Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2415-W/08
Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim als Voraussetzung einer außergewöhnlichen Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2415-W/08vom 09.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und brachte am 3. Jänner 2008
eine "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007" ein.
Der Bw. beantragte in seiner Erklärung u.a. unter KZ
476 außergewöhnliche Belastungen betreffend nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung in Höhe von € 433,13. Weiters beantragte der Bw. unter
KZ 439 tatsächliche Kosten in Höhe von € 11.995,40 u.a. für
ein Pflegeheim und unter KZ 459 Aufwendungen für private Zuwendungen an
begünstigte Spendenempfänger in Höhe von € 20,00.
In den Kosten betreffend Pflegeheimaufenthalt sind auch
Kosten für die Unterbringung des Bw. im R. von August bis Dezember 2007 in
Höhe von € 4.040,00 enthalten.
Das Finanzamt erließ am 17. April 2008 den
Einkommensteuerbescheid 2007 für den Bw. und führte begründend
wie folgt aus:
" Die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von € 3.031,68 nicht
übersteigen.
Von den
geltend gemachten pflegebedingten Aufwendungen wurde neben dem steuerfreien
Pflegegeld eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 1.098,30 in Abzug
gebracht.
Zuwendungen (Spenden)
an Insitutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem.
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, sind nicht
absetzbar.
Die von Ihnen geltend
gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch
sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine
außergwöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes
(Mietkosten für das
R.)."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 25. April 2008 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. April 2008 ein und führte wie
folgt aus:
"betrifft:
Einkommensteuerbescheid 2007 vom
17.04.2008
Einspruch lt. Ihrer
Begründung
(u.a. Mietkosten
für
R.)
Jetzt
reicht es mir endgültig, besonders dann, wenn man über vier Jahrzehnte
Steuerausgleiche beim Finanzamt Bx..
durchgeführt hat. Meine Aussage, als ich zugezogen bin bestätigt sich
nur: "Ich bin im Ausland!". Fordern Sie doch meinen Steuerbescheid 2006 vom
Finanzamt an, wenn Sie mit einem Computer nicht umgehen wollen. Teilen Sie mir
bitte genauestens Ihre Wünsche mit und fordern Sie von mir Ihre weiteren
benötigten Unterlagen, genauestens bezeichnet, an. Ich werde sie
schnellstens
senden.
Natürlich sehe ich
mich veranlasst, im Sinne vieler Österreicher/innnen, an die
Öffentlichkeit zu treten und weitere Schritte zu unternehmen, wie immer
Ihre Nachricht lauten sollte. Es wird uns Bürger/innen ja täglich von
ganz oben demonstriert, wie man es leider nicht machen sollte. Ehrlich darf man
heute nicht sein. ..."
Das Finanzamt erließ daraufhin am 14. Mai 2008 einen
Mängelbehebungsauftrag und lautet dieser - auszugsweise zitiert - wie
folgt:
"Bescheid
Ihr
Schreiben vom 25. April 2008 betreffend Einkommensteuerbescheid 2007, bezeichnet
als "Einspruch lt. Ihrer Begründung (u.a. Mietkosten für
R.)", wird als Berufung im Sinne des
§ 243 Bundesabgabenordnung (BAO)
gewertet.
§ 243 BAO
lautet:
Gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufung zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
Ihre Berufung vom 25. April
2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.4.2008 weist jedoch
hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel
auf:
§ 250 BAO
lautet:
(1) Die Berufung
muß enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung,
in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird;
c) eine Erklärung,
welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
...
Die Erfordernisse des §
250 Abs. 1 lit. b, c, d sind bisher nicht
erfüllt.
§ 275 BAO
lautet:
Entspricht eine Berufung
nicht den im § 250 Abs. 1 oder 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt
N. gemäß
§ 275 BAO zu
beheben. Frist zur Beantwortung bis zum 13. Juni 2008. Bei Versäumnis
dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen."
Der Bw. beantwortete den Mängelbehebungsauftrag mit
Schriftsatz vom 18. Mai 2008 und führte darin wie folgt aus:
"Laut Ihres Bescheides
vom 14. Mai 2008 gebe ich entsprechend nach bestem Gewissen laut § 250 BAO
folgende Angaben:
a) Ich habe
gegen meinen Antrag meines "Einkommensteuerbescheides 2007" und Ihres Bescheides
vom 14. Mai 2008 Einspruch erhoben, der natürlich bis zur Klärung
aufrecht bleibt.
b) Mein
Einspruch richtet sich unter anderem hauptsächlich gegen die
Nichtanerkennung meiner Miete im "R.",
für mich
unverständlich!
c) Es wird
eine Änderung meiner nicht anerkannten Miete, pauschale Fahrt- und
Übersiedlungskosten auf Grund meiner Übersiedlung von
A. nach
B., meine geringe Zuwendung an das
"Hilfswerk", Aberkennung meiner Haushaltsersparnis, die mir von Ihrem Finanzamt
anerkannt wurde, obwohl ich monatlich eine Unterhaltsleistung an meine Exfrau in
der Höhe von € 512,- leiste, nachdem sie trotz Bemühungen keine
entsprechende Arbeit bekommt und wofür daher eigentlich unser Staat sorgen
sollte und sie nicht tun und lassen dürfte, was ihr gerade einfällt,
Schwarzgelder bezieht und nichts bekannt gibt, Änderungen an unserem Haus
vornimmt, ohne zu fragen, obwohl ihr nur die Hälfte des Hauses gehörrt
und nicht ihre schwarzen Einkünfte dem Staat
bekanntgibt.
d) Begründung:
Nicht ganz verständlich für mich ist unter anderem die
Nichtanerkennung der Mietkosten für
"R.", obwohl ich eine Behinderung von
70% nachgewiesen habe. Sollte es dabei bleiben, sehe ich mich gezwungen, wieder
in ein Behindertenheim zu übersiedeln. Für mich aber stellt sich die
Frage, wer wird für die Restkosten aufkommen, nachdem ich auch Unterhalt an
meine Exfrau zu bezahlen habe. Anscheinend darf man in Österreich nichts
selbst tun, sondern nur darauf warten, daß der Gesundheitszustand
schlimmer wird, was bereits nach meinem Arzt Dr.
Kr. eingetreten ist (Arterienverkalkung
in den Beinen)."
Die Berufung des Bw. wurde mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 275 BAO vom 17. Juli 2008 betreffend
Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird
einleitend der § 34 EStG 1988 betreffend außergewöhnliche
Belastungen zitiert. Weiters wird -auszugsweise zitiert - wie folgt
ausgeführt:
" ... Eine
Zwangsläufigkeit für die Mietkosten im
"R. zur
W. in
E." und Übersiedlungskosten ist
unter den dargestellten Gründen nicht ersichtlich, da eine besondere
Pflegebetreuung nicht nachgewiesen wurde und auch nicht behauptet
wurde.
... Es stellt sich somit
die Frage, ob das R. zur
W. als Alters- und Pflegeheim anzusehen
ist. Dazu ist unter "www.R..at"
Folgendes zu lesen:
Jeder Mensch steht
irgendwann vor der Entscheidung wie er seinen weiteren Lebensabend gestalten
möchte. Bis jetzt musste man sich externe Hilfe leisten und trotzdem mit
seiner Einsamkeit zurecht kommen. Wer nicht mehr allzu mobil ist hat umso mehr
Probleme sich mit Gleichgesinnten zu
treffen.
Unser Traum wäre
mit unseren Gästen eine große Familie zu werden, wo jeder Zeit
für den anderen hat, alleine sein kann wenn man will und doch nie einsam
ist. Wie unter "Über uns" beschrieben, ist die medizinische Versorgung kein
Problem. Sie können sich Ihr Zimmer selbst gestalten und auch im Garten
selbst mitarbeiten, Blumen pflanzen oder sich im Haus betätigen. Sie
können ihr Leben einfach genießen und brauchen sich um nichts mehr zu
kümmern. Wir verfügen sogar über eine eigene Kapelle auf unserem
Areal.
Mein Name ist
H.R. und leite das
R.. Wie bereits erwähnt verfolge
ich neben dem normalen Pensionsbetrieb meine Vision einer Gemeinschaft von
Menschen die Dauerhaft in Gesellschaft anderer Ihren Lebensabend verbringen
wollen. Aus eigenen Überlegungen heraus, was ich selbst einmal machen
sollte wenn ich ein Alter erreiche, in dem ich nicht mehr so einfach meine
Hausarbeiten erledigen kann und vor allem nicht einsam sein möchte, kam ich
auf diese Idee. Mehr darüber erfahrt Ihr unter "Unsere Vision". Ich und
mein Team werden sich um Sie kümmern. Für Pflege und Betreuung ist
vorgesorgt, außerdem sind in E.
die meisten Ärzte und sozialen Einrichtungen vom ganzen Bezirk
N.1 niedergelassen. Auch das
Krankenhaus N.1 ist nur circa 5 Minuten
entfernt und unsere Rettung E. der
Arbeiter Samariter Bund E. wurde 2006
bei den Landessanitätsbewerben in
B.1
Landesmeister.
Wir sind eine
etwas andere Pension und suchen, neben unseren normalen Kurzzeitgästen,
Gäste, vor allem Pensionisten, die sich auf Dauer bei uns wohlfühlen
möchten. Für Pflege wird
gesorgt.
Eigenes Bett und
Möbelstücke können gerne mitgebracht werden, ebenso freuen wir
uns über Ihr Haustier, da auch wir Hunde und Katzen besitzen. Wir bieten
Ein- und Zweibettzimmer mit Dusche, WC und
Fernseher.
Unser großes
Haus ist mit eigener Bibliothek, Computerzimmer inklusive Internetzugang,
Infrarotwärmekabine, Spielzimmer mit Billard, Dart, Tischfußball etc.
Speisesaal, Wintergarten sowie einer großen Terrasse ausgestattet. In
Zukunft soll es auch eine Sauna geben.
Aus dieser
Eigendarstellung des Rx. zur
W. muß verneint werden, daß
es sich hiebei um ein Alters- und Pflegeheim handelt. Wenngleich auch Pflege (in
welchem Ausmaß?) angeboten wird, richtet sich das Angebot an
Kurzzeitgäste sowie an Pensionisten
gleichermaßen.
Abschließend
wird hinsichtilch des Unterhalts an die Exfrau auf die gesetzlichen Bestimmungen
hingewiesen, wobei es nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen
kommen kann, wenn diese Belastungen bei der Exfrau außergewöhnliche
Belastungen vorliegen würden."
Der Bw. stellte im Ergebnis mit Schriftsatz vom 24. Juli
2008 einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II: Instanz und führte
wie folgt aus:
"Nochmaliger Einspruch
Ihres Bescheides vom 17.07.2008
...
Ich denke, jetzt reicht es
mir endgültig. Anscheinend arbeitet das Finanzamt im
A.1 anders als in
B.11. Nun verstehe ich auch, warum sich
so wenige Österreicher/innen beim "Arbeitnehmer-Antrag" jährlich
beteiligen, wenn sie nur Schwierigkeiten und Unkosten haben. Mein Ausspruch, als
ich wegen eines 38jährigen, der von Geburt auf im Rollstuhl sitzt, nicht
sprechen kann und auch nur mit der linken Hand mit einem Speziallöffel
notdürftig essen kann, war: "Ich bin im Ausland"! Dazu stehe ich leider
heute noch. Ich denke, nach über 40jährigen Anträgen an das
zuständige Finanzamt, steht mir dieses Kritik zu."
Der Unabhängige Finanzsenat beauftragte mit Schreiben
vom 25. August das Finanzamt damit, die Betreiberin des Rx., Frau H.R., als
Zeugin einzuvernehmen.
Das Finanzamt übermittelte dem Unabhängigen
Finanzamt die Niederschrift der Einvernahme vom 16. September 2008.
Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte dem Bw.
die Niederschrift der Einvernahme zur Kenntnis und zu einer allfälligen
Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 29. September 2008 nahm der Bw. zur
übermittelten Niederschrift der Einvernahme Stellung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren im
Wesentlichen, ob die Kosten aus einer Unterbringung in einer Pension als
außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel einer Unterbringung in
einem Alters- oder Pflegeheim berücksichtigt werden können (Ansicht
des Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
Alters- und Pflegeheim
Als Sachverhalt wird vom Unabhängigen Finanzsenat u.a.
die in der Niederschrift mit der Betreiberin des Rx., in dem der Bw.
untergebracht ist, gemachten Ausführungen angenommen und lauten diese
Ausführungen wie folgt:
"Niederschrift, aufgenommen am 16.9.2008 Mit Frau
H.R., R. Leiter der Amtshandlung: LJ. Sonstige Anwesende:
ME.
Auf der Homepage Ihrer Pension ist zu lesen: "Für
Pflege wird gesorgt." "Ich und mein Team werden sich um Sie kümmern."
"Für Pflege und Betreuung ist vorgesorgt." "Die medizinische Versorgung ist
kein Problem."
Wie
viele Bewohner, die auf Dauer gepflegt werden sollen, sind im R. untergebracht?
Derzeit
habe ich 5 Zimmer an 5 Pensionisten vermietet. Bezüglich der Homepage ist
gemeint, dass Altenpfleger von der Volkshilfe ins Haus kommen, wenn der Bedarf
gegeben ist, sowie diese Pfleger auch in private Haushalte kommen. Auch der
praktische Arzt macht bei Bedarf Hausbesuche.
Wie
sind die Zimmer eingerichtet (Pflegebett)?
Die
Zimmer sind ganz normale Fremdenzimmer, ohne besondere Einrichtungen für
Behinderte oder mit irgendwelchen medizinisch-technischen Ausstattungen.
Ich führe diese Pension
als normale Fremdenpension, wobei ich derzeit eben diese 5 Pensionisten fix
beherberge. Es kommt aber vor, dass ich das eine oder andere Zimmer an Touristen
oder Monteure im Rahmen einer Frühstückspension (Zimmer +
Frühstück) vermiete. Diese Vermietung reicht gerade, um das Haus zu
erhalten.
Wie
groß sind die jeweiligen Zimmer, in denen die Bewohner gepflegt werden?
Von
mir wird niemand gepflegt. Wenn jemand Pflege (z.B. für Körperpflege,
Duschen) benötigt, macht dies die Volkshilfe. Derzeit benötigt von
meinen Hausgästen niemand eine Pflege. Die Zimmer sind ca. 15 und 22m²
groß.
Gibt
es in den Räumen, die von den Bewohnern regelmäßig benutzt
werden, einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Schwesternruf bzw.
Notruf?
Nein,
so etwas gibt es nicht.
Welche
Funktionsräume entsprechend einem Pflegeheim sind bei Ihnen vorhanden (ein
Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum, ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für
das Pflegepersonal, ein Raum für die Verwaltung des Heimes, ein Raum
für die Leitung des Pflegedienstes, (siehe § 6 NO Pflegeheim
Verordnung)?
Da
mein Haus kein Pflegeheim ist und auch nicht als Pflegeheim geführt wird,
habe ich diese Art von Einrichtungen nicht. Ein Speiseraum ist aber vorhanden.
Fr. Ba. hat Halbpension, die anderen 4
Dauergäste Vollpension. Kurzfristige Gäste bekommen nur
Frühstück.
Welche
Pflegemaßnahmen werden von den auf der Homepage getätigten Aussagen
abgedeckt? Welche Pflege wird angeboten?
Von
mir selbst wird keine Pflege angeboten. Wenn jemand Pflege benötigt, so hat
er sich selbst darum zu kümmern und hat die jeweilige Person diese Pflege
(z.B. durch die Volkshilfe) auch selbst zu bezahlen. Ich selbst biete keine
Pflege an und stelle auch für Pflege nichts in Rechnung. Ich verrechne
lediglich für Vollpension pro Monat € 810,--, nach längerem
als 3 Monate Daueraufenthalt € 600,-- pro Monat (siehe
Beilage 1).
Wer
leistet diese Pflegearbeit in Ihrer Pension? Welches Personal und welche
Ausbildung hat dieses Personal?
Wie
erwähnt leiste ich keine Pflegearbeit. Falls durch die Volkshilfe gepflegt
wird, wird dies direkt zwischen Pflegebedürftigem und der Volkshilfe
vereinbart.
Die derzeit bei mir
wohnhaften Senioren benötigen keine Pflege. Es handelt sich um Fr
Ba. Erika,
Hrn. Bw.,
Fr. Wo.,
Hrn. Ar. und
Fr. Pz..
Wie
viele ausgebildete Pflegekräfte werden eingesetzt?
Es
werden von mir keine Pflegekräfte eingesetzt. Ich beschäftige
überhaupt kein Personal.
Welche
Aufzeichnungen werden für die Bewohner geführt (§ 9 NO
Pflegeheim Verordnung Dokumentationen)?
Es
werden keine Aufzeichnungen geführt, da ich kein Pflegeheim nach der
NÖ Pflegeheim Verordnung führe. Ich würde diese Art des Wohnens
als Wohngemeinschaft bezeichnen.
Wie
wird der Tarif ermittelt (§ 13 NO Pflegeheim Verordnung Leistungen
Pauschbetrag für Grundleistungen, Zuschläge für
Pflegeleistungen)?
Da
ich kein Pflegeheim führe, ist dies nicht notwendig.
Wurde
ein Heimvertrag mit den Bewohnern abgeschlossen (§ 15 NO Pflegeheim
Verordnung Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag
abzuschließen. Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu
erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen)?
Nein.
Ich führe lediglich Aufzeichnungen mittels Gästeblatt.
Hr. Bw. und Fr. Wo.
haben den Hauptwohnsitz in meiner Pension, die
drei anderen haben als Hauptwohnsitz ihre jeweiligen Privatwohnungen.
Gibt
es in der Heimordnung Erläuterungen zu Name, Zuständigkeit und
Befugnisse des Heimleiters sowie Erläuterungen zur ärztlichen und
pflegerischen Betreuung (siehe § 15 Abs. 4 NO Pflegeheim
Verordnung)?
Ich
führe kein Pflegeheim, daher gibt es keine Heimordnung und keinen
Heimleiter.
Dem Bw. wurde die Niederschrift vom 16.9.2008 mit der
Betreiberin des Rx., Frau H.R., zur Kenntnisnahme und zu einer allfälligen
Stellungnahme übermittelt.
Der Bw. führt in seiner Stellungnahme zur
übermittelten Niederschrift vom 16.9.2008 wie folgt aus:
"Recht herzlichen Dank
für Ihre Überweisung der Niederschrift von Frau
H.R.. Von meiner Warte aus gesehen
entsprechen Ihre Angaben der Wahrheit. Ergänzend darf ich sagen, bei nicht
Anerkennung meiner Berufung, sehe ich mich gezwungen, in ein Pflegeheim zu gehen
und mir zustehende Pflege in Anspruch zu nehmen. Anscheinend darf man heutzutage
im fortgeschrittenen Alter und bei Pflegebedürftigkeit nichts mehr selber
tun, was dem Staat bestimmt billiger käme. ..."
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher
sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw. im Zeitraum August bis
Dezember 2007 nicht in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war.
Die Kosten der Unterbringung sind keine
außergewöhnliche Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus
Altersgründen erfolgt (VwGH 16.12.1987, 86/13/0084; VwGH 27.4.2003,
97/14/0102). Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben
sein, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere
Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (VwGH 16.12.1987,
86/13/0084). Ist aus einem dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters-
oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten der Unterbringung
absetzbar.
Von einer besonderen Pflege oder
Betreuungsbedürftigkeit kann bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder
Pflegeheim bei Anspruch auf das Pflegegeld der Pflegestufe 1 ausgegangen werden,
der Selbstbehalt kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen.
Trägt die untergebrachte Person die Kosten selbst und
verfügt sie über keinen eigenen Haushalt, so ist eine
Haushaltsersparnis für ersparte Wohn- und Verpflegungskosten (in Höhe
des Wertes der vollen freien Station gem V über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge, derzeit 196,50 €) anzusetzen, und
zwar unabhängig davon, ob die Unterbringung vorübergehend oder auf
Dauer erfolgt. In begründeten Einzelfällen kann ein niedrigerer Wert
herangezogen werden (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA
EStG [1.11.2007], in Anm 78).
Die im Zeitraum August bis Dezember 2007 aus der
Unterbringung des Bw. im R. erwachsenen Kosten können aber deshalb nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da der Bw. in keinem
Alters- oder Pflegeheim untergebracht war.
Nach § 34 abzugsfähig sind etwa Kosten der
Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim infolge
Pflegebedürftigkeit (Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.11.2007], in Anm 78
Stichwort Umzugskosten.
Da der Bw mit dem Umzug ins R. in kein Alters- oder
Pflegeheim übersiedelt ist, können auch keine Übersiedlungskosten
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Unterhaltleistungen
Im Schriftsatz vom 18. Mai 2008 gab der Bw. bekannt, dass
er einen monatlichen Unterhalt an seine geschiedene Gattin in Höhe von
€ 512,00 leistet, da diese trotz Bemühungen keine entsprechende Arbeit
bekommt.
Gem. § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind folgende
Unterhaltsaufwendungen nicht im Rahmen der außergewöhnlichen
Belastung abzugsfähig, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen
bestehen: ... Unterhaltsleistungen an den (Ehe)Partner und den
geschiedenen Ehegatten (auch bei Wiederverehelichung),
... Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten sind nach der Anordnung des
Gesetzgebers steuerlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn sie
würden beim StPfl. selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen (zB Krankheitskosten). Abgesehen von dieser Ausnahme sind
Unterhaltsleistungen selbst dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn eine rechtliche
Verpflichtung - bspw Notsituation der Unterhaltsberechtigten - besteht (vgl.
VwGH 26.11.1997, 95/13/0146). Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner
(§ 106 Abs 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten
(Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.11.2007], § 34 Tz
51),
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden
Ehegatten sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Belastungen (VwGH
18.3.1997), auch dann nicht, wenn dieser krankheitsbedingt keiner Arbeit
nachgehen kann (VwGH 28.5.1998, 94/15/0028).
Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden
Ehepartner fehlt darüber hinaus das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit (vgl. VwGH 18.3.1997, 93/14/0017)
Der vom Bw. an seine geschiedene Gattin bezahlte Unterhalt
stellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keine
außergewöhnliche Belastung beim Bw. dar.
Spenden
Der Bw. beantragte eine Spende in Höhe von €
20,00 an das "Hilfswerk" als Sonderausgabe unter dem Titel "Private Zuwendungen
an begünstigte SpendenempfängerInnen".
Die Zuwendungen müssen an einen der taxativ bzw.
hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen fest umschriebenen Empfänger
für begünstigte Zwecke erfolgen (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [1.1.2004], § 4 Anm
126).
Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem
begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG
1988 angehören, sind iVm § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht absetzbar. Da
dies im streitgegenständlichen Verfahren der Fall ist, konnte die Spende
nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Wien, am 9.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AltersheimPflegeheimAlters- und PflegeheimPensionPensionsbetriebUnterhaltsleistungenSpendenZuwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2415-W/08
- Stammnummer
- 37228
- Gültig
- 09.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF