Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0704-L/07
Wechselseitige Übertragung zweier Grundstückshälfteanteile, Realteilung oder Tausch? Gegenleistung beim Scheidungsvergleich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-L/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GV, Adr, vertreten durch
Köllensperger Stockinger, Rechtsanwaltskanzlei, 4600 Wels,
Schubertstraße 20, vom 7. März 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 7. Februar 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6. September 2006 haben GV und MV vor dem
Bezirksgericht Wels einen Scheidungsvergleich mit folgendem Inhalt
geschlossen:
Punkt I:
Die Ehewohnung
(Mietvertrag) geht in den Besitz der Gattin über. Der Ehegatte hat die
Wohnung bereits von seinen sämtlichen persönlichen Gegenständen
geräumt.
Punkt II:
1. Die beiden Parteien
sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
EZ XY, mit den beiden (fast)
gleich großen Parzellen 206/55 und 206/56.
Diese Liegenschaft wurde mit
zwei Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot finanziert (offene
Darlehensbeträge: insgesamt
23.797,84 €).
Die
beiden Parteien kommen überein, diese Liegenschaft real so zu teilen, dass
dem MV die Parzelle 206/55 und der
GV die Parzelle 206/56 zukommt. Die
Verbindlichkeiten übernehmen die Parteien je zur Hälfte.
Die Parteien halten fest, dass
die beiden Grundstücke als gleichwertig anzusehen sind und daher keine
Ausgleichszahlung anfällt.
2. Der Auszahlungsbetrag
der Lebensversicherung bei der ÖBV-Versicherung wird nach dem Ende der
Laufzeit Anfang des Jahres 2008 je zur Hälfte aufgeteilt.
3. Das Wertpapierdepot
bei der Bank Austria Creditanstalt wurde von den Parteien bereits einvernehmlich
zu gleichen Teilen aufgeteilt.
4.
MV verpflichtet sich bis Ende
Jänner 2008 die Hälfte des Anschaffungswertes der
Mitarbeiterbeteiligung, somit einen Betrag von 3.850,00 €, an seine
Gattin zu bezahlen.
5.
MV verpflichtet sich die
Rückzahlungsraten von dzt. 328,47 € für die gemeinsamen
ehelichen Schulden bei der BAWAG zu tätigen, welche bei der
Versorgungsleistung Berücksichtigung finden.
6. Neben den in dieser
Vereinbarung angeführten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
bestehen keine weiteren der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte. Damit
sind sämtliche Ansprüche aus der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Schulden bereinigt und
verglichen.
7. und 8. Kostentragung,
Bevollmächtigung
In den hiezu abgegebenen Abgabenerklärungen
gemäß
§ 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) stellen
die Ehegatten jeweils den Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung wegen
Realteilung.
Im Zuge der folgenden Grunderwerbsteuerbemessung hat das
zuständige Finanzamt jedoch erhoben, dass die beiden Bauparzellen immer
schon getrennt bewertet worden seien und daher keine wirtschaftliche Einheit
darstellen. Weiters haben Recherchen ergeben, dass der durchschnittliche
Verkaufspreis der umliegenden Parzellen in den Jahren 2002 und 2003 zwischen
50,00 € und 58,00 € betragen hat.
Daraufhin hat das Finanzamt die im Scheidungsvergleich
vorgenommene Aufteilung der Liegenschaft nicht als Realteilung sondern als
Grundstückstausch qualifiziert. Die Tauschleistung der GV hat daher unter
Zugrundelegung eines geschätzten Verkehrswertes von
55,00 €/m² für die getauschten Grundstücke
19.965,00 € betragen, wovon mit Bescheid vom 7. Februar 2007
Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 399,30 € festgesetzt wurde.
Zur Begründung hat das Finanzamt ausgeführt, die Befreiung
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG könne nicht gewährt
werden, da es sich bei den Liegenschaften lt. Auskunft des Finanzamtes W nicht
um eine wirtschaftliche Einheit handle.
Dagegen hat GV, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw, am
6. März 2007 Berufung erhoben, weil die beiden Grundstücke
erworben worden seien, um darauf einmal ein gemeinsames Eigenheim errichten zu
können. Die unmittelbar nebeneinander liegenden Parzellen seien gemeinsam
angeschafft, gemeinsam genutzt und gemeinsam belastet worden und stellten
aufgrund des Bescheides vom 4. November 1996 des Magistrates der Stadt W
einen Bauplatz dar. Die Liegenschaft sei daher sehr wohl eine wirtschaftliche
Einheit und somit aufgrund der Bestimmungen für Realteilungen von der
Besteuerung ausgenommen. Weiters hätte bei einer allfälligen
Vorschreibung von GrESt nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert
ausgegangen werden dürfen.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2007 hat die Bw rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Zur Begründung führt sie aus, es sei der Grundbesitz im Rahmen der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Zuge der Scheidung
aufgeteilt worden, sodass für die GrESt der (3-fache) Einheitswert
maßgeblich sei. Da nur die Hälfte des Grundstückes
übertragen worden sei, dürfe überdies nur der halbe Einheitswert
herangezogen werden. Daneben würden weiterhin auch die Gründe in der
Berufung vom 5. März 2007 aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 GrEStG
unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke,
welche den Anspruch auf Übereignung begründen, der GrESt.
Streitpunkt Realteilung
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert
des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Der Befreiungstatbestand soll jene Härte beseitigen,
die darin liegt, dass bei letztlich gleich bleibender Berechtigung - statt
Quoteneigentum nunmehr Flächeneigentum - Steuer anfällt. Allerdings
kommt nach der ständigen Judikatur des VwGH die Begünstigung nur
für Fälle in Betracht, in denen eine
einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der
Fläche nach geteilt wird.
§ 3 Abs. 2 GrEStG kann
also auf die körperliche Teilung eines Grundkomplexes, der nach dem
Bewertungsrecht in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfällt, nicht
angewendet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die einzelnen wirtschaftlichen
Einheiten räumlich in unmittelbarer Verbindung stehen (VwGH vom
11. April 1991, 90/16/0089-0092).
Über die wirtschaftlichen
Einheiten haben dabei die Lagefinanzämter in einer auch für GrESt
Zwecke bindenden Weise abzusprechen (VwGH vom 19. September 2001,
2001/16/0402, 0403). Siehe hiezu Fellner, Kommentar zum GrEStG,
§ 3 Rz. 118
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist dem
Bewertungsgesetz (BewG) 1955, BGBl.Nr. 148/1955, zu entnehmen.
Nach § 2 Abs. 1 BewG ist jede
wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Was als wirtschaftliche
Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.
Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die
Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen
Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Bei bebauten und
unbebauten Grundstücken wird in der Regel jedes Grundstück für
sich eine wirtschaftliche Einheit bilden; auf den Willen des Eigentümers
kommt es dabei nicht an. Siehe Twaroch, Kommentar zum BewG
Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat in
sämtlichen Bereichen des Abgabenrechts und somit auch im Anwendungsbereich
des GrEStG die gleiche Bedeutung wie im BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu
gelten hat, wird von den Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt.
Die übrigen Abgabenbehörden sind an die im Bewertungsverfahren
getroffenen Feststellungen gebunden, wobei der Einheitswert zum letzten dem
Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Diese
Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Die
EZ XY, besteht lt. Grundbuchsauszug aus zwei annähernd gleich
großen Bauflächen mit den Grundstücksnummern 206/55
(726 m²) und 206/56 (732 m²). Für diese beiden
Grundstücke hat das Finanzamt W die Einheitswerte zum 1. Jänner
1997 für das Grundstück 206/55 unter der EW-AZ 253-2-2350/4 und
für das Grundstück 206/56 unter der EW-AZ 253-2-5524/1 in
Höhe von jeweils 6.322,54 € festgestellt. Es sind daher zwei
wirtschaftliche Einheiten gegeben. An diese Feststellung war das Finanzamt bei
der Bemessung der GrESt gebunden.
Die Bw macht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit
hinsichtlich der beiden mit Scheidungsvergleich vom 6. September 2006
aufgeteilten Liegenschaften erstmals im gegenständlichen
Grunderwerbsteuerverfahren geltend. Eine von den Feststellungen im
Bewertungsverfahren abweichende Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaften
eine wirtschaftliche Einheit bilden oder nicht, kommt aber aufgrund der
dargestellten Rechtslage im Verfahren betreffend GrESt nicht in Betracht. Aus
diesem Grund muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Bw in der
Berufung vertretenen Auffassung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit der
betreffenden Grundstücke nicht stattfinden. Es kommt weder darauf an, ob
die Grundstücke aneinander grenzen und ob eine einheitliche Bebauung
beabsichtigt war, noch ob die Grundstücke mit Bescheid des Magistrates der
Stadt Wels vom 4. November 1996 als ein Bauplatz erklärt wurden.
Ebensowenig sind die gemeinsame Anschaffung, Nutzung und Belastung der
Grundstücke von Bedeutung.
Wird
aber ein gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer
wirtschaftlicher Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine
Realteilung, sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile und
kann daher die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG nicht
zum Tragen kommen.
Streitpunkt Gegenleistung
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Nach der Ausnahmeregelung des Abs. 2
Zif. 1 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom Wert des
Grundstückes (dreifacher Einheitswert) zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil
den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist
die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der
Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen (§ 4 Abs. 3
GrEStG).
Unzweifelhaft wurde mit dem gegenständlichen
Scheidungsvergleich für jeden Vertragsteil der Anspruch auf
Übereignung eines Grundstücksanteiles begründet, sodass zwei
steuerpflichtige Rechtsvorgänge vorliegen. Aus einem Vergleich wird aber
jeder Teil berechtigt und verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen
Vermögenstransfers jedenfalls auch Leistung und Gegenleistung
entspringen.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in
zahlreichen Erkenntnissen klargestellt, dass beim Erwerb im Zuge der Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der
Scheidung wegen des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen
zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Diese
Grundsatzaussage schließe jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall
auch betreffend die in einem so genannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen vorhanden und zu
ermitteln seien. Insbesondere wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen
Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für
die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, bildet diese Gegenleistung
und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile die Bemessungsgrundlage
für die GrESt.
zB VwGH 7. Oktober 1993, 92/16/0149,
29. Jänner 1996, 95/16/0187, 0188, 30. April 1999, 98/16/0241,
25. November 1999, 99/16/0030 und 0064, 7. August 2003, 2000/16/0591,
30. Juni 2005, 2005/16/0085, 25. Oktober 2006, 2006/16/0018
Als Beispiel nennt der VwGH in diesem Zusammenhang
ausdrücklich auch jenen Fall, bei dem sich die Partner des
Scheidungsvergleiches wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen. Der
VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag ausgegangen, wobei die jeweiligen
Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der Gegenleistung war
sohin ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich nicht
um eine Globalvereinbarung, weil die vermögensrechtliche Seite des
Vergleiches nur die gegenständlichen Grundstücksübertragungen
betrifft. Anderes Vermögen sei nicht Gegenstand der
Scheidungsfolgenvereinbarung gewesen.
Auf Basis dieser VwGH-Judikatur sieht auch der UFS in
ähnlichen Fällen (vgl. insbesondere RB/0862-G/02 und RV/0312-I/05)
laufend die Voraussetzungen für die Ermittlung der GrESt nach der
Gegenleistung als gegeben an. Umfasst nämlich die vermögensrechtliche
Seite des Vergleiches (nach Wortlaut und Systematik) ausschließlich
Liegenschaften als wesentlichsten Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens ist
diese wechselseitige Übertragung von Liegenschaften - auf Grund
unmittelbarer Verknüpfung der gegenseitigen Leistungen im
Scheidungsvergleich - als Tausch anzusehen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist davon auszugehen, dass
gemäß dem Scheidungsvergleich Punkt II an positivem ehelichem
Vermögen im Wesentlichen lediglich die beiden Grundstücke, eine
Lebensversicherung und eine Mitarbeiterbeteiligung vorhanden waren. Allerdings
ist der Vergleich hinsichtlich dieses ehelichen Vermögens in Unterpunkte
gegliedert, deren Punkt 1. ausschließlich den Grundstückstausch und
die damit verbundenen Belastungen betrifft. Bei dieser Systematik und wegen des
gänzlichen Fehlens einer Bezugnahme auf die übrigen Punkte ist davon
auszugehen, dass der Vergleichspunkt 1. nach dem Parteiwillen den Tausch der
Grundstücksanteile abschließend regelt. Nicht zuletzt wird im
Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die beiden Grundstücke als
gleichwertig anzusehen sind, sodass ein Bezug zu einer weiteren
Vermögenstransaktion als Wertausgleich nicht notwendig war. Die jeweiligen
Tauschleistungen sind im Scheidungsvergleich somit eindeutig bezeichnet.
Folglich ist der jeweilige Grundstücksanteil Entgelt für den Erwerb
der anderen Grundstückshälfte.
Darüberhinaus ergibt sich aus dem Vergleich kein
besonderer Anhaltspunkt, dass die weiteren Vermögensverschiebungen (2.
Lebensversicherung und 4. Mitarbeiterbeteiligung des Bw) mit dem
Grundstückstausch in der Weise verknüpft waren, dass sie als
Gegenleistung anzusehen wären. Insbesondere der im Punkt 4. getroffenen
Regelung kann im Verhältnis zum Grundstückstausch auch
betragsmäßig nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden.
Das Finanzamt hat somit im bekämpften Bescheid die
GrESt zu Recht grundsätzlich von der Tauschleistung und nicht wie von der
Bw begehrt vom Einheitswert berechnet.
Im § 5 Abs. 1 Zif 2 GrEStG ist der
Umfang der Gegenleistung beim Tauschvorgang weiters in der Weise definiert, dass
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
Beim Grundstückstausch ist die Tauschleistung in Form
des vom Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebenen
Grundstückes als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert nach § 10
BewG bzw. dem Verkehrswert zu bewerten. Für die Wertermittlung ist nicht
der Einheitswert, sondern der gemeine Wert maßgebend, weil beim
Grundstückstausch die GrESt nicht vom Wert des den Gegenstand des
Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom Wert des als
Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist.
Nach § 7 Zif. 2 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen
Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe
2 v H.
Ausgehend von dem betragsmäßig unbestritten
gebliebenen Verkehrswert in Höhe von 55,00 € pro m², welcher
im übrigen von der Abgabenbehörde unbedenklich anhand von (zeitnahen)
Vergleichspreisen geschätzt wurde, hat somit die Tauschleistung der Bw in
der Hingabe ihres Hälfteanteiles am Grundstück Nr. 206/55 mit einem
Ausmaß von 726 m² bestanden, sodass sich ein Betrag von
19.965,00 € ergibt, welcher zutreffend als Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der GrESt herangezogen wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0704-L/07
- Stammnummer
- 37282
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF