Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2693-W/07
Säumniszuschlag bei sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2693-W/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch G-AG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Februar 2007
betreffend Säumniszuschlag nach der am 25. September 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 333,84
fest, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 16.692,07 nicht
bis 16. Februar 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass auf Grund der im Zeitraum vom
13. Juli 2006 bis 17. Jänner 2007 stattgefundenen
Betriebsprüfung betreffend die Abgaben Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer jeweils für den Zeitraum
2002 bis 2004 Wiederaufnahmebescheide an Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 2003 sowie abgeänderte Sachbescheide an
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2003 ergangen seien.
Innerhalb offener Frist seien Berufungen gegen diese
Bescheide erhoben worden. Gleichzeitig sei mit Schreiben vom
31. Jänner 2007 der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO gestellt worden. Gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO trete bis zur Erledigung des Antrages
auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages Hemmung der Einhebung ein. Dies habe zur
Folge, dass der Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages zu Unrecht ausgefertigt worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte
die Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In der am 25. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Berufungen
gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide nach wie vor unerledigt offen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Wie bereits in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, kommt dem eingewendeten
Aussetzungsantrag vom 31. Jänner 2007 gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO lediglich eine einbringungshemmende
Wirkung zu, die Verwirkung eines Säumniszuschlages konnte hiedurch nicht
verhindert werden, da der Antrag nicht vor Ablauf der für die Entrichtung
der Abgabe zur Verfügung stehenden - gesetzlichen - Frist
(16. Februar 2004) eingebracht wurde.
Die bei Nachforderungen hinsichtlich schon fällig
gewesener Abgaben gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO
einzuräumende Nachfrist beginnt im Regelfall nicht schon spätestens
mit Ablauf der zur Verfügung stehenden Frist, sodass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.1995, 99/13/0242)
hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines
Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert
werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2693-W/07
- Stammnummer
- 37018
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF