Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2584-W/08
Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe bei Anstaltsunterbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2584-W/08vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. B., M., vertreten durch
Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die durch einen Sachwalter vertretene Berufungswerberin
(Bw), geb. am 1963, brachte im Dezember 2007 beim Finanzamt einen Eigenantrag
auf erhöhte Familienbeihilfe (rückwirkend auf fünf Jahre)
ein.
Folgende Unterlagen wurden dem Antrag beigelegt:
- Scheidungsvergleich vom 15.
September 1994 (wechselseitiger Verzicht auf die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen... auch für den Fall von unverschuldeter Not,
unverschuldeter Krankheit ...)
- Beschluss über die
Scheidung im Einvernehmen vom 15. September 1994
- Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 6. September 1996 über
den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 1. April 1996 sowie
jährliche Verständigungen über die Pensionshöhe.
- Urteil des Landesgerichtes
Korneuburg vom 2002 (Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher § 21 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der
versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und anderer
strafbarer Handlungen). - Aufenthalt im Landesklinikum C. (9999), danach
Unterbringung auf der forensischen Abteilung des Landesklinikums D..
- Auszug aus dem Zentralen
Melderegister vom 21. Februar 2007 (Hauptwohnsitz seit 20. Februar 2007,
Landesklinikum D X)
- Schreiben des Landesklinikums
D. vom 23. November 2007, nach dem die Bw. an einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung (Schizoaffektive Psychose) leidet (weitere
Erkrankungen: chronischer Nikotinabusus und Adipositas).
- Auszug der
Pensionsversicherungsanstalt vom 15. April 2008:
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08
1979 bis 08 1979
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Pflichtversicherung
als Lehrling - Arbeiterin
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09
1979 bis 12 1980
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Pflichtversicherung
als Lehrling - Arbeiterin
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01
1981 bis 01 1981
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Pflichtversicherung
als Lehrling - Arbeiterin
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02
1981 bis 03 1981
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keine
Versicherungszeit
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04
1981 bis 08 1983
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Pflichtvers.
nach dem ASVG - Arbeiterin
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09
1983 bis 09 1983
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Pflichtvers.
nach dem ASVG - Arbeiterin
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10
1983 bis 12 1983
|
Arbeitslosengeldbezug
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01
1984 bis 01 1984
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Arbeitslosengeldbezug
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02
1984 bis 02 1991
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keine
Versicherungszeit
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03
1991 bis 09 1994
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Pflichtvers.
nach dem ASVG - Angestellte
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10
1994 bis 04 1995
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keine
Versicherungszeit
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05
1995 bis 08 1995
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Wochengeldbezug
- Sonderfall
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08
1995 bis 08 1995
|
Wochengeldbezug
- Sonderfall
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Zeiten
der Kindererziehung - zeitl. Deckung
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03
1996 bis 03 1996
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Krankengeldbezug
- Sonderfall, Ersatzzeit
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04
1996 bis 06 1996
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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07
1996 bis 07 1996
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Krankengeldbezug
- Sonderfall
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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08
1996 bis 02 1997
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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03
1997 bis 03 1997
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Krankengeldbezug
- Sonderfall
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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04
1997 bis 06 1997
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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07
1997 bis 12 1997
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Krankengeldbezug
- Sonderfall Ersatzzeit
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01
1998 bis 01 1998
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Krankengeldbezug
- Sonderfall, Ersatzzeit
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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02
1998 bis 03 2008
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Bezug
einer Berufsunfähigkeitspension
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Bereich
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für
die Wartezeit
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für
die Leistung
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Art
der Versicherungsmonate
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ASVG
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91
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91
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Beitragsmonat(e)
der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit
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24
|
24
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Monat(e)
einer Ersatzzeit
|
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115
|
115
|
Gesamtanzahl
Im Zuge der Erledigung des Antrags auf Gewährung der
(erhöhten) Familienbeihilfe wurde die Bw untersucht und folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-01-03 15:30 Hausbesuch
Identität
nachgewiesen durch: .
Anamnese:
Hausbesuch
im LK D. , forensische Psychiatrie,
Station 3D, im Beisein der diensthabenden Pflegepersonen. Anamneseerhebung
aufgrund der Angaben der Patienten und des vorliegenden Dokumentationsmaterials
in der Krankengeschichte. Auf der Station 3D ist sie seit 1/07, vorher war sie
seit 12/00 unter der Diagnose einer affektiven Psychose im LK
R.C. in stationärer Behandlung, nachdem
sie in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand ein
schweres Delikt (versuchte Brandstiftung, gefährliche Drohung) gesetzt
hatte und deswegen nach Paragraph 21/1 STGB eingewiesen worden war. Hier an der
Station hat sie eingeschränkten Ausgang, nur mit Pflegepersonal in einer
Außengruppe verrichtet sie leichte Arbeiten (z.B. Kabelentmantelung zur
Kupfergewinnung).
Weiters
hat sie Einzeltherapien sowie Turnen. Zur Zeit ist sie auch in Behandlung wegen
Rückenschmerzen. Bezüglich der Vorgeschichte gibt sie an, schon als
Kind in Behandlung gewesen zu sein und da auch schon Untersuchungen des Kopfes
gehabt zu haben. Mit 6 und mit 14 Jahren habe sie jeweils einen
Selbstmordversuch durchgeführt. Seitens ihrer eigenen Familie wäre sie
geschlagen worden, sie habe dann als Erwachsene eine geschiedene Ehe
durchgemacht und dann einen Lebensgefährten, mit dem sie nun ein Kind habe.
Dieses
Kind, das zur Zeit 13 Jahre alt ist, habe sie seit 9 Monaten nicht mehr gesehen,
dieses Kind würde auch schlecht behandelt werden. Aus den vorliegenden
Unterlagen geht hervor, dass bereits mehrere stationäre psychiatrische
Aufnahmen in Australien vorgekommen sind, wo sie angeblich 7 Jahren lang gelebt
hätte. Seit 1991 war sie 10x in C.
und an der E.. Bezüglich der
forensischen Anamnese habe sie im Mai 2001 die Decke einer Mitpatientin
angezündet und ihr gedroht. 1995 wäre eine Stillpsychose aufgetreten.
In der Familie sind 2 Geschwister psychisch krank, ein Bruder beging Selbstmord
und der Vater betrieb chronischen Alkoholmissbrauch. Bezüglich der
Sozialanamnese ist erhebbar, dass sie mit 4 Jahren in ein Kinderheim gekommen
wäre, sie habe eine Schneiderlehre abgebrochen und lebte mit ihrem ersten
Ehegatten von 1983 bis 1990 in Australien.
Die
Patientin hat einen Sachwalter.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Depakine,
Crono ret., Lamictal, Zyprexa, Solian, Tresleen, Temesta, Dominal forte,
Kematrin, Movichol
Untersuchungsbefund:
Adipöser
EZ und etwas vorgealterter AZ, sie wirkt insgesamt verlangsamt.
Thorax
symmetrisch, auskultatorisch VA, Herzaktion rhythmisch, rein. Abdomen über
TN, unauffällig, keine pathologischen Resistenzen. Am re. Unterarm 2
längsverlaufende, etwa 20 cm lange Narben nach Schnittwunden, etwas
geringer pigmentiert, aber im Hautniveau. Li. im Handgelenksbereich
querverlaufend parallel zueinander mehrere oberflächliche Narben nach
Schnittverletzungen.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Sie
ist wach, ansprechbar, orientiert, etwas verlangsamt. Sie zeigt zur Zeit keine
Denkstörungen, allerdings sind komplexere Sachverhalte schwer
verständlich bzw. können entsprechende Fragen nicht beantwortet
werden. Die Konzentration erscheint normal, sie hat keine Selbstmordgedanken.
Relevante
vorgelegte Befunde:
Jahr2007F., FORENSISCHE STATION
Zusammenfassung
der Krankengeschichte und Status sowie Diagnosen
Diagnose(n):
Schizoaffektive Psychose
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F25.2
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die
Behinderung ist von frühester Kindheit an anzunehmen
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab Geburt aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-01-11 von L.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-01-14
Leitender
Arzt: SG
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 2008
mit folgender Begründung ab:
"Frau
A.B. befindet sich laut Gerichtsbescheid
v. 02 im Maßnahmenvollzug gem.
§ 21/1 StGB. Nach § 31 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes haben die
Anstalten zum Vollzug der Freiheitsstrafen für den Unterhalt der
Strafgefangenen (geistig abnorme Rechtsbrecher) zu sorgen.
Die Bestimmungen
des § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gehen von einer
aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Durch
die vorhin genannte Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes besteht somit keine
Unterhaltsverpflichtung der Eltern und demnach kein Anspruch auf Gewährung
der Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967.
§ 6.(5)
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3)."
Der Sachwalter erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und machte dazu folgende Ausführungen:
"Frau
A.B. befand sich seit Dezember 2000 mit
der Diagnose schizoaffektive Psychose mit paranoiden Tendenzen in
stationärer Behandlung im Landesklinikum
R.C. .
Mit Urteil des
Landesgerichts Korneuburg vom 02 wurde
die Unterbringung der Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher gem. § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Am
2007 wurde die Betroffene auf die
forensische Abteilung des F
überstellt.
Im Zuge der Erledigung
des Antrags auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurde vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine
Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung erstellt. In diesem
fachärztlichen Sachverständigengutachten wird der Betroffenen eine
100% ige Behinderung bescheinigt. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung sei aufgrund der vorgelegten
Befunde ab Geburt möglich, weshalb die Betroffene voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, in
ständiger Judikatur zu Recht erkennt, ist für die Auslegung der
Tatbestandsmerkmale Anstaltspflege in Abs 2 lit d und Heimerziehung in
Abs 5 des § 6 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die
Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in
Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in
Anstaltspflege oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d
oder § 6 Abs 5 FLAG bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art
der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern
ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die
öffentliche Hand an.
Frau
B. bezieht eine
Berufsunfähigkeitspension der PVA inklusive Ausgleichszulage, wovon ein
Verpflegskostenanteil von 80% einbehalten und direkt an die Justizverwaltung als
Kostenbeitrag für die Unterbringung angewiesen wird. Die Betroffene leistet
in Form dieses Verpflegskostenanteils sehr wohl einen Beitrag zu den Kosten der
Unterbringung, sodass es sich um keine zur Gänze aus öffentlichen
Mitteln finanzierte Anstaltspflege oder Heimerziehung im Sinne des § 6
FLAG handelt."
Mit der am 24. Juni 2008 erlassenen
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Frau
A.B. befindet sich laut einer
Landesgerichtsentscheidung vom 02 in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. In einem Fachgutachten des
Bundessozialamtes ist festgehalten, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab
frühester Kindheit (Geburt) anzunehmen ist.
Nach § 2 Abs. 1
FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die in lit. a
bis lit. f genannten Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG ordnet an, dass Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat,
zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 6 FLAG regelt die
Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf
Familienbeihilfe hat. Der erste Absatz dieses Paragraphen normiert den Anspruch
minderjähriger Vollwaisen und schließt ihn für solche Vollwaisen
aus, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist (lit. b). Der zweite Absatz des § 6 FLAG bestimmt
über den Anspruch volljähriger Vollwaisen, wobei im Falle der lit. d
leg. cit. für den Anspruch volljähriger Vollwaisen neben dem Vorliegen
der schon für minderjährige Vollwaisen normierten Bedingungen (Abs. 1)
gefordert ist, dass sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 6 Abs. 3 FLAG normiert den Ausschluss des Eigenanspruchs auf
Familienbeihilfe bei Erzielung näher umschriebener Einkünfte, § 6
Abs. 4 FLAG definiert den Begriff der Vollwaisen. Der fünfte Absatz dieses
Paragraphen erhielt durch die Novelle BGBI. Nr. 311/1992 folgenden
Wortlaut:
"(5) Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben
unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Die wiedergegebenen
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zeigen in ihrem Zusammenhang,
dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG auch in der Fassung der Novelle
BGBI. Nr. 311/1992 vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der
Eltern der anspruchswerbenden Person ausgeht. Dafür spricht schon die
Wortinterpretation des verwendeten Ausdrucks "Unterhalt leisten" im geltenden
Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140,
141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in
seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen
Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt. Keinen anderen Befund
liefert die teleologische Interpretation der anzuwendenden Vorschrift. Ausgehend
vom erklärten Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG die
Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen
Lasten trägt. Auch der VwGH hat diese Rechtsmeinung in seinem Erkenntnis
20.9.1995, 95/13/0007, vertreten.
Gemäß
§ 6
Abs. 5 FLAG in der ab September 1992 geltenden Fassung BGBI. 311/1992 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Nach Absicht des
Gesetzgebers soll somit in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person
durch die Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG) bzw in
einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs. 5 FLAG) sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Als Vorfrage ist somit zu
klären, ob überhaupt von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern
auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall wird
im ärzlichen Attest festgehalten, dass Frau
B. wegen einer vor der Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unbestritten
ist die Tatsache, dass die Berufungswerberin. gemäß
§ 21 StGB in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht
ist.
Im vorliegenden Fall
werden die Kosten für den Maßnahmenvollzug von der öffentlichen
Hand getragen.
Gemäß
§
31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von
Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
Nach § 32 des vorhin
genannten Gesetzes haben die Anstalten von vorhandenen Arbeitseinkünften
75% einzubehalten, das heißt, die sich im Maßnahmenvollzug
befindlichen Personen können selbst nicht über einen Kostenbeitrag
bestimmen.
Somit ist der als
Vorfrage zu klärende Sachverhalt dahingehend zu beantworten, dass keine
Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht und demnach auch kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs.5 FLAG
besteht.
Es sind daher die
weiteren strittigen Fragen, ob eine Heimerziehung oder Anstaltspflege vorliegt
bzw. wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist
(im ärztlichen Gutachten konnte der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden
Erwerbsunfähigkeit lediglich angenommen werden), nicht mehr
relevant..."
Der Sachwalter stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw ist am 1963 geboren. Sie ist geschieden und Mutter
eines Kindes. Sie befand sich seit Dezember 2000 mit der Diagnose
schizoaffektive Psychose mit paranoiden Tendenzen in stationärer Behandlung
im Landesklinikum R. C. . Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom
02 wurde die Unterbringung der Bw in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Am 07 wurde die Betroffene
auf die forensische Abteilung des Landesklinikums D. überstellt.
Die Anstalt ist für die Bw. unterhaltspflichtig und sorgt für
deren Unterhalt. Die Bw leistet für ihren Unterhalt einen
Kostenbeitrag iHv ca 75% ihres Einkommens, welcher von der PVA einbehalten und
direkt an die Justizverwaltung angewiesen wird. Die Bw erhält von
der PVA eine Berufsunfähigkeitspension inklusive Ausgleichszulage und
Kinderzuschuss. Die Bw ist zu 100% behindert und voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Grad der
Behinderung besteht seit Geburt.
Der Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Die Feststellungen sind i.W. unstrittig und beruhen auf dem
Vorbringen der Bw bzw ihres Sachwalters, dem ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, den Bescheiden der PVA
über die Berufsunfähigkeitspension, den Verständigungen der PVA
über die Pensionshöhe, dem Urteil des LG Korneuburg vom 02 , dem
Scheidungsvergleich und dem Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen
sowie der Geburtsurkunde der Bw. Dass die Bw einen Kostenbeitrag von ca
75% leistet, ergibt sich aus den Verständigungen der PVA über die
Pensionshöhe, aus denen der jeweilige Einbehalt und die Pensionshöhe
ersichtlich sind.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Die maßgebenden Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl Nr 376/1967 idgF (FLAG) lauten:
§ 2 (auszugsweise):
"§
2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)-
für minderjährige Kinder,
...
c) -
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
(2)
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im
Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)
deren Nachkommen,
b)
deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)
deren Stiefkinder,
d)
deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches).
(4)
Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die
Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf
ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der
Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5)
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält,
b) das
Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt,
c)
sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend
in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts
mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt;
handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser
Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4).
Ein
Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen
gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
..."
§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine
Person für sich selbst Anspruch auf
Familienbeihilfe
hat und lautet:
"§
6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen,
wenn
a) sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und
c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren
ist.
(2)
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie
die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind
anzuwenden; oder
b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten
nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder
c) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d)
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
aa)
weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und
bb)
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice
im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer
Betracht,
f) In
dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g)
erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b
zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h)
sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung
befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder
an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch
nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer.
(3)
Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise
das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 €
übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10
Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4)
Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht
festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt
ist.
(5)
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3)."
Im ggstdl Fall möchte die Bw einen Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe geltend machen.
Die Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG geht vom aufrechten
Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus.
Dafür spricht schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte
"Unterhalt leisten" im geltenden
Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140,
141, 142 ABGB, § 1 UnterhaltsschutzG) entnommene Begriff in seiner dem
Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur
Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt
(s Erk d VwGH v 20.9.1995, Zl
95/13/0007). Mit der Regelung des § 6 Abs 5 FLAG sollen
solche Kinder den Waisen (§ 6 Abs 1 bis 4 FLAG) gleichgestellt werden,
deren Eltern aus anderen Gründen als den in § 6 Abs 4 FLAG genannten
nicht auftreten. Lt zit Erk d VwGH ist nicht zu erkennen, dass ein Eigenanspruch
einer Person auf
Familienbeihilfe
ohne das Element des "Ausfallens" der die Last der Versorgung von Kindern sonst
tragenden Eltern statuiert werden sollte, wodurch auch Personen den Waisen
gleichgestellt worden wären, denen gegenüber Unterhaltspflichten ihrer
Eltern nicht mehr bestehen.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege
(§ 6 Abs 2 lit d FLAG) bzw in einem Heim durch die öffentliche Hand
(§ 6 Abs 5 FLAG) sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen.
Somit ist die Frage, ob überhaupt von einer
Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen ist, dahingehend zu beantworten,
dass keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht. Damit sind aber die
Voraussetzungen des § 6 Abs 5 FLAG nicht erfüllt. Demnach kann
Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. nur dann bestehen, wenn die Eltern keinen
Unterhalt leisten, obwohl sie dazu
verpflichtet sind (siehe oben).
Die Eltern sind nämlich nicht unterhaltspflichtig, da
nach der eindeutigen gesetzlichen Norm des § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz,
BGBl 144/1969 idgF die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der
Strafgefangenen zu sorgen haben. Damit ist klar geregelt, dass nicht die
Eltern, sondern die Anstalt (die öffentliche Hand) unterhaltspflichtig ist.
Dass nach § 32 Strafvollzugsgesetz idgF jeder Verurteilte für
seinen Unterhalt gem § 31 Abs 1 leg cit einen Beitrag zu den Kosten des
Strafvollzuges zu leisten hat, der gem Abs 2 75% der jeweiligen
Arbeitsvergütung beträgt, ändert nichts an der nach Abs 1 nicht
mehr bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern.
Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Bw gem
§ 21 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
eingewiesen wurde und somit dem Regime des Strafvollzugsgesetzes unterliegt.
Die erste Voraussetzung des § 6 Abs 5 FLAG,
nämlich ein Kind, dessen Eltern ihm nicht überwiegend Unterhalt
leisten, obwohl sie dazu verpflichtet
sind (gegebene Unterhaltsverpflichtung
der Eltern), ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Diese Voraussetzung muss aber genauso notwendigerweise
vorliegen wie die zweite - arg:
"deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten
und
..." - um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Daher reicht das Vorliegen der zweiten Voraussetzung,
nämlich dass sich die Bw wegen ihres Kostenbeitrags iHv 75% ihres
Einkommens nicht zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in
Anstaltspflege befindet, für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus.
Der Berufung kann es daher auch nicht zum Erfolg verhelfen,
dass die Bw zu 100% behindert und seit Geburt voraussichtlich außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da nach der Systematik des §
6 Abs 5 FLAG erwachsene Personen eben nur dann unter denselben Voraussetzungen
wie Vollwaise (erhebliche Behinderung etc) Anspruch auf Familienbeihilfe haben,
wenn ihre Eltern unterhaltspflichtig sind.
Ob im Hinblick auf ihren eigenen Pensionsanspruch von einer
Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw auszugehen und auch aus diesem Grund die
Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht gegeben ist, brauchte nicht mehr
geprüft zu werden.
Die Bw hat daher gem § 6 Abs 5 FLAG keinen
Eigenanspruch auf
Familienbeihilfe.
Daher kommt auch die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages iSd § 8 Abs 4
FLAG nicht in Betracht.
Auf die ständige, gleichlautende Rechtsprechung des
UFS in dieser Frage (s
RV/0044-W/06 vom 18.05.2006, RV/0461-G/04 vom
14.07.2005 und RV/0504-L/06 vom 25.08.2008) wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2584-W/08
- Stammnummer
- 37008
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF