Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0159-W/08
Säumniszuschlag, da Guthaben nicht in beantragter Höhe gebucht wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-W/08vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH., Wien, vertreten durch
Friedrich Burggasser, 1020 Wien, Praterstraße 12/8, vom 11. Juni
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2007 über
die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 9. Mai 2007 wurde über die D-GmbH. (in weiterer Folge
Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 282,33
festgesetzt, da die Umsatzsteuer 02/2007 in Höhe von € 14.116,32
€ nicht fristgerecht bis 16. April 2007 entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 11. Juni 2007 wurde ausgeführt, dass sich die
Bw. aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2006 ein Guthaben in
Höhe von € 16.531,06 gewähnt zu haben und geglaubt habe - unter
Berücksichtigung der Zahllast für Jänner 2007 in Höhe von
€ 1.693,24 - noch über eine Gutschrift in Höhe von
€ 14.837,82 zu verfügen.
Wie aus dem Schreiben vom 16.
April 2007 ersichtlich habe die Bw. um Verrechnung der Gutschrift in Höhe
von € 14.837,82 mit der Umsatzsteuer Zahllast für Februar 2007
ersucht.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2007,
dem steuerlichen Vertreter am 25. Mai 2007 zugestellt, sei die Umsatzsteuer
für Dezember 2006 mit einem nur wesentlich geringeren Betrag festgesetzt
worden, weil es bei der Rechnungslegung - aufgrund der neuen Gesetzeslage seit
30. Juni 2006 zu Formgebrechen bei den Rechnungen gekommen sei.
Es werde höflichst
ersucht, dies zu entschuldigen.
Zwischenzeitig seien im Zuge
der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer
12/2006 die berichtigen Rechnungen vorgelegt worden, sodass zu erwarten sei,
dass das Vorsteuerguthaben bezogen auf den Monat Dezember 2006 nach wie vor
ausreiche, auch die für Februar 2007 fällig gewordene Umsatzsteuer zur
Gänze abzudecken.
Zum Zeitpunkt zu dem die
Umsatzsteuer für Februar 2007 zu entrichten gewesen wäre, sei der Bw.
nicht bekannt gewesen, dass es irgendwelche Beanstandungen für die
Umsatzsteuer 12/2006 geben könnte, wobei sie sich mit bestem Gewissen auf
das aus ihrer Sicht bestehende Guthaben berufen habe.
Nach Zustellung des Bescheides
über die nicht antragsgemäße Festsetzung der Vorsteuer 12/2006
habe die Bw. sofort die nötigen Schritte in die Wege geleitet, um die
korrigierten Rechnungen beizuschaffen und die Neufestsetzung der Umsatzsteuer
12/2006 zu beantragen.
Es werde daher höflich
ersucht, von der Verhängung eines Säumniszuschlages für die
Umsatzsteuer 2/2007 Abstand zu nehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 5. September 2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass im
gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer Februar 2007 weder am
Fälligkeitstag entrichtet noch die zur Gegenverrechnung beantragte
Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2006 in ausreichender
Höhe auf dem Abgabenkonto realisiert worden sei (Berufungsvorentscheidung
vom 14. Juni 2007).
In der Eingabe vom 12. Oktober
2007 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Fälligkeit der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG
1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach
§ 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der
Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht
an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages im Sinne des § 217 BAO nur eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Andererseits entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages nicht erst mit seiner bescheidmäßigen
Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der
betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.
Dem Ansuchen der Bw. vom 16. April 2007 um Verrechnung der
Gutschrift in Höhe von € 14.837,82 mit der Umsatzsteuerzahllast
für Februar 2007 konnte nicht in dem beantragten Ausmaß nachgekommen
werden, da mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Mai 2007 die
Umsatzsteuer für Dezember 2006 wegen Formgebrechen bei den Rechnungen mit
einem nur wesentlich geringeren Betrag festgesetzt worden ist.
Die Abgaben gelten zwar am Tag
der nachweislichen Antragstellung als entrichtet, frühestens jedoch am Tag
der Entstehung des Guthabens. Ein Guthaben entsteht allerdings erst dann, wenn
eine Gutschrift (hier in der beantragten Höhe) verbucht wird. Die
Verrechnung von Guthaben hat zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass
ein solches Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht. Dabei sind die von der
Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Buchungen auf dem
Abgabenkonto maßgeblich, nicht diejenigen, die nach Auffassung des
Abgabenschuldners hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
26.6.2003, 2002/16/0286).
Die Bw. hat selbst dargestellt,
dass Formgebrechen der Rechnungen bewirkt haben, dass das ursprünglich
beantragte Guthaben nicht in dieser Höhe auch tatsächlich am
Abgabenkonto gebucht wurde. Die Tilgung der Umsatzsteuer für den
Voranmeldungszeitraum Februar 2007 trat daher trotz zeitgerechten Antrages
mangels Bestehens eines der Verrechnung zugänglichen Guthabens wegen der
genannten Formgebrechen der zugrunde liegenden Rechnungen verspätet erst
nach Fälligkeit ein. Die Festsetzung des angefochtenen
Säumniszuschlages erfolgte daher, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuer kein ausreichendes Guthaben am Abgabenkonto war, gesetzeskonform,
weshalb - da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung eines
Säumniszuschlages erfüllt sind - die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Wien, am 2.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-W/08
- Stammnummer
- 37120
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF