Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0241-F/06
Gehört ein verpachtetes Restaurant zum notwendigen Betriebsvermögen eines Drei-Sterne-Hotels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0241-F/06vom 14.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BfADR, vertreten durch RTG
Rümmele Treuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 6850 Dornbirn,
Marktstraße 30, vom 6. Februar 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz, vom 9. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2001 bis 2003 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat bei einer beim Berufungsführer
durchgeführten Betriebsprüfung unter anderem folgende Feststellungen
getroffen:
"Tz 2
Betriebsvermögen
Im Jahr 1992
wurde das Objekt Hotel B in
M vom [Berufungsführer] erworben
und infolge saniert und umgebaut. Im Erdgeschoss (ca. 310 m²) befindet sich
ein Kiosk, eine Bäckerei (nur Verkauf), zwei Lokale
(Bl und
Bh) und Lagerräume, welche von
Beginn an, an verschiedene Mieter verpachtet wurden. Ebenso wurde das im 1.
Stock des Gebäudes gelegene Restaurant
Bs (ca. 214m²) von Beginn an
verpachtet. Der restliche Teil des 1. Stockes (Rezeption,
Frühstücksraum, Aufenthaltsraum und Frühstücksküche im
Ausmaß von ca. 79 m²) sowie der 2. und 3. Stock im Ausmaß von
jeweils 329 m² werden vom Abgabepflichtigen im Rahmen eines
Einzelunternehmens als Appartementhotel
B gewerblich genutzt. Die im 4.
Obergeschoss befindlichen Räume werden im Ausmaß von ca. 128 m2
für den Betrieb des Hotels (Abstellräume, Waschküche,
2 Zimmer) genutzt, diverse Räume (ca. 51 m2) werden vom Pächter
des Restaurants genutzt und 4 Zimmer (ca.
70m
2
)
werden vom Abgabepflichtigen dauervermietet.
Das
Appartementhotel Bären verfügt über 20 Zimmer, jeweils
ausgestattet mit Küchenzeile inkl. Kaffeemaschine, Herd, Kühlschrank,
Mikrowelle; TV, Bad/Dusche, WC und Wohnecke. Als Buchungsvarianten werden
angeboten: nur Übernachtung, Übernachtung mit
Frühstücksbuffet und Halbpension, wobei den Gästen das
Frühstück im hoteleigenen Frühstücksraum, hingegen das im
Rahmen der Halbpension gebuchte Abendmenü im verpachteten Restaurant
Bs angeboten wird. Die von den
Gästen konsumierten Menüs werden dem Abgabepflichtigen vom
Pächter und Betreiber des Restaurants monatlich in Rechnung gestellt.
Das gesamte
Gebäude wurde als Betriebsvermögen in der Bilanz ausgewiesen, da nach
Ansicht des Pflichtigen und dessen steuerlichen Vertreters eine wirtschaftliche
Verflechtung vorliegt und die verpachteten Räumlichkeiten durch ihre
Bewirtschaftungsart seinem Hotelbetrieb dienen und daher auch dem
Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung stellen diese Gebäudeteile kein notwendiges
Betriebsvermögen des gewerblichen Hotelbetriebes des Pflichtigen dar. Da
der Gewinn nach § 4(1) EStG ermittelt wird, kann gewillkürtes
Betriebsvermögen nicht vorliegen.
Für die
Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und
Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die
Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des
Bestandgegenstandes beschränkt oder ob und in welcher Art und in welchem
Ausmaß sie darüber hinausgeht. Insgesamt müssen zur bloßen
Vermietung besondere, damit im Regelfall nicht gegebene Umstände
hinzutreten, durch die eine über die Nutzungsüberlassung hinausgehende
weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt wird. Dies ist nach Ansicht der BP
nicht gegeben. Der Steuerpflichtige stellt lediglich Räumlichkeiten zur
Verfügung.
Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Verflechtung wird seitens der Betriebsprüfung die Ansicht
vertreten, dass der Zukauf der Halbpensionsleistungen für Gäste von
einem Fremdbetrieb erfolgt. Dass dieser räumlich günstig zum
Hotelbetrieb gelegen ist, mag von Vorteil für die Gäste sein.
Grundsätzlich wäre es ebenso möglich, diese Fremdleistungen
andernorts zuzukaufen und die Gäste zur Einnahme der Halbpension
gegebenenfalls außer Haus gehen müssten. Dies wird in anderen
Beherbergungsbetrieben durchaus praktiziert. Zumal auch eine vollständige
räumliche Trennung und kein gemeinsames Personal zwischen den einzelnen
Betrieben gegeben ist, ist eine wirtschaftliche und organisatorische
Verflechtung nicht erkennbar (vgl. VwGH vom 9.5.95,94/14/0151, und vom 3.4.90,
87/14/01222). Nur durch die räumliche Nähe zum Hotelbetrieb wird der
verpachtete Teil des Gebäudes nicht zum Betriebsvermögen. Da die
Verpachtung der einzelnen Lokalitäten bereits nach Fertigstellen der
Umbauarbeiten im Jahr 1993 erfolgt ist, sind die auf diese Gebäudeteile
entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten seit jeher zu Unrecht als
Betriebsvermögen ausgewiesen. Diese sind dem Privatvermögen
zuzuordnen, die daraus erzielten Einkünfte stellen solche aus Vermietung
und Verpachtung dar.
Aufgrund der
durchgeführten Nutzflächenberechnung sind 57% dem
Betriebsvermögen zuzurechnen (hinsichtlich Detail wird auf Anlage A
verwiesen).
Die
Detailberechnung der Werte für Grund und Boden bzw. Gebäude und
weiterer Wirtschaftsgüter ist in Anlage B ersichtlich.
Die
entsprechenden Bilanzpositionen (EB - Berichtigung zum 1.1.2001) sind zu
berichtigen.
Tz. 3 Grundwert
Entsprechend der
Nutzflächenermittlung werden nur 57% des Grundwertes als
Betriebsvermögen in der Bilanz belassen. Die Berechnung des Bilanzwertes
ist in der Anlage B ersichtlich. Aufgrund der durchzuführenden
Bilanzberichtigung ergibt sich keine steuerliche Auswirkung.
Tz. 4
Gebäude
Hinsichtlich der
detaillierten Berechnung und dem Wert der Bilanzposition wird auf Anlage B
verwiesen.
Hotel
B: Afa-Differenz
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
181.606,66
|
13.197,60
|
13.197,59
|
Differenz
|
181.606,66
|
13.197,60
|
13.197,59
Tz. 5
BuG-Ausstattung
Die
Wirtschaftsgüter It Inventarnummern 55000200 bis 55005200, die Einrichtung
Br und der Herd für
SP werden aus dem Betriebsvermögen
ausgeschieden und im Zuge der V+V-Überschussermittlung in Ansatz gebracht.
Die
Detailberechnung zu den Bilanzwerten ist in Anlage B ersichtlich. Aufgrund der
Bilanzberichtigung wirkt sich nur die Abschreibung gewinnerhöhend aus.
Hotel
B: Afa BuG
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
96.816,00
|
6.895,70
|
6.640,10
|
Differenz
|
96.816,00
|
6.895,70
|
6.640,10
Tz. 6 Einlagen
V+V
Die bei der
Gewinnermittlung des Hotel B
berücksichtigten Mieteinnahmen aus dem Kiosk, der Bäckerei, für
die Bh, das
Bl und das Restaurant sowie aus den
dauervermieteten Zimmern im Dachgeschoss werden als Einlagen gewertet und aus
der Gewinnermittlung ausgeschieden.
Hotel
B:
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
-751.182,49
|
-52.225,74
|
-57.004,01
|
Differenz
|
-751.182,49
|
-52.225,74
|
-57.004,01
Tz. 7 gemischte
Ausgaben
Die Ausgaben iZm
Gebäudeversicherung und Grundsteuer sind zu 43% den vermieteten
Gebäudeteilen zuzuordnen. Zusätzlich sind direkt der Vermietung
zuordenbare Kosten aus der Gewinnermittlung auszuscheiden und bei der
Überschussermittlung der V+V in Ansatz zu bringen.
Die Berechnung
ist in Anlage B ersichtlich.
Hotel
B:
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
19.446,56
|
1.159,35
|
1.209,16
|
Differenz
|
19.446,56
|
1.159,35
|
1.209,16
Vermietung im
BM:
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
-19.446,56
|
-1.159,35
|
-1.209,16
|
Differenz
|
-19.446,56
|
-1.159,35
|
-1.209,16
Tz. 8 V+V
Einnahmen
Die bei der
Gewinnermittlung des Hotel B als
Einlage ausgeschiedenen Einnahmen der verschiedenen Mieter bzw. Pächter
werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung entsprechend
angesetzt.
Von der
Verschiebung einzelner Einnahmen gemäß dem Zuflussprinzip innerhalb
der Prüfungsjahre wird aus Vereinfachungsgründen abgesehen.
Vermietung im
BM:
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
751.182,49
|
52.225,74
|
57.004,01
|
Differenz
|
751.182,49
|
52.225,74
|
57.004,01
Tz. 9
Afa-Gebäudeteile
Die
Abschreibungsgrundlage für die verpachteten Gebäudeteile ist in Anlage
B ersichtlich.
Vermietung im
BM:
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
-90.801,11
|
-6.598,82
|
-6.598,82
|
Differenz
|
-90.801,11
|
-6.598,82
|
-6.598,82
Tz. 10
Afa-Einrichtung
Die bei der
Gewinnermittlung des Hotelbetriebes ausgeschiedenen Afa-Beträge für
Wirtschaftsgüter werden im Zuge der Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt.
Vermietung im
BM:
|
Zeitraum
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Vor
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Nach
BP
|
-96.816,00
|
-6.895,70
|
-6.640,10
|
Differenz
|
-96.816,00
|
-6.895,70
|
-6.640,10
Anlage
A
Nutzflächenberechnung
für Hotel B, M
Anhand der in
den Prüfungsunterlagen vorhandenen Pläne mit Nutzflächenangaben
ermittelt:
|
Untergeschoss
|
gesamt
|
betrieblich
|
V+V
|
gemischt
|
Bh +
Lagerräume ca
|
75,00
|
|
|
|
Bl
|
|
|
|
|
Kellerlager
|
|
|
|
|
WC
Anlagen
|
|
|
|
|
Bäckerei
|
|
|
|
|
Trafik
|
|
|
|
|
ca
|
310,00
|
|
310,00
|
|
Erdgeschoss
|
|
|
|
|
Eingangsbereich,
Gang
|
20,29
|
|
|
20,29
|
Rezeption
|
16,64
|
16,64
|
|
|
Aufenthaltsraum
|
29,25
|
29,25
|
|
|
Frühstücksraum
|
25,98
|
25,98
|
|
|
Frühstücksküche
|
6,94
|
6,94
|
|
|
Stüble
|
27,72
|
|
27,72
|
|
Restaurant
|
64,47
|
|
64,47
|
|
Bar
|
29,56
|
|
29,56
|
|
Kühlraum -
Lager fehlt lt Plan ca
|
14,06
|
|
14,06
|
|
Lager,
Kühlräume
|
20,91
|
|
20,91
|
|
Vorbereitung/Küche
|
56,91
|
|
56,91
|
|
|
312,73
|
78.81
|
213,63
|
20,29
|
1.
Obergeschoss
|
|
|
|
|
Stiegenhaus,
Gang
|
41,12
|
|
|
|
10 Zimmer
gesamt
|
287,96
|
|
|
|
|
329,08
|
329,08
|
|
|
2.
Obergeschoss
|
|
|
|
|
Stiegenhaus,
Gang
|
41,12
|
|
|
|
10 Zimmer
gesamt
|
287,96
|
|
|
|
|
329,08
|
329,08
|
|
|
3.
Obergeschoss
|
|
|
|
|
Zimmer
|
18,74
|
|
18,74
|
|
Fluchtzimmer
|
8,58
|
8,58
|
|
|
Zimmer
|
9,09
|
9,09
|
|
|
Zimmer
|
20,45
|
|
20,45
|
|
Abstellraum
|
10,26
|
10,26
|
|
|
Waschküche
|
14,30
|
14,30
|
|
|
Dusche,
WC
|
7,80
|
|
7,80
|
|
Abstellraum
|
30,19
|
30,19
|
|
|
Abstellraum
|
14,71
|
|
14,71
|
|
Abstellraum
|
7,90
|
|
4,90
|
|
Abstellraum
|
55,22
|
55,22
|
|
|
Zimmer
|
20,42
|
|
20,42
|
|
Zimmer
|
10,58
|
|
10,58
|
|
Zimmer
|
11,59
|
|
11,59
|
|
Zimmer
|
19,43
|
|
19,43
|
|
Flur,
Stiegenhaus, Liftbereich
|
39,30
|
|
|
39,30
|
|
295,56
|
127,64
|
128,62
|
39,30
|
gesamt
|
1.576,45
|
864,61
|
652,25
|
59,59
|
abzüglich
gemischt genutzt
|
-59,59
|
wäre
anteilig wieder zu BV oder PV zuzurechnen
|
|
1.516,86
|
|
|
|
in
Prozent
|
100,00%
|
57,00%
BV
|
43,00%
PV
|
Anlage
B
|
Grundstückswert
|
|
AW
ursprüngl.
|
|
BW
1.1.2001
|
|
|
|
ATS
|
ATS
|
davon
BV
|
für
V+V
|
Grundanteil
|
01.07.1992
|
856.100,00
|
856.100,00
|
487.977,00
|
386.123,00
|
Vertragskosten
|
06.07.1993
|
14.467,24
|
14.467,24
|
8.246,33
|
6.220,91
|
97 m²
à 2000, von Gemeinde
|
14.08.1996
|
194.000,00
|
194.000,00
|
110.580,00
|
83.420,00
|
Bertschler,
Teilungsplan
|
11.11.1998
|
10.710,00
|
10.710,00
|
6.104,70
|
4.605,30
|
GrESt
Tausch
|
19.11.2001
|
9.660,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
1.075.277,24
|
612.908,03
|
462.369,21
Bilanzberichtigung
zum 1.1.2001 um 462.369,21 ATS
Im Jahr 2001
werden 57% der Grunderwerbsteuer beim BV-Grundwert erhöht, das sind
5.506,20; der Rest betrifft die Vermietung.
|
Bilanzposition
Grundstück
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Grundwert lt.
BP
|
618.414,23
|
44.941,91
|
44.941,91
|
Grundwert lt.
Bilanz
|
1.048.937,24
|
78.845,47
|
78.845,47
|
Vermögensänderung
|
-466.523,01
|
-33.903,56
|
-33.903,56
|
VÄ
EB-Berichtigung
|
462.369,21
|
33.903,56
|
33.903,56
|
Erfolgsänderung
|
-4.153,80
|
0,00
|
0,00
|
Entnahme GrESt
für V+V Anteil
|
4.153,80
|
|
|
Gebäude
und bauliche Anlagen
|
|
AW
ursprüngl.
|
BW.1.1.2001
|
BW
1.1.2001
|
BW
1.1.2001
|
|
|
ATS
|
ATS
|
davon
BV
|
davon
V+V
|
Hotelgebäude
B
|
01.07.1992
|
4.057.458,00
|
2.901.088,00
|
1.653.620,16
|
1.247.467,84
|
Vertragskosten
|
06.07.1993
|
66.809,40
|
51.110,00
|
29.132,70
|
21.977,30
|
Umbaukosten
1993
|
31.12.1993
|
2.797.823,21
|
2.210.284,00
|
1.259.861,88
|
950.422,12
|
Zugang 1994 bis
31.3.
|
31.03.1994
|
647.020,70
|
511.149,00
|
291.354,93
|
219.794,07
|
Zugang
4-12/1994
|
31.12.1994
|
5.733.975,95
|
4.615.851,00
|
2.631.035,07
|
1.984.815,93
|
Umbaukosten
1995
|
31.12.1995
|
368.511,46
|
298.351,00
|
170.060,07
|
128.290,93
|
|
|
13.671.598,72
|
|
6.035.064,81
|
4.552.768,19
|
Baubewilligung
|
15.04.1996
|
46.660,00
|
39.664,00
|
0,00
|
39.664,00
|
Einbauten
Br
|
15.04.1996
|
128.000,00
|
108.800,00
|
0,00
|
108.800,00
|
|
|
13.846.258,72
|
10.736.297,00
|
6.035.064,81
|
4.701.232,19
Ermittlung
Buchwerte:
|
Gebäude BW
1.1.2001 lt BP
|
6.035.064,81
|
|
|
Afa 3% von 57%
der ursprüngl. AW
|
-233.784,34
|
|
|
BW
31.12.2001
|
5.801.280,47
|
421.595,49
|
|
Afa 3% von 57%
der ursprüngl. AW
|
|
-16.989,77
|
|
BW
31.12.2002
|
|
404.605,72
|
404.605,72
|
Afa 3% von 57%
der ursprüngl. AW
|
|
|
-16.989,77
|
BW
31.12.2003
|
|
|
387.615,95
|
Bilanzposition
Gebäude
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Gebäude lt
BP
|
5.801.280,47
|
404.605,72
|
387.615,95
|
Gebäude lt
Bilanz
|
10.320.906,00
|
719.862,12
|
689.674,76
|
Vermögensänderung
|
-4.519.625,53
|
-315.256,40
|
-302.058,81
|
VÄ
EB-Berichtigung
|
4.701.232,19
|
328.454,00
|
315.256,40
|
Erfolgsänderung
|
181.606,66
|
13.197,60
|
13.197,59
|
In
€
|
13.197,87
|
|
aufgrund der
Rundungsdifferenzen stimmen die Afa-Beträge nicht völlig
überein.
Betriebs und
Geschäftsausstattung:
Jene
Wirtschaftsgüter, die den vermieteten Bereichen zuzurechnen sind, sind aus
dem Betriebsvermögen auszuscheiden und im Rahmen der V+V abzusetzen.
|
|
BW
1.1.2001
|
|
|
|
ATS
|
Für
V+V
|
|
Inventar Nr
55000200 bis 55005200
|
19.463,00
|
19.463,00
|
|
|
|
8.946,00
|
Afa
2001
|
|
|
10.517,00
|
BW 31.12.2001
bei V+V
|
Lüftungsgerät
und Vertragskosten
|
|
764,30
|
BW in
€
|
Es wurden 2002
die WGs lt AV komplett abgeschrieben
|
-509,95
|
Afa
2002
|
Lüftungsgerät
|
|
254,35
|
BW 31.12.2002
bei V+V
|
|
|
-254,34
|
Afa
2003
|
Einrichtung
Br
|
429.650,00
|
429.650,00
|
|
|
|
85.930,00
|
Afa
2001
|
|
|
343.720,00
|
BW 31.12.2001
bei V+V
|
|
|
24.979,11
|
BW in
€
|
|
|
-6.244,77
|
Afa
2002
|
|
|
18.734,34
|
BW 31.12.2002
bei V+V
|
|
|
-6.244,77
|
Afa
2003
|
|
|
12.489,57
|
BW
31.12.2003
|
Herd Sandro
Parrotta
|
8.730,00
|
8.730,00
|
|
|
|
1.940,00
|
Afa
2001
|
|
|
6.790,00
|
BW 31.12.2001
bei V+V
|
|
|
493,45
|
BW in
€
|
|
|
-140,98
|
Afa
2002
|
|
|
352,47
|
BW 31.12.2002
bei V+V
|
|
|
-140,98
|
Afa
2003
|
|
|
211,49
|
|
Auszuscheidende
WGs
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Wert lt.
BP
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wert
bisher
|
361.027,00
|
19.341,16
|
12.701,06
|
Vermögensänderung
|
-361.027,00
|
-19.341,16
|
-12.701,06
|
VÄ
EB-Berichtigung
|
457.843,00
|
26.236,86
|
19.341,16
|
Erfolgsänderung
|
96.816,00
|
6.895,70
|
6.640,10
Bilanzposition
Kaution H:
Ist
auszuscheiden, da die Kaution iZm der V+V steht und somit keine betriebliche
Verbindlichkeit darstellt. Steuerlich ergibt sich aufgrund der
Bilanzberichtigung keine Auswirkung.
|
Ermittlung
Abschreibungsbasis für V+V
|
|
|
|
43% der
ursprüngl. AK iHv 13.671.598,72
|
|
5.878.787,45
|
|
Zuzüglich
Einrichtung Br und
Baubewilligung
|
|
174.660,00
|
|
Afa-Bemessungsgrundlage
|
|
6.053.447,45
|
|
Davon 1,5%
Afa
|
|
|
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
|
90.801,71
|
6.598,82
|
6.598,82
|
Afa für
Einrichtung
|
96.816,00
|
6.895,70
|
6.640,10
Gemischte
Ausgaben:
43% der
Grundsteuer,43% der Gebäudeversicherung und direkt zurechenbare Kosten
(anteilige Kosten für Reparatur Küche in der Pizzeria an den Mieter
SP bezahlt) sind aus dem
Betriebsaufwand auszuscheiden und bei den V+V Einkünften zu
berücksichtigen.
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
ATS
|
€
|
€
|
Grundsteuer
43%
|
4.539,25
|
329,90
|
364,62
|
Bündelversicherung
43%
|
11.109,31
|
829,45
|
844,54
|
Direkter
Aufwand
|
3.798,00
|
|
|
Entnahme aus
Betrieb und Ansatz bei V+V
|
19.446,56
|
1.159,35
|
1.209,16
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Finanzamt Bregenz
das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
wiederaufgenommen und hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis
2003 Sachbescheide auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung
erlassen.
In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 bis 2003 brachte der Berufungsführer im
Wesentlichen vor:
"Die Berufung
richtet sich gegen die Umqualifizierung der vom Berufungsführer vermieteten
bzw. verpachteten Räumlichkeiten im Hotel
B als notwendiges Privatvermögen.
Der
Berufungsführer erwarb im Jahr 1992 das Objekt Hotel
B. Es handelt sich dabei um ein
Drei-Sterne-Hotel mit 20 Appartements für 2 bis 4 Personen. Jedes Zimmer
verfügt über eine Küchenzeile mit Mikrowelle, Kaffeemaschine,
Herd und Kühlschrank. Das Hotel verfügt überdies über ein
Speiserestaurant Bs, ein
Imbissrestaurant s'Bl, eine Bar/Pub
Bh, eine hauseigene Bäckerei und
einen Zeitungskiosk, wobei diese Betriebe jeweils nicht vom
Berufungsführer, sondern im Rahmen von Miet- bzw. Pachtverträgen von
Dritten betrieben werden.
Als
Buchungsvarianten werden angeboten:
Übernachtung
Übernachtung
mit Frühstücksbuffet
Halbpension,
wobei das
Frühstücksbuffet mit Backwaren aus der hauseigenen Bäckerei in
einem hoteleigenen (d.h. nicht vermieteten oder verpachteten)
Frühstücksraum und das Abendessen in der (verpachteten)
Bs gereicht wird. Die Kosten für
das Abendessen werden vom Pächter der
Bs an den Berufungsführer
verrechnet.
Das Finanzamt
Bregenz vertrat im Rahmen der nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheide die
Auffassung, dass die vermieteten und verpachteten Teile des Hotelgebäudes
mangels ausreichender wirtschaftlicher Verflechtung mit dem Hotelbetrieb nicht
dem notwendigen Betriebsvermögens des Berufungsführers zuzurechnen
seien. In concreto reiche die räumliche Nähe der durch die
Vermietungen und Verpachtungen ermöglichten Zusatzleistungen nicht aus, um
die Räumlichkeiten zum notwendigen Betriebsvermögen zu machen. Es
wäre - so das Finanzamt - durchaus möglich gewesen, die
Halbpensionsgäste außer Haus zu verpflegen. Dies werde auch in
anderen Beherbergungsbetrieben durchaus praktiziert.
Zum notwendigen
Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer
objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch
tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei ist
insbesondere die Verkehrsauffassung maßgeblich. Auch vermietete
Wirtschaftsgüter können zum notwendigen Betriebsvermögen des
Vermieters gehören, wenn die Vermietung diesem Betrieb dient, somit im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den
Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der
eigentlichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist, und zwar
insbesondere dadurch, dass sie zur Steigerung der Einnahmen aus der
betrieblichen Tätigkeit beiträgt. Folgende Erkenntnisse sind im
gegebenen Zusammenhang ua bereits ergangen:
VwGH
3.4.1990.87/14/0122
Der
Beschwerdeführer (Bf) stellte im Rahmen eines Einzelunternehmens
Lederbekleidung her. Er vermietete Räumlichkeiten an seine Ehegattin,
welche diese als Verkaufräume und Lagerraum nutzte. Der VwGH rechnete die
vermieteten Räumlichkeiten im Wesentlichen deshalb dem notwendigen
Betriebsvermögen des Bf zu, weil die Ehegattin eine der Hauptabnehmerinnen
des Einzelunternehmens des Bf war und deshalb eine starke wirtschaftliche
Verflechtung vorliege. Hinzu kam, dass Arbeitskräfte des Bf teilweise auch
im Betrieb der Mieterin eingesetzt wurden.
VwGH
9.5.1995.94/14/0151
Der Bf
führte im Rahmen eines nicht protokollierten Einzelunternehmens einen
Handels- und Reparaturbetrieb von Landmaschinen. In der Folge vermietete er
einen Teil des Betriebsgebäudes an eine ihm gehörende GmbH, welche
ebenfalls einen Handel und eine Reparatur von Kfz betrieb. Im Rahmen einer
Bescheidbeschwerde an den VwGH führte der Bf als Argumente für eine
(von ihm behauptete) wirtschaftlich-organisatorische Verflechtung zwischen dem
Einzelunternehmen und der GmbH neben den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen
lediglich ins Treffen, dass die GmbH keine eigenen Räumlichkeiten besessen
habe und die beiden Betriebe den gleichen Geschäftsgegenstand hätten.
Aufgrund dieses ungeschickten Vorbringens des Bf wies der VwGH die Beschwerde
als unbegründet ab - es sei aus dem Vorbringen des Bf nicht zu entnehmen,
worin nun konkret die behauptete organisatorisch-wirtschaftliche Verflechtung
liegen solle.
VwGH 12.12.1995.
94/14/0091
Der Bf betrieb
ein Einzelunternehmen, das ursprünglich die Erzeugung und den Handel mit
Bekleidung zum Betriebsgegenstand hatte. In der Folge wurde der gesamte Betrieb
in eine GmbH eingebracht und betrieb im Rahmen des Einzelunternehmens nur noch
eine Maßschneiderei. Die GmbH mietete die Betriebsräumlichkeiten vom
Bf an. Als Argument für eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den
beiden Betrieben brachte der Bf vor, dass der für das Einzelunternehmen
tätige Schneider insofern ausschließlich für die GmbH tätig
gewesen sei, als nur diese Maßaufträge von Kunden, die keine
passenden Konfektionsanzüge gefunden hätten, an das Einzelunternehmen
vermittelt hätte. Der VwGH erachtete das vorgebrachte Argument zu Recht als
nicht stichhaltig, weil die Vermietung - um notwendiges Betriebsvermögen
des Vermieterbetriebes der vermieteten Räumlichkeiten zu begründen -
dem Vermieterbetrieb dienlich sein muss und nicht wie im
streitgegenständlichen Fall umgekehrt bloß der Vermieterbetrieb dem
Mieterbetrieb dient.
VwGH 25.2.1997.
93/14/0196
Der Bf
führte im Untergeschoss eines Gebäudes eine Backstube samt
Nebenräumen, im Erdgeschoss ein Verkaufslokal für Backwaren mit einem
kleinen Cafe sowie Wohnräumlichkeiten und im Obergeschoss drei
Ferienwohnungen mit insgesamt 14 Betten. Der VwGH nahm wohl zur Kenntnis, dass
die Gäste in den Ferienwohnungen hie und da in der Bäckerei einkauften
und damit deren Umsatz steigerten, nur war diese Umsatzsteigerung im konkreten
Fall im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Bäckerei derart gering, dass
bezüglich der Ferienwohnungen von einem dem Betrieb der Bäckerei
Dienen nicht gesprochen werden könne.
Unter Beachtung
der soeben kurz skizzierten einschlägigen Judikatur ergibt sich uE aufgrund
folgender Erwägungen zweifelsohne die Zugehörigkeit der vermieteten
bzw. verpachteten Räumlichkeiten zum notwendigen Betriebsvermögen des
Berufungsführers:
Aufrechterhaltung
des "3-Sterne-Status"
Unabdingbare
Voraussetzung für eine Einstufung des gegenständlichen Betriebes als
gehobener Beherbergungsbetrieb mit 3 Sternen ist das Angebot einer gehobenen
Gastronomie. Eine solche liegt nach den Kriterien des Fachverbandes für
Hotellerie der Österreichischen Wirtschaftskammer nur dann vor, wenn
folgende Verpflegungsmöglichkeiten im Hause bestehen:
Speiseangebot:
Dreigängiges Menü mit Wahlmöglichkeit beim Hauptgang oder a la
carte oder Buffet
Imbisskarte:
10 von 24 Stunden
Getränkekarte:
12 von 24 Stunden, statt Getränkeservice auch Minibar möglich
Hausbar
oder Theke mit Sitzgelegenheit
Sämtliche
der angeführten Verpflegungsmöglichkeiten werden im vorliegenden Fall
nicht vom Berufungsführer, sondern vielmehr ausschließlich von den
Pächterbetrieben erbracht. Dies bedeutet, dass ohne die Verpachtungen der
3-Sterne-Status nicht aufrecht erhalten werden könnte, was zu einem
dramatischen Einnahmenausfall führen würde. In diesem Zusammenhang
würde es auch nichts nützen, wenn den Gästen eine Verpflegung
außer Haus angeboten wird, denn für die Klassifizierung eines
Hotelbetriebes kommt es nur auf die Verpflegungsmöglichkeiten im
betreffenden Hause an.
Synergieeffekte
-Marketingüberlegungen
In
sämtlichen Werbeeinschaltungen - sei es in Printmedien oder im Internet -
wird das Hotel B bewusst damit
beworben, dass zum Hotel ein Restaurant, ein Schnellimbiss, eine Bar, eine
Bäckerei und ein Zeitungskiosk befinden. Für den Gast ist es in keiner
Weise erkennbar, dass die angeführten Services nicht vom
Berufungsführer sondern von Mietern bzw. Pächtern erbracht werden.
Hinsichtlich der
im Speiserestaurant Bs im Rahmen der
Halbpension angebotenen Abendessen kommt hinzu, dass der Pächter diese
Leistungen nicht unmittelbar an den Gast, sondern vielmehr an den
Berufungsführer verrechnet und dieser dann die Kosten über die
Halbpension kalkulatorisch an den Gast weiterbelastet. Regelmäßig
kommt es auch vor, dass die Räumlichkeiten des Pächters vom
Berufungsführer als Frühstücksraum mitbenutzt werden, da die
eigenen Räumlichkeiten nicht ausreichen. Im Gegenzug kommt es auch vor,
dass der Pächter Räumlichkeiten des Berufungsführers
benützt, um seinen Gästen Abendessen reichen zu können. Eine
stärkere wirtschaftliche Verflechtung ist somit kaum vorstellbar. Die vom
Finanzamt als Alternativvariante angeführte Möglichkeit, die
Halbpensionsgäste außer Haus zu verpflegen wird in der Praxis zwar
hie und da durchgeführt, allerdings wohl nicht als betriebswirtschaftlich
sinnvolle Konzeption, sondern vielmehr bloß als Notlösung, zumal in
diesem Fall der 3-Sterne-Status verloren ginge. Würde die
Bs nicht im Rahmen einer Verpachtung
geführt werden, müsste der Berufungsführer aus
betriebswirtschaftlichen Gründen zweifelsohne selbst eine entsprechende
Verpflegungsmöglichkeit im Hause anbieten. Demzufolge ist die
Bs nicht nur sinnvoll, sondern geradezu
unentbehrlich für den Betrieb des Hotel
B.
Das für die
Bs Gesagte gilt in gleichem Maße
auch für die Lokale Bh und
s'Bl, welche ebenfalls im Rahmen von
Pachtverträgen betrieben werden. Auch diese Lokale sind für die
Aufrechterhaltung des 3-Sterne-Status unentbehrlich und werden von den
Hotelgästen gerne und regelmäßig in Anspruch genommen.
Insbesondere für die Einnahme von Mahlzeiten untertags und zur Unterhaltung
am Abend werden die Lokale stark von den Hotelgästen frequentiert.
Angesichts der geringen Verpflegungsmöglichkeiten in der Umgebung des Hotel
B und des eher bescheidenen Nachtlebens
in M würde das Hotel
B ohne die
Bh und ohne
s'Bl wesentlich an Attraktivität
einbüßen und wären in der Folge starke Einnahmenausfälle zu
beklagen. Auch diese Lokale müsste der Berufungsführer aus
betriebswirtschaftlichen Gründen ohne Pachtvertrag selbst führen.
Ein Aspekt, der
in der bisherigen Diskussion wenig Beachtung gefunden hat ist der Umstand, dass
betreffend Bs,
Bh und
s'Bl keine Miet-, sondern vielmehr
Pachtverträge abgeschlossen wurden. Dieses Faktum ist uE durchaus
bedeutsam, stellt doch nach hA die Verpachtung eines (Teil)Betriebes keine
Betriebsaufgabe, sondern vielmehr bloß ein Ruhen des betreffenden
(Teil)Betriebes dar. Gegenstand der Verpachtung sind im vorliegenden Fall nicht
bloß die betreffenden Räumlichkeiten, sondern überdies das
gesamte Inventar, somit praktisch ein lebender Betrieb. Bei einer Auflösung
des Pachtvertrages wäre der Berufungsführer jederzeit in der Lage, die
Lokale unverändert weiterzuführen. Wie bereits ausgeführt,
wäre eine solche Betriebsfortführung aus betriebswirtschaftlichen
Gründen auch unabdingbar. UE kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass
die Lokale von Anfang an verpachtet wurden, keine entscheidende Bedeutung zu,
vielmehr geht es an dieser Stelle nur darum zu beurteilen, ob der
Verpächter im konkreten Fall in der Lage und bereit (gewesen) wäre,
die Pachtbetriebe im Falle einer Auslösung der Pachtverträge auf
eigene Rechnung und Gefahr fortzuführen. Hinzu kommt, dass der
Betriebsvorgänger des Berufungsführers die nunmehr verpachteten
Betriebe selbst führte.
Was die
hauseigene Bäckerei anbelangt, so ist zu bedenken, dass diese dem
Hotel-Betrieb stets das gesamte Brot und Gebäck für das
Frühstück liefert. Auch für die Gäste, welche nur
Übernachtungen buchen, ist es sehr angenehm, wenn sie sich im Hause frische
Brotwaren für ein Frühstück besorgen können, was besonders
bei frühen Wanderungen sehr gut ankommt. Diese Möglichkeiten werden
übrigens ebenfalls explizit prospektmäßig beworben.
Auch der
Zeitungskiosk stellt eine wichtige Zusatzleistung dar, welche aktiv beworben
wird. Viele Gäste wollen auch im Urlaub zum Frühstück ihre
spezielle Tageszeitung lesen und sind froh darüber, wenn sie die Zeitung
nicht frühmorgens außer Haus besorgen müssen.
Insgesamt
betrachtet kommen wir daher zum Ergebnis, dass die vom Berufungsführer in
Bestand gegebenen Räumlichkeiten
Bs,
s'Bl,
Bh, die Bäckerei und der
Zeitungskiosk das Gesamtangebot des Hotel
B nicht nur ergänzen bzw.
abrunden, sondern gesamthaft gerade den Reiz des Hotels ausmachen. Dies zeigt
sich auch eindrücklich daran, dass in sämtlichen Werbebotschaften des
Hotels dieses Gesamtpaket im Detail angepriesen wird. Ohne genau sagen zu
können, welche Umsatzeinbußen das Hotel
B nunmehr erleiden würde, wenn das
eine oder andere Geschäftslokal nicht vorhanden wäre, so kann doch mit
Sicherheit gesagt werden, dass die Umsatzrückgänge jeweils erheblich
wären. Der Wegfall der verpachteten Lokale
Bs,
s'Bl und
Bh würden sich zweifelsfrei sogar
existenzbedrohend auf den Betrieb des Hotel
B auswirken.
Bereits bei
Zurechnung der zum Zwecke des Betriebes der Lokale
Bs,
s'Bl und
Bh verpachteten Räumlichkeiten zum
notwendigen Betriebsvermögen ergibt sich ein betrieblicher Anteil am
Gebäude von weit über 80%, sodass die übrige Nutzung (z.B.
Bäckerei, Zeitungskiosk) jedenfalls untergeordnet ist. Wir beantragen
daher, der Berufung Folge zu geben und das Gebäude des Hotel
B erklärungsgemäß zur
Gänze dem notwendigen Betriebsvermögen des Berufungsführers
zuzurechnen. Es ergeben sich dadurch folgende Änderungen der angefochtenen
Bescheide:
|
Einkommensteuer
2001
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt BP
|
ATS
|
-7.013.652,27
|
Änderung
auf Grund Berufung
|
ATS
|
453.313,27
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsantrag
|
ATS
|
-6.560.339,00
|
Einkünfte
aus V+V lt BP
|
ATS
|
1.371.122,82
|
Änderung
auf Grund Berufung
|
ATS
|
-544.118,82
|
Einkünfte
aus V+V lt. Berufungsantrag
|
ATS
|
827.004,00
|
Einkommensteuer
2002
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt BP
|
€
|
-230.001,59
|
Änderung
auf Grund Berufung
|
€
|
-30.973,09
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsantrag
|
€
|
-260.974,68
|
Einkünfte
aus V+V lt BP
|
€
|
86.318,53
|
Änderung
auf Grund Berufung
|
€
|
-37.571,87
|
Einkünfte
aus V+V lt. Berufungsantrag
|
€
|
48.746,66
|
Einkommensteuer
2003
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt BP
|
€
|
-48.488,66
|
Änderung
auf Grund Berufung
|
€
|
35.957,16
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsantrag
|
€
|
-12.531,50
|
Einkünfte
aus V+V lt BP
|
€
|
83.175,23
|
Änderung
auf Grund Berufung
|
€
|
-42.555,93
|
Einkünfte
aus V+V lt. Berufungsantrag
|
€
|
40.619,30
Ferner
beantragen wir gem. § 282 Abs. 1 Z 1 u. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2006 als unbegründet
abgewiesen. Das Finanzamt führte in der Begründung im Wesentlichen
aus:
"Der
Berufungsführer erwarb 1992 zum Preis von 4.700.000 ATS das Hotel
B in
M und ließ es nachfolgend,
entsprechend seinem Raumkonzept, aufwändig in verschiedene,
selbständig bewirtschaftbare, also von einander völlig getrennte
räumliche Einheiten aus- bzw. umbauen.
Im
Erdgeschoß befindet sich beispielsweise ein Kiosk, eine Bäckerei,
s'Bl und die
Bh (Bar). Im ersten Obergeschoß
ein Restaurant und Teile des Hotels B
(Empfang, Frühstücksraum). Im zweiten Obergeschoß
ausschließlich dem Hotelbetrieb zuordenbare Zimmer (Ferienwohnungen) und
schließlich im dritten Obergeschoß drei fix vermietete Zimmer,
diverse Räume der Pächter und solche des Hotels
B.
Der
Berufungsführer ist Einzelunternehmer und rechnet die den diversen
Pächtern überlassenen Flächen deshalb seinem (notwendigen)
Betriebsvermögen zu, weil Synergieeffekte vorlägen. Im Bericht der
Prüferin ist festgehalten, die verpachteten Raumeinheiten zählten
nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum (notwendigen) Privatvermögen,
weil insbesondere eine wirtschaftliche Verflechtung des Gewerbebetriebes Hotel
Bären mit den verpachteten Einheiten nicht gegeben sei.
In der
Begründung zur Berufung vom 6.2.2006 wird angedacht, unabdingbare
Voraussetzung für eine Einstufung des gegenständlichen Betriebes als
gehobener Beherbergungsbetrieb mit 3 Sternen ist das Angebot einer gehobenen
Gastronomie.
Die
Delegiertenversammlung von hotellerie suisse kennt bspw. die Einstufung eines
Beherbergungsbetriebes als Hotel nur mit Frühstück bis zur Reihung als
4*-Hotel. Ein derartiger Betrieb darf keine eigene Restauration haben. Ein
Restaurant mit separatem Patent und ausschließlich öffentlichem
Zugang ist zulässig.
Die deutsche
Hotelklassifizierung (www.hotelsterne.de/) fordert diesbezüglich
a)
Mindestvoraussetzungen für jede Kategorie (Frühstücksbuffet,
Raumgröße, Besetzung der Rezeption, zweisprachige Mitarbeiter,
Getränkeangebot auf Zimmer, technische Ausstattung, Behandlung von
"Beschwerden" usf.) und zusätzlich
b) eine gewisse
Anzahl von Punkten um einen Betrieb als 3*-Unterkunft (mind. 220 Punkte) werten
zu können. Ein eigenes in den Hotelbetrieb eingebundenes Restaurant ist als
"Garni-Betrieb" nicht erforderlich.
Das System der
in Österreich gebräuchlichen Hotelklassifizierung unterscheidet
zwischen "Vollbetrieben" (z.B. Hotel, Pension, Gasthof) und "Garnibetrieben"
(Hotel garni, Frühstückspension). Die Unterschiede zwischen
Vollbetrieben und Garnibetrieben finden sich im Bereich "Gastronomie". Dies
bedeutet, ein Garni-3*-Betrieb verfügt, abgesehen vom erforderlichen
Frühstücksbuffet, über kein Speisenangebot (siehe:
www.hotelsterne.at), wobei die Einstufung in eine Sternenklasse auf Antrag des
Betriebes durch eine unabhängige Kommission erfolgt.
Das Hotel
B ist gewerberechtlich als Vollbetrieb
konzessioniert. Der Dienstleistungspalette nach zu urteilen, ist somit eine
Beherbergung und ein Ausschank möglich.
Im Rahmen der
steuerlichen Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, ob für die
Einstufung als Hotel-Vollbetrieb aus der Sicht des Gastes ein in das
Betriebsgeschehen integriertes Restaurant vorhanden ist oder nicht, denn der
3*-Status als Garnibetrieb ist auf Grund der tatsächlichen Organisation des
Hotels Bären jedenfalls gewahrt. Diese ergänzende (und im Streitfall
extern erbrachte) Serviceeinrichtung des hauszugehörigen Restaurants mag
für einzelne Gäste von Vorteil sein, ändert aber nichts daran,
dass die grundlegende Entscheidung, ein in das Hotel
B unmittelbar integriertes Restaurant
nicht selbst zu führen, bereits anlässlich der Entscheidung über
die zukünftige Nutzung des 1992 erworbenen Gebäudes, also bereits in
der Planungsphase für den Umbau des Hauses, getroffen wurde. Die
Möglichkeit, die Leistung "Halbpension" zu ordern, ist aus der Sicht des
Gastes diesfalls insofern von sekundärer Bedeutung, als der Hotelbetrieb
primär auf solche Gäste eingestellt ist, die Übernachtungen mit
oder ohne Frühstück buchen. Die marginale Bedeutung des
Angebotsträgers "Halbpension" im Rahmen der Gesamterlöse des Hotels
"Bären" verdeutlicht im Übrigen die überaus schwache Nachfrage
der Hotelgäste nach diesem Angebot durch eine Relation der gesamten
Leistungserlöse zu den Einnahmen aus der Sparte "Halbpension".
|
|
Umsatz
|
davon
Halbpension
|
Anteil
HP
|
2001
|
3.565.815,12
S
|
281.803,18
S
|
7,9
%
|
2002
|
428.691,92
€
|
28.864,08
€
|
6,7%
|
2003
|
262.718,68
€
|
32.407,68
€
|
12,3
%
|
2004
|
244.717,79 €
|
23.530,96
€
|
9,6
%
Der Anteil des
Segmentes Halbpension ist Schwankungen unterworfen, bewegt sich im Schnitt aber
deutlich unter 10% der Einnahmen. Daraus folgt, etwa 91 % des Umsatzes des
Hotels Bären entfallen auf die beiden Dienstleistungen Übernachtung
oder Übernachtung mit Frühstücksbuffet.
Der Umsatzanteil
der "Halbpensionserlöse" fördert des weiteren zu Tage, dass aus
betriebswirtschaftlicher Sicht ein Restaurant ausschließlich für die
Hotelgäste unter keinen Bedingungen kostendeckend eingerichtet werden
könnte. Bereits der Aufwand für eine Arbeitskraft (bspw. Koch)
überträfe die erzielten Erlöse bei weitem. Ganz abgesehen von
weiteren Kostenfaktoren (Raum, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Wareneinkauf, Energie usf.), die unweigerlich zu einer defizitären
Teilbetriebsleistung führten.
Der Zuschnitt
des Hotels B ist somit dem Schwerpunkt
(Angebot) nach auf jenen Kundenkreis festgelegt, der am Urlaubsort bestenfalls
das Frühstück in das Pauschalangebot integriert wissen will, sich
ansonsten aber selbst über die vorhandene Infrastruktur im angemieteten
Zimmer versorgt oder die fehlenden Leistungen im räumlichen Nahebereich zum
Hotel B beliebig nachfragt. Die
Bewerbung des Hotels im Internet (bspw. www.bregenzerwaldhotels.at) dergestalt:
"Garconnieren-Appartement mit Bad/Dusche, WC, Telefon, TV, Wohnecke, inklusive
Kücheneinheit mit Kühlschrank und Mikrowellenherd" unterstreicht den
angepeilten Kundenkreis. Das Bewerben der Zimmer des Hotels
B (bspw. im Internet) weist
ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, die bloße
"Übernachtung" zu buchen. Die bewusst primäre Platzierung des Hotels
als "Garni-Betrieb" besetzt eine Marktnische, die auf Hotel-Niveau in
M praktisch konkurrenzlos ist. Dem
angepeilten Kundenkreis ist deshalb das Vorhandensein eines Restaurant-Betriebes
im Hause kein vordringliches Anliegen.
Da der
Berufungsführer primär Appartements im Hotel
B und diese auch ohne zusätzliche
Nebenleistungen, d.h. ohne jeden weiteren Service (insbesondere ohne
Frühstück) anbietet, hat er bereits selbst seine Angebotspalette
abschließend definiert. Letztlich bietet er über die Ausstattung als
"Garconnieren-Appartement" bis hin zur Hotelvariante mit Halbpension ein
umfangreiches Angebot im Bereich der 3* (Garni-)Hotels an. Der weitaus
überwiegende Teil der Nachfrage, nämlich durchschnittlich über
90% hinsichtlich der vom Berufungsführer angebotenen Leistungen orientiert
sich aber, wie über sein tatsächliches Hotelkonzept von vornherein
festgelegt, an den Buchungsvarianten als bloßes Appartement oder als
Appartement mit Frühstück.
Diese Sichtweise
wird durch die Preisgestaltung im Hotel "Bären" für die
"Übernachtung" wie auch der "Übernachtung mit Frühstück"
gestützt; denn die Preise der weiteren Hotels in der 3*- Kategorie der
Gemeinde M sind insofern zwischen ca.
20% und ca. 50% höher angesetzt als jene im Hotel
B. Dies ist ein weiteres Indiz
dahingehend, dass die Positionierung des Hotels
B durch den Berufungsführer in
erster Linie auf den Appartementbetrieb abzielt.
Die
Halbpensionsvariante ist im gegebenen Zusammenhang als Abrundung zu verstehen,
um auch Kunden, die aus dem angepeilten Kundenkreis dieses Service nachfragen,
bedienen zu können. Die tatsächliche und primäre
Stoßrichtung als Garni-Betrieb kanalisiert aber bereits die Nachfrage in
eine spezifische Richtung, die überwiegend aus Selbstversorgern oder
solchen Gästen besteht, die im Hotel
B nur das Frühstück ordern.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, der Hotelbetrieb wird von
einer einzigen Person geleitet, die für das Ein- und Auschecken
zuständig ist, das Frühstück organisiert und zubereitet sowie
Wünsche, Anregungen und Beschwerden entgegennimmt. Lediglich die
Zimmerreinigung wird von stundenweise beschäftigtem weiterem Personal
erledigt. Und: Die Zimmerreservierung erfolgt nicht im Hotel
B, sondern über
BR. Das betriebswirtschaftliche
Konzept, mit minimalem Personalaufwand und reduzierter Ausstattung ein 3*-Haus
im Zentrum von M primär auf dem
Niveau eines "Garni-Betriebes" zu führen, wird durch vorstehende Argumente
eindeutig untermauert. Die weiteren, im Gebäudekomplex
B angesiedelten Betriebe sind dem
Grunde nach als (zum Teil) hilfreiche Ergänzung untereinander zu verstehen,
ohne jedoch eine wirkliche strukturelle Interdependenz aufzuweisen. Die
angesiedelten Betriebe sind vielmehr (auch) als willkommene Dienstleister
innerhalb der Gemeinde zu verstehen und nach diesem Gesichtspunkt vom
Berufungsführer ausgewählt worden, um sich die Mieteinnahmen aus der
Verpachtung von Geschäftsräumen mittel- bis langfristig zu sichern.
Die - in absoluten Zahlen betrachtet - wenigen Hotelgäste des
B bilden jedoch weder quantitativ noch
qualitativ eine Überlebensbasis für sämtliche
hauszugehörigen weiteren Betriebe. Zudem ist für den im Hotel
B lozierten Gastronomiebetrieb der
Umsatzträger Halbpension Hotel B
von untergeordneter Bedeutung (vgl. VwGH vom 3.4.1990, 21. 87/14/0122). Weitere
Synergieeffekte (gemeinsamer Einkauf von Waren; Austausch von Personal usf.)
zwischen den beiden Betrieben (Hotel und Restaurant) sind nicht gegeben.
Ebenso lassen
sich derartige Verflechtungen mit den anderen im Hotel
B angesiedelten Dienstleistern bzw.
Gewerbebetrieben (Kiosk, Bärenhöhle, Bäckerei) nicht ausmachen.
Die
Übernachtung im Hotel B ist im
Sommer 2006 mit 21,90 €, die Übernachtung mit
Frühstücksbuffet mit 31,80 € zu veranschlagen. Vergleichbare (3*)
Hotels in M verrechnen für eine
Übernachtung mit Frühstück zwischen 44,00 € und 53,00
€. Andere Hotels in M (insbes.
E,
K und
S) bieten bloße
Übernachtungen nicht an. Dies ist ein weiterer Hinweis dahingehend, dass
dem Restaurant für den Hotelbetrieb durch den Berufungsführer von
vornherein keine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Stütze zugedacht
gewesen sein konnte. Ist das Hotel B
doch in erster Linie darauf ausgelegt, Gäste auf Selbstversorgerbasis
nahezu exklusiv in M auf 3*-Niveau
bedienen zu können.
Der Einwand, "in
sämtlichen Werbeeinschaltungen, sei es in den Printmedien oder im Internet,
wird das Hotel B bewusst damit
beworben, dass sich im Hotel ein Restaurant, ein Schnellimbiss, eine Bar, eine
Bäckerei und ein Zeitungskiosk befinden. Für den Gast ist es in keiner
Weise erkennbar, dass die angeführten Services nicht vom
Berufungsführer, sondern von Mietern oder Pächtern erbracht werden",
überzeugt insofern nicht, als auch andere zentral gelegene
Beherbergungsbetriebe mit einer derartigen oder ähnlichen Infrastruktur in
ihrem Nahebereich (gleiches Gebäude oder Nachbarschaft)
regelmäßig in ihren Broschüren auf die "besondere Lage"
hinweisen und naturgemäss für Werbezwecke heranziehen.
Aus der Sicht
der Hotelgäste kommt dem Merkmal "Services im selben Gebäude"
allerdings nicht die zentrale Bedeutung zu, die der Vertreter des
Berufungsführers in der Begründung zur Berufung suggerieren will. Gilt
es doch aus der Sicht des Touristen den Ferienort zu erkunden, die vorhandenen
Geschäfte kennenzulernen, nach möglichen Freizeitaktivitäten
Ausschau zu halten oder Souvenires für Bekannte, Verwandte oder Freunde
ausfindig zu machen. Die Einnahme der Mahlzeiten im selben Haus ist sicherlich
ein Argument gegenüber potenziellen Gästen, allerdings fällt
diese Tatsache bei Appartementgästen nicht derart ins Gewicht, um von einem
qualitativen Vorteil gegenüber (insofern) ähnlich gelagerten Betrieben
sprechen zu können. Wiederholt sei gesagt, die Ausrichtung des Hotels
B ist tendenziell eindeutig auf
Gäste zugeschnitten, die Selbstversorger sind oder bestenfalls -
zusätzlich zum Appartement - ein Frühstück als weiteres Service
buchen. Gerade das Frühstück wird jedoch in eigenen
Räumlichkeiten des Hotels B
für die Gäste zubereitet und serviert. Objektiv betrachtet, ist es
zudem bedeutungslos, ob das Frühstücksgebäck aus dem eigenen oder
dem benachbarten Gebäude angeliefert wird. Neuerlich ist festzuhalten,
tatsächlich ist dem Hotel B die
Funktion als Appartementbetrieb zugedacht, wobei das in gepachteten Räumen
betriebene Restaurant einer insgesamt vernachlässigbaren Anzahl von
Hotelgästen die Möglichkeit bietet, das Abendessen im selben Hause
einzunehmen.
Ein angeblich
bisher unbeachtlich gebliebener Aspekt, dass hinsichtlich
Bs,
Bh und
s'Bl Verpachtungen von Teilbetrieben
vorlägen, erweist sich hintergründig betrachtet aus folgenden
Gründen als Scheinargument:
Unter
Betriebsverpachtung ist begrifflich ein Sachverhalt zu verstehen, der einen
bereits bestehenden Gewerbebetrieb, den der Steuerpflichtige auf eigene Rechung
und Gefahr geführt hatte, gegen fortlaufendes Entgelt einem anderen
Unternehmer zur Einkunftserzielung überlässt. Diese Voraussetzung lag
diesfalls aus folgenden Gründen nicht vor:
der
Berufungsführer hatte nie konkrete Gewerbeberechtigungen zum Betrieb
vorstehender Lokale erlangt oder zu erlangen versucht;
im
Firmenbuch waren die Betriebe, sofern überhaupt erfolgt, nicht im
Zusammenhang mit dem Berufungsführer als "Kaufmann" eingetragen;
die
jeweiligen Betriebs- und Geschäftsausstattungen wurden durch die
Pächter angeschafft;
der
Berufungsführer trat gegenüber der GKK oder anderen öffentlichen
Einrichtungen insofern zu keiner Zeit als Arbeitgeber in Erscheinung;
der
Berufungsführer war nicht "Unternehmer" der erwähnten Betriebe, den
diesbezüglich eine latente (oder potenzielle) öffentliche Abgabenlast
oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen getroffen hätten;
in
den angesprochenen Betrieben erzeugte der Berufungsführer weder
eigenverantwortlich Waren noch bot je er irgendwelche Dienstleistungen
selbständig an.
Der
Berufungsführer verpachtet(e) somit keine Betriebe, sondern
Räumlichkeiten
gegen Entgelt. Gerade zum Zeitpunkt der
(erstmaligen) Pachtvertragsabschlüsse waren in den gepachteten Räumen
nicht einmal Betriebs- und Geschäftsausstattungen vorhanden. Oblag es doch
den Pächtern, diese nach ihren Bedürfnissen festzulegen und
anzuschaffen.
Das alleinige
Überlassen von Bestandssachen, ohne Hinzutreten weiterer Leistungen
führt typischerweise zur Vermögensverwaltung, die in der Hauptsache
darin besteht, Erträge durch den Gebrauch, die Nutzung oder die
Nutzungsüberlassung eigener Vermögenswerte zu erzielen.
Unwesentlich
für dieses Verfahren ist es, welche Betriebe der Rechtsvorgänger im
Hotel B geführt hatte. Denn nach
der Anschaffung der Liegenschaft durch den Berufungsführer erfolgte ein
Totalumbau des Gebäudes mit sodann anderen, vor allem teilweise neuen
Zweckwidmungen.
Wäre der
Berufungsführer (gewerbe-)rechtlich in der Lage, bspw. die Bäckerei
nach (vorzeitigem) Ende des Pachtvertrages selbst fortzuführen,
entstünde in seiner Person aus steuerlicher Sicht insoweit erstmals eine
betriebliche Betätigung mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Im Übrigen
kann und wird es zutreffen, dass die "hauseigene Bäckerei" die
Hotelgäste mit Brotwaren versorgt. Allerdings sind diese Umsätze im
Verhältnis zum Gesamtumsatz der Bäckerei völlig bedeutungslos.
Zusammenfassend
ist festzuhalten:
Die
wirtschaftliche Entwicklung des Hotels
B ist konzeptionell als Appartementhaus
(Garni-Hotel) angelegt. Angesprochen wird der Gast mit schlankem Budget, der
sich am Urlaubsort vorwiegend selbst versorgen will. Diese Gästeschicht
verschaffte dem Hotel B im
Prüfungszeitraum den weitaus überwiegenden Teil der
Leistungserlöse.
Wenn der
Berufungsführer (dessen steuerlicher Vertreter) vorbringt, "insbesondere
für die Einnahme der Mahlzeiten untertags und zur Unterhaltung am Abend
würden die Lokale Bh,
Bs und
s'Bl von den Hotelgästen stark
frequentiert", ist zu erwidern, dass dies einerseits eine unbewiesene Behauptung
und andererseits einen Widerspruch zu den tatsächlich getätigten
Buchungen der Gäste des Hotels B
darstellt. Denn es ergibt keinen Sinn, wenn der weitaus überwiegende Teil
der Hotelgäste im Vorhinein tatsächlich ein Arrangement bucht, das
entweder nur die Übernachtung oder zusätzlich auch das
Frühstück inkludiert, und sodann vor Ort, wie die
Halbpensionsgäste, dennoch individuell die dem Grunde nach pauschal
buchbare Halbpensionsleistung (Abendessen) im Nachhinein regelmäßig
in Anspruch nimmt.
Der steuerliche
Vertreter des Berufungsführers bemüht mehrfach die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (E vom 3.4.1990, 87/14/0122; E vom 9.5.1995,
94/14/0151; E vom 12.12.1995,94/14/0091; E vom 25.2.1997, 93/14/0196), um
einseitig den Schluss zu ziehen, "unter Beachtung der soeben kurz skizzierten
einschlägigen Judikatur ergibt sich zweifelsohne die Zugehörigkeit der
vermieteten bzw. verpachteten Räumlichkeiten zum notwendigen
Betriebsvermögen des Berufungsführers".
Der vorliegende
Sachverhalt ist allerdings nicht derart beschaffen, dass dieser den vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien, die alleine zu notwendigem
Betriebsvermögen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Anteilen an
Liegenschaften eines Einzelunternehmers führen, entspräche.
Insbesondere fehlt (dies wurde vorstehend mehrfach aufgezeigt) eine
wirtschaftliche Verflechtung des Hotels
B und den an verschiedene Unternehmer
verpachteten Räumlichkeiten (deren Betrieben). Ansonsten wird auf den
BP-Bericht vom 5.1.2006 verwiesen."
Im Vorlageantrag vom 9. Oktober 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Das System der
Hotelklassifizierung in Österreich unterscheidet grundsätzlich
zwischen" Vollbetrieben" (z.B. Hotel, Pension, Gasthof) und "Garnibetrieben"
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0241-F/06
- Stammnummer
- 37290
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF