Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1475-W/07
Dotierung einer Rückstellung für Nachschussverpflichtungen gegenüber der Pensionskasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1475-W/07vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht für den Arbeitgeber aufgrund des Pensionskassenvertrages die Pflicht in der Vergangenheit entstandene Deckungslücken durch Nachschüsse an die Pensionskasse auszugleichen, weil das vorhandene Kapital für die Finanzierung der zugesagten Mindesthöhe der Pensionen nicht ausreicht, so ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Bildung einer Rückstellung dafür zulässig.
Mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit und der Inanspruchnahme zur Nachschussleistung ist ernsthaft zu rechnen, wenn die infolge der Veranlagungsverluste entstandenen Deckungslücken auch durch die Schwankungsrückstellung nicht auszugleichen sind, weil diese negativ ist, und dies zur Kürzung der zugesagten leistungsorientierten Pensionen führen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch M & A
Treuhand Wirtschprüfungs- u SteuerberatungsGmbH, 1010 Wien,
Kärntner Straße 44, vom 12. Jänner 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 10. Oktober 2006 betreffend
Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Körperschaftsteuer beträgt für das Jahr 2003: Euro
9.960.651,54. Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003 bei der
Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurden u.a. Feststellungen zur
Körperschaftsteuer des Jahres 2003 getroffen. Die
verfahrensgegenständliche Feststellung ist im Bp-Bericht vom 10. Oktober
2006 unter Tz. 14 angeführt und betrifft die im Jahr 2003 gebildete
"Rückstellung für Pensionskassennachschuss".
Im Bp-Bericht ist dazu festgehalten, dass die Bw. im Jahr
1999 Pensionsverpflichtungen auf eine Pensionskasse übertragen hat.
Leitenden Angestellten wurden betragsmäßig festgelegte
Mindestpensionen garantiert, wobei es sich um leistungsorientierte
Pensionszusagen handelt. Nach § 4 Abs. 4 des Pensionskassenvertrag ist die
Bw. zur Nachschussleistung verpflichtet:
"Reicht bei leistungsorientierten Zusagen das
vorhandene Kapital nicht aus um die zugesagte Mindesthöhe der Alterspension
zu finanzieren, leistet der Arbeitgeber nach Vorschreibung durch die
Pensionskasse auch jenen Beitrag, der hiezu erforderlich ist." Im
Zuge der Übertragung der Pensionsansprüche wurde das von der
Pensionskasse berechnete Deckungserfordernis in die Pensionskasse einbezahlt.
Der Berechnung lag ein Zinssatz von 4,5% zugrunde. Die übertragenen Zusagen
waren zum Zeitpunkt der Übertragung ausreichend finanziert. In den
Jahren 2000 bis 2002 wurden durch den Einbruch der Kapitalmärkte Verluste
erwirtschaftet, sogenannte "Minusperformance". Auch im Jahr 2003 lag die
Performance unter dem vertraglichen Rechnungszins. Die garantierten Pensionen
waren durch das veranlagte Kapital nicht mehr gedeckt, sodass die vereinbarte
Nachschusspflicht zum Tragen kam. In der Folge wurde für diese
Nachschussverpflichtung eine Rückstellung in Höhe der Differenz
zwischen der versicherungsmathematisch berechneten Pensionsverpflichtung und der
in der Pensionskasse bilanzierten Deckungsrückstellung gebildet.
Rückgestellt wurden Nachschusspflichten für Anwartschaftsberechtigte
und für bereits leistungsberechtigte Pensionisten. Damit laufende Pensionen
nicht gekürzt werden mußten, schrieb die Pensionskasse für die
Jahre 2002 und 2003 im Jahr 2004 Nachschüsse (nur für Pensionisten,
nicht für aktive Anwartschaftsberechtigte) vor, die vom geprüften
Unternehmen auch einbezahlt wurden. Die Beträge wurden als
Verbindlichkeiten gebucht und von der berechneten Rückstellung in Abzug
gebracht.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung liege eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 9 (1) Z 3
EStG vor, da die Nachschusspflicht durch im Prüfungszeitraum realisierte
Verluste aus der Veranlagung der einbezahlten Beträge ausgelöst wurde.
Die Rückstellung werde zu jedem Bilanzstichtag neu berechnet, wobei bereits
geleistete Nachschüsse sowie durch die Pensionskasse ausgeglichene Verluste
der Vergangenheit zu berücksichtigen waren. Der Berechnung liegen folgende
Performancedaten zugrunde: 1999 - 2,37%, 2000 - -0,79%, 2001 - -0,4%, 2002 -
-6,46%, 2003 - 3,84%.
Die Bp anerkannte die Bildung der Rückstellung nicht,
da die wirtschaftliche Verursachung für die Zahlung der Nachschüsse
wegen der Auslagerung der Pensionsverpflichtungen in die Pensionskasse erst im
Zeitpunkt der Vorschreibung durch die Pensionskasse entstehe und erst zu diesem
Zeitpunkt eine Betriebsausgabe darstelle. Ein zeitliches Vorziehen mittels
Dotierung einer Rückstellung sei nicht zulässig. Die für bereits
Pensionsberechtigte erfolgte Vorschreibung von Nachschüssen durch die
Pensionskasse sei als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Es werde die Dotierung einer Rückstellung für
Nachschussverpflichtungen daher nicht anerkannt und der Gewinn des Jahres 2003
um den Betrag von Euro 603.000,00 erhöht.
Die zum gleichen Thema bei den Organgesellschaften S.GmbH
und A.GmbH getroffenen Feststellungen führten zu Gewinnerhöhungen iHv
Euro 145.300,00 und Euro 32.910,00 und seien den Gesamteinkünften der Bw.
(als Organmutter) zuzurechnen.
Diese und andere im Rahmen der Bp getroffene Feststellungen
fanden Eingang in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer des Jahres 2003. Die Abgabenbehörde erster
Instanz folgte den Feststellungen der Bp und und setzte die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 mit
Bescheid vom 10. Oktober 2006
fest.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2007 wurde innerhalb
offener Frist gegen den angeführten Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Strittig ist allein die Nichtanerkennung der Rückstellungen
für Nachschussverpflichtungen aus Pensionszusagen. Die Berufung richtet
sich gegen die rechtliche Würdigung der Bp. Der zugrunde liegende
Sachverhalt wird außer Streit gestellt. Die mit steuerlicher
Wirkung dotierten Rückstellungen beliefen sich im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2003 bei der Bw. und ihren Vollorganen auf insgesamt Euro
781.210,00.
Außer Streit stehe, dass wegen der negativen
Veranlagungsergebnisse in der Pensionskasse Deckungslücken bei den
ausgelagerten Pensionszusagen entstanden sind, die gemäß
Pensionskassenvertrag Nachschussverpflichtungen auslösen. Die
Abzugsfähigkeit von Nachschusszahlungen an die Pensionskasse werde von der
Bp nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Strittig sei der Zeitpunkt des
Abzuges als Betriebsausgabe. Während nach Auffassung der Bp erst im
Zeitpunkt der Vorschreibung die Nachschüsse wirtschaftlich verursacht seien
und eine Betriebsausgabe darstellten, vertrete die Bw. die Rechtsansicht, dass
die Nachschussverpflichtung in Höhe der gesamten Unterdeckung bereits im
Jahr der Entstehung und Mitteilung der Unterdeckung als Rückstellung zu
passivieren sei. Die Vorschreibungen der Kasse für einzelne Jahre stellten
eine Abdeckung der in der Vergangenheit entstandenen Nachschussverpflichtung und
eine Verwendung der Rückstellung dar. Die Bw. verwies darauf, dass
§ 5-Gewinnermittler Rückstellungen zu dem Zeitpunkt zu bilden
hätten, zu dem mit dem Vorliegen bzw. Entstehen einer Verbindlichkeit
ernsthaft zu rechnen sei. Verbindlichkeitsrückstellungen iSd § 9 EStG
seien steuerlich abzugsfähig, wenn ihnen eine Verpflichtung gegenüber
Dritten zugrunde liege, die Verpflichtung wirtschaftlich im Abschlussjahr
verursacht werde und mit einer Inanspruchnahme aufgrund konkreter Umstände
zu rechnen sei. Da diese Voraussetzungen im Fall der Bw. erfüllt seien,
seien die gebildeten Rückstellungen steuerlich abzugsfähig.
Durch die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen in Form
leistungsorientierter Pensionszusagen trage die Bw. das Risiko der
Finanzierbarkeit der Pensionen aus den Pensionskassenbeiträgen und den
geplanten Veranlagungserträgen. Die Bw. habe sich gegenüber der
Pensionskasse zur Abdeckung von Fehlbeträgen, die aus Veranlagungsverlusten
oder sonstigen Deckungslücken resultieren, vertraglich verpflichten
müssen. Nach Ansicht der Bw. sei die Nachschusspflicht in vollem
Umfang im Prüfungszeitraum wirtschaftlich verursacht und rechtlich
entstanden. Durch den Einbruch der Kapitalmärkte im Prüfungszeitraum
habe das bis zum Bilanzstichtag 31.12.2003 einbezahlte und durch die Kasse
veranlagte Kapital erheblich an Wert verloren. Wirtschaftliche Ursache der
Unterdeckung sei insoweit ein Wertverlust in der Vergangenheit. Selbst bei
planmäßiger Entwicklung der Ergebnisse der Pensionskasse in der
Zukunft bliebe die Unterdeckung bestehen und führe über die Laufzeit
des Pensionskassenvertrages zu Nachschüssen. Künftig zu erwartende
Verluste seien bei Ermittlung der Deckungslücke nicht berücksichtigt
und seien daher nicht rückgestellt. Durch die Vorschreibung der Kasse werde
die Nachschusspflicht für Fehlbeträge lediglich fällig gestellt,
schuldbegründend sei die Unterdeckung und nicht die Vorschreibung durch die
Kasse. Da Pensionskasse die unzureichende Deckungsrückstellung pro
Mitarbeiter jeweils vor dem Bilanzstichtag mitgeteilt habe, sei die Unterdeckung
zum Stichtag konkretisiert und auch quantifizierbar gewesen. Die
Nachschusspflicht habe auch nach dem Bp-Zeitraum zu effektiven Zahlungen an die
Pensionskasse geführt. Die Zahlungen verringern die Deckungslücke und
führten zu einer Verwendung der Rückstellung. Nach
handelsrechtlichen Gesichtspunkten seien entsprechend dem Vorsichts- und
Imparitätsprinzip Rückstellungen für Nachschusspflichten zu
bilden sobald die Veranlagungsverluste eingetreten seien und die Unterdeckung
feststehe. Auf den Zeitpunkt der Vorschreibung seitens der Kasse komme es nicht
an. Rückzustellen sei die Differenz zwischen dem
versicherungsmathematischen Wert der Pensionsverpflichtung und dem in der Kasse
vorhandenen niedrigeren Deckungsstock.
Die Bw. beantragte die Anerkennung der Rückstellungen
(inklusive Rückstellungen der Organtöchter S.GmbH und A.GmbH) iHv
insgesamt Euro 781.210,00 sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gem. § 284 Abs 1 Z 1 BAO.
In der Stellungnahme zur
Berufung bezieht sich die Bp hinsichtlich einer der Bw. drohenden
Inanspruchnahme zur Nachschussleistung nochmals auf die vertragliche Bestimmung.
Demnach komme die Nachschussverpflichtung nur insoweit zum Tragen als das
vorhandene Deckungskapital nicht ausreiche und eine Vorschreibung seitens der
Pensionskasse erfolge. Dem Vorbringen der Bw., dass durch die Mitteilung des
Unterdeckungsbetrages zum jeweiligen Bilanzstichtag die drohende Inanspruchnahme
ausreichend konkretisiert und auch quantifizierbar wäre, könne nicht
gefolgt werden. Nach dieser Darstellung wären die unzureichenden
Veranlagungserfolge der Vergangenheit nicht mehr aufzuholen und würden
diese in weiterer Folge (abhängig davon wann der pensionsberechtigte
Mitarbeiter in Pension geht) in der genannten Höhe zur Vorschreibung
gelangen. Die Bp vertrete weiters die Ansicht, dass ein steuerwirksamer
Aufwand iSd § 4 Abs 4 Z 2 lit a EStG nur dann entstehen könne, wenn
sämtliche Merkmale (unzureichender Veranlagungserfolg und Vorschreibung
durch die Pensionskasse) der vereinbarten Nachschussverpflichtung erfüllt
seien. Durch die Bildung der Rückstellung gem. § 9 Abs 1 Z 3 EStG
würden künftig zu erwartende Nachschüsse in eine
Gewinnermittlungsperiode vorgezogen, die dem Grunde und der Höhe nach noch
nicht feststehen.
Mit der am 16. März 2007 eingebrachten
Gegenstellungnahme argumentiert die Bw.,
dass Verbindlichkeitsrückstellungen definitionsgemäß für
ungewisse Verbindlichkeiten zu dotieren seien. Habe die Pensionskasse die
Nachschüsse einmal vorgeschrieben, wandle sich die Rückstellung in
eine betraglich exakt definierte Verbindlichkeit. Wenn die Bp die steuerliche
Berücksichtigung der Nachschusspflicht erst in diesem Zeitpunkt
zulässt, negiere sie die bei sonstigem Nachholverbot bestehende
Rückstellungspflicht. Die Veranlagungsverluste haben bei den
Leistungsberechtigten zu einem unmittelbaren Liquiditätsbedarf der Kasse
geführt, da sonst deren Pensionen umgehend hätten gekürzt werden
müssen. Aber auch bei den Anwartschaftsberechtigten sei es zu einem
Wertverlust des bereits einbezahlten Kapitals gekommen. Die bis zur
Pensionierung noch zu entrichtenden laufenden Beträge basieren auf einer
geschäftsplanmäßigen Entwicklung der Ergebnisse und könnten
daher den eingetretenen Wertverlust nicht ausgleichen. Nach Ansicht der
Bw. lägen die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die
Rückstellungsbildung vor.
Nach Rücksprache der Referentin mit der steuerlichen
Vertretung der Bw. bezüglich Details zum Sachverhalt wurden dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) mit Schreiben vom 7. Juli 2008
ergänzende Unterlagen, insbesondere die Berechnungen der Pensionskasse zum
jeweiligen Bilanzstichtag, vorgelegt. Daraus sind die erheblichen
Fehlbeträge gegenüber der Solldeckung der Pensionskasse aufgrund der
Veranlagungsverluste ("Differenz zur Performance") ersichtlich. Die Bw.
sei über die Unterdeckungen informiert gewesen und mit einer
Inanspruchnahme aus der Nachschusspflicht habe man ernsthaft rechnen
müssen. Wie die Pensionskasse bestätigte sei die
Schwankungsrückstellung bei den Leistungsberechtigten im gesetzlichen
Ausmaß (5% des zugeordneten Vermögens) negativ gewesen. Die
Rückstellung für die Nachschusspflichten zum 31.12.2003 sei von der
Bw. nach handelsrechtlichen Grundsätzen im Wege einer Vergleichsrechnung
gebildet worden. Der im Auftrag der Bw. versicherungsmathematisch ermittelte
Barwert sei dem unzureichenden Deckungsstock in der Kasse gegenübergestellt
worden. Schon bei Abschluss der Pensionskassenverträge 1999/2000 waren den
Berechnungen die aktuellen Sterbetafeln (verpflichtend ab 1.1.2002), d.h. vor
deren offizieller Verlautbarung, zugrunde gelegt worden. Da die Bw. diese Tafeln
von Anfang an verwendet habe, beruhe die Notwendigkeit von Nachschüssen
nicht auf Berechnungsdifferenzen zwischen alten und neuen Sterbetafelwerten
sondern auf den Wertverlusten aus den Veranlagungen.
Anläßlich der Vorsprache am 13. August 2008 und
im folgenden Schreiben vom 21. August 2008 wurden die bereits beigebrachten
Unterlagen durch den steuerlichen Vertreter nochmals kommentiert und darauf
verwiesen, dass die von der Bw. ab 2003 geleisteten Nachschüsse für
die Deckung der bereits aufgetretenen Lücken bei den bestehenden Pensionen
der laufenden Geschäftsjahre erforderlich gewesen seien. Die gesamte
Deckungslücke habe sowohl die Leistungsberechtigten als auch die
Anwartschaftsberechtigten betroffen. Eine Erhöhung künftiger laufender
Beiträge durch die Kasse lasse der Pensionskassenvertrag grundsätzlich
nicht zu. Dass es nicht zur Einforderung der gesamten Deckungslücke durch
die Pensionskasse gekommen sei, beruhe auf einer Einigung zwischen der Bw. und
der Pensionskasse. Es habe aber Klarheit darüber bestanden, dass das
Erfordernis eines Nachschusses in der durch die Pensionskasse berechneten
Gesamthöhe gegeben war. Die Bw. leiste jeweils Nachschüsse
für das abgelaufene Jahr bzw. auch schon Vorschüsse im laufenden Jahr.
Infolge des zwischenzeitigen Pensionsantritts von im Jahr 2003 noch
Anwartschaftsberechtigten seien Nachschüsse in Höhe der jeweiligen
vollen Unterdeckung für diese Personen zu leisten gewesen. Eine
allfällige Hoffnung auf Schließung der Deckungslücke bis zum
Pensionsantritt der Antwartschaftsberechtigten ohne Nachschussleistung erweise
sich als realitätsfremd, da der vorgesehene rechnungsmäßige
Überschuss von Beginn an nicht erreicht worden sei und drei Jahre lang
sogar Verluste geschrieben worden seien. Eine Vorsorge für Schwankungen im
Veranlagungserfolg habe daher in der Pensionskasse niemals gebildet werden
können. Für 2007 sei der Veranlagungsertrag wieder erheblich unter
Plan gelegen und werde für 2008 veraussichtlich erheblich negativ
sein. Aus den dem UFS für das Jahr 2003 übergebenen
Berechnungsunterlagen der Pensionskasse zur Höhe der Deckungslücken
ergeben sich Nachschusserfordernisse für das Jahr 2003 iHv (Euro):
|
Bw. (Organmutter)
|
439.401,14
|
S.GmbH
|
150.485,44
|
A.GmbH
|
28.496,53
|
Gesamt
|
618.383,11
Mit dem Schreiben vom 21. August 2008 wurde aus
Gründen der Verfahrensökonomie der Antrag auf mündliche
Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig ob die
durch die Bw. sowie ihre Organgesellschaften im Jahr 2003 gebildeten
Rückstellungen für Nachschussverpflichtungen (gegenüber der
Pensionskasse) die Voraussetzungen für die Bildung bereits im Jahr 2003 iSd
§ 9 EStG erfüllen. In Frage steht der für die Bildung der
Rückstellung maßgebliche Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung
und die Anerkennung als Betriebsausgabe.
Rückstellungen dienen dazu, Ausgaben, die erst in
späterer Folge konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen
Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Gem. § 9 Abs. 1 Z 3 EStG, BGBl I
28/1999, können Rückstellungen für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten gebildet werden. Gem. Abs. 3 dürfen solche
Rückstellungen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach
denen im jeweiligen Ernstfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Ab dem
Wirtschaftsjahr 2001 sind diese Rückstellungen gem. Abs. 5 der Bestimmung
nur noch mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Ausgenommen davon sind
Rückstellungen, die vom Bilanzstichtag an gerechnet mit hoher
Wahrscheinlichkeit nur mehr weniger als 12 Monate, somit regelmäßig
nicht bis zum nächsten Bilanzstichtag, weiterbestehen. Weiters sind
Rückstellungen, für die eine handelsrechtlich zulässige Abzinsung
vorgenommen worden ist und deren Wert nicht über dem gekürzten
Teilwert liegt, auch steuerrechtlich anzuerkennen.
Im H-Konzern wurden in den Jahren 1999 und 2000 für
die Bw. sowie ihre Organgesellschaften A.GmbH und S.GmbH aufgrund von
Betriebsvereinbarungen gem. § 97 (1) Z 18a ArbVG
Pensionskassenverträge abgeschlossen und sowohl Pensionsverpflichtungen aus
Anwartschaften aktiver Dienstnehmer als auch für bereits
Leistungsberechtigte auf die Pensionskasse übertragen. Das von der Kasse
berechnete Deckungserfordernis wurde im Zuge der Übertragung iSd § 48
PKG einbezahlt. Die Differenz zwischen der niedrigeren steuerlichen
Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis wurde gem. § 124 EStG
aktiviert und über 10 Jahre verteilt.
Bei den übertragenen Verpflichtungen handelt es sich
um leistungsorientierte Pensionszusagen die im Zeitpunkt der Übertragung
ausreichend finanziert waren. Mittels Ergänzungsvereinbarung wurde dem
Pensionskassenvertrag Ende 1999 in § 4 ("Beiträge des Arbeitgebers")
der Absatz 4 hinzugefügt. Demnach ist die Bw. verpflichtet eine
Unterdeckung "nach Vorschreibung der Pensionskasse" durch Nachschüsse
abzudecken, wenn das vorhandene Kapital nicht ausreichen sollte um die zugesagte
Mindesthöhe der Alterspensionen zu finanzieren.
Nachschusspflichten des Arbeitgebers gegenüber der
Pensionskasse sind in § 5 Z 3 PKG. definiert. Nach Lit. b der genannten
Bestimmung bezieht sich die Nachschusspflicht auch auf sogenannte "andere"
Deckungslücken die unverzüglich durch Leistung von Einmalbeträgen
zu schließen sind. Nach den Materialien zur PKG-Novelle 1996 liegen
solche "andere" Deckungslücken vor, wenn bei einer leistungsorientierten
Zusage eine negative Schwankungsrückstellung aufgrund der Bestimmungen des
§ 24a PKG zur Verminderung der Deckungsrückstellung führt und
somit ein Nachschuss zwecks Erfüllbarkeit der garantierten
Pensionshöhe notwendig ist. Die Schwankungsrückstellung erfüllt
eine "Glättungsfunktion", damit die Ansprüche der
Anwartschaftsberechtigten kontinuierlich wachsen, vor allem aber die
Leistungsberechtigten im Normalfall mit kontinuierlichen Pensionszahlungen
rechnen können. Es sind daher Gewinne und Verluste aus der Veranlagung und
aus dem versicherungstechnischen Ergebnis über die
Schwankungsrückstellung auszugleichen. Eine begrenzte negative
Schwankungsrückstellung wird, um kurzfristige Pensionskürzungen zu
vermeiden, zugelassen. Mit § 24a PKG wird die Dotierung bzw. Auflösung
der Schwankungsrückstellung geregelt.
§ 24a Abs. 7 PKG lautet:
Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative
Schwankungsrückstellung, so ist 1. für Anwartschaftsberechtigte
die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und 2.
für Leistungsberechtigte der 5vH des zugeordneten Vermögens
übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung sofort
aufzulösen. Abweichend von Z 1 kann bei unbeschränkter
Nachschusspflicht des Arbeitgebers und globaler Führung der
Schwankungsrückstellung für alle Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers auch für Anwartschaftsberechtigte
Z 2 angewendet werden. In den Materialien ist weiters zu Abs. 7
ausgeführt, dass der über die 5% der Bemessungsgrundlage hinausgehende
Betrag an negativer Schwankungsrückstellung sofort zu Lasten des
Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aufzulösen ist.
Nach dem Sachverhalt wurden durch den Einbruch der
Kapitalmärkte von Beginn an für die Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft der Bw. nicht die erwarteten Performancedaten und Ergebnisse
erreicht. Die Schwankungsrückstellung war zu den Stichtagen 31.12. 2001,
2002 und 2003 jeweils nur in Höhe der gesetzlich zugelassenen negativen 5%
des zugeordneten Vermögens dotiert. Infolge der durch die negativen
Veranlagungsergebnisse entstandenen Deckungslücken waren die
leistungsorientierten Pensionszusagen nicht mehr ausreichend finanziert, ein
Ausgleich mittels der negativen Schwankungsrückstellung war nicht
möglich, sodass die Nachschussverpflichtungen der Bw. ausgelöst
wurden. Die Höhe der jeweiligen Soll- bzw.
Ist-Deckungsrückstellung für die bereits Leistungsberechtigten und
für die Anwartschaftsberechtigten wurde durch die Pensionskasse
jährlich berechnet und diese Daten sowie die daraus resultierenden
Differenzen, d.h. die Deckungslücken, der Bw. mitgeteilt. Die Berechnungen
beruhen auf den in der Vergangenheit eingetretenen Veranlagungsverlusten und den
damit einhergehenden Wertverlusten des Kapitals. Die jeweilige Unterdeckung war
der Bw. dadurch zu den Stichtagen konkret bekannt und es war von einem
unmittelbaren Liquiditätsbedarf der Pensionskasse auszugehen. Durch die
Unterdeckung bestand für die bereits Leistungsberechtigten die Gefahr der
Kürzung der zustehenden Pensionen. Ebenso gefährdet stellen sich auch
die künftigen Pensionszusagen der Anwartschaftsberechtigten dar, weil die
Veranlagungsverluste auch einen Wertverlust des eingezahlten Kapitals zur Folge
hatten. Da die bis zu den jeweiligen Pensionsantritten noch zu entrichtenden
Beträge auf einer geschäftsplanmäßigen Entwicklung der
Ergebnisse basieren und eine Erhöhung der für die
Anwartschaftsberechtigten laufend zu zahlenden Beiträge aufgrund des
vorliegenden Pensionskassenvertrages nicht zulässig ist, ist das Argument
der Bw., dass mit den zu leistenden Beiträgen die bereits eingetretenen
Wertverluste nicht ausgeglichen werden können, nachvollziehbar. Die aus der
Vergangenheit bestehenden Deckungslücken sind daher durch Leistung von
Nachschüssen zu schließen.
Die Bp hat nicht grundsätzlich die Berechtigung zur
Bildung einer Rückstellung gem. § 9 EStG 1988 in Zweifel gezogen. In
Zweifel gezogen wurde der Zeitpunkt der Rückstellungsbildung. Die Bp hat
die Ansicht vertreten, dass für die Zulässigkeit der Bildung einer
Rückstellung im Jahr 2003 nicht nur der unzureichende Veranlagungserfolg
vorliegen müsse, sondern auch die Einforderung und Vorschreibung des
Nachschusses durch die Pensionskasse gem. der vertraglichen Vereinbarung gegeben
sein müsse. Mangels tatsächlicher Vorschreibung der Beträge durch
die Pensionskasse, sei die Rückstellungsbildung nicht anerkannt
worden.
Aus der Sicht des UFS kann eine Nachschussverpflichtung
dann rückstellungsfähig sein, wenn der hinreichend konkretisierte
Bedarf von Seiten der Pensionskasse nachweislich und nachvollziehbar
kommuniziert wird. Diese Anforderung wird im Fall der Bw. erfüllt.
Wie oben ausgeführt, wurden der Bw. die Deckungslücken aus den
leistungsorientierten Pensionszusagen sowohl für die einzelnen Personen als
auch in der gesamten Höhe zu den Stichtagen konkret bekanntgegeben. Der Bw.
lagen dadurch sämtliche Daten und Berechnungen über die Höhe des
gesamten Nachschussbedarfes zu den Bilanzstichtagen vor. Aufgrund dieser
Mitteilungen über die Unterdeckung und mit dem Wissen darüber, dass
die Deckungslücken die Kürzung sowohl der laufenden Pensionen als auch
der den Anwartschaftsberechtigten zugesagten Pensionen zur Folge haben
würde, musste die Bw. mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen aus der
vertraglich vereinbarten Nachschusspflicht zur Leistung von Nachschüssen
herangezogen zu werden. Infolge der gegebenen Umstände war nicht nur von
einer bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bw.
auszugehen. Dass die Pensionskasse nicht sofort die bestehende gesamte
Unterdeckung eingefordert hat, beruht auf einer zwischen der Bw. und der
Pensionskasse getroffenen Vereinbarung. Eine solche Zusatzvereinbarung
ändert jedoch nichts am Bestehen der schuldrechtlichen Verpflichtung und
den zukünftig daraus folgenden Nachschussleistungen.
Ab dem Jahr 2004 wurden der Bw. seitens der Pensionskasse
Nachschusszahlungen vorgeschrieben. Die Pensionskasse schrieb rückwirkend
ab dem Jahr 2002 jene Fehlbeträge vor, die für die Schließung
der entstandenen Lücken für die bereits ausbezahlten Pensionen
erforderlich waren. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, musste die
Bw. seit 2003 zusätzlich zu diesen Nachschüssen, jeweils im Zeitpunkt
des Pensionsantritts eines bisher Anwartschaftsberechtigten, auch die für
diese zugesagte Pension bis zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit entstandene
Unterdeckung ausgleichen, d. h. nachschießen. Die Zahlungen der Bw.
führten zur Minderung der Deckungslücken und Verwendung der
Rückstellung. Die gesamte Unterdeckung wurde durch diese Zahlungen nicht
beseitigt.
Unter Berücksichtigung der Erfordernisse zur Bildung
einer Verbindlichkeitsrückstellung iSd § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
wird zusammenfassend festgehalten: Der in Rede stehenden
Rückstellung für Nachschusspflichten liegt eine Verpflichtung
gegenüber Dritten, eben die Nachschusspflicht gegenüber der
Pensionskasse, zugrunde. Die Verpflichtung zur Nachschussleistung ist
wirtschaftlich in der Vergangenheit, nämlich durch die Veranlagungsverluste
und die daraus resultierende Unterdeckung, verursacht worden. Die drohende
Inanspruchnahme der Bw. zur Leistung der Nachschüsse und Schließung
der Deckungslücken ist, wie oben dargestellt, nachweislich gegeben und wird
in der Zukunft zu einem Vermögensabfluß führen.
Es waren somit bereits im Jahr 2003 die Voraussetzungen
für eine Rückstellungsbildung gegeben. Weder dem Grunde nach, noch aus
zeitlicher Hinsicht bestehen für das Jahr 2003 Bedenken gegen die Dotierung
einer Rückstellung für Nachschusspflichten gegenüber der
Pensionskasse.
Hinsichtlich der Höhe der Dotierung ist jedoch nicht
den Berechnungen der Bw. zu folgen, wonach die der Rückstellung zugrunde
gelegte Unterdeckung durch eine Berechnung auf Basis eines eigenen
(versicherungsmathematischen) Gutachtens ermittelt wurde und diese Werte der bei
der Pensionskasse bestehenden Deckungsrückstellung (dem Deckungskapital)
gegenübergestellt wurden.
Für die Ermittlung der Höhe der Rückstellung
wird auf die auf dem Pensionskassenvertrag und dem Geschäftsplan der
Pensionskasse basierenden Berechnungen der Pensionskasse zurückgegriffen.
Die seitens der Pensionskasse für den Stichtag 31.12.2003 ermittelten und
der Bw. konkret gemeldeten Deckungslücken, d.h. die Differenzen zwischen
Ist- und Soll-Deckungsrückstellung der Pensionskasse, werden für die
Dotierung der Rückstellung für Nachschusspflichten
herangezogen.
Die jeweiligen Deckungslücken betragen für die
Bw. und ihre Organgesellschaften für das Jahr 2003 (in Euro):
|
Bw. (Organmutter)
|
439.401,14
|
S.GmbH
|
150.485,44
|
A.GmbH
|
28.496,53
|
Gesamt
|
618.383,11
Die angeführten Werte werden für die
steuerliche Ermittlung des Betriebsergebnisses in Ansatz gebracht und dieses der
Bemessung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 zugrunde
gelegt.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
- § 5 Z 3 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
- § 24a Abs. 7 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1475-W/07
- Stammnummer
- 37216
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF