Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/08
Beschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-S/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 21. Februar 2008, StrNr. 091/2006/00000-001,
betreffend die Zurückweisung des Einspruches (Berufung) vom 30. Jänner
2008
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 18. Dezember
wurde der Beschwerdeführer (Bf) A wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Dieses Erkenntnis wurde durch
Hinterlegung am 21. Dezember 2007 zugestellt.
Dagegen erhob der Bf mit
Anbringen vom 30. Jänner 2008 (bei der Behörde am 30. 1. 2008
eingelangt) das Rechtsmittel der Beschwerde/Einspruch (die als Berufung zu
werten wäre).
Diese Beschwerde (richtig
Berufung) wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 21. Februar 2008 als
verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist am 21. Jänner 2008 abgelaufen
ist, sodass die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Jänner verspätet
ist.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Einspruch bezeichnete gegenständliche Beschwerde des Bf vom 6.
April (beim Finanzamt am 7. April eingelangt). Auf den bekannten Inhalt
dieser Beschwerde wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Der Zurückweisungsbescheid
vom 21. Februar 2008 wurde mit RSa Rückscheinbrief zuzustellen versucht.
Die Postendung wurde nach Hinterlegung - da nicht behoben - vom Zustellpostamt
am 13. März an das Finanzamt Salburg-Stadt retourniert. Auf dem
Rückschein ist ein erster Zustellversuch am 22. Februar 2008 vermerkt. Eine
Verständigung über die Hinterlegung ist nicht vermerkt. Die Sendung
wurde sodann mit einer Abholfrist am 25. Februar hinterlegt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 156 Abs. 1 FinStrG
hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel das gegen ein
von ihr erlassenen Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gem. § 156 Abs. 4 FinStrG
hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen ob
ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund
zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung
vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 und 2
vorzugehen.
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetzt
(ZustellG) lautet:
Kann das Dokument an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme,
dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im
Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen
Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen
Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde
befindet, zu hinterlegen.
Abs. 2 leg. cit. lautet:
Von der Hinterlegung ist der
Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in
die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten,
Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs -, Haus -, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn der Abholfrist anzugeben sowie
auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Im gegenständlichen Fall
ist der Zurückweisungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden. Beim Bf ist keine Verständigung über die Hinterlegung der
Sendung erfolgt. Der Zustellvorgang ist daher mit Mängeln behaftet, sodass
der Zurückweisungsbescheid vom 21. Februar 2008 nicht wirksam ergangen
ist. Da somit der gegenständliche Zurückweisungsbescheid nicht
Rechtswirksam geworden ist, ist eine dagegen erhobene Beschwerde nicht
zulässig.
Die Beschwerde ist daher, wie
im Spruch dargestellt, als unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
14. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/08
- Stammnummer
- 37278
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF