Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3955-W/02
Bauherrenproblem
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3955-W/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erwerber haben auf die Gestaltung des Bauvorhabens einen wesentlichen Einfluss genommen. Das von ihnen in Auftrag gegebene Gebäude weist keine Ähnlichkeiten mit dem projektierten Objekt auf. Sie sind daher Bauherren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. November 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit € 1.745,53.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO wird der Bescheid für endgültig
erklärt.
Zu Ihrer Information wird
mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag 24.019,02 Schilling
entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17. Mai
2001 erwarb der Bw. mit seiner Ehefrau B. N. von Herrn G. T., vertreten durch
Herrn R. S., je zur Hälfte das Grst. Nr. 1162/2 um einen Gesamtkaufpreis
von S 1,372.500,--.
Mit Bescheid vom 6. November
2001 wurde dem Bw. vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die
Grunderwerbsteuer mit S 50.150,-- vorläufig vorgeschrieben. Vom
Finanzamt wurden zu den Kosten des Grunderwerbes auch noch die Kosten des
Fertighauses in der Höhe von S 1,493.210,-- gerechnet.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung bekämpft der Bw. die Einbeziehung der
Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gegenleistung ist alles, was
der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgrund zurückzugreifen. Für die
Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll, das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass dann, wenn Interessenten
in ein fertiges Vertragsgeflecht eingebunden werden, welches sicherstellt, dass
nur solche Interessenten zugelassen werden, die sich an ein im Wesentlichen
vorgegebenes Konzept binden, auch die das Baukonzept betreffenden Verträge
in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen sind. Das
Vorhandensein mehrerer Urkunden und mehrerer Vertragspartner steht dem nicht
entgegen.
Projektiert war, auf zwei
Grundstücken je ein Doppelwohnhaus zu errichten. Angeboten wurde ein halbes
Grundstück und eine Wohnung in einem Doppelwohnhaus. Dieses Vorhaben wurde
auch bei der Baubehörde eingereicht und eine Errichtung je eines
Doppelwohnhauses auf den beiden Grundstücken von der Baubehörde
genehmigt.
Die südliche Hälfte
des benachbarten Grundstückes mit der Nr. 1162/3 samt einer Wohneinheit des
erst zu errichtenden Doppelwohnhauses wurde von einer Erwerberin und die
nördliche Hälfte dieses Grundstückes samt der zweiten Wohneinheit
des erst zu errichtenden Doppelwohnhauses von einem Ehepaar
erworben.
Nicht so liegt der Fall im
berufungsgegenständlichen Verfahren. Auch für das Grst. Nr. 1162/2 war
geplant, ein Doppelwohnhaus zu errichten. Die Erwerber haben sich nicht an das
vorgegebene Konzept gehalten. Von ihnen wurde bei der Baubehörde, obwohl
die Errichtung des von der Firma ELK projektierten Doppelwohnhauses von der
Gemeinde bereits bewilligt wurde, um baubehördliche Bewilligung zur
Errichtung eines Einfamilienhauses angesucht. Dieses Ansuchen wurde auch von der
Baubehörde genehmigt.
Voraussetzung für eine
Bauherreneigenschaft ist, dass der Bauherr bestimmen kann, welches Bauwerk
errichtet wird. Im gegenständlichen Fall sind die Erwerber von dem
projektierten Bauvorhaben völlig abgewichen. Das von ihnen in Auftrag
gegebene Gebäude entspricht in keiner Weise dem projektierten Bauvorhaben.
Die Erwerber haben nicht nur Zwischenwände versetzt oder sonstige
unwesentlichen Veränderungen vorgenommen, sondern sie haben das
vorgeschlagene Projekt nicht einmal in einem geringen Ausmaß umgesetzt. Im
gegenständlichen Fall haben sich die Erwerber nicht an das vorgegebene
Projekt gehalten, sondern ein Gebäude in Auftrag gegeben, das ihren
Vorstellungen entspricht und keine Ähnlichkeiten mit dem projektierten
Objekt aufweist.
Bauherr ist, wer auf die
Gestaltung des Objektes einen wesentlichen Einfluss nehmen kann. Im
gegenständlichen Fall haben die Erwerber nicht nur Zwischenwände
versetzt, sondern einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung des
Bauvorhabens genommen. Die Erwerber haben ein Objekt gewählt, das sich von
dem angebotenen Objekt nicht nur unterscheidet, sondern welches mit dem
angebotenen Objekt absolut nicht mehr vergleichbar ist. Aus diesen Gründen
ist die Grunderwerbsteuer nur von den Grundstückskosten zu
entrichten.
Gemäß
§ 7 Z. 3
GrEStG beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % von S 686.250,--, das sind
S 24.019,-- (diese entsprechen € 1.745,53).
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3955-W/02
- Stammnummer
- 3728
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF