Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1204-W/07
Mangelnde Fremdüblichkeit einer Vermietung an GmbH des Ehemannes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1204-W/07vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin (Bw.), P., W-Gasse,
vertreten durch Dkfm. Marzi Steuerberatungs GmbH, 2380 Perchtoldsdorf,
Brunnergasse 1-9/2/4, vom 4. Oktober 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Dr. Christian Sommer, vom
28. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2004 nach der am
30. September 2008 in Anwesenheit der Schriftführerin Andrea
Moravec von Amts wegen abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Dem Bericht vom 25. September 2006 (Dauerbelege
Seite 8) über das Ergebnis einer Außenprüfung betreffend
die Jahre 2002 bis 2004 ist zu entnehmen, dass die Bw. ein Gebäude in
E-Straße, an die K-GmbH (K-GmbH) vermiete. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass im Prüfungszeitraum von
Seiten der Bw. keine bzw. 2002 nur sehr geringe Mieteinnahmen erklärt
worden seien. Die Bw. sei bis Jänner 2003 bei der K-GmbH mit 75% wesentlich
beteiligt gewesen, nach ihrem Ausscheiden sei ihr Ehemann Alleingesellschafter.
Hinsichtlich des vermieteten Gebäudes sei mündlich eine monatliche
Miete in Höhe von € 878,13 netto, somit jährlich
€ 10.537,56 netto, vereinbart worden. Von Seiten der K-GmbH sei die
vereinbarte Miete nicht an die Bw. bezahlt worden, da die K-GmbH finanzielle
Schwierigkeiten im Prüfungszeitraum gehabt habe. Die Begründung der
finanziellen schlechten Lage seitens der K-GmbH und der damit im Zusammenhang
nicht geleisteten Mieten sei von der Betriebsprüfung insoweit
gewürdigt worden, als geprüft worden sei, ob eine
Zahlungsunfähigkeit im besagten Zeitraum bestanden habe. Diese habe jedoch
nicht festgestellt werden können, da unter einer Zahlungsunfähigkeit
im Sinne von §§ 66ff Konkursordnung eine Einstellung der
Zahlungen und nicht nur ein vorübergehendes Stocken zu verstehen sei und
bisher keinerlei Anträge zur Erteilung eines Insolvenzverfahrens durch
einen Gläubiger gestellt worden seien. Weiteres Indiz für die
Zahlungsfähigkeit seien die laufenden und regelmäßigen Zahlung
von Abgaben, auch seien aus den Bilanzen der K-GmbH keinerlei Hinweise auf
Zahlungsunfähigkeit zu ersehen. Auf Grund dieses Sachverhaltes würden
die vereinbarten Mietbeträge gemäß
§ 19 Abs. 1
EStG 1988 der Bw. im Prüfungszeitraum zugerechnet, da sie über diese
rechtlich und wirtschaftlich verfügen habe können und keine
Zahlungsunfähigkeit der K-GmbH vorgelegen habe.
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2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
erklärte
Mieteinnahmen
|
878,13
|
0,00
|
0,00
|
erklärte
Werbungskosten
|
-2.445,12
|
-2.691,34
|
-3.378,65
|
V+V lt.
Veranlagung
|
-1.566,99
|
-2.691,34
|
-3.378,65
|
Zurechnung
|
9.659,43
|
10.537,56
|
10.537,56
|
V+V lt.
Außenprüfung
|
8.092,44
|
7.846,22
|
7.158,91
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte diesen
Feststellungen und erließ am 28. September 2006 nach einer
Wiederaufnahme des Verfahrens geänderte Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2002 bis 2004.
b) Berufung
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide erhob
die Bw. die Berufung vom 4. Oktober 2006 (Akt 2004, Seite 22) und
brachte vor, die Bw. sei bis Dezember 2002 mit 75% Anteilen Gesellschafterin der
K-GmbH gewesen. Mit Notariatsakt vom 23. Dezember 2002 habe die Bw.
ihre Anteile ihrem Gatten Herrn K abgetreten. Auf Grund der sehr schlechten
Auftragslage, hervorgerufen durch einen Baustopp der öffentlichen Hand,
habe die Geschäftsführung der K-GmbH entscheidende Maßnahmen
treffen müssen. So sei eine Mitarbeiterin gekündigt und das Honorar
des Geschäftsführers gekürzt worden. Weiters habe die Bw. einer
Stundung der Mietenzahlungen zugestimmt bzw. zustimmen müssen, um nicht den
Betrieb zu gefährden. Diese Maßnahmen seien getroffen worden, um die
anfallenden Zahlungen wie Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer,
Sozialversicherungsbeiträge, Strom, Telefon "etc." bezahlen zu können.
Es werde nun von der Betriebsprüfung verlangt, dass die Bw. der Stundung
der Mietenzahlung nicht zustimmen hätte dürfen und das Geld kassieren
hätte müssen. Dafür wäre dann ein Stundungsansuchen für
die Steuerzahlungen einzubringen gewesen, was im Falle der Umsatzsteuer sowieso
zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Weiters vermeine die
Betriebsprüfung, die Bw. hätte rechtlich und wirtschaftlich im
Prüfungszeitraum über die vereinbarten Mietbeträge verfügen
können. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Bw.
bereits im Jahr 2002 ihre Geschäftsanteile abgetreten habe und keinerlei
Funktion mehr in der K-GmbH ausübe, was im Übrigen auch von der
Betriebsprüfung ausgeführt werde. Es werde daher die Aufhebung der
angefochtenen Bescheide beantragt, da die Bw. nach Besserung der
wirtschaftlichen Lage im Jahr 2005 eine Jahresmiete erhalten habe und die
laufenden Mietenzahlungen wieder aufgenommen worden seien.
c) Stellungnahme
Prüferin - Gegenäußerung Bw.
In einer schriftlichen Stellungnahme zur Berufung (Akt
2004, Seite 32ff) ergänzte die Prüferin, im Prüfungszeitraum 2002
bis 2004 sei von der K-GmbH außer einer Monatsmiete 2002 keine weitere
Miete bezahlt worden. Aus den im Veranlagungsakt vorliegenden Bilanzen sei keine
Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Über die K-GmbH sei kein
Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Aus den Kontoauszügen des FAes sei
ersichtlich, dass Zahlungen sämtlicher Abgaben ohne längere
Säumnisse erfolgt seien. Pfändungen bzw. Zwangsvollstreckungen seien
seitens des FAes nicht durchgeführt worden. Aus den Bilanzen seien keine
gerichtliche Zwangsvollstreckungen zu ersehen. Der Bezug des
Geschäftsführers Herrn K sei zwar gekürzt worden, aber nur in
einem solchen Ausmaß, dass die K-GmbH auch ohne Kürzung nicht
insolvent geworden wäre. Die Kürzung des
Geschäftsführerbezuges und die Kündigung eines Mitarbeiters
würden zur Widerlegung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreichen. Die
Mietbeträge seien gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988
zugeflossen, da die Bw. über diesen Betrag habe rechtlich und
wirtschaftlich verfügen können. Da die Bw. Mehrheitsgesellschafterin
der K-GmbH sei, sei der Zufluss anzunehmen, sobald die Forderung fällig und
die K-GmbH nicht zahlungsunfähig sei. Diese Sicht gebiete der beherrschende
Einfluss des Mehrheitsgesellschafters, weil die Gesellschaftersammlung dem
Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt sei, andernfalls
hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der
Gesellschaft sei, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen ohne
die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu müssen. Ein Zufluss
beim beherrschenden Gesellschafter wäre im Übrigen selbst dann
anzunehmen, wenn sich die GmbH, die zur Zahlung an den Gesellschafter
erforderlichen Mittel nur auf dem Kreditweg hätte beschaffen können.
Gegenüber einem fremden Gläubiger wäre die GmbH als Schuldner
nämlich in vergleichbarer Situation zur Benützung eines Kredites
gezwungen, um fällige Schulden bezahlen zu können, sollte sie im
gegeben Zeitpunkt nicht über genügend bare Mittel verfügen oder
nicht in der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu
verschaffen. Da die Bw. mit Dezember 2002 nicht mehr Gesellschafterin der K-GmbH
sei, jedoch ein Naheverhältnis zum derzeitigen Alleingesellschafter
bestehe, sei die Zurechnung der Mieten auch für die Jahre 2003 und 2004
vorgenommen worden, da ein dauerndes Nichtzahlen von einem fremden Dritten
über einen so langen Zeitraum nicht geduldet würde.
Die Bw. gab in der Gegenäußerung vom
21. März 2007 (Akt 2004, Seite 36) an, die K-GmbH habe sich in
einer wirtschaftlich sehr schwierigen Lage befunden. Die Situation habe sich
2005 etwas gebessert, sodass ab diesem Jahr eine - wenn auch reduzierte - Miete
wieder habe bezahlt werden können. Die Bw. beabsichtige nun auch eine
Regulierung der im Zeitraum 2002 bis 2005 angefallenen Mietrückstände.
Diese Regulierung soll Gegenstand einer persönlichen Vorsprache
sein.
d) Verfahren UFS
Mit Vorhalt vom 16.
Juni 2008 teilte der UFS der Bw. mit, dass aus den Jahresabschlüssen
der K-GmbH keine Verbindlichkeiten an die Bw. für gestundete
Mietrückstände ersichtlich seien.
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Mietrückstände
|
84.583,34
|
132.916,67
|
9.659,43
|
10.537,56
|
10.537,56
Weiters möge die Bw.
mitteilen, wie die Regulierung der im Zeitraum 2002 bis 2005 angefallenen
Mietrückstände laut Vorbringen im Vorlageantrag vom 21.
März 2007 erfolgt sei und ob auch eine Regulierung der
Rückstände aus 2000 und 2001 stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die Bw.
mit, die gestundeten Mietrückstände seien bei der K-GmbH unter dem
Verrechnungskonto Gesellschafter für die Zeit bis zum Ausscheiden als
Gesellschafterin und unter dem Verrechnungskonto der Bw. für die Zeit
danach verbucht worden. Laut folgender Aufstellung habe die K-GmbH am
30. Juni 2007 € 33.580,85 geschuldet. Die Regulierung der
Mietrückstände 2000 bis 2005 sei in monatlichen Teilbeträgen von
€ 360,00 ab 1. Jänner 2005 erfolgt.
|
laut
Bw.:
|
Stundung
|
Stundung
|
Rückzahlung
|
Saldo
|
|
S
|
€
|
€
|
€
|
2000
|
84.583,34
|
6.146,89
|
|
|
2001
|
132.916,67
|
9.659,40
|
|
|
2002
|
|
9.659,43
|
|
|
2003
|
|
10.537,56
|
|
|
2004
|
|
10.537,56
|
|
|
2005
|
|
|
4.320,00
|
|
2006
|
|
|
4.320,00
|
|
2007
|
|
|
4.320,00
|
|
|
|
46.540,84
|
12.960,00
|
33.580,85
In der von Amts wegen am 30. September 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche
Vertreter aus:
Der Ehemann der Bw. sei planender Baumeister und arbeite
großteils für die Gemeinde. Im Jahre 2000 sei es zu einem
Auftragseinbruch seitens der öffentlichen Hand gekommen. Im Jahr 2002 habe
die einzige Mitarbeiterin (Sekretärin) gekündigt werden müssen
und die Geschäftsführerbezüge des Ehemannes seien auf ein Minimum
reduziert worden. Im Jahr 2002 habe der Ehemann von der Bw. auch die 3/4-Anteile
an der K-GmbH übernommen. Die wirtschaftliche Lage für die K-GmbH sei
angespannt gewesen, es habe aber keine Exekutionen gegeben.
Zahlungserleichterungen betreffend Mindestkörperschaft und Umsatzsteuer
seien beim Finanzamt nicht beantragt worden, da dem nicht stattgegeben worden
wäre. Ab 2005 sei die laufende Miete auf € 300,00 reduziert und
die Mietzinsrückstände seien in monatlichen Teilzahlungen von
€ 300,00 zurückgezahlt worden. Der Grund für den Verkauf der
Anteile der Bw. an den Ehemann sei in einer Kostenreduktion gelegen. Der Ehemann
habe zuvor Beiträge nach dem ASVG zahlen müssen und sei als wesentlich
beteiligter Gesellschafter in den Anwendungsbereich des GSVG gewechselt.
Abtretungspreis sei der auf die Stammeinlage einbezahlte Betrag gewesen. Nach
Dafürhalten des steuerlichen Vertreters und der Bw. sei der Kaufpreis vom
Ehemann bisher noch nicht bezahlt worden. Es wäre auch schwer
nachvollziehbar, dass die Miete schuldig geblieben aber der GmbH-Anteil bezahlt
worden wäre. Der Geschäftsführer der K-GmbH sei auf die Bremse
getreten und habe alle Kosten reduziert und zwar durch Kündigung der
einzigen Mitarbeiterin, Reduzierung der eigenen
Geschäftsführerbezüge und dem Wechsel von der ASVG in die
"billigere" GSVG-Versicherung. Die K-GmbH sei auch dem steuerlichen Vertreter
zeitweise Steuerberatungshonorar schuldig geblieben. Durch die Kostenreduktion,
insbesondere auch Stundung der berufungsgegenständlichen Miete, sollte eine
Insolvenz der GmbH abgewendet werden. Auf Grund der getroffenen Maßnahmen
sei über den ganzen Zeitraum hinweg die Zahlungsfähigkeit erhalten
geblieben. Der Geschäftsführer hätte jedoch den bestehenden
Kreditrahmen der GmbH nicht weiter ausschöpfen können. Insbesondere
werde auf den hohen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken verwiesen. Es
gebe keine anderen Gläubiger, außer Steuerberater und
Finanzamt.
Die Angaben des steuerlichen Vertrerters und der Bw. zum
vermieteten Objekt sind den Sachverhaltsfestellungen in Erwägungsteil der
Berufungsentscheidung zu entnehmen.
Laut steuerlichem Vertreter sei der Umstand, dass die Bw.
die ausständige Miete nicht eingeklagt habe, sicherlich auch darin
begründet, dass der Inhaber des mietenden Unternehmens der Ehemann der Bw.
sei. Jedoch gebe es im Wirtschaftsleben ähnliche Fälle, dass ein
Vermieter auf längere Zeit die Miete stundet um sich den Mieter zu
erhalten.
Laut Bw. sei das Metier des Gatten die Bauüberwachung
und das Controlling. Es handle sich um eine "Nischentätigkeit". Der Ehemann
sei von speziellen Aufträgen der Gemeinde abhängig und könne
nicht auf andere Bauausführungen, z.B. Einfamilienhäuser,
umsteigen.
Der steuerliche Vertreter gab an, wären die
Mietrückstände entstanden, wenn der Ehegatte 30 Jahre alt gewesen
wäre, hätte sich die Bw. sicherlich ein Fortsetzen des
Mietverhältnisses überlegt und unter Umständen einen neuen Mieter
gesucht. Die Zahlungsschwierigkeiten der K-GmbH seien eingetreten, als der Gatte
52 Jahre alt gewesen sei und man müsse auch die gemeinsame Lebenssituation
von Bw. und ihrem Ehemann beachten. Es sei durchaus fremdüblich, Miete bei
Zahlungsschwierigkeiten des langjährigen Mieters auf einige Zeit zu stunden
und auch Mietreduktionen einzugehen, um sich einen sicheren Mieter zu
erhalten.
Der Vertreter des Finanzamtes bestritt die
Fremdüblichkeit der Stundung und Reduzierung der Miete und sah dies im
Verhältnis zwischen den beiden Ehegatten begründet.
Der steuerliche Vertreter wendete ein, es sei durchaus
fremdüblich, wenn ein Vermieter durch zeitweise Stundung und Reduzierung
ein jahrelang funktionierendes Mietverhältnis retten wolle und sich nicht
sofort um einen neuen Mieter umsehe. Erstens habe die wirtschaftliche Lage dazu
geführt, dass die Miete reduziert worden sei. Die Mietenreduktion komme
derzeit leider häufig vor, da die wirtschaftliche Lage nicht so gut sei wie
noch vor einigen Jahren. Das sei durchaus fremdüblich. Zweitens seien dem
Staat keinesfalls Steuereinnahmen entgangen, da die gestundeten Mietbeträge
ab dem Jahr 2005 bei der Bw. versteuert würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Laut offenem Firmenbuch wurde die K-GmbH mit
Gesellschaftsvertrag vom 14. April 1971 gegründet. Aus den
Körperschaftssteuerakt der K-GmbH ergibt sich, dass die Firma zunächst
anders lautete. Mit Abtretungsvertrag vom 29. November 1990 erwarben
die Bw. 75% und ihr Ehemann 25% der Anteile an der Gesellschaft und
änderten mit Gesellschafterbeschluss vom 3. Jänner 1991 ua.
den Firmenwortlaut auf K-GmbH um. Der Ehemann der Bw. ist der einzige
Geschäftsführer.
Dem vorgelegten Abtretungsvertrag vom
23. Dezember 2002 (Akt 2004, Seite 24ff) ist zu entnehmen, dass die
Bw. ihren Anteil an der K-GmbH, der einer zur Hälfte einbezahlten
Stammeinlage im Nennbetrag von S 375.000,00 entspricht, ihrem Ehemann um
den beiderseits vereinbarten Abtretungspreis S 187.500,00 abtritt. Seit
diesem Zeitpunkt ist der Ehemann der einzige Gesellschafter. Laut Angaben der
Bw. sei der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden.
Die Vermietung der Wohnung von der Bw. an die K-GmbH wurde
1991 begonnen. Die Wohnung wird von der K-GmbH als Büro benutzt. Laut
steuerlichem Vertreter und Bw. handelt es sich um eine von zwei Wohnung in einem
Haus Baujahr ca. 1980. Die Wohnung liegt im 1. Stock. Sie stammt aus der
Familie der Bw. und wurde vererbt. Die Wohnung hat 80 m² und
verfügt über drei Zimmer und alle Nebenräume einschließlich
Küche (Teeküche), Badezimmer und WC. Es gibt eine mündliche
Vereinbarung, jedoch keinen schriftlichen Mietvertrag. Das
berufungsgegenständliche Objekt könnte auch als Wohnung verwendet
werden. Es sind keine unwirtschaftlichen Umbauten notwendig, um die Wohnung
fremd zu vermieten.
Aus den FA-Akten sind die Ergebnisse erst ab dem Jahr 1993
bekannt, die Akten der Vorjahre wurden bereits vernichtet:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Erklärungen
Bw.:
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Mieteinnahmen
netto
|
70.909,00
|
78.000,00
|
87.600,00
|
144.999,96
|
144.999,96
|
Ausgaben
netto
|
-23.257,25
|
-24.722,50
|
-35.452,00
|
-35.385,60
|
-37.140,30
|
Einkünfte
V+V
|
47.651,75
|
53.277,50
|
52.148,00
|
109.614,36
|
107.859,66
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
|
Mieteinnahmen
netto
|
145.000,00
|
145.000,00
|
145.000,00
|
145.000,00
|
|
Schadensabfindung
|
|
|
400.000,00
|
|
|
abzüglich
Mietrückstände
|
|
|
-84.583,34
|
-132.916,67
|
|
Ausgaben
netto
|
-36.146,39
|
-37.102,61
|
-310.428,39
|
-51.508,88
|
|
Einkünfte
V+V
|
108.853,61
|
107.897,39
|
149.988,27
|
-39.425,55
|
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Mieteinnahmen
netto
|
10.537,56
|
10.537,56
|
10.537,56
|
7.200,00
|
10.000,00
|
abzüglich
Mietrückstände
|
-9.659,43
|
-10.537,56
|
-10.537,56
|
|
|
Ausgaben
netto
|
-2.445,12
|
-2.691,34
|
-3.378,65
|
-5.132,48
|
-4.462,09
|
Einkünfte
V+V
|
-1.566,99
|
-2.691,34
|
-3.378,65
|
2.067,52
|
5.537,91
Ab dem Jahr 2000 stundet die Bw. der K-GmbH die Miete im
oa. Umfang. Ab 2005 zahlte die K-GmbH vom bis dahin ausständigen Mietbetrag
€ 46.540,84 jährlich € 4.320,00 zurück. Nach
Angaben der Bw. wurde die laufende monatliche Miete ab 1. Juli 2005 (von zuvor
€ 878,13) auf € 300,00 netto reduziert. Bis zum Jahr 2005
fanden keine Indexanpassungen statt. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert
nicht.
Die K-GmbH bilanziert mit einem abweichenden
Wirtschaftsjahr zum Stichtag 30. Juni. Zumindest seit 1999 ist die K-GmbH
buchmäßig überschuldet.
|
|
30.06.1999
|
30.06.2000
|
30.06.2001
|
30.06.2001
|
30.06.2002
|
|
S
|
S
|
S
|
€
|
€
|
Stammkapital
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
36.336,42
|
36.336,42
|
ausstehend
|
-250.000,00
|
-250.000,00
|
-250.000,00
|
-18.168,21
|
-18.168,21
|
freie
Rücklagen
|
148.843,00
|
170.814,00
|
186.969,00
|
13.587,57
|
14.540,96
|
Bilanzverlust/gewinn
|
-270.825,07
|
-573.810,91
|
-1.129.508,69
|
-82.084,60
|
-77.990,51
|
Verlustvortrag
|
-1.074.731,43
|
-1.345.556,50
|
-1.919.367,41
|
-139.485,87
|
-221.570,47
|
Eigenkapital
|
-946.713,50
|
-1.498.553,41
|
-2.611.907,10
|
-189.814,69
|
-266.851,81
|
|
30.06.2003
|
30.06.2004
|
30.06.2005
|
30.06.2006
|
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
Stammkapital
|
36.336,42
|
36.336,42
|
36.336,42
|
36.336,42
|
|
ausstehend
|
-18.168,21
|
-18.168,21
|
-18.168,21
|
-18.168,21
|
|
freie
Rücklagen
|
15.018,13
|
15.171,32
|
15.354,38
|
15.354,38
|
|
Bilanzverlust/gewinn
|
15.934,92
|
4.280,18
|
35.496,56
|
9.996,25
|
|
Verlustvortrag
|
-299.560,98
|
-283.626,06
|
-279.345,88
|
-243849,32
|
|
Eigenkapital
|
-250.439,72
|
-246.006,35
|
-210.326,73
|
-200.330,48
|
Stille Reserven sind aus der Bilanz nicht zu erkennen.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, insbesondere ein
Fremdwährungskredit in Schweizer Franken, übersteigen die Forderungen
der K-GmbH aus noch nicht abrechenbaren Leistungen und Lieferungen und
Leistungen bei weitem.
|
|
30.06.1999
|
30.06.2000
|
30.06.2001
|
30.06.2001
|
30.06.2002
|
|
S
|
S
|
S
|
€
|
€
|
noch nicht
abrechenbare Leistungen
|
1.378.005,00
|
1.336.500,00
|
728.490,00
|
52.941,43
|
17.300,00
|
Lieferungen
und Leistungen
|
324.030,00
|
310.190,00
|
240.000,00
|
17.441,48
|
22.104,00
|
Forderungen
|
1.702.035,00
|
1.646.690,00
|
968.490,00
|
70.382,91
|
39.404,00
|
Verbindlichkeiten
Kreditinstitute
|
2.818.070,72
|
2.826.166,18
|
2.759.627,20
|
200.549,93
|
216.382,82
|
|
30.06.2003
|
30.06.2004
|
30.06.2005
|
30.06.2006
|
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
noch nicht
abrechenbare Leistungen
|
6.571,00
|
26.600,00
|
38.250,00
|
28.750,00
|
|
Lieferungen
und Leistungen
|
8.400,00
|
|
23.460,00
|
|
|
Forderungen
|
14.971,00
|
26.600,00
|
61.710,00
|
28.750,00
|
|
Verbindlichkeiten
Kreditinstitute
|
196.814,72
|
196.600,99
|
185.098,02
|
176.676,84
|
Dem in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen,
dass der Kreditrahmen der K-GmbH zur Bezahlung der Mieten nicht hätte
weiter ausgeschöpft werden können, kann somit nicht gewichtig entgegen
getreten werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass erst die Stundung
der Mieten von jährlich rund € 10.000,00 dazu führte, dass
(wenigstens) die anderen Gläubiger bezahlt werden konnten. Auf Grund der
massivem Überschuldung und dem Fehlen von stillen Reserven kann nicht mit
eindeutiger Sicherheit festgestellt werden, dass die Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2002 bis 2004 tatsächlich
zahlungsfähig gewesen wäre.
2. Rechtliche
Beurteilung
Ein Zufluss der geschuldeten Mieten bei der Bw. setzt
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin (K-GmbH) voraus, da ansonsten die Bw.
nicht über die Beträge hätte verfügen können (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, § 19 Tz 30, Stichwort beherrschender
Gesellschafter). Auf Grund der festgestellten Überschuldung und dem Mangel
an stillen Reserven über einen großen Zeitraum hinweg kann nicht
davon ausgegangen werde, dass die Zahlungsunfähigkeit der K-GmbH nur
vorübergehend bestanden hätte. Ein Zufluss der Mieten bei der Bw. kann
somit nicht angenommen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Rechtsbeziehung zwischen
nahen Angehörigen vorliegt, die mangels Fremdüblichkeit (Doralt, aaO,
§ 2 Tz 165ff) steuerlich nicht anerkannt werden kann:
Bis Ende 2002 war die Bw. mit ihrer Beteiligung von 75%
beherrschende Gesellschafterin der Mieterin K-GmbH, danach wird die Position als
"nahe Angehörige" durch die Ehe mit dem Alleingesellschafter vermittelt.
Nach eigenem Vorbringen stundete die Bw. von 2000 bis Ende 2004, also über
den Zeitraum von fünf Jahren beinahe die gesamte ausständige Miete.
Dieses Verhalten ist im Wesentlichen in der Ehe mit dem Gesellschafter der
K-GmbH und der Sicherung der wirtschaftliche Existenz des Ehepartners
begründet, da ein fremder Vermieter keine Stundung über diesen langen
Zeitraum geduldet hätte, überdies nicht auf eine Verzinsung der
ausständigen Mieten bzw. Wertanpassung der vor 2005 aufgelaufenen Mieten
verzichtet und zusätzlich ab Juli 2005 die weiterhin geschuldete laufende
Miete um mehr als die Hälfte reduziert hätte. Ein fremder Vermieter
hätte bereits im Jahr 2000 bei Ausbleiben der Zahlungen das
Mietverhältnis beendet und einen neuen Mieter gesucht. Nach den Angaben der
Bw. in Berufungsverhandlung wäre eine Adaptierung der Wohnung für eine
Neuvermietung nicht unwirtschaftlich gewesen. Eine Wohnung mit drei Zimmern,
Küche, Bad und WC an der berufungsgegenständlichen Anschrift in Wien
findet jederzeit einen neuen Mieter, egal ob als Büro wie bisher oder zu
Wohnzwecken. Eine Einschränkung der Marktgängigkeit, wie zB. bei einer
gewerblichen Immobilie, die nur zu Bürozwecken verwendet werden kann und
sich in einer ungünstigen Gegend befindet, konnte nicht festestellt
werden.
Ab 2000 kann somit das Mietverhältnis mangels
Fremdüblichkeit nicht anerkannt werden. Die Jahre 2000 und 2001 sind
rechtskräftig veranlagt. Für die berufungsgegenständlichen Jahre
2002 bis 2004 liegt in der Vermietung der Wohnung keine steuerlich relevante
Einkunftsquelle vor, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind daher
nicht anzusetzen.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter Einkommensteuer 2002 bis 2004
Wien, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1204-W/07
- Stammnummer
- 37116
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF