch Minibar möglich Hausbar oder Theke mit Sitzgelegenheit Sämtliche der angeführten Verpflegungsmöglichkeiten werden im vorliegenden Fall nicht vom Berufungsführer, sondern vielmehr ausschließlich von den Pächterbetrieben erbracht. Dies bedeutet, dass ohne die Verpachtungen der 3-Sterne-Status als Vollbetrieb nicht aufrecht erhalten werden könnte. In diesem Zusammenhang würde es auch nichts nützen, wenn den Gästen eine Verpflegung außer Haus angeboten wird, denn für die Klassifizierung eines Hotelbetriebes kommt es nur auf die Verpflegungsmöglichkeiten im betreffenden Hause an. Die verpachteten Betriebe Bs, Bh und s'Bl waren daher für den Erhalt des Drei-Sterne-Status als Vollbetrieb notwendig. Wenn das Finanzamt ausführt, dass zum Erhalt eines Drei-Sterne-Status als Garnibetrieb die drei genannten Betriebe nicht notwendig sind, so ist für den Standpunkt des Finanzamtes nichts zu gewinnen, da es eine ausschließlich im Bereich des Unternehmers gelegene Entscheidung ist, ob er die Klassifizierung als Drei-Sterne-Vollbetrieb oder als Drei-Sterne-Garnibetrieb beantragt. Hätte der Berufungsführer sein Hotel als Drei-Sterne-Garnibetrieb klassifizieren lassen, dann wären die drei genannten Betriebe nicht notwendiges Betriebsvermögen. Da aber keine fiktiven Sachverhalte zu beurteilen sind, und der Berufungsführer sein Hotel tatsächlich als Drei-Sterne-Vollbetrieb klassifizieren hat lassen, gehören die drei genannten Betriebe zum notwendigen Betriebsvermögen des Berufungsführers. Zudem ist aus der vorgelegten Aufstellung betreffend Anzahl der Nächtigungen der Halbpensionsgäste und der daraus resultierenden Umsätze klar hervorgegangen, dass im Streitzeitraum die Halbpensionsgäste ca 45% bis 50% der Nächtigungen gebucht haben und dass ca 50% bis 55% des Umsatzes durch Halbpensionsgäste bestritten wurde. Die Tatsache, dass sich im Gebäude eine Bäckerei und ein Kiosk befinden, ist sicher angenehm für die Gäste des Hotels - besonders für die Selbstversorger - allerdings ist es kein ausschlaggebendes Kriterium für die Gäste, dass sie gerade im Hotel des Berufungsführers Urlaub machen, da es den Selbstversorgern in der Regel genügt, dass eine Bäckerei bzw ein Kiosk sich in der Nähe des Hotels befinden. Dem Berufungsführer ist jedenfalls der Nachweis, dass Gäste nur deswegen in seinem Hotel nächtigen, weil sich im selben Gebäude ein Kiosk bzw eine Bäckerei befinden, nicht gelungen. Die Nutzfläche der übrigen im Gebäude befindlichen allesamt vermieteten Räumlichkeiten - mit Ausnahme der Bs, Bh und Bl - beträgt unter 20% der Gesamtnutzfläche. Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes unterbleibt, wenn einer der beiden verbleibenden Teile (betrieblicher oder privater Teil) nur von untergeordneter Bedeutung ist, was anzunehmen ist, wenn dieser Teil weniger als ca. 20% des Objektes umfasst (VwGH 7.10.2003, 2001/15/0025; 10.4. 1997, 94/15/0211). Daher gehört im gegenständlichen Fall das gesamte Gebäude zum notwendigen Betriebsvermögen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist es nicht wesentlich ob das Hotel den verpachteten Betrieben wesentliche Umsätze bringt, sondern ist ausschließliches Kriterium für die Betriebsnotwendigkeit der verpachteten Betriebe, ob diese dem Hotel im Wesentlichem Ausmaß dienen (vgl. VwGH vom 25.2.1997, 93/15/0196). Die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 errechnet sich folgendermaßen: | Einkommensteuer 2001 | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 4.741.356 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -6.560.339 S | Einkünfte aus Kapitalvermögen | 68.504 S | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 827.004 S | Nichtausgleichsfähige Verluste | +12.308 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | -911.167 S | Topf-Sonderausgaben | -10.000 S | Kirchenbeitrag | -1.000 S | Verlustabzug | -27.760 S | Einkommen | 0 S | Einkommensteuer | 0,00 € | | | Einkommensteuer 2002 | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 324.792,76 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -199.028,50 € | Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen | 15.225,15 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 48.746,66 € | Nichtausgleichsfähige Verluste | -2.773,92 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 186.962,15 € | Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Topfsonderausgaben können daher nicht berücksichtigt werden | | Kirchenbeitrag | -75,00 € | Verlustabzug | -68.234,48 € | Einkommen | 118.652,67 € | Einkommensteuer | 51.076,64 € | | | Einkommensteuer 2003 | | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 311.280,00 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -12.531,50 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.619,30 € | Nichtausgleichsfähige Verluste | -11,88 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 339.355,92 € | Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Topfsonderausgaben können daher nicht berücksichtigt werden | | Kirchenbeitrag | -75,00 € | Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern | -330,00 € | Einkommen | 338.950,92 € | Einkommensteuer | 161.225,76 € Feldkirch, am 14. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

notwendiges Betriebsvermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0241-F/06
Stammnummer
37290
Gültig
14.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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