Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1039-L/08
Verspätungszuschlag bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1039-L/08vom 23.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 5. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30. April 2004
betreffend Verspätungszuschlag 1999 von der Einkommensteuer 1999,
Verspätungszuschläge von der Einkommensteuer 2000 und Umsatzsteuer
2000 und Verspätungszuschlag 2001 von der Umsatzsteuer 2001
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die
Einkommensteuer für 1999 mit 13.676,30 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer wurde auf Grund
der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 1999 gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Gleichzeitig
wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 10 % der Einkommensteuer
1999, also mit 1.367,63 € festgesetzt.
Die Berufung vom 5. Mai 2004 gegen den
Verspätungszuschlagsbescheid 1999 lautet:
"Da die Einkommensteuer
1999 nicht richtig berechnet wurde ist der Verspätungszuschlag 1999
hinfällig."
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die
Umsatzsteuer für 2000 mit 11.907,52 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuer wurde auf Grund
der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 2000 gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Auf Grund der
Abgabenfestsetzung ergab sich eine Nachforderung in Höhe von
2.906,63 €, da vom Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für
2000 in Höhe von 9.000,63 € berücksichtigt wurden.
Gleichzeitig wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 2,4 % der
Umsatzsteuer für 2000, also mit 285,75 € festgesetzt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die
Einkommensteuer für 2000 mit 9.221,46 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer wurde auf Grund
der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 2000 gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Gleichzeitig
wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 10 % der Einkommensteuer
2000, also mit 922,15 € festgesetzt.
Die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 lautet:
"Die Einkommensteuer 2000
nicht richtig berechnet wurde ist der Verspätungszuschlagsbescheid
hinfällig."
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30. April 2004 die
Umsatzsteuer für 2001 mit 1.277,52 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuer wurde auf Grund
der Nichtabgabe der Abgabenerklärung für 2000 gemäß
§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt. Auf Grund der
Abgabenfestsetzung ergab sich eine Nachforderung in Höhe von
2.906,93 €, da vom Finanzamt die Umsatzsteuer-Überschüsse
für 2001 in Höhe von -1.629,41 € berücksichtigt wurden.
Gleichzeitig wurde der angefochtene Verspätungszuschlag mit 10 % der
Umsatzsteuer für 2000, also mit 127,69 € festgesetzt.
Die Berufung betreffend den Verspätungszuschlag 2001
lautet:
"Die Einkommensteuer ist
zuviel berechnet. Ich habe am 17.10.2001 einen Sohn bekommen und seit dem
Zeitpunkt kein Einkommen außerdem wurde der Konkurs angemeldet und Sie
haben weder Autokosten Leasingkosten noch sonstiges berechnet.
Berufung
Verspätungszuschlag 2001 da das Einkommen nicht richtig berechnet wurde ist
auch der Verspätungszuschlag überflüssig."
Die Berufungen wurden am 23. Juli 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann gemäß
§ 135 der
Bundesabgabenordnung (BAO) die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10
Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen.
§ 252 Abs. 1 BAO lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, daß die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
§ 252 Abs. 2 BAO bestimmt:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in
einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden
sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."
Verspätungszuschlagsbescheide (§ 135 BAO) sind
abgeleitete Bescheide iSd. § 252 Abs. 2 BAO
(Ritz, BAO³, § 252 Tz. 11).
Die Bw. wendet gegen die angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheide
gerichteten Berufungen ausschließlich ein, dass die Stammabgaben unrichtig
seien. Dieser Berufungsgrund ist schon auf Grund der Bestimmung des § 252
Abs. 2 BAO nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
aufzuzeigen.
Wegen der unbestrittenen Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen für 1999, 2000 und 2001 ist als erwiesen anzusehen,
dass die Abgabenbehörde zur Verhängung von
Verspätungszuschlägen berechtigt war. Mangelndes Verschulden an der
Nichtabgabe der Abgabenerklärungen konnte nicht festgestellt werden.
Bei der Ermessensübung nach § 135 BAO sind vor
allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, oder der
Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war und der Grad
des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl.
Ritz, BAO³, § 135 Tz. 13). Im
gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt das Ermessen im Sinne des
Gesetzes geübt, wenn bei Nichtabgabe der Abgabenerklärungen und
Nachforderungen im Ausmaß der gesamten Abgabe der höchst
mögliche Prozentsatz angewendet wurde. Einzig Umsatzsteuer 2000 ergab
lediglich eine im Vergleich zur Jahresabgabe geringere Nachforderung in
Höhe von 2.906,63 €, da vom Finanzamt die
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2000 in Höhe von 9.000,63 €
berücksichtigt wurden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages mit
lediglich 2,4 % der Umsatzsteuer für 2000 trägt den oben
angeführten Ermessenskriterien voll Rechnung.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 23.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1039-L/08
- Stammnummer
- 36965
- Gültig
- 23.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF