Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0779-L/06
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0779-L/06vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder Dr. Gabriele Mittermayr, Dr. Mathias Skopek und Leopold Pichlbauer
über die Berufung des JS, vom 15. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 25. Jänner 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
betreffend Einkommensteuer für 2003 nach der am 24. September 2008 in
4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten nichtmündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw) erklärte im
berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
aus einem gemeinsam mit seiner Ehegattin geführten landwirtschaftlichen
Betrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus selbständiger Arbeit
als Besamungstechniker. Hinsichtlich letztgenannter Tätigkeit machte
er - entsprechend einer Beilage zur Steuererklärung - ua.
Kilometergelder für betrieblich
angefallene Fahrten im Ausmaß von 32.887 km geltend. Mit Bescheid
vom 5. August 2004 erfolgte eine antragsgemäße
Veranlagung.
(2) Mit Eingabe vom
4. April 2005 beantragte der Bw. das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für 2003 wiederaufzunehmen. Als
Begründung führte er an, dass er die Tätigkeit als
Besamungstechniker als Nebenerwerb zur Landwirtschaft ausübe und sie so
auch bei der Sozialversicherung der Bauern angegeben habe. Daher wäre es
richtig gewesen, die Einkünfte als Besamungstechniker als Teil der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzuführen und auf sich und
die Gattin aufzuteilen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war
eine berichtigte Steuererklärung beigelegt, in deren Beilage ebenfalls
wieder Kilometergelder für 32.887 betrieblich zurückgelegte Kilometer
geltend gemacht wurden.
(3) Mit Bescheid
vom 9. Mai 2005 erfolgte eine Abweisung
des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung,
dass nach der Verwaltungspraxis (Einkommensteuerrichtlinien 2000) die
Einkünfte als Besamungstechniker als solche aus Gewerbebetrieb einzustufen
seien. Es habe daher keine Änderung zu erfolgen, weil die tatsächliche
Erfassung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu keiner
steuerlichen Änderung führe. Gegen diesen Bescheid wurde kein
Rechtsmittel erhoben.
(4) In weiterer
Folge fand beim Bw. eine
Außenprüfung statt, bei der
in Tz 4 des Betriebsprüfungsberichts vom 28. Dezember 2005 bzw. in
Tz 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
4. November 2005 ua. festgestellt wurde: Für betriebliche
Fahrten sei das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe geltend gemacht
worden. Da die betriebliche Nutzung bei weitem überwiege (keine
Privatkilometer laut Fahrtenbuch; privates Kfz vorhanden), seien die
tatsächlichen Kosten anzusetzen, welche im Schätzungsweg ermittelt
worden seien. Daraus ergebe sich eine Differenz von 5.439,32 Euro.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und nahm
mit Bescheid vom 25. Jänner 2006 das Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für 2003 unter Hinweis auf die Prüferfeststellungen
wieder auf.
(5) Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw. innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist am
15. März 2006 Berufung und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Korrektur der
Kfz-Kosten sei der einzige Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens
gewesen. Aus der Einkommensteuererklärung für 2003 sei eindeutig
hervorgegangen, dass Kilometergelder für 32.887 km beantragt worden seien.
Somit seien die Ausgaben eindeutig offengelegt worden, und es bestehe daher kein
Wiederaufnahmegrund, da keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Der Ansatz
des Kilometergeldes habe bereits bei der Erstellung des den Wiederaufnahmeantrag
abweisenden Bescheides geprüft werden müssen, weil ein derartiger
Antrag auch zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgehen könne.
(6) Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Juni 2006 abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass in
der Beilage zum entsprechenden Erklärungsformular Kilometergelder iHv.
11.839,32 Euro beantragt worden seien, was den ausgewiesenen 32.887 km
entspreche. Anlässlich einer Außenprüfung seien die
tatsächlichen Kosten anstelle der Kilometergelder angesetzt worden.
Maßgebend sei, ob die Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Der Abgabenbehörde
sei aber, trotz Angabe der Kilometerzahl, nicht bekannt gewesen, mit welchen -
eventuell privaten - Fahrzeugen gefahren worden sei. Dies habe im Detail erst
durch die stattgefundene Außenprüfung ermittelt werden können.
Im den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Bescheid sei lediglich über die
Erfassung der Tätigkeit als Besamungstechniker unter eine bestimmte
Einkunftsart abgesprochen worden.
(7) Im
Vorlageantrag vom 18. Juli 2006
führte der Bw. nochmalig aus, dass die Kfz-Kosten offengelegt worden seien.
Bereits bei der Durchführung der Veranlagung hätte geprüft werden
müssen, ob diese Ausgaben anerkannt würden. Durch den seinerzeitigen
Wiederaufnahmeantrag habe das Finanzamt sogar nochmals die Möglichkeit
gehabt, die Unrichtigkeit zu beheben, diese aber nicht
genützt. Weiters stellte der Bw. im Vorlageantrag den Antrag, dass
die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat zu fällen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(8) Zwischen den
Parteien des Verfahrens, dem Bw. sowie dem Finanzamt, ist offenbar
unstrittig, dass einerseits bei einem
Kfz, welches überwiegend betrieblich genutzt wird, nicht Kilometergelder,
sondern "tatsächliche" Aufwendungen anzusetzen sind und andererseits die
Vornahme einer derartigen Änderung dem Grunde nach einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund darstellt. In Streit steht somit ausschließlich, ob im
Zuge der Außenprüfung "neue
Tatsachen" hervorgekommen sind, zumal der Bw. bereits früher Angaben
über die von ihm betrieblich zurückgelegten Kilometer - und zwar
sowohl in der ursprünglichen Steuererklärung als auch im Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens - gemacht hat.
(9)
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen ua. in Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
(10) Das Finanzamt
hat die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß mit der bislang nicht
bekannt gewesenen überwiegenden
betrieblichen Nutzung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Besamungstechniker eingesetzten Kraftfahrzeuge und der daraus resultierenden von
der Erklärung abweichenden Berechungsmethode der diesbezüglichen
Aufwendungen begründet. In der Berufungsvorentscheidung hat die Amtspartei
diesen herangezogenen Wiederaufnahmegrund insofern noch präzisiert, als sie
ausgeführt hat, dass vor der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bekannt
gewesen sei, "mit welchen (eventuell privaten)
Fahrzeugen gefahren" worden sei, womit sie offenbar zum Ausdruck bringt,
dass das Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung der
Fahrzeuge erst durch die Außenprüfung hervorgekommen sei.
(11) Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist somit insoweit eine - einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund darstellende - Tatsache neu
hervorgekommen, als im Zeitpunkt der Erlassung jenes -
erklärungsgemäß ergangenen - Bescheides (vom 5. August
2004), der durch die Wiederaufnahme beseitigt wurde, der überwiegende bzw
nahezu ausschließliche betriebliche Einsatz von Kraftfahrzeugen nicht
bekannt war. Bekannt war lediglich die absolute Anzahl der betrieblich
zurückgelegten Kilometer. Wäre dieser Umstand bereits bekannt gewesen,
hätte sich insoweit eine Auswirkung auf den Spruch des Bescheides ergeben,
als Betriebsausgaben nur in geringerem Ausmaß - nämlich in jenem der
tatsächlichen Kosten eines sich im Betriebsvermögen befindlichen
Fahrzeuges - anerkannt worden wären und sich demzufolge ein höherer
Gewinn bzw. ein höheres Einkommen ergeben hätte. Die Amtspartei hat
die Wiederaufnahme des Verfahrens auf diesen Umstand gestützt, der
jedenfalls für sich gesehen einen tauglichen Wiederaufnahmegrund bildet
(VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062).
(12) Wenn der Bw.
in diesem Zusammenhang anführt, dass bereits im Zeitpunkt der
Erstveranlagung diese Ausgabenposition
hätte geprüft werden müssen, so ist dem zu entgegnen, dass ein
allfälliges behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung
maßgeblicher Tatsachen einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht
entgegensteht (Ritz,
BAO3, § 303, Tz
53 mwN.). Überdies stellt nach Ansicht des Senates das Übernehmen der
Angaben in der Steuererklärung als Bescheidgrundlage und somit gleichsam
das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen ohnehin kein
Verschulden des Finanzamtes dar.
(13) Was
schließlich jene Ausführungen im
Vorlageantrag betrifft, dass die
Amtspartei auf Grund des eingebrachten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
sogar nochmals die Möglichkeit gehabt hätte,
"die Unrichtigkeit zu beheben", so ist
dem zu entgegnen, dass es auf den - allenfalls durch weitere Erhebungen
herbeigeführten - Kenntnisstand zu diesem - nach Erlassung des
Erstbescheides gelegenen - Zeitpunkt nicht ankommt, sondern maßgeblich
einzig und allein der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides ist.
Die Berufung war daher aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Linz, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0779-L/06
- Stammnummer
- 36977
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF