Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0494-I/08
Keine Berichtigung zulässig, wenn berichtigter Bescheid ohnehin rechtmäßig war (Bauzins als dauernde Last ist nicht Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-I/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 27. Juni 2008 betreffend
Bescheidberichtigung (Berichtigung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 12. Juli
2006 gemäß
§ 293b BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zufolge Vertrag aus Oktober 2003 hatte die O-GmbH (=
Baurechtsnehmerin, kurz: BN) das Baurecht an der Liegenschaft EZ1 vom C (=
Baurechtsgeber) bis 31. Dezember 2103 erworben. Hiezu wurde für die BN als
1/1 Baurechtseigentümerin (lt. Einsichtnahme in das Grundbuch) am 13.
Jänner 2005 die Baurechtseinlage EZ2 eröffnet und darauf im C-Blatt
die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von
€ 179.808 an den Baurechtsgeber einverleibt. Die BN projektierte ein
Wohn- und Geschäftshaus; zwecks Begründung von Wohnungseigentum am
Bauwerk wurde ein Nutzwertgutachten erstellt und in der Folge die
Wohnungen/Geschäftseinheiten abverkauft. Mit Kaufvertrag vom 29. Mai
2006 hat M (= Berufungswerberin, Bw) von der O-GmbH insgesamt 85/6244-Anteile an
der Baurechtsliegenschaft EZ2, diese verbunden mit Baurechtswohnungseigentum an
Top A11 und A12 sowie Autoabstellplätzen 131 und 172, erworben. Unter
Vertragspunkt III. wurde ein Kaufpreis von € 186.000 vereinbart. Unter
Punkt IV. verpflichtete sich die Bw des Weiteren, einen anteiligen Baurechtszins
in Höhe von monatlich € 172,50 ab Vertragsunterfertigung zu
entrichten; zwecks Besicherung ist diese Verpflichtung als Reallast
grundbücherlich einzutragen. Die in Zusammenhang mit der
Vertragserrichtung, Erstellung von Nachträgen etc. anfallenden Kosten
wurden pauschal mit 1,75 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer bestimmt
(Punkt X.). Laut Vertragspunkt XI. wurde von der Käuferin zur
Kenntnis genommen, dass die Liegenschaft mit der Reallast der Verpflichtung zur
Bezahlung des jährlichen Baurechtszinses von € 179.808 an den
Baurechtsgeber belastet ist. Der den Vertrag mitunterfertigende Baurechtsgeber
bestätigte die Berechtigung der Käuferseite (= Bw), den Baurechtszins
mit schuldbefreiender Wirkung an die Verkäuferin O-GmbH zu bezahlen.
Dieser Kaufvertrag wurde dem Finanzamt zusammen mit der
Abgabenerklärung Gre 1 zur Anzeige gebracht, wobei in der
Abgabenerklärung als "Gegenleistung" der vereinbarte Kaufpreis von
€ 186.000 aufgeführt wurde. Das Finanzamt hat daraufhin
der Bw mit Bescheid vom 12. Juli 2006 ausgehend von der Gegenleistung von gesamt
€ 189.906, di. der Kaufpreis zuzüglich der in Höhe von
€ 3.906 ermittelten Vertragserrichtungskosten, die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 6.646,71 vorgeschrieben. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Berichtigungsbescheid vom 27. Juni 2008
"gemäß
§ 293b BAO zu Bescheid
vom 12. Juli 2006", StrNr, hat das Finanzamt zwar in der Begründung
ausgeführt, die Berichtigung des Bescheides sei erforderlich, da
"seine Rechtswidrigkeit aus der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung beruht"
und es sei daher die Grunderwerbsteuer nunmehr - unter Einbeziehung des
kapitalisierten Bauzinses (€ 37.260) - vorzuschreiben. Aufgrund eines
offenkundigen Eingabefehlers bei Erstellung des automatisierten Bescheides wurde
aber die Grunderwerbsteuer wiederum im Betrag von € 6.646,71 bzw. die
Nachforderung mit € Null festgesetzt.
In der dennoch dagegen erhobenen Berufung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, die - im einzelnen ausgeführten -
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bescheidberichtigung gem.
§ 293b BAO seien ua. deshalb nicht gegeben, da der Erwerb
ordnungsgemäß samt Vorlage der Urkunde angezeigt worden sei. Da die
Behörde nach Einsichtnahme aufgrund der Aktenlage die Grunderwerbsteuer
selbst berechnet und auch von den Vertragserrichtungskosten vorgeschrieben habe,
liege keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die aus der Abgabenerklärung
übernommen worden sei. Zudem würde die Rechtswidrigkeit lediglich
behauptet und im Berichtigungsbescheid nicht näher begründet. Im
Übrigen unterliege der Baurechtszins nicht der Grunderwerbsteuer, da das
Baurecht nicht neu begründet worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde auf
§ 293b BAO und darauf verwiesen, dass eben eine solche offensichtliche
Unrichtigkeit vorliege.
Mit Antrag vom 13. August 2008 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere
Begründung begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF
BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei
(§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
§ 293 b BAO gestattet die Berichtigung des Bescheides,
wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit müßte
ihre Ursache in der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des Bescheides gebildet hat. Eine
Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn sie ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist,
dh. wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit sogleich hätte erkennen müssen
(vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110 u. a.).
Abgesehen davon, dass im Gegenstandsfalle die Bw
offensichtlich keine Beschwer trifft, da ihr mit Berichtigungsbescheid -
aufgrund eines offenkundigen Eingabefehlers im Widerspruch zur
Bescheidbegründung - keine zusätzliche Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben wurde, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob neben den
formellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines
Berichtigungsbescheides im Rahmen einer materiellrechtlichen Betrachtung der
Bescheid vom 12. Juli 2006 überhaupt rechtswidrig und damit
berichtigungsbedürftig war.
Fest steht, dass die Bw mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2006
Miteigentumsanteile an einem bestehenden Baurecht, diese verbunden mit
Wohnungseigentum, erworben und hiefür einen Kaufpreis sowie unter
Vertragspunkt IV. einen monatlichen, anteilig auf ihre
Baurechtswohnungseigentumsanteile entfallenden Bauzins zu entrichten hat; diese
Verpflichtung wurde als Reallast verbüchert. Das Baurecht hatte die
Verkäuferin als Baurechtsnehmerin mit Vertrag vom Oktober 2003 erworben,
wozu laut Grundbuch am 13. Jänner 2005 die Baurechtseinlage eröffnet -
dh. das Baurecht dinglich begründet - und gleichzeitig darauf im C-Blatt
die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses von jährlich
gesamt € 179.808 einverleibt worden war.
Ein Baurecht ist das dingliche, veräußerliche
und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden
Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1 Baurechtsgesetz, BauRG). Das
Baurecht ist eine unbewegliche Sache, das Bauwerk ist Zugehör
(unselbständiger Bestandteil) des Baurechtes (§ 6 Abs. 1 BauRG).
Eigentümer des Baurechtes ist der Bauberechtigte, hinsichtlich des
Grundstückes ist er Nutznießer. Am Bauwerk kann auch Wohnungseigentum
begründet werden (§ 6a BauRG). Da das Bauwerk als unselbständiger
Bestandteil des Baurechtes gilt, ist es kein Superädifikat und kann
nur gemeinsam mit dem Baurecht
übertragen werden. Der Bauzins ist eine Reallast, die
auf dem Baurecht haftet.
Baurechte stehen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, den Grundstücken
gleich. Durch den Baurechtsvertrag wird ein Anspruch auf Übereignung
begründet; dieser ist grunderwerbsteuerbar gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG. Bei der (Neu)Begründung eines Baurechtes unterliegt daher der
entgeltliche Erwerb des Baurechtes der Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung, die aus dem gemäß
§ 15 Bewertungsgesetz
kapitalisierten Bauzins (= maximal 18facher Jahreswert) sowie allenfalls sonstig
vereinbarten Leistungen besteht. Die entgeltliche
(Weiter)Übertragung eines bereits bestehenden Baurechtes erfüllt
ebenso den grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG; die Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung zu erheben. Zur
Gegenleistung zählen der vereinbarte Kaufpreis für das Baurecht,
sonstige aufzuwendende Leistungen sowie die gemäß
§ 15 BewG auf
die Restlaufzeit kapitalisierte Bauzinsverpflichtung,
wenn diese noch nicht verbüchert
ist. Bedacht zu nehmen ist dabei nämlich auf die Bestimmung
gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2
GrEStG, wonach zur Gegenleistung (auch) gehören:
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen,
ausgenommen dauernde Lasten.
Dauernde Lasten sind solche, mit deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht
gerechnet werden kann und die deshalb als eine dauernde wertmindernde
Eigenschaft des Grundstückes empfunden werden. Die auf einem
Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören nicht zur Gegenleistung
(VwGH 15.3.2001, 99/16/0312). Eine solche nicht zur Gegenleistung
gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" ist gegeben, wenn
die Belastung bereits im Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung
auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange die Belastung noch nicht
im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BFH 8.6.2005, II R 26/03). Die
rechtserhebliche Tatsache des "Ruhens auf dem Grundstück" ist vor der
Eintragung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Bauzinses als Reallast auf
dem Baurecht nicht gegeben, weshalb im Falle der Neubegründung des
Baurechtes mangels Verbücherung der Bauzins nicht als dauernde Last zu
qualifizieren ist. Demgegenüber ist aber bei der
Weiterveräußerung eines Baurechtes gegen Übernahme der
Bauzinsverpflichtung die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht als
dauernde Last iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu beurteilen, welche sohin keine
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt (VwGH 1.7.1982, 82/16/0047;
vgl. zu vor: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 160 zu §
5).
Nachdem die Bw mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2006
Baurechtswohnungseigentumsanteile an einem bestehenden Baurecht der
Verkäuferin erworben und hiefür einen Kaufpreis sowie anteilig nach
ihrem Erwerb einen bereits seit Jänner 2005 verdinglichten Bauzins zur
Zahlung übernommen hat, ist diese zum Zeitpunkt ihres Erwerbsvorganges
bereits verbücherte Bauzinsverpflichtung nach Obigem als eine dauernde Last
iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu beurteilen und zählt diese nicht zur
Gegenleistung. Der Grunderwerbsteuervorschreibung mittels Bescheid vom
12. Juli 2006 war daher völlig rechtens - neben den
Vertragserrichtungskosten - nur der für den Erwerb des Baurechtes
vereinbarte Kaufpreis zugrunde gelegt worden. In der Nichteinbeziehung der
übernommenen Bauzinsverpflichtung, die als dauernde Last anzusehen ist, war
daher keinerlei Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. Juli 2006 zu erblicken.
Der dennoch am 27. Juni 2008 erlassene Berichtigungsbescheid entbehrt daher
jeglicher Grundlage. Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-I/08
- Stammnummer
- 37286
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF