Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0490-S/08
Stellt die in den Getränkebezugsverträgen vereinbarte vertragliche Regelung, wonach im Fall einer Vertragsverletzung bzw der Einstellung des Getränkebezuges durch den Kunden der nicht amortisierte Teil des Kaufpreises bzw des Barbeitrages von der Brauerei zurückgefordert werden könne, eine bedingte Rückzahlungsvereinbarung dar, die wegen des Vorliegens der Essentialia eines Kreditvertrages gemäß § 17 Abs. 4 GebG als bedingter Kreditvertrag anzusehen sei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-S/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw , in S , vom 8. Juli 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Juli 2008
betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) schloss mit der HM (im Folgenden
mit "Kunde" bezeichnet) eine als "Kooperationsvertrag" bezeichnete von beiden
Vertragsteilen unterfertigte Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt
hat:
"I. Erwerb des Alleinbelieferungsrechtes
1. Die Bw kauft und der Kunde verkauft und räumt der
Bw das Recht ein, für die Absatzstätte V beginnend ab 1.5.2008 bis
30.4.2013 eine Gesamtmenge von 400 hl der in der beiliegenden Sortenliste
angeführten Biere, in der Folge kurz "Biere" in welchen Gebinden immer, zum
jeweils allgemein gültigen Bw -Listenpreis für Wiederverkäufer,
ausschließlich und ununterbrochen zu liefern.
2. Der Kunde übernimmt gegenüber der Bw die mit
vorstehender Rechtseinräumung korrespondierenden Verpflichtungen und
verpflichtet sich ferner,
a) die Biere für die vertragsgegenständliche
Absatzstätte ausschließlich von der Bw, deren Niederlassungen oder
einer von ihr namhaft gemachten anderen Firma zu beziehen und den Bezug von
Bieren von Dritten zu unterlassen,...........
b) jährlich mindestens 80 hl Biere von der Bw zu
beziehen............
II. Kaufpreis
1. Die Bw bezahlt an den Kunden einen Betrag von EUR
16.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer als Kaufpreis für die
Rechtseinräumung an die Bw und Übernahme der entsprechenden
Verpflichtungen durch den Kunden gemäß Punkt I. dieses Vertrages. Der
Kaufpreis ist gegen zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungslegung
fällig.
2. Die Vertragsteile stellen einvernehmlich fest, dass die
Einräumung der in Punkt I. angeführten Rechte bzw Übernahme der
entsprechenden Pflichten für die gesamte Vertragslaufzeit und das in Abs.
1. angeführte Entgelt in einem äquivalenten Wertverhältnis
stehen.
III. Veränderung der Vertragsgrundlagen
1. Wenn der Kunde in einem Vertragsjahr nicht die in Punkt
I. Zif. 2.lit. b) angeführte jährliche Mindestbezugsmenge bezogen hat,
ist er verpflichtet, für jeden an dieser Mindestbezugsmenge fehlenden
Hektoliter EUR 47,52 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an die Bw
zurückzuzahlen...........
2. Wenn der Kunde während eines Zeitraums von
insgesamt sechs Monaten keine Biere oder auch nur in einem Vertragsjahr weniger
als 80% der in Punkt I. Zif.2. lit.b) vereinbarten Mindestmenge bezieht, ist die
Bw zur vorzeitigen Auflösung des Kooperationsvertrages
berechtigt......
4. Wenn dieser Vertrag - aus welchem Grunde immer -
vorzeitig endet und der Kunde die gemäß Punkt I. Zif. 1. vereinbarte
Gesamtmenge noch nicht bezogen hat, ist der Kaufpreis im Verhältnis der
vereinbarten Gesamtmenge zur tatsächlich bezogenen Gesamtmenge zu mindern
und dieser Minderungsbetrag ab Vertragsbeginn mit 3% über der jeweils
gültigen Sekundärmarktrendite zu verzinsen und samt Zinsen binnen 14
Tagen nach Vertragsende vom Kunden an die Bw zu bezahlen.
5. Die Bezugspflicht des Kunden ist erfüllt, sobald
dieser innerhalb der Vertragslaufzeit die Gesamtmenge gemäß Punkt I.
Zif.1. bezogen hat..........
VI. Vertagsauflösung aus wichtigem Grund
1. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, diesen Vertrag aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtige
Gründe, die einen Vertragsteil zur vorzeitigen Auflösung berechtigen,
gelten insbesondere:
a) Zahlungsunfähigkeit, Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren des anderen Vertragsteils,
b) grobe Pflichtverletzung oder beharrliche
Vertragsverletzung durch den anderen Vertragsteil,
c) Gründe, die dieser Vertrag ausdrücklich
vorsieht.........
VIII. Kosten und Gebühren
Allfällige mit der Errichtung dieses
Kooperationsvertrages verbundene Gebühren trägt der
Kunde.......
Das Finanzamt schrieb der Bw mit Bescheid vom 3. Juli 2008
für dieses Rechtsgeschäft gemäß
§ 33 TP TP 19 Abs. 1 Z
1Gebührengesetz 1957 (GebG) von der Kreditsumme in Höhe von EUR
19.200,00 Rechtsgebühr von EUR 153,60 vor.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendet die Bw
ein, dass der Barbeitrag von EUR 16.000,00 zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer nicht vergebührungspflichtig wäre und bringt unter
Verweis auf ein von zwei Universitätsprofessoren erstelltes Gutachten zur
zivil- und gebührenrechtlichen Qualifikation von Bierbezugsverträgen
vor, dass die im berufungsgegenständlichen Kooperationsvertrag enthaltene
Vereinbarung betreffend den Barbeitrag zivilrechtlich nicht als Kredit-oder
Darlehensvertrag zu qualifizieren sei und daher nicht unter die Tatbestände
des § 33 TP 8 und 19 GebG fiele. Es handle sich um einen atypischen
Vertrag, bei dem die Geldleistung der Bw auf Seite des Kunden durch das Eingehen
einer Verpflichtung zur Unterlassung von Fremdbezug und einer Verpflichtung zum
Abruf der Mindestgesamtmenge vergolten werde. Die vertragliche Regelung, wonach
die Bw im Fall einer Vertragsverletzung bzw. der Einstellung des
Getränkebezuges durch den Kunden (alternativ zur Zuhaltung der genannten
Primärverpflichtungen) den nicht amortisierten Teil des Geldbetrages
zurückfordern könne, konkretisiere bzw modifiziere lediglich den bei
Nichterfüllung schon nach dem Gesetz bestehenden Kondiktionsanspruch. Diese
Sekundärverpflichtung des Kunden wäre für die
Vertragsqualifikation jedenfalls nicht maßgeblich.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung wurde unter
Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung begründend
ausgeführt, dass im Kooperationsvertrag hinsichtlich des von der Bw zur
Verfügung gestellten Barbeitrages eine Rückzahlungsvereinbarung
für den Fall getroffen worden sei, dass der Getränkebezug vor
Erfüllung der Abnahmeverpflichtung des Kunden eingestellt werde. Damit
werde abhängig von einem ungewissen Ereignis (also einer Bedingung) eine
Rückzahlungsvereinbarung getroffen, die wegen des Vorliegens der
Essentialia eines Kreditvertrages als bedingter Kreditvertrag anzusehen sei. Da
es gemäß
§ 17 Abs 4 GebG auf das Entstehen einer
Gebührenschuld ohne Einfluss sei, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt, könne der Berufung
nicht gefolgt werden.
Im Vorlageantrag wiederholte die Bw ihr Berufungsbegehren.
Im Rahmen eines Erörterungstermines brachte die Bw
vor, dass die Einräumung des Barbeitrages bzw Bezahlung des Kaufpreises
gemäß Punkt II.des Kooperationsvertrages keinen
gebührenpflichtigen Tatbestand (Kreditvertrag) darstelle, da den
Empfänger des Barbeitrages keine zwingende primäre
Rückzahlungsverpflichtung träfe. Der Barbeitrag sei Gegenleistung
für das eingeräumte Alleinbezugsrecht. Insoweit handle es sich um den
Kauf einer Rechtsposition, dieser Kauf sei unbedingt und von keiner Bedingung
und Voraussetzung abhängig, für die Anwendung von § 17 Abs 4 GebG
bliebe sohin kein Raum. § 26 GebG setze einen gebührenpflichtigen
Tatbestand voraus, da diese gesetzliche Bestimmung ausschließlich zur
Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Gebühr heranzuziehen sei.
§ 26 leg.cit. wäre keine taugliche Rechtsgrundlage zur
Beurteilung, ob überhaupt ein gebührenpflichtiger Tatbestand gegeben
sei. Die Rückzahlung des Barbeitrages sei von keiner Bedingung
abhängig, die über die im Fall einer Vertragsverletzung ohnedies
eingreifenden gesetzlichen Regelungen hinausginge.
Ergänzend stellt die Bw die Richtigkeit der
Ermessensübung in Bezug auf die Bescheidadressierung- und Zustellung
außer Streit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt
der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend (siehe § 17 Abs. 1 GebG).
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG
unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die
Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von
der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr von 0,8 v.H., wenn der
Kreditnehmer über die Kreditsumme nur einmal oder während einer bis zu
fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrmals verfügen
kann, im übrigen 1,5 %.
Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der
Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Der Anregung, hinsichtlich des § 17 Abs. 4 GebG
ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, folgte der VwGH im Erkenntnis
vom 18.12.1995, 95/16/0135, im Hinblick darauf, dass der VfGH mit den Bedenken
des Beschwerdeführers bereits konfrontiert die Behandlung der Beschwerde
abgelehnt hatte, nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen somit keine
Bedenken gegen die Regelung des § 17 Abs. 4 GebG.
Gemäß
§ 26 leg.cit. gelten für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort
fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die
Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des
§ 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
Die Bw stützt ihr Begehren im Wesentlichen auf das
bereits oben erwähnte Gutachten und verweist darin auf den in Fußnote
1 erwähnten Hinweis, wonach dieses Gutachten den VwGH-Erkenntnissen vom
17.5.2001, Zl 2001/16/0249 bzw vom 1.10.2001, Zl 2001/16/0312 zur Beurteilung
eines ähnlichen Vertragsmusters nicht vorlag, sondern es sich bei dem dort
erwähnten privaten Rechtsgutachten um die Stellungnahme eines anderen
Gutachters handeln würde. Insofern vermeint die Bw, dass aus dem durch sie
vorgelegten Gutachten neue rechtliche Erkenntnisse gewonnen werden
könnten.
In diesem Gutachten wird zwischen einem Rahmenvertrag
einerseits und den auf Grund der Abruferklärungen des Kunden
zustandekommenden einzelnen Kaufverträgen über Bier andererseits
unterschieden. Im Rahmenvertrag stehen der Geldleistungspflicht der Brauerei
durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages auf der einen Seite nur eine
Unterlassungs-und Bezugspflicht, also bestimmte geschuldete Verhaltensweisen des
Kunden, auf der anderen Seite gegenüber. Da ein solches Geschäft im
Gesetz nicht typisiert ist, handle es sich um atypische Verträge. Ein
Kreditvertrag läge deshalb nicht vor, weil die Primärverpflichtungen
des Kunden - einschließlich der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises
für geliefertes Bier - keine Zins- und insbesondere keine
Rückzahlungspflicht einschließen.
Da der Kunde primär zur Unterlassung des Fremdbezugs
und zum Abruf der Mindestbezugsmenge verpflichtet sei, stelle die in den
Vertragsmustern ferner vorgesehene Rückerstattung des nicht amortisierten
Teils der Geldleistung der Brauerei lediglich eine Sekundärverpflichtung im
Fall einer Vertragsverletzung des Kunden (insbesondere einer Unterschreitung der
Mindestbezugsmenge) dar. Für die zivilrechtliche Einordnung des Vertrages
wären solche sekundären Verpflichtungen nicht maßgeblich. Denn
eine Qualifikation auf Grund solcher Sekundäransprüche, die (nur) im
Fall von Leistungsstörungen eingreifen, wäre zivilrechtlich und somit
auch gebührenrechtlich unzulässig. Die Meinung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 31.5.1995, Zl 94/16/0278), dass
für die Qualifikation des Bierbezugsvertrages als Kreditvertrag die
Absichten der Brauerei, die sie zur Zuwendung des Geldbetrages bewogen haben,
nicht maßgeblich seien, verkennt, dass der Geldbetrag für die
Primärleistungen des Kunden gegeben wird und diese für die Einordnung
des Geschäftes entscheidend seien.
Diesem Rechtsstandpunkt ist die höchstgerichtliche
Rechtsprechung (vgl VwGH 1.10. 2001, Zl 2001/16/312 entgegenzuhalten, worin
zitiert wird:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
17. Mai 2001, Zl. 2001/16/0249, in dem es ebenfalls um die
gebührenrechtliche Beurteilung eines Bierbezugsvertrages ging, zur
Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege ein "Rechtskauf" und kein
Kreditvertrag vor, Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin übersieht (dem Gutachter
folgend) grundlegend, dass ungeachtet des von den Vertragsparteien allenfalls
primär verfolgten Zwecks eines Bezugsrechtskaufes in der Vereinbarung von
vornherein auch eine Regelung des Schicksals des dem Kunden durch die
Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Geldbetrages für den
Fall getroffen wird, dass der Kunde eine gewisse Zeit hindurch kein Bier
bezieht, insolvent wird oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit wird
- wie schon im hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 unübersehbar
klargestellt wurde - abhängig von einem ungewissen Ereignis (also
einer Bedingung) eine Rückzahlungsvereinbarung betreffend das zur
Verfügung gestellte Geld getroffen, die wegen des Vorliegens der
Essentialia eines Kreditvertrages als bedingter Kreditvertrag
und nicht bloß als eine vom Element der
Zurverfügungstellung des Geldbetrages willkürlich losgelöste
bedingte Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu die von Arnold,
Rechtsgebühren6 Rz 1 zu § 33 TP 10 vertretene Meinung,
die im vorliegenden Zusammenhang nicht geteilt werden kann) anzusehen ist. An
dieser Lösung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es
unabhängig von einer solchen Vereinbarung durchaus auch andere
Rechtsgrundlagen für eine Rückforderung gibt
(z.B. bereicherungsrechtliche). Die Erfüllung der Tatbestände des
§ 33 GebG wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien auf
Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu rechtlich
bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der
Tatbestände des Rechtsgebührenrechtes erfüllen. Da sich das
Gutachten (und ihm folgend die Beschwerde) im Ergebnis darauf konzentriert, in
der Geldleistung der Beschwerdeführerin eine (wie es der Gutachter nennt)
'echte vertragliche Gegenleistung' für das Alleinbelieferungsrecht zu
erblicken und dabei die von vornherein aufschiebend bedingt für bestimmte
im Vertrag näher geregelte Fälle getroffene Vereinbarung über die
Rückzahlbarkeit der zur Verfügung gestellten Geldsumme aber
außer Acht lässt, bietet der jetzt vorliegende Beschwerdefall keinen
Anlass, von dem mit dem hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 eingeschlagenen
Weg wieder abzugehen."
Wenn die Bw ausführt, dass § 26 GebG keine
taugliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung, ob überhaupt ein
gebührenpflichtiger Tatbestand gegeben sei, darstelle, zumal die Anwendung
dieser Bestimmung zuerst das Vorliegen eines gebührenpflichtigen
Tatbestandes voraussetze, ist dem entgegenzuhalten, dass der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 1.10.2001. Zl 2001/16/312 und dort zitierter Vorjudikatur einen
der beiden essentiellen Bestandteile eines Kreditvertrages, nämlich die
Pflicht zur und den Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals, auf
§ 17 Abs 4 GebG gründet, wonach die Vereinbarung einer bedingten
Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach die Wirksamkeit und das
Inkrafttreten eines Rechtsgeschäftes (Kreditvertrages) und somit die
Entstehung der Gebührenschuld auslöst. Auch im Gegenstandsfall tritt
die Rückzahlungsverpflichtung des Kunden lt Punkt III. 4. im Falle der
Einstellung des Getränkebezuges vor gänzlicher Erfüllung der
Abnahmeverpflichtung, aus welchen Gründen auch immer, dem Grunde nach ein.
Hinsichtlich der Höhe dieser Rückzahlungsverpflichtung wird dann in
der Folge ausgeführt, dass die Bw berechtigt ist, den nicht amortisierten
Teil des Kaufpreises verzinst zurückzuverlangen. Die Höhe dieses
Rückforderungsbetrages ist wiederum vom Ausmaß der vom Kunden noch
nicht abgerufenen Bierbezugsmenge im Verhältnis zur Gesamtbezugsmenge
abhängig, somit einer Bedingung, die jedoch gemäß
§ 26 GebG
für die Bewertung einer Leistung und somit Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr unbeachtlich ist, weshalb auch
folgerichtig der gesamte Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer der
Kreditgebühr zu unterziehen war (vgl Fellner, Kommentar zu Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, 10. Auflage, § 26, Rz 40).
Ist der Vertrag als Kreditvertrag im Rechtssinn zu
verstehen, so ist die daran anknüpfende gebührenrechtliche Konsequenz,
dass gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG die Kreditsumme die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr bildet. In welcher Weise der in der
Kreditsumme enthaltene, ausdrücklich als solcher ausgewiesene
Umsatzsteuerbetrag vom Kreditnehmer in der Folge zu verwenden war bzw. verwendet
wurde, ist gebührenrechtlich unmaßgeblich. Im Zusammenhang mit dem
Gebührentatbestand des § 33 TP 5 GebG wurde bereits wiederholt
ausgesprochen, dass auch die Umsatzsteuer in die
Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Der Kreditvertrag zählt zu den zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften. Zur Entrichtung der Gebühren für
solche (zweiseitig verbindlichen) Rechtsgeschäfte sind die Unterzeichner
der Urkunde verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterfertigt ist (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG). Der Absatz 6 des
§ 28 leg.cit. lautet: "Trifft die Verpflichtung zur
Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten
Hand verpflichtet."
Schulden jedoch mehrere Personen dieselbe abgabenrechtliche
Leistung, so sind sie gemäß
§ 6 BAO Gesamtschuldner
(Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ein solches
abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis besteht bereits dann, wenn der
maßgebliche abgabenrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Liegt ein
Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gemäß
§ 891 2.
Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern
das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder aber das Ganze von
einem einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle
Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der
Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das
Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in
dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Ist jedoch die Forderung bei
dem zunächst zur Steuerleistung herangezogenen Gebührenschuldner
uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht
für die Behörde nicht mehr vor (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.1991, 90/16/0150 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Im Gegenstandsfall hat die Abgabenbehörde die im
Kooperationsvertrag unter Punkt VII. geschlossene Vereinbarung, wonach die mit
der Errichtung des Vertrages verbundenen Gebühren der Kunde trägt,
dahingehend interpretiert, dass der Gebührenbescheid an die Bw zu richten
und zuzustellen sei, jedoch im bekämpften Bescheid vom 3. Juli 2008 nicht
ihre Ermessensentscheidung für die Heranziehung der Bw als Abgabenschuldner
begründet. Im Rahmen des vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
abgehaltenen Erörterungstermines hat die Bw die Richtigkeit dieser
Ermessensübung außer Streit gestellt, wodurch der erstinstanzliche
Begründungsmangel saniert wurde (vgl Stoll, BAO-Handbuch 222, Abs
1).
Aus all diesen Erwägungen konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Salzburg, am
14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-S/08
- Stammnummer
- 37284
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF