Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0182-S/07
Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-S/07vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch Heimat
Österreich gemeinnützige Wohnungs - und Siedlungsgesellschaft,
5020 Salzburg, Plainstraße 55, vom 4. Dezember 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 16. November
2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 16. November 2006 wurde der Berufungswerberin
(Bw) A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 66,66 vorgeschrieben,
weil die Umsatzsteuer 1-12/2005 in Höhe von € 3.332,97 nicht bis zum
15. Februar 2006 entrichtet wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 30. November
2006 (eingelangt am 4. Dezember 2006) das Rechtsmittel der Berufung
ein. Gegen die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages in
Höhe von € 66,66 werde deshalb Berufung erhoben, da aufgrund der
automatisierten Erstellung des vorgenannten Bescheides ein "Nicht-Bescheid"
vorliege und damit keine Rechtskraft entfalten könne. Es werde daher
um Aufhebung des genannten Bescheides von Amtswegen und Gutschrift des
belasteten Säumniszuschlages in Höhe von € 66,66 auf des
Abgabenkonto xy ersucht.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 23.
Februar 2007 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den
bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin wurde
durch die Vertreterin der Bw gegen diese Berufungsvorentscheidung erneut das
Rechtsmittel der Berufung erhoben, das als Vorlageantrag zu werten
war. In der Begründung wurde auf ein ähnliches Verfahren, dass
beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, verwiesen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der
Verwaltungsgerichthof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2006,
Zl. 2005/14/0014 der Beschwerde der Amtspartei (Finanzamt Rohrbach)
Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid (des UFS-Linz) wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit hat der
Verwaltungsgerichtshof Bescheiden die gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO ergehen
Bescheidcharakter zuerkannt. In der Begründung hat der VwGH im
Wesentlichen ausgeführt, dass für den Bereich des typischerweise mit
Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts sich die einfachgesetzliche
Rechtslage so darstellt, dass eine auf dem in § 96 letzter Satz BAO
genannten Weg ergehende Erledigung von einer Genehmigung des Leiters der auf der
Ausfertigung bezeichneten Behörde gedeckt ist. Damit ist auch die für
einen wirksamen Bescheid erforderliche Veranlassung gegeben. Weiters
kommt der VwGH zu dem Schluss, dass die zur Gänze
automationsunterstützt ergehende behördliche Erledigung die auf die
einfach gesetzliche Regelung im § 96 letzter Satz BAO gestützt sind,
verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein
Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine
Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde
wahrzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 und 2 BAO lauten:
(1) Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Im
gegenständlichen Fall blieb unbestritten, dass die Umsatzsteuer 1-12/2005
in Höhe von
€ 3.332,97 nicht spätestens am
Fälligkeitstag dem 15. Februar 2006 entrichtet wurde. Die Verhängung
eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 66,66 erfolgte daher
zu Recht.
Zum Vorbringen,
wonach ein im automatisierten Verfahren erstellter Säumniszuschlagsbescheid
einen "Nicht-Bescheid" darstelle, ist auf die oben angeführte Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er diesen, gem. § 217
Abs. 1 und 2 BAO ergangenen Bescheiden, Bescheidcharakter zuerkannt hat. Dazu
wird auf die in den Feststellungen aus dem Akteninhalt dargestellte
Begründung des VwGH verwiesen.
Der Berufung
kommt damit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-S/07
- Stammnummer
- 37085
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF