Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0570-I/08
Keine Berichtigung, wenn berichtigter Bescheid ohnehin rechtmäßig war (Bauzins als dauernde Last ist keine Gegenleistung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-I/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Juli
2008 betreffend Bescheidberichtigung (Berichtigung des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 29. November 2005 gemäß
§ 293b
BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zufolge Vertrag aus Oktober 2003 hatte die O-GmbH (=
Baurechtsnehmerin, kurz: BN) das Baurecht an der Liegenschaft EZ1 vom C (=
Baurechtsgeber) bis 31. Dezember 2103 erworben. Hiezu wurde für die BN als
1/1 Baurechtseigentümerin (lt. Einsichtnahme in das Grundbuch) am 13.
Jänner 2005 die Baurechtseinlage EZ2 eröffnet und darauf im C-Blatt
die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des jährlichen Bauzinses von
€ 179.808 an den Baurechtsgeber einverleibt. Die BN projektierte ein
Wohn- und Geschäftshaus; zwecks Begründung von Wohnungseigentum am
Bauwerk wurde ein Nutzwertgutachten erstellt und in der Folge die
Wohnungen/Geschäftseinheiten abverkauft. Mit Kaufvertrag vom 23. Mai
2005 hat T (= Berufungswerber, Bw) von der O-GmbH insgesamt 155/6244-Anteile an
der Baurechtsliegenschaft EZ2, diese verbunden mit Baurechtswohnungseigentum an
den Wohnungen A03, A04, A05, A06 und A07, erworben. Unter Vertragspunkt III.
wurde ein Kaufpreis von € 360.000 vereinbart. Unter Punkt IV.
verpflichtete sich der Bw des Weiteren, einen anteiligen Baurechtszins in
Höhe von monatlich € 355 ab Vertragsunterfertigung zu entrichten;
zwecks Besicherung ist diese Verpflichtung als Reallast grundbücherlich
einzutragen. Die in Zusammenhang mit der Vertragserrichtung, Erstellung
von Nachträgen etc. anfallenden Kosten wurden pauschal mit 1,75 % des
Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer bestimmt (Punkt X.). Laut
Vertragspunkt XI. wurde vom Käufer zur Kenntnis genommen, dass die
Liegenschaft mit der Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des
jährlichen Baurechtszinses von € 179.808 an den Baurechtsgeber
belastet ist. Der den Vertrag mitunterfertigende Baurechtsgeber bestätigte
die Berechtigung der Käuferseite (= Bw), den Baurechtszins mit
schuldbefreiender Wirkung an die Verkäuferin O-GmbH zu bezahlen.
Dieser Kaufvertrag wurde dem Finanzamt zusammen mit der
Abgabenerklärung Gre 1 zur Anzeige gebracht, wobei in der
Abgabenerklärung als "Gegenleistung" der vereinbarte Kaufpreis von
€ 360.000 aufgeführt wurde. Das Finanzamt hat daraufhin
dem Bw mit Bescheid vom 29. November 2005 ausgehend von der Gegenleistung von
gesamt € 363.240, di. der Kaufpreis zuzüglich der in Höhe
von € 3.240 ermittelten Vertragserrichtungskosten, die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 12.713,40 vorgeschrieben. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem Berichtigungsbescheid vom 11. Juli 2008
"gemäß
§ 293b BAO zu Bescheid
vom 29. November 2005", StrNr, hat das Finanzamt dem Bw die
Grunderwerbsteuer nunmehr ausgehend von der Gegenleistung von gesamt
€ 439.920 im Betrag von € 15.397,20 bzw. eine Nachforderung
in Höhe von € 2.683,80 vorgeschrieben und begründend
ausgeführt, die Berichtigung des Bescheides sei erforderlich, da
"seine Rechtswidrigkeit aus der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung beruht".
Der Steuerbemessung sei - neben dem Kaufpreis und den Vertragserrichtungskosten
- der in Höhe von € 76.680 kapitalisierte Baurechtszins (= mtl.
€ 355 x 12 x 18 Jahre gem. § 15 Abs. 2 BewG) zugrunde zu
legen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
Tatbestandsvoraussetzung der "offensichtlichen Unrichtigkeit" für eine
Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO sei nicht gegeben, weil
tatsächlich ein abgabenbehördliches Ermittlungsverfahren (Nachschau)
bei mehreren inhaltsgleichen Sachverhalten durchgeführt und in diesem
Verfahren erst eruiert worden wäre, ob die seitens der Steuerpflichtigen
vertretene Rechtsansicht zutreffe. Zudem beinhalte der Bescheid keine
Begründung hinsichtlich der Ermessensübung. Der Berichtigungsbescheid
sei daher ersatzlos aufzuheben.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde auf
§ 293b BAO und darauf verwiesen, dass eben eine solche offensichtliche
Unrichtigkeit vorliege.
Im Vorlageantrag vom 14. September 2008 wurde darauf
repliziert, das Finanzamt habe weder die behauptete Unrichtigkeit konkretisiert,
noch sei es auf das Berufungsvorbringen eingegangen. Mangels nachvollziehbarer
Begründung läge eindeutig ein rechtswidriger Bescheid vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF
BGBl. I Nr. 97/2002, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei
(§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
§ 293 b BAO gestattet die Berichtigung des Bescheides,
wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit müßte
ihre Ursache in der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des Bescheides gebildet hat. Eine
Unrichtigkeit ist offenkundig, wenn sie ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist,
dh. wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit sogleich hätte erkennen müssen
(vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110 u. a.).
Im Gegenstandsfalle ist neben der Frage, ob die obgenannten
formellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines
Berichtigungsbescheides vorgelegen waren, insbesondere als streitentscheidend zu
erachten, ob materiellrechtlich betrachtet der Bescheid vom 29. November 2005
überhaupt rechtswidrig und damit berichtigungsbedürftig war,
andernfalls es von vorneherein an der grundlegenden Voraussetzung für die
Vornahme einer Berichtigung, nämlich der Rechtswidrigkeit des Bescheides,
mangelt.
Fest steht, dass der Bw mit Kaufvertrag vom 23. Mai 2005
Miteigentumsanteile an einem bestehenden Baurecht, diese verbunden mit
Wohnungseigentum, erworben und hiefür einen Kaufpreis sowie unter
Vertragspunkt IV. einen monatlichen, anteilig auf seine
Baurechtswohnungseigentumsanteile entfallenden Bauzins zu entrichten hat; diese
Verpflichtung wurde als Reallast verbüchert. Das Baurecht hatte die
Verkäuferin O-GmbH als Baurechtsnehmerin mit Vertrag vom Oktober 2003
erworben, wozu laut Grundbuch am 13. Jänner 2005 die Baurechtseinlage EZ2
eröffnet - dh. das Baurecht dinglich begründet - und gleichzeitig
darauf im C-Blatt die Reallast der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses von
jährlich gesamt € 179.808 einverleibt worden war.
Ein Baurecht ist das dingliche, veräußerliche
und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden
Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1 Baurechtsgesetz, BauRG). Das
Baurecht ist eine unbewegliche Sache, das Bauwerk ist Zugehör
(unselbständiger Bestandteil) des Baurechtes (§ 6 Abs. 1 BauRG).
Eigentümer des Baurechtes ist der Bauberechtigte, hinsichtlich des
Grundstückes ist er Nutznießer. Am Bauwerk kann auch Wohnungseigentum
begründet werden (§ 6a BauRG). Da das Bauwerk als unselbständiger
Bestandteil des Baurechtes gilt, ist es kein Superädifikat und kann
nur gemeinsam mit dem Baurecht
übertragen werden. Der Bauzins ist eine Reallast, die
auf dem Baurecht haftet.
Baurechte stehen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, den Grundstücken
gleich. Durch den Baurechtsvertrag wird ein Anspruch auf Übereignung
begründet; dieser ist grunderwerbsteuerbar gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG. Bei der (Neu)Begründung eines Baurechtes unterliegt daher der
entgeltliche Erwerb des Baurechtes der Grunderwerbsteuer vom Wert der
Gegenleistung, die aus dem gemäß
§ 15 Bewertungsgesetz
kapitalisierten Bauzins (= maximal 18facher Jahreswert) sowie allenfalls sonstig
vereinbarten Leistungen besteht. Die entgeltliche
(Weiter)Übertragung eines bereits bestehenden Baurechtes erfüllt
ebenso den grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG; die Grunderwerbsteuer ist von der Gegenleistung zu erheben. Zur
Gegenleistung zählen der vereinbarte Kaufpreis für das Baurecht,
sonstige aufzuwendende Leistungen sowie die gemäß
§ 15 BewG auf
die Restlaufzeit kapitalisierte Bauzinsverpflichtung,
wenn diese noch nicht verbüchert
ist. Bedacht zu nehmen ist dabei nämlich auf die Bestimmung
gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2
GrEStG, wonach zur Gegenleistung (auch) gehören:
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen,
ausgenommen dauernde Lasten.
Dauernde Lasten sind solche, mit deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht
gerechnet werden kann und die deshalb als eine dauernde wertmindernde
Eigenschaft des Grundstückes empfunden werden. Die auf einem
Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören nicht zur Gegenleistung
(VwGH 15.3.2001, 99/16/0312). Eine solche nicht zur Gegenleistung gehörende
"auf dem Grundstück ruhende dauernde Last" ist gegeben, wenn die Belastung
bereits im Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges auf dem Grundstück ruht und mit dinglicher Wirkung
auf den Erwerber übergeht. Daran fehlt es, solange die Belastung noch nicht
im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BFH 8.6.2005, II R 26/03). Die
rechtserhebliche Tatsache des "Ruhens auf dem Grundstück" ist vor der
Eintragung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Bauzinses als Reallast auf
dem Baurecht nicht gegeben, weshalb im Falle der Neubegründung des
Baurechtes mangels Verbücherung der Bauzins nicht als dauernde Last zu
qualifizieren ist. Demgegenüber ist aber bei der
Weiterveräußerung eines Baurechtes
gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung
die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht als dauernde Last
iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu beurteilen, welche sohin keine
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt (VwGH 1.7.1982, 82/16/0047;
vgl. zu vor: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 160 zu §
5).
Nachdem der Bw mit Kaufvertrag vom 23. Mai 2005
Baurechtswohnungseigentumsanteile an einem bestehenden Baurecht der
Verkäuferin erworben und hiefür einen Kaufpreis sowie anteilig nach
seinem Erwerb einen bereits seit Jänner 2005 verdinglichten Bauzins zur
Zahlung übernommen hat, ist diese zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
bereits verbücherte Bauzinsverpflichtung nach Obigem als eine dauernde Last
iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu beurteilen und zählt diese nicht zur
Gegenleistung. Der Grunderwerbsteuervorschreibung mit Bescheid vom 29.
November 2005 war daher völlig rechtens - neben den
Vertragserrichtungskosten - nur der für den Erwerb des Baurechtes
vereinbarte Kaufpreis zugrunde gelegt worden. In der Nichteinbeziehung der
übernommenen Bauzinsverpflichtung, die als dauernde Last anzusehen ist, war
daher keinerlei Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. November 2005 zu
erblicken. Der gegenständlich bekämpfte Berichtigungsbescheid entbehrt
daher jeglicher Grundlage.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-I/08
- Stammnummer
- 37256
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF