Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0444-G/08
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0444-G/08vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 19. Mai 2008,
gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. Mai
2008, betreffend die Zurückweisung des "Einspruches" (Vorlageantrages
gemäß
§ 276 BAO) vom 6. Mai 2008, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. September 2007 hat das Finanzamt
einen Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes abgewiesen. Die
dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung vom 3. Oktober 2007 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2008 als unbegründet
abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2008 erhob die Berufungswerberin den
als Vorlageantrag im Sinn des § 276 BAO zu wertenden "Einspruch" gegen
diesen Bescheid vom 25. März 2008.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai
2008 wies das Finanzamt diesen "Einspruch" gemäß
§ 276
Absatz 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) zurück,
"da die Berufungsfrist gemäß
§ 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung bereits am 27.4.2008 abgelaufen
ist".
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 erhob die
Berufungswerberin gegen diesen Bescheid Berufung und führte
aus: "Ich nehme Stellung zur
versäumten Berufungsfrist Bescheid 25.03.2008 für meinen Sohn ... und
lege ,Berufung ein.
Als Grund
führe ich
an:
Zusätzlich zu meinem
behinderten Sohn ... habe ich meine bettlegrige Mutter (...) und meine
behinderte Schwester (Vormundschaft) ständig zu betreuen, was einen
großen Aufwand erfordert und auch sehr zeitaufwendig
ist.
Darüberhinaus hatte
ich am ... einen Küchenbrand, bei dem ein erheblicher Sachschaden entstand,
und ich mir dabei die Hände verbrannt habe, und daraus resultierend hatte
ich etliche Arzttermine."
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2008 unter Hinweis auf die Rechtslage
abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages (Schriftsatz vom 23. Juni 2008) wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Nach dessen Abs. 3 gilt, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig
eingebracht wird, ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der
Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Gemäß
§ 289 Abs.1 iVm § 273
Abs.1 BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag (eine Berufung) durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn der Vorlageantrag (die Berufung) a)
nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Da die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung
über ihre Berufung vom 3. Oktober 2007 (im Schriftsatz vom 6. Mai
2008 als "Einspruch" bezeichnet) erst nach Ablauf eines Monats nach Erhalt der
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2008 eingebracht hat, MUSSTE das
Finanzamt diesen Antrag ungeachtet der Gründe seiner verspäteten
Einbringung mit Bescheid als verspätet eingebracht zurückweisen.
Dieser Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
entspricht daher der bestehenden Rechtslage, weshalb auch der Unabhängige
Finanzsenat die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abweisen musste.
Hinweis:
Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nach seinem Abs. 3
binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages
(§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter
Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
§ 309a lautet:
Abs. 1: Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu
enthalten: a) die Bezeichnung der versäumten Frist; b) die
Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
(§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des
fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig
sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags
notwendig sind.
Abs. 2: Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im
Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem
Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Graz, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0444-G/08
- Stammnummer
- 37099
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF