Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0526-S/08
Mangelnde Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-S/08vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GF, vertreten durch
Rechtsanwälte R & Kollegen, in 5. vom 2. November 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch S, vom
27. September 2005 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
A) Vorläufiger
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 24. Juni 2005
Im Mai 2005 reichte Gf. die Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2003 ein, in der keine Umsätze erklärt wurden. Die
Abgabenbehörde erster Instanz erließ im Juni 2005 einen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003, der in Anwendung des § 200
Abs. 1 BAO vorläufig erging und in dem die Umsätze
(erklärungsgemäß) mit 0,00 festgesetzt wurden. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass der Umfang der Abgabepflicht von den
Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei.
In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des Sachverhaltes
auf die zur Geschäftszahl RV/0151-S/04 ergangene Berufungsentscheidung der
Rechtsmittelbehörde, verwiesen.
B) Endgültiger
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 27. September 2005
Der vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2003 wurde im September 2005 für Endgültig (§ 200
Abs. 2 BAO) erklärt.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass bis zum heutigen Tag keine ergänzenden Unterlagen eingereicht worden
seien, die eine tatsächliche Vermietung des Objektes "Hauptgebäude R."
durch die Besitzgemeinschaft G/F belegt hätten, sowie dem Finanzamt St.
Johann Tamsweg Zell am See keine neuen Anhaltspunkte betreffend die
Fertigstellung des Objektes, die eine Vermietung erwarten lassen würde,
bekannt seien, und auch die Erklärungen für das Jahr 2003 am
20. 05. 2005 als "Nullerklärungen" ohne Kommentar eingereicht
worden seien, muss davon ausgegangen werden, dass die Vermietung des o. a.
Objektes und damit eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische
Nutzung in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde. Die Bescheide vom
17. 11. 2003 für das Jahr 2002 und vom 24. 06. 2005
für das Jahr 2003 seien daher (ohne
Änderungen) gemäß
§ 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
für endgültig zu erklären gewesen.
Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen
Vertreter berufen. Berufungswerber war nicht die Vermietungsgemeinschaft Gf. und
FJ, sondern nur Gf. . Die Berufung richtete sich gegen die
Endgültigerklärung des Bescheides. Es wurde unter anderem
ausgeführt, dass der Grund, warum die Fertigstellung und damit in weiterer
Folge verbunden die Vermietung der Liegenschaft "Hauptgebäude R. " noch
nicht erfolgt sei, darin begründet sei, dass es Auseinandersetzungen
zwischen den Grundeigentümern gäbe und es bis zum heutigen Tag
(Oktober 2005) nicht möglich gewesen sei, die Fortführung des Baues
gemeinschaftlich zu organisieren. Nachdem sowohl Herr G als auch Herr F
lediglich Eigentümer von Teilen der Liegenschaft seien, wären sie
unter anderem auf die St GmbH angewiesen, welche erst ihre finanziellen Probleme
in den Griff bekommen müsse, um eine weitere Tätigkeit entfalten zu
können bzw. bestehe erst dann die Möglichkeit einer Einigung
dahingehend, dass einer der Grundeigentümer allein oder eine dritte Person
die Angelegenheit fortführe. Dass es sich um eine unternehmerische
Tätigkeit bei der Errichtung des Hauptgebäudes handle, ergäbe
sich schon daraus, dass den Käufer der 90 Appartements im Umkreis um das
Hauptgebäude das Hauptgebäude als Restaurant, Wellnessoase etc. mit
dem Gesamtprojekt "mitverkauft" worden sei und das Vorhandensein des
Hauptgebäudes ein wesentlicher Bestandteil der Käuferentscheidung der
Appartementeigentümer gewesen sei. Es könne daher kein Zweifel an der
grundsätzlichen unternehmerischen Tätigkeit auf Grund
unternehmerischer Nutzung bestehen. Es werde daher der Antrag gestellt, der
Berufung stattzugeben und die vorläufige "Festlegung" der Umsatzsteuer
für 2003 zu belassen.
Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
dem Berufungswerber - Gf. - die Aktivlegitimation fehle, weil der potentielle
Unternehmer die Miteigentumsgemeinschaft G/F sei, an die auch der
Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2003 gerichtet gewesen sei (§ 246 Abs. 1
BAO).
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Die
Vermietungsgemeinschaft Gf. und FJ wurden von der Vorlage der Berufung an die
Rechtsmittelbehörde verständigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung unzulässig ist (§ 273 Abs. 1
lit a BAO).
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§
93 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 ist
Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der
Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne
Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht) sein.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft
nach bürgerlichem Recht, ein eigenes, von ihren Gesellschaftern
unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 30. November 1982, 82/14/0058, das
Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119, 0120 und 24. Mai 2007,
2007/15/0110 sowie den Beschluss vom 9. März 2005, 2001/13/0189). Nach
dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die
an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht
gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zu.
Die Berufung des Gf. , der unbestrittenermaßen im
eigenen Namen und nicht für die Vermietungsgemeinschaft gehandelt hat, wie
sich dies bereits aus der im eigenen Namen eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 sowie durch die vom
rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung in der als Berufungswerber
Gf. angeführt wird sowie im Vorlageantrag unter "Verfahren" ebenfalls nur
Gf. angeführt ist, durfte daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt
werden. Die Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz erfolgte daher zu Recht.
Die Berufung war daher wegen mangelnder Aktivlegitimation
(§ 273 Abs. 1 lit a BAO) des Gf. zurückzuweisen.
Salzburg, am
6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-S/08
- Stammnummer
- 37160
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF